Arbeitslosengeld - Anspruchsdauer - Entfall der Minderung nach Gleichwohlgewährung - Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge - Erlöschen des Anspruchs Leitsatz
(5)zu § 143a SGB III). Die Beklagte sei im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung nicht nur mit der Entgeltersatzleistung, sondern auch mit den Beiträgen zur Sozialversicherung in Vorleistung getreten, und letztere seien durch den Arbeitgeber nicht ausgeglichen worden. Nach der von der Beklagten entworfenen Formel (Erstattungsbetrag ./. täglicher Leistungssatz x 1,7) errechne sich ein Leistungszeitraum von nicht mehr als 47 Tagen. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom
- November 2003 den Tatbestand des Gerichtsbescheides gemäß § 139 Abs. 1 SGG um die Aufhebung der Sperrzeit vom
- Oktober 1997 bis
- Dezember 1997 berichtigt. Randnummer 12 Der Kläger hat gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am
- November 2003 zugestellten Gerichtsbescheid am
- Dezember 2003 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er wendet sich gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
- November 2003 sowie gegen den Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2002 und begehrt Arbeitslosengeld für bis zu 47 Tage ab
- September
- Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen: Die Beklagte habe Arbeitslosengeld lediglich für weitere 47 Tage nachgewährt, weil die von ihr vorgeleisteten Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nicht erstattet worden seien. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte nicht auch die Sozialversicherungsbeiträge bei dem Arbeitgeber geltend machen könne. Diese Unterlassung dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen. Das BSG habe entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden keine Anspruchsminderung stattfinde, habe sich jedoch nicht mit der Frage der Berechnung befasst; insoweit sei die Klärung der Rechtsfrage geboten. Eine Leistungskürzung ohne gesetzliche Grundlage dürfe es im Hinblick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 Grundgesetz nicht geben. Randnummer 13 Der Kläger beantragt:
- Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 05.11.2003 wird aufgehoben.
- Der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2002 wird geändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an ihn über den 20.09.2000 hinaus für bis zu weiteren 47 Tagen Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der bis einschließlich 31.10.2000 gewährten Arbeitslosenhilfe zu leisten. Er beantragt hilfsweise, die Zulassung der Revision. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte trägt vor: Dem Kläger sei Arbeitslosengeld ab
- Oktober 1997 für 832 Werktage (§ 106 AFG) bzw. 970 Kalendertage (§ 427 Abs. 4 SGB III) bis
- August 2000 gewährt worden. Die Arbeitslosengeldleistung sei aufgrund der von den hessischen Arbeitsämtern übernommenen Vereinbarung des Landesarbeitsamts N. mit der T. (Rundverfügung vom
- Oktober 1995) wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Überbrückungsgeld und Ruhenszeitraum zunächst ohne Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes gezahlt worden. Wollte man diese Vereinbarung nicht anerkennen, wäre zwar die Gleichwohlgewährung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum
- Oktober 1997 –
- Januar 1998 zu Unrecht erfolgt. Es müsse in dem Fall aber bei der Minderung der Anspruchsdauer verbleiben, weil die Entscheidung mit Rücksicht auf das Verstreichen der Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 SGB X nicht mehr aufzuheben sei. Jedenfalls könne ein Rest-Anspruch aus dem am
- Oktober 1997 entstandenen Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nach Verstreichen von vier Jahren nach seiner Entstehung - hier ab
- Oktober 2001 - nicht mehr geltend gemacht werden (§ 125 Abs. 2 AFG bzw. § 147 Abs. 2 SGB III). Der Arbeitgeber habe der Bundesagentur für die während des Ruhenszeitraums von ihr zugunsten des Kläger geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nach § 335 Abs. 3 SGB III auch keinen Ersatz zu leisten, weil er selbst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung des Klägers für den Zeitraum
- Oktober 1997 –
- Januar 1998 zu entrichten gehabt habe. Randnummer 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von über 500,00 € nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt. Randnummer 18 Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
- November 2003 ist begründet. Der Gerichtsbescheid ist aufzuheben und der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2002 ist abzuändern. Die Beklagte ist zur Weitergewährung von Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum
