← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 AL 4/06 Urteil Einstellungszuschuss bei Neugründung - Förderungsausschluss - Einstellung beim früheren Arb

Einstellungszuschuss bei Neugründung - Förderungsausschluss - Einstellung beim früheren Arbeitgeber - Einzelkaufmann mit mehreren Betrieben - Arbeitgeberbegriff Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,

  1. November 2005, S 23 AL 153/04, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  2. November 2005 (S 23 AL 153/04) wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitgegenstand ist noch die Gewährung eines Einstellungszuschusses bei Neugründungen (EZN) für die Beschäftigung des Arbeitnehmers B. (B. = Beigeladener zu 2.) ab
  3. Juni
  4. Randnummer 2 Der Kläger ist Inhaber der Firmen H. R. & S. sowie LHS. Er beschäftigte den Beigeladenen zu
  5. unter der Firma H. R. & S. vom
  6. Mai 1996 bis
  7. Oktober 2002 und unter der Firma LHS ab
  8. Juni 2003 aufgrund des Arbeitsvertrags vom
  9. Mai 2003 als Servist (Hausmeister). Der Kläger beschäftigte auch den Arbeitnehmer F. (F. = Beigeladener zu 1.) im Zeitraum
  10. August 1997 –
  11. Oktober 2002 sowie ab
  12. April 2003 und bezog für dessen Beschäftigung von der Beklagten EZN für den Zeitraum Randnummer 3
  13. April 2003 –
  14. September 2003 in Höhe von 1.438,02 Euro monatlich. Randnummer 4 Den Antrag der Firma LHS vom
  15. Februar 2003 auf Gewährung von EZN für die Einstellung des Beigeladenen zu
  16. ab
  17. Juni 2003 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom
  18. Juli 2003 ab, weil die Förderungsvoraussetzungen gem. §§ 223 Abs. 1 Nr. 2 und 225 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht erfüllt seien. Eine Förderung sei ausgeschlossen, wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolge, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene zu
  19. sei bei der Firma H. R. & S., Inhaber Dipl. Ing. O. R., vom
  20. Februar 1996 bis
  21. Oktober 2002 und damit beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Die Beklagte hob – nach Anhörung vom
  22. Juli 2003 – durch Bescheid vom
  23. August 2003 die Entscheidung über die Bewilligung des EZN für die Beschäftigung des Beigeladenen zu
  24. gemäß § 45 SGB X für den Zeitraum
  25. April 2003 –
  26. Juni 2003 ganz auf und forderte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen gemäß § 50 SGB X in Höhe von 4.314,06 Euro, weil der Beigeladene zu
  27. zuvor bereits bei dem Kläger beschäftigt gewesen sei. Randnummer 5 Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom
  28. Juli 2003 Widerspruch mit der Begründung, der Beigeladenen zu
  29. sei nicht bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Die Firma H. R. & S., bei der der Beigeladene zu
  30. zuvor beschäftigt gewesen sei, und die Firma LHS, bei der er nunmehr tätig sei, seien absolut eigenständige Betriebe mit verschiedenen Geschäftszwecken und lediglich dem gleichen Firmeninhaber. Der Kläger erhob außerdem Widerspruch gegen den Bescheid vom
  31. August 2003 mit der Begründung, auch der Beigeladene zu
  32. sei von zwei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt worden. Randnummer 6 Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  33. Juli 2003 durch Widerspruchsbescheid vom
  34. Februar 2004 als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es ergänzend: Die Einstellung des Beigeladenen zu
  35. sei bei einem früheren Arbeitgeber i.S.v. § 223 Abs. 1 Satz 2 SGB III erfolgt, weil Inhaber jenes Unternehmens (Firma H. R. & S.) ebenfalls der Widerspruchsführer gewesen sei. Die Beklagte wies sodann auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  36. August 2003 in Sachen des Beigeladenen zu
  37. durch Widerspruchsbescheid vom
  38. Februar 2004 aus den im Wesentlichen gleichen Gründen als unbegründet zurück und ergänzte: Der Widerspruchsführer habe die Frage, ob der Beigeladene zu
  39. bereits früher in seinem Betrieb beschäftigt gewesen sei, pflichtwidrig verneint. Randnummer 7 Der Kläger hat am
  40. März 2004 bei dem Sozialgericht Gießen Klage gegen den Bescheid vom
  41. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  42. Februar 2004, EZN den Beigeladenen zu
  43. betreffend (S 12 AL 153/04), sowie Klage gegen den Bescheid vom
  44. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  45. Februar 2004, EZN für den Beigeladenen zu
  46. betreffend (S 23 AL 155/04), erhoben. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom
