← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 AL 57/06 Urteil Bemessung des Arbeitslosengeldes - Soldat auf Zeit - keine Berücksichtigung von Übergangsg

Bemessung des Arbeitslosengeldes - Soldat auf Zeit - keine Berücksichtigung von Übergangsgebührnissen - Beitragsfreiheit Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. März 2006, S 11 AL 287/05, Gerichtsbescheid Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
  2. März 2006 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des ab
  3. Mai 2005 gewährten Arbeitslosengeldes. Randnummer 2 Der 1974 geborene, kinderlose und ledige Kläger leistete freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit im Zeitraum
  4. April 1995 -
  5. März 2003 und bezog nach Dienstzeitende von seinem Dienstherrn Übergangsgebühren in Höhe von monatlich 1.280,72 Euro im Zeitraum
  6. April 2003 -
  7. Dezember
  8. Der Kläger war vom
  9. April 2004 bis
  10. April 2005 als Rettungsassistent bei der DRK-R. K. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Randnummer 3 Der Kläger meldete sich am
  11. April 2005 bei der Beklagten mit Wirkung zum
  12. Mai 2005 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom
  13. Juni 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 21,74 Euro täglicher Leistungssatz vom
  14. Mai 2005 bis
  15. Juli 2005 (Beschäftigungsaufnahme) nach einem Bemessungsentgelt von 52,43 Euro täglich. Der Kläger legte am
  16. Juli 2005 Widerspruch wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes ein und machte geltend, bei der Leistungsbemessung sei lediglich sein Entgelt berücksichtigt worden, nicht jedoch seine Übergangsgebühren. Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom
  17. August 2005 den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus: Das Arbeitslosengeld betrage gemäß § 129 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 60 % bzw. 67 % des pauschalierten Netto-Entgelts (Leistungsentgelts). Leistungsentgelt sei gemäß § 133 Abs. 1 SGB III das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt sei gemäß § 131 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 130 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse 1 Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungszeitraum hier umfasse die Entgeltzeiträume vom
  18. Mai 2004 bis
  19. April
  20. In diesem Zeitraum sei in 365 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 19.135,70 Euro erzielt worden, was ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 52,43 Euro ergebe. Berücksichtigt werden könne dabei lediglich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die als ehemaliger Soldat auf Zeit erhaltenen Übergangsgebühren könnten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes keine Berücksichtigung finden, weil es sich hierbei nicht um Arbeitsentgelt handele, für das Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt worden seien. Entsprechend den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz (ohne Kind) in Höhe von täglich 21,74 Euro. Randnummer 4 Der Kläger hat am
  21. August 2005 Klage bei dem Sozialgericht Kassel gegen den Bescheid der Beklagten vom
  22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. August 2005 eingelegt und ein höheres Arbeitslosengeld als 21,74 Euro täglich begehrt. Zur Begründung hat er vortragen lassen: Die nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bezogenen Übergangsgebühren seien sehr wohl beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. §§ 131 und 342 SGB III. Übergangsgebühren seien ein finanzieller Ausgleich für den Zwang zur beruflichen Umorientierung; ihr Zweck sei die angemessene Eingliederung in das zivile Erwerbsleben, wenn sich das Soldatenverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem zivilen Arbeitgeber wandele. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in vergleichbarer Weise Abfindungszahlungen nach Änderungskündigung eines Arbeitsverhältnisses als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt eingestuft, weil darin ein Ersatz der Vergütung zu erblicken sei, welche ohne die Vertragsänderung zu zahlen gewesen wäre (BSG, SozR 3-2400, § 14 Nr. 16, 17). Auch die Übergangsgebühren seien als Arbeitsentgelt einzustufen. Die Beklagte hat daran festgehalten, dass Versorgungsbezüge nach dem SVG kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt seien und dass auch eine Gleichstellung der Versorgungsbezüge mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt rechtlich nicht möglich sei. Das Sozialgericht Kassel hat durch Gerichtsbescheid vom
  24. März 2006 die Klage abgewiesen; es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Kläger im Zeitraum vom
  25. Mai 2004 bis