- September 2000 bis
- November 2000 verpflichtet. Randnummer 19 Der Kläger hat einen Anspruch auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld durch die Beklagte für den Zeitraum
- September 2000 -
- November 2000 aus der Gutschrift von weiteren 47 Kalendertagen aus seinem am
- Oktober 1997 entstandenen Arbeitslosengeldanspruch nach Anspruchsminderung in dieser Dauer infolge der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld an den Kläger und Erfüllung des auf die Beklagte übergegangenen Überbrückungsgeldanspruchs des Klägers gegenüber der T. in Höhe der Arbeitslosengeldleistung im Gleichwohlgewährungszeitraum. Randnummer 20 Der am
- Oktober 1997 entstandene Arbeitslosengeldanspruch des Klägers mit einer Anspruchsdauer von 832 Werktagen nach dem AFG bzw. 971 Kalendertagen nach dem SGB III hat sich gemäß § 110 Satz 1 Nr. 1 AFG bzw. § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III um die Anzahl von Tagen gemindert, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt wurde. Dazu zählt die Gewährung von Arbeitslosengeld im Umfang von 94 Kalendertagen durch den Bescheid vom
- Februar 1999 für den Zeitraum
- Oktober 1997 –
- Dezember 1997 sowie am
- November 1997 für den Zeitraum
- Dezember 1997 -
- Januar
- In Bezug auf den vorgenannten Zeitraum
- Oktober 1997 -
- Januar 1998 regelte die Beklagte durch Bescheid vom
- März 2001 das Ruhen des Anspruchs nach § 117 AFG. Die genannten drei Bescheide sind für die Beteiligten mangels rechtzeitiger bzw. erfolgreicher Anfechtung in Bindung (§ 77 SGG) erwachsen, sodass der Senat über ihre Rechtmäßigkeit vorliegend nicht zu befinden hat. Randnummer 21 Die Beklagte gewährte die Leistung für den Zeitraum
- Oktober 1997 -
- Januar 1998 auf der Grundlage von § 117 Abs. 4 AFG (siehe Bescheid vom
- März 2001) i. S. der sog. Gleichwohlgewährung. Nach der genannten Regelung wird das Arbeitslosengeld auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, soweit der Arbeitslose Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung, Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Leistungen, die er (von seinem Arbeitgeber) zu beanspruchen hat, tatsächlich nicht erhält. Die Gleichwohlgewährung verlegt also den Zeitpunkt, von dem an der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen ist, zugunsten des Arbeitslosen, dessen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nicht erfüllt werden, vor. Das dem Arbeitslosen aufgrund einer solchen Gleichwohlgewährung gewährte Arbeitslosengeld ist nach Grund, Dauer und Höhe kein anderes Arbeitslosengeld als das, auf das der Arbeitslose etwa nach den §§ 100 ff. AFG bzw. § 117 ff. SGB III Anspruch hat. Das Arbeitslosengeld wird nicht vorbehaltlich der Arbeitsentgeltzahlung, sondern endgültig gewährt, und die Gewährung bleibt rechtmäßig, auch wenn der Empfänger des Arbeitslosengeldes später das Arbeitsentgelt oder eine an sich zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führende Leistung erhält; denn die Zahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf die Zeit der Gleichwohlgewährung zurück (für alles BSG vom
- Juli 1986 – 7 RAr 4/85). Eine Rückabwicklung des Leistungsfalls, insbesondere die rückwirkende Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung, ist nicht vorgesehen. Vereinbarungen über Gehaltsnachzahlungen beseitigen weder die den Eintritt des Versicherungsfalls begründenden Tatsachen noch die tatsächliche Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – LSG - vom
- Februar 2002 – L 3 AL 89/04). Auch nach Erfüllung des nach § 115 SGB X auf die Bundesanstalt bzw. die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchs durch den Arbeitgeber bleibt die Gleichwohlgewährung also rechtmäßig. Die Wirkung der Minderung der Anspruchsdauer träte auch bei unrechtmäßiger, jedoch bindender Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld ein, weil jedenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt wurde (Wissing/Mutschler/Bartz /Schmidt-De Caluwe, SGB III, Kommentar,
- Aufl., § 128 Rdnr. 10 – 12). Lediglich nach Aufhebung eines wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen von Anfang an (z. B. Gleichwohlgewährung trotz vorheriger Leistung des Arbeitgebers) rechtswidrigen Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X (Wissing, a. a. O., § 143 Rdnr. 34) wäre dies anders. Vorliegend hat eine Aufhebung der Entscheidung über die Gleichwohlgewährung des Arbeitslosengeldes nicht stattgefunden. Randnummer 22 Dem Kläger steht nach der Erfüllung seines nach § 115 SGB X auf die Beklagte übergegangenen Anspruchs auf Zahlung von Überbrückungsgeld gegenüber der T. durch Zahlung von 5.941,20 DM seitens der T. an die Beklagte am