  47. September 2004 beide Rechtsstreite zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter der Führung des Aktenzeichens S 12 AL 155/04 verbunden. Randnummer 8 Der Kläger hat mit den verbundenen Klagen das Ziel verfolgt, den beantragten EZN für die Beschäftigung des Beigeladenen zu
  48. ab
  49. Juni 2003 zu erlangen und den ihm bereits gewährten EZN für die Beschäftigung des Beigeladenen zu
  50. zu behalten. Zur Begründung ist im Wesentlichen übereinstimmend vorgetragen worden: Die Voraussetzungen des Förderungsausschlusses nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III seien vorliegend nicht gegeben. Die Beigeladenen zu
  51. und
  52. seien während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn bei einem anderen Arbeitgeber als bei der Firma LHS, nämlich bei der Firma H. R. & S., beschäftigt worden. Die Auslegung der Beklagten, wonach ein Inhaber verschiedener Betriebe als derselbe Arbeitgeber anzusehen sei, entspreche nicht der Gesetzesintention. Ein Arbeitgeber sei auch dann förderungswürdig i.S.v. § 225 SGB III, wenn er mehrere rechtlich selbständige Betriebe gründe, wobei es auf die Rechtsform der Unternehmen nicht ankomme; auch bei einer Mehrzahl von Einzelfirmen lägen unterschiedliche Betriebe vor. Lediglich – hier nicht vorliegende -Umgründungen oder Betriebsübernahmen seien von der Förderung ausgeschlossen. Randnummer 9 Die Beklagte hat sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie auf den Inhalt der beigefügten Leistungsakte bezogen. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom
  53. Oktober 2004 die Beigeladenen zu
  54. und
  55. nach §§ 75 Abs. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG beigeladen, weil deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt sind. Randnummer 11 Das Sozialgericht Gießen hat auf die mündliche Verhandlung vom
  56. November 2005 die folgenden Entscheidungen zu Protokoll verkündet: Im Verfahren S 23 AL 153/04: „Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.“ Und im Verfahren S 23 AL 155/04: „Der Bescheid der Beklagten vom 25.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2004 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Einstellungszuschuss in Höhe von 4.314,06 € zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ½ seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.“ Das Sozialgericht hat seine Entscheidungen im Wesentlichen wie folgt begründet: Die auf die Gewährung von EZN für die Einstellung des Beigeladenen zu
  57. gerichtete Klage sei unbegründet; denn ein EZN bei Neugründungen sei nach § 226 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 223 Abs. 1 Nr. 2
  58. Halbs. SGB III ausgeschlossen, wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolge, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene zu
  59. sei im Zeitraum
  60. Mai 1996 –
  61. Oktober 2002 bei der Firma H. R. & S. beschäftigt gewesen und zum
  62. Juni 2003 von der Firma LHS erneut eingestellt worden. Der Kläger sei als natürliche Person Alleininhaber beider Firmen und Arbeitgeber. Die Firmen H. R. & S. sowie LHS seien lediglich die Namen, unter denen der Kläger im Rechtsverkehr als Unternehmer auftrete, hätten jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Kläger habe als Arbeitgeber den Beigeladenen zu
  63. als Arbeitnehmer wieder eingestellt, der bei ihm während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Auch im Fall des Beigeladenen zu
  64. hat das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Förderungsausschlusses bejaht, jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X, was die Rückzahlung ausbezahlter Förderungsleistungen angehe, verneint. Der Kläger könne sich insoweit auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, als er den Einstellungszuschuss verbraucht habe. Ein Vertrauens-Ausschlusstatbestand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X liege nicht vor, weil der Kläger keine zumindest grob fahrlässigen Angaben auf eine nicht eindeutig formulierte Frage im Antragsvordruck der Beklagten gemacht habe. Im Übrigen sei auch diese Klage abzuweisen gewesen. Randnummer 12 Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am
  65. Dezember 2005 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  66. November 2005 am
  67. Januar 2006 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er wendet sich weiter gegen die Ablehnung der Gewährung eines EZN für die Einstellung des Beigeladenen zu
  68. und verfolgt den Rechtsstreit in Sachen des Beigeladenen zu