  26. Dezember 2004 gemäß § 11 SVG bezogenen Übergangsgebühren eindeutig kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III seien, für sie seien auch zweifellos keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Die Übergangsgebühren könnten allein unter diesem Aspekt nicht Bemessungsgrundlage für das dem Kläger zu zahlende Arbeitslosengeld sein. Generell zählten die im öffentlichen Dienst gezahlten Übergangsgelder nicht zum Arbeitsentgelt i. S. d. genannten Bestimmung (Bezugnahme auf Niesel, SGB III, Kommentar,
  27. Auflage, § 131 Rdnr. 7). Randnummer 5 Im Parallelverfahren der Beteiligten vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 11 AL 288/05 ist Streitgegenstand die Minderung des Arbeitslosengeldes durch Bescheid vom
  28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Randnummer 6
  29. August
  30. Randnummer 7 Gegen den an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am
  31. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
  32. März 2006 hat der Kläger am
  33. April 2006 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts und begehrt weiterhin höheres Arbeitslosengeld unter Einbeziehung der von ihm bezogenen Übergangsgebühren. Zur Begründung hat er seine bisherige Argumentation weiter verfochten und insbesondere die Übertragbarkeit der von ihm bereits eingeführten Entscheidung des BSG auf den vorliegenden Sachverhalt geltend gemacht. Das BSG (a.a.O.) habe Ausgleichszahlungen wegen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen als der Beitragspflicht unterliegend angesehen; mit der Gewährung von Übergangsgebühren werde einer Verschlechterung der Erwerbsbedingungen in vergleichbarer Weise entgegengetreten. Entscheidend sei die Zielsetzung der Übergangsgebühren, einen finanziellen Ausgleich für den Zwang zur beruflichen Umorientierung zu gewähren. Randnummer 8 Der Kläger beantragt in eigenen Worten: Randnummer 9 Unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Randnummer 10 Kassel vom
  34. März 2006 wird der Bescheid der Beklagten vom Randnummer 11
  35. Juni 2005, Az. ...1, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  36. August 2005, Az. ...2, abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab
  37. Mai 2005 höheres Arbeitslosengeld unter Einbeziehung der Übergangsgebühren zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Randnummer 14 Sozialgerichts Kassel vom
  38. März 2006 -S 11 AL 287/05 Randnummer 15 zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte hält die Berufung des Klägers für nicht begründet, schließt sich den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides an und verweist darüber hinaus auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im Klageverfahren. Ergänzend hat sie vorgetragen: Der Kläger habe bei der Bundeswehr keine beitragspflichtigen Zeiten zurückgelegt, und auch die Übergangsgebühren hätten nicht der Beitragspflicht unterlegen. Der vom Kläger angestellten parallelen Betrachtungsweise zu den vom BSG entschiedenen Abfindungszahlungen aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis könne nicht gefolgt werden. Randnummer 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Das Gericht kann nach § 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten durch den bestellten Berichterstatter nach § 124 Abs. 2 SGG und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden; vorliegend haben beide Beteiligte das entsprechende Einverständnis erklärt, -nämlich der Kläger mit Schreiben vom
  39. Juli 2006 und die Beklagte mit Schreiben vom
  40. Juli
  41. Randnummer 19 Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von über 500,00 Euro nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG), eingelegt. Randnummer 20 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
  42. März 2006 ist rechtmäßig. Die Klage war abzuweisen, weil der Bescheid der Beklagten vom
  43. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Randnummer 21
  44. August 2005 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 22 Das Bemessungsentgelt für das dem Kläger ab
  45. Mai 2006 gewährte Arbeitslosengeld beträgt 52,43 Euro. Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 129 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom
  46. Februar 2001 (BGBl. I, Seite 266), in Kraft ab
  47. August 2001, Randnummer 23
  48. u. a für Arbeitslose, die mindestens 1 Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 -5 des Einkommensteuergesetz haben 67% (erhöhter Leistungssatz), Randnummer 24
  49. für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Brutto-Entgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom Randnummer 25
  50. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 2848), in Kraft ab