- April 2001 eine Gutschrift seines Arbeitslosengeldanspruchs in der Dauer von weiteren 47 Tagen zu. Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht nach § 115 Abs. 1 SGB X der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung über. Vorliegend hat die Beklagte der T. den Anspruchsübergang nach § 117 Abs. 4 AFG i. V. m. § 115 SGB X mit Schreiben vom
- November 1997 angezeigt, mit Schreiben vom
- Dezember 2000 beziffert, Überbrückungsgeldzahlung an sich in Höhe des im Zeitraum
- Oktober 1997 -
- Januar 1998 an den Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes von 5.941,40 DM gefordert und von der Telekom am
- April 2001 auf eines ihrer Konten überwiesen erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die sich wiederum auf eine einhellige Kommentarliteratur sowie die Durchführungsanweisungen der Beklagten stützt, erscheint es unbillig, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann um die Tage des Bezuges gemindert bleibt, wenn die Beklagte für ihre Aufwendungen Ersatz erlangt. In der Konsequenz soll die eingetretene Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt in Höhe des Arbeitslosengeldes an die Bundesanstalt (nunmehr Bundesagentur) für Arbeit zahlt, entfallen (sog. Gutschrift; BSG vom
- Juli 1986 – 7 RAr 4/85). Vorliegend wurde der Beklagten von der T. Ersatz in Höhe von 94 Kalendertagen Arbeitslosengeldleistung geleistet. Die Beklagte hat dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2002 bereits eine Gutschrift von 47 Kalendertagen Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit
- August 2000 –
- September 2000 gewährt. Randnummer 23 Dem Kläger steht eine „Gutschrift“ von weiteren 47 Kalendertagen Arbeitslosengeldanspruch zu, weil die Beklagte auch insoweit Geldersatz erlangt hat (siehe oben) und weil dieser Betrag nicht um die im Gleichwohlgewährungszeitraum von der Beklagten zugunsten des Klägers geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen ist. Das BSG hat der Nicht-Erstattung der von der Bundesanstalt für Arbeit in einem Nahtlosigkeitsleistungszeitraum zugunsten des Leistungsempfängers gezahlten Rentenversicherungsbeiträge eine Bedeutung für die Gutschrift derjenigen Tage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, für die die Bundesanstalt vom Rentenversicherungsträger Ersatz erlange, ausdrücklich abgesprochen. Dieser Umstand gehe nicht zu Lasten des Versicherten, weil die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein auf der rechtstechnischen Konzeption des Erstattungsverfahrens (in jenem Fall gemäß § 105a Abs. 3 und 157 Abs. 4 AFG im Verhältnis von Bundesanstalt und Rentenversicherungsträger) beruhe (BSG vom
- Juli 1998 – B 11 AL 97/97 R -). Auch in der rechtstechnischen Konzeption des Übergangs von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf die Bundesanstalt bzw. Bundesagentur nach § 115 Abs. 1 SGB X, der in dem vorliegenden Rechtsstreit den Umfang des Ersatzes für die Gleichwohlleistungsgewährung bestimmt, ist ein Ersatz der im Gleichwohlgewährungszeitraum von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur zugunsten des Leistungsempfängers geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nicht enthalten. Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur weder nach § 115 SGB X, noch nach einer anderen Vorschrift Beitragsersatz zu leisten. Ein Anspruchsübergang gemäß § 115 Abs. 1 SGB X kann lediglich stattfinden, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt, wozu – wie im vorliegenden Streitfall - die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zählt. Dass die T. nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers am
- September 1997 für die Zeit der Gleichwohlgewährung Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. zur Kranken- und Rentenversicherung und zur Sozialen Pflegeversicherung des Klägers nicht zu entrichten hatte, steht deshalb auch einer Anwendung einschlägiger Erstattungsregelungen des bis
- Dezember 1997 geltenden AFG (§§ 160 Abs. 1, 166a AFG) bzw. des ab
- Januar 1998 geltenden SGB III (§ 335 Abs. 3 und 5 SGB III) entgegen. Randnummer 24 Auf die Nicht-Erstattung der von ihr im Gleichwohlgewährungszeitraum zugunsten des Klägers entrichteten Sozialversicherungsbeiträge kann sich die Beklagte dann auch im Rahmen der Berechnung der gutzuschreibenden Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs nach Ersatzleistung der T. nicht berufen, wenn der Gesetzgeber die Gleichwohlgewährung bei Anspruchsruhen wegen Entlassungsentschädigungsansprüchen nicht mit Beitragserstattungsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber kombiniert hat. Die für Sachverhalte der Gleichwohlgewährung bei Anspruchsruhen wegen Arbeitsentgeltansprüchen normierten Regelungen können auf Gleichwohlgewährungen bei Anspruchsruhen wegen Entlassungsentschädigungsansprüchen ersichtlich keine Anwendung finden. Für die Vorstellung einer Vorleistung von Sozialversicherungsbeiträgen seitens der Beklagten findet sich im Gesetz keine Stütze. Eine Kürzung der zu leistenden Gutschrift der Arbeitslosengeldanspruchsdauer um die von der Beklagten geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Klägers erscheint unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze des BSG (Urteil vom