  69. nicht mehr weiter. Zur Begründung hat er vortragen lassen: Das Sozialgericht habe den Begriff des Arbeitgebers i.S.d. §§ 225, 223 SGB III nicht zutreffend ausgelegt. Hier sei auf den „rechtlichen“ Arbeitgeberbegriff abzustellen. Arbeitgeber sei als der sog. Vertragsarbeitgeber (Bezugnahme auf Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, § 14 TzBfG, Rdnr. 301 ff.), wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern könne und dessen Arbeitsentgelt schulde (Bezugnahme auf Bundesarbeitsgericht – BAG – vom
  70. April 2001, Betriebsberater 1975, 183 ff.). Die beiden Firmen H. R. & S. einerseits und LHS andererseits hätten als Arbeitgeber nebeneinander bestanden, woran nichts ändere, dass als Inhaber jeweils Herr O. R. fungiere. Der rechtliche Arbeitgeberbegriff nehme eine absolute Differenzierung zwischen den beiden Firmen vor, die im Übrigen auch eine eigene Gewerbeanmeldung, eine eigene Steuernummer und eine eigene Sozialversicherungsnummer hätten. Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung den besonderen Förderungszweck bei Neugründungen mehrerer Einzelfirmen durch einen Unternehmer hervorgehoben und sich gegen eine Benachteiligung im Verhältnis zu einer Mehrzahl von juristisch selbständigen Unternehmen, etwa einer GmbH, ausgesprochen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  71. November 2005 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom
  72. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  73. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag vom
  74. Februar 2003 über die Gewährung eines Einstellungszuschusses bei Neugründungen für die Einstellung des Arbeitnehmers K. B. ab
  75. Juni 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte hat dazu die Auffassung vertreten, das Sozialgericht Gießen habe zutreffend entschieden, dass der Kläger als Arbeitgeber mit dem Beigeladenen zu
  76. einen Arbeitnehmer wieder eingestellt habe, der bei ihm während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, so dass eine Förderung ausgeschlossen sei. Randnummer 18 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom Randnummer 20
  77. November 2005 im Verfahren S 23/12 AL 153/04 in seiner protokollierten Fassung: „
  78. Die Klage wird abgewiesen.
  79. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.“ Randnummer 21 Gegen die gesondert protokollierte Entscheidung in dem durch Beschluss des Sozialgerichts vom
  80. September 2004 hinzu verbundenen Rechtsstreit S 23/12 AL 155/04 ist ausweislich der Berufungsschrift vom
  81. Januar 2006 sowie des Berufungsantrags vom
  82. Juli 2006 keine Berufung eingelegt worden. Randnummer 22 Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von über 500,00 Euro nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG), eingelegt. Randnummer 23 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom Randnummer 24
  83. November 2005 im Verfahren S 23/12 AL 153/04 ist rechtmäßig; das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
  84. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  85. Februar 2004 zutreffend abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten, durch den der Antrag auf Gewährung von EZN für die Einstellung des Beigeladenen zu
  86. abgelehnt wurde, nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Die Beklagte ist nicht zur Neubescheidung des Förderantrags des Klägers vom
  87. Februar 2003 verpflichtet. Randnummer 25 Eine Förderung des Klägers durch Gewährung eines Einstellungszuschusses bei Neugründungen für die unbefristete Beschäftigung des Beigeladenen zu
  88. ab
  89. Juni 2003 ist ausgeschlossen. Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können nach § 225 SGB III für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Die Vorschriften über den Förderungsausschluss bei Eingliederungszuschüssen sind nach § 226 Abs. 3 Satz 2 SGB III anzuwenden. Eine Förderung ist nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ausgeschlossen, wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Der Begriff des „früheren Arbeitgebers“ ist mit Rücksicht auf den Zweck der Regelung weit auszulegen. Dies ergibt sich bei Auslegung der Regelung unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmotive sowie der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bereits in der Vorgängerregelung zu § 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, dem § 49 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a Arbeitsförderungsgesetz (AFG), hatte der Gesetzgeber zur Regulierung der Förderung durch einen Ausschlusstatbestand einen weiten Arbeitgeberbegriff geschaffen, dem zufolge sogar Konzernunternehmen als ein Arbeitgeber galten (Niesel, SGB III, Kommentar,