  51. Januar 2005, das durchschnittlich Randnummer 26 auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom
  52. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 2848), in Kraft ab Randnummer 27
  53. Januar 2005, die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst 1 Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Randnummer 28 Der Bemessungszeitraum im vorliegenden Streitfall umfasst die Entgeltzeiträume vom Randnummer 29
  54. Mai 2004 bis
  55. April 2005; denn der Bemessungsrahmen erstreckt sich vom
  56. Mai 2004 bis
  57. April 2005, und der Kläger war in diesem Zeitrahmen durchgängig bei der DRK-R. K. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Er erzielte in diesem Zeitraum unter Zugrundelegung des arbeitgeberseitig bescheinigten Arbeitsentgelts in 365 Kalendertagen 19.135,70 Euro, was einem kalendertäglichen Bemessungsentgelt von 52,43 Euro entspricht. In die Berechnung des Bemessungsentgelts sind die vom Kläger bezogenen Übergangsgebühren nicht einzubeziehen. Randnummer 30 Die vom Kläger im Zeitraum
  58. Mai 2004 –
  59. Dezember 2004 bezogenen Übergangsgebühren sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 131 Abs. 1 SGB III. Zur Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts im SGB III kann auf die Begriffsbestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zurückgegriffen werden; die Vorschrift gilt auch für die Arbeitsförderung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Einnahmen müssen nicht selbständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV), zuzuordnen sein, um zum Arbeitsentgelt zu zählen. Die vom Kläger bezogenen Übergangsgebühren sind nicht einer solchen nicht selbständigen Arbeit in einem Arbeitsverhältnis zuzuordnen, sondern einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens 4 Jahren, welches nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG Voraussetzung für die Versorgung mit Übergangsgebühren ist. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III; der Soldat auf Zeit ist vielmehr nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei. Der Soldat auf Zeit ist deshalb auch kein sonstiger Versicherungspflichtiger i. S. v. § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Die Vorschrift erfasst Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht länger als 3 Tage Wehrdienst leisten. Randnummer 31 Dem gegenüber leistet der Soldat auf Zeit Wehrdienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung und wird dazu in ein Dienstverhältnis berufen (vgl. § 40 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten -Soldatengesetz). Der Dienst als Soldat auf Zeit erfüllt nicht die Merkmale einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung und steht ihr auch nicht gleich (Bundessozialgericht vom
  60. Mai 1979 – 7 RAr 37/78; vom
  61. Dezember 1978 – 7 RAr 50/77). Dieser Rechtsprechungsgrundsatz zu § 107 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz, gültig vom
  62. Januar 1992 bis
  63. Dezember 1997, ist bei der Auslegung von § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend zu berücksichtigen. Nicht hingegen ist die vom Kläger zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des BSG vom
  64. Januar 1999 -B 12 KR 6/98 R– einschlägig; denn sie betrifft eine Abfindung aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Randnummer 32 Nachdem also die vom Kläger bezogenen Übergangsgebühren keine Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind, ist unbeachtlich, dass Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ohnehin außer Betracht bleiben müssten. Randnummer 33 Ausgehend von dem wie oben errechneten täglichen Bemessungsentgelt von 52,43 Euro, bestimmt § 133 Abs. 1 SGB III das Leistungsentgelt als das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind nach § 133 Abs. 1 SGB III (in der Fassung der Gesetze vom
  65. Dezember 2003, BGBl. I, Seite 2848, in Kraft ab
  66. Januar 2005, sowie des Gesetzes vom
  67. November 2004, BGBl. I, Seite 2902, in Kraft ab
  68. Januar 2005) Randnummer 34
  69. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts, Randnummer 35
  70. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, Randnummer 36
  71. der Solidaritätszuschlag. Nach den pauschalierten Abzügen (21 % Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle bei Lohnsteuerklasse I ohne Kindermerkmal, Solidaritätszuschlag) und unter Ansatz des allgemeinen Leistungssatzes von 60 % errechnet sich der tägliche Arbeitslosengeldzahlbetrag mit 21,74 Euro. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Gründe für eine Zulassung der Revision sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008541

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.