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Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8/14 KR 376/04 Urteil Zwischen den Beteiligten ist die Neuversorgung des Klägers mit einem Behindertendreira

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 20. September 2004, S 25 KR 520/01, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2004 wird zur

§ 33Nr.

29;

§ 33Nr. 5, 27 und 32 sowie zuvor bereits: Soz

R 2200 § 182b Nr. 12, 30, 34, 37 jeweils m. w. N.). Randnummer 23 Nach dieser Rechtsprechung des BSG gehören zu derartigen Grundbedürfnissen die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfassen (siehe BSG in

§ 33Nr.

29 m. w. N.). Die elementare „Bewegungsfreiheit" ist als Grundbedürfnis anzusehen (

§ 33Nr.

7 - Rollstuhlboy). Dieses Grundbedürfnis wird bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens, Laufens, Stehens etc. sichergestellt. Ist diese Fähigkeit durch eine Behinderung beeinträchtigt, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius des Versicherten in diesem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Das behindertengerechte Fahrzeug ist nicht notwendig i. S. von § 33 Abs. 1 SGB V, wenn es dem Behinderten einen größeren Bewegungsradius als den eines gesunden Fußgängers ermöglichen soll. Nur wenn durch das Fahrzeug ein weiter gehendes Grundbedürfnis gedeckt wird, kann es ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Randnummer 24 Dem ergänzenden Befundbericht von Dr. C. vom

  1. April 2006 ist zu entnehmen, dass der Kläger die Gehfähigkeit außerhalb des häuslichen Bereichs eingeschränkt und unter Zuhilfenahme der Unterarmgehstützen nicht bewältigt werden kann. Für eine Wegstrecke von 2 bis 3 km nahm und nimmt der Kläger sein bisheriges Behindertenfahrrad zu Hilfe. Diese Wegstrecke wird üblicher Weise von einem Gesunden zu Fuß zurückgelegt. Mit der Neuversorgung des Klägers mit einem behindertengerechten Fahrrad wird das Grundbedürfnis auf einen gewissen körperlichen Freiraum und auf selbständiges Wohnen abgedeckt. Denn bei seiner der Anhörung erläuterte der Kläger, nach dem Rohrbruch seines alten Behindertenfahrrads habe er z. B. nicht mehr selbst einkaufen können. Randnummer 25 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Befundbericht von Dr. C. vom
  2. April 2006 das in Streit stehende Behindertenfahrrad auch zur Kräftigung seiner Beinmuskulatur benutzt und aus ärztlicher Sicht der Kläger dies zur Sicherstellung seiner Mobilität tun soll. Randnummer 26 Nach Überzeugung des Senats kann die Beklagte den Kläger nicht entsprechend der Stellungnahme von Dr. F. vom
  3. März 2006 auf die Versorgung mit einem Elektro-Rollstuhl verweisen. Dabei stützt sich der Senat auf den Befundbericht von Dr. C. vom
  4. April
  5. Danach spricht aus medizinischer Sicht nichts für die Versorgung des Klägers mit einem Elektro-Rollstuhl. Dem Senat ist nachvollziehbar, dass der Kläger in diesem Fall wegen der damit verbundenen Bewegungsarmut die Mobilität seiner Beine verlieren würde. Randnummer 27 Auch steht dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten ein Wahlrecht zu. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Versorgung des Klägers mit einem behindertengerechten Fahrrad in dem Maße unwirtschaftlich ist, dass nur eine Versorgung mit einem Elektro-Rollstuhl in Frage kommt. Im Zeitpunkt des Antrages des Klägers auf Neuversorgung hätte das Behindertenfahrrad nach dem Kostenvoranschlag des Sanitärhauses 3.568,53 DM gekostet. Nach dem Vortrag der Beklagten kostet ein Elektrorollstuhl 3.500,00 € (für fünf Jahre). Eine Unwirtschaftlichkeit kann der Senat bei diesem Preisvergleich nicht erkennen, zumal davon auszugehen ist, dass auch das Behindertenfahrrad fünf Jahre genutzt werden kann. Randnummer 28 Auch der Einwand der Beklagten, das in Streit stehende Behindertenfahrrad könne witterungsbedingt nur eingeschränkt genutzt werden, überzeugt den Senat angesichts des von ihr alternativ in Betracht gezogenen Elektro-Rollstuhls nicht. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008539

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