- Juli 1998 – B 11 AL 97/97 R -) unbillig. Randnummer 25 Eine Belastung des Klägers mit den von der Beklagten für den Gleichwohlgewährungszeitraum getragenen Sozialversicherungsbeiträgen ist in dem vorliegenden Einzelfall umso weniger billig, als die Beklagte diese Leistung ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen hat. Die Leistungsgewährung für den Zeitraum
- Oktober 1997 -
- Dezember 1997 erfolgte nach Angaben der Beklagten (siehe Schreiben vom
- Juni 2006) bis zur Endabrechnung der tatsächlichen Abfindungshöhe am Ende des Arbeitslosengeldbezugs wegen der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen Arbeitslosengeld und Überbrückungsgeld-Aufstockungsbeträgen und der Berechnung des Ruhenszeitraums ohne Berücksichtigung des tatsächlich dem Arbeitnehmer gezahlten Überbrückungsgeldes (Bezugnahme auf die Rundverfügung des Landesarbeitsamts N. Nr. 47/95 vom
- Oktober 1995). Die Gleichwohlgewährungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Bewilligung des Arbeitslosengeldes durch Bescheid vom
- Februar 1999 für den Zeitraum
- Oktober 1997 -
- Dezember 1997 nicht vor; denn die T. zahlte im Zeitraum 10/1997 -12/1997 tatsächlich insgesamt 5.533,25 DM Überbrückungsgeld an den Kläger (Auskunft der T. vom
- Dezember 2000). Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Gleichwohlgewährung, soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält (vgl. §§ 115a Abs. 4 AFG i. d. F. ab
- April 1997, eingefügt durch Gesetz vom
- März 1997, BGBl. I S. 594, bzw. 143a Abs. 4 SGB III), wird durch das Motiv besserer Praktikabilität der Ruhensberechnung nicht ersetzt. Die billigende Inkaufnahme einer – teilweise -rechtswidrigen Gleichwohlgewährung macht eine Abwälzung der von der Beklagten im Gleichwohlgewährungszeitraum getragenen Sozialversicherungsbeiträge auf den Kläger im Wege der Berechnung der gutzuschreibenden Arbeitslosengeldanspruchsdauer aus einem weiteren Grunde unbillig. Randnummer 26 Die Gutschrift der weiteren 47 Kalendertage Arbeitslosengeldanspruch begründet den Anspruch auf Arbeitslosengeldgewährung im Zeitraum
- September 2000 –
- November 2000, wie vom Kläger begehrt. Die Dauer des am
- Oktober 1997 entstandenen Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers war am
- August 2000 erschöpft, wie der Senat feststellt. Die Beklagte hat durch den angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2002 bereits eine Gutschrift von 47 Kalendertagen Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit
- August 2000 –
- September 2000 gewährt. Diese Gutschrift ist in dem hier zugesprochenen Umfang zu verlängern. Randnummer 27 Der Anspruch auf Arbeitslosengeld war auch nicht vor dem
- September 2000 erloschen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nach § 147 SGB III nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf einen z. B. nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme und dem Eintritt neuer Arbeitslosigkeit etwa durch Arbeitslosmeldung oder Antragstellung neu „geltend gemachten“ Anspruch (Niesel, SGB III, Kommentar,
- Auflage, § 147 Rdnr. 22) und regelt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt der Anspruch dem Arbeitslosen überhaupt zusteht. Die klageweise Anfechtung der Dauer des von der Beklagten durch Bescheid vom
- Mai 2002 bereits gutgeschriebenen Arbeitslosengeldanspruchs beinhaltet kein eigenständiges Geltendmachen eines Anspruchs im Sinne von § 147 SGB III. Randnummer 28 Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 117 ff. SGB III lagen in dem gutzuschreibenden Arbeitslosengeldanspruch für den Zeitraum
- September 2000 –
- November 2000 (47 Tage) vor; der Kläger war nach Aktenlage insbesondere beschäftigungslos, arbeitsfähig und arbeitsbereit und bezog Altersrente nicht vor dem
- September 2002 (Landesversicherungsanstalt Hessen, Bescheid vom
- September 2002). Randnummer 29 Den Arbeitslosenhilfebezug des Klägers im Zeitraum
- September 2000 -
- Oktober 2000 hat die Beklagte bei der Nachgewährung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen, wie von dem Kläger beantragt. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008522