  90. Auflage, § 223 Rdnr. 5; Hauck/Noftz, SGB III, Kommentar, Loseblatt,
  91. Lieferung II/03, § 223 Rdnr. 18). Das Bundessozialgericht (BSG) hat in Ergänzung dazu die Arbeitgeberidentität eines Einzelkaufmanns, der – wie der Kläger – unter verschiedenen Firmen mehrere Unternehmen betrieb, gegen ein betriebsbezogenes Verständnis der arbeitsrechtlichen Beziehung in verschiedener Hinsicht, insbesondere im Kündigungsschutzrecht, abgegrenzt und wie folgt definiert: Der Einzelkaufmann ist grundsätzlich der Arbeitgeber aller Arbeitnehmer, die in seinen sämtlichen Gewerbebetrieben beschäftigt werden (BSG vom
  92. November 1990 – 9 b/7 RAr 122/89 -). Der Gesetzgeber hat diesen eingeführten Arbeitgeberbegriff durch Normierung des SGB III und Schaffung einer neuen Ausschlussregelung darin im Kern nicht verändert. Zur Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 13/4941 S. 193 ff.) zu § 225 SGB III (§ 223 des Entwurfs) ist ausgeführt: „Die Einstellung von arbeitslosen Arbeitnehmern durch Existenzgründer soll erleichtert und im Zusammenhang damit Arbeitslosigkeit abgebaut werden. Gefördert werden Einstellungen von Arbeitslosen, die sonst nicht oder kurz nach der Existenzgründung noch nicht vorgenommen wären.“ Weiter ist zur Begründung des Gesetzentwurfs zu § 223 SGB III (§ 221 des Entwurfs) ausgeführt (BT-Drucks. 13/4941 S. 193 ff.): „Der Förderungsausschluss der Nr. 2 berücksichtigt, dass eine Minderleistungsfähigkeit bzw. ein Einarbeitungsaufwand nicht gegeben ist, wenn der an sich förderungsbedürftige Arbeitnehmer eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber aufnimmt, bei dem er bereits in den letzten drei Jahren einmal beschäftigt war“. Auch die weitere tatbestandliche Ausweitung der Förderungsausschussregelung vom „bisherigen“ Arbeitgeber (§ 49 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a AFG) zum „früheren“ Arbeitgeber (§ 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) ergibt unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmotive zum SGB III keine substantielle Änderung des Arbeitgeberbegriffs zugunsten des Klägers. Randnummer 26 Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundgedanken ist der Begriff des „früheren Arbeitgebers“ hier tatbestandlich erfüllt. Der Kläger betreibt seine Geschäfte allgemein unter den zwei Firmen: „E. R. & S., Inhaber O. R.“ sowie „L.H.S.“. Er ist laut Gewerbeanmeldung vom
  93. Januar 2003 bei dem M. W. der Betriebsinhaber der Einzelfirma LHS und betreibt außerdem als Einzelkaufmann seit 1990 die Firma H. R. & S., Inhaber O. R., laut Handelsregister Amtsgericht Limburg H., bis
  94. Oktober 2002 als Bauunternehmen und Baustoffhandel und seitdem laut Gewerbeummeldung bei dem M. W. vom
  95. Oktober 2002 zur Abwicklung und Vermietung von Anlagevermögen. Die Firma ist nach dem Handelsgesetzbuch der Geschäftsname des Kaufmanns, nicht der Name des Gewerbebetriebs an sich (vgl. §§ 1 und 17 HGB; Baumbach/Hopt, HGB, Kommentar,
  96. Auflage, § 17 Rdnr. 4). Der Beigeladene zu
  97. war bei dem Kläger unter der Firma H. R. & S. im Zeitraum
  98. Mai 1996 –
  99. Oktober 2002 und er war bei dem Kläger unter der Firma LHS für die Zeit ab
  100. Juni 2003 auf unbestimmte Zeit beschäftigt. Eine Arbeitgeberidentität nach der weiten Arbeitgeberdefinition der BSG-Rechtsprechung ist aufgrund der beschriebenen Zusammenhänge gegeben, und auch die Ausgangslage, welche unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmotive Anlass zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten (BSG vom
  101. November 1989 – 11 RAr 111/88 -) gibt, findet sich vorliegend wieder: Der Kläger kannte den Beigeladenen zu
  102. aus seiner früheren Beschäftigung als Zimmermann im Baugeschäft so gut, dass er dessen Leistungsfähigkeit für Hausmeister- und Gärtnertätigkeiten gut einschätzen und nach Angaben des Beigeladenen zu
  103. vor dem Sozialgericht Gießen am
  104. November 2005 ein in etwa gleich hohes Entgelt wie zuvor anbieten konnte. Der Kläger hat in derselben mündlichen Verhandlung berichtet, er habe den Beigeladenen zu
  105. zum Ende letzten Jahres aus wirtschaftlichen Gründen entlassen. Der Kläger war damit „früherer Arbeitgeber“ des Beigeladenen zu
  106. i.S.v. § 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, weil der Kläger aufgrund seines EZN-Begehrens kostenbefreiter Leistungsempfänger i.S.d. § 183 Satz 1 SGG ist. Randnummer 28 Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008534

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.