31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) darstellt - gelten die Grundrechte der Hessischen Verfassung (HV) insoweit weiter, als sie Grundrechte in Übereinstimmung mit Art. 1- 18 GG gewährleisten. 2) Die von Art.142 GG geforderte Übereinstimmung zwischen Grundrechten des GG und der HV besteht insbesondere dann, wenn das jeweilige Grundrecht inhaltsgleich im GG und in der HV gewährleistet wird. Dies ist der Fall, wenn sich weder grundrechtlicher Schutzbereich noch Schrankenregelungen einander widersprechen (Anschluss an BVerfGE 96, 345 ff., 364 f. ). 3) Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 3 HV gewährleistet den Schutz des Eigentums in einer mit Art. 14 Abs. 1 GG inhaltsgleichen Weise auch insoweit, als diejenigen öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen Eigentum (oder jedenfalls eigentumsgleiche Rechte) darstellen, die der Existenzsicherungg zu dienen bestimmt sind, sich als Äquivalent eigener Leistung erweisen und nicht in erster Linie und/oder überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen (Anschluss an BVerfGE 69, 272; und E 72, 9 sowie Hess. StGH ESVGH 32, 9). 4) § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen“ (KVHG) vom 22. Dez. 1953 (GVBl. 1953, S. 206 f.) verstößt gegen Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (HV) in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsgebot, weil die in ihm enthaltene Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), im Rahmen ihrer Satzung für eine wirtschaftliche Sicherung der invaliden und alten Kassenärzte zu sorgen, dem im Rahmen des Vorbehalts des Gesetzes zu beachtenden Bestimmheitserfordernis an ein grundrechtsbeschränkendes Gesetz ebenso widerspricht, wie dem Wesentlichkeitsgebot. Weitreichende und die Existenzsicherung betreffende Beschränkungen eines Grundrechts müssen vielmehr durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst geregelt und dürfen nicht ohne nähere Bestimmung der Grundsätze der Existenzsicherung an
geordnete Normgeber delegiert werden. Als verfassungswidrig erweisen sich die unter Berufung auf § 8 KVHG ergangenen Satzungsregelungen der „Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung“ (EHV) für die Zeit ab dem Jahr 2001 auch insoweit, als Änderungen dieser Grundsätze durch den Satzungsgeber einseitig zu Lasten der EHV-Leistungsempfänger ergangen sind, ohne dass dieser Kreis der Betroffenen qualifiziert bei der Veränderung der Satzung beteiligt worden ist. 5) Die Verfassungswidrigkeit von § 8 KVHG führt jedoch nicht zwingend zur Nichtigkeit des Gesetzes, weil durch die auf Grund von § 8 KVHG erlassenen Satzungsbestimmungen auch weiterhin existentiell wichtige Leistungen der EHV erbracht werden müssen. Weil § 8 KVHG zwar für verfassungswidrig, nicht aber für nichtig angesehen wird und die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm insoweit nicht allein entscheidungserheblich ist, entfällt deshalb auch die Pflicht zur Vorlage an den Hessischen Staatsgerichtshof
an das Bundesverfassungsgericht
Für einen angemessenen Zeitraum kann vielmehr - wovon auch Art. 133 HV und § 41 des Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichthof (Hess.StGHG) ausgehen - die verfassungswidrige Norm
Maßgabe der Rechtsauffassung des erkennenden Senats zunächst in ihrer Grundstruktur weiter angewandt werden. Dem parlamentarischen Gesetzgeber obliegt es jedoch gleichzeitig, in angemessener Frist insgesamt für einen verfassungskonformen Rechtszustand Sorge zu tragen. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 19. Mai 2004, S 27 KA 3898/03, Urteil
gehend BSG,
Beendigung seiner Zulassung aus Altersgründen bezieht er seit 1. Dezember 1999 Leistungen der EHV. Randnummer 3 Die „Grundsätze der EHV“, die
Satzung Bestandteil derselben werden, werden -
einem durch Satzung näher geregelten Verfahren -von der Abgeordnetenversammlung (bzw. jetzt der Vertreterversammlung) verabschiedet und vom Beigeladenen genehmigt. Die „Grundsätze der EHV“ werden
Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (der hier Beigeladenen) jeweils im Hessischen Ärzteblatt (bzw. als Anlage zu einem der monatlich erscheinenden Hefte) veröffentlicht. Für die vorliegend maßgeblichen Fassungen erfolgte die Veröffentlichung der durch Beschlüsse der Abgeordneten(Vertreter-)versammlung bewirkten Veränderungen – jeweils bezogen auf die vorher geltenden Regelungen - im Hessischen Ärzteblatt wie folgt: Beschluss vom
Genehmigung durch den Beigeladenen mit Wirkung vom
einer Mitteilung der Beklagten in Heft 10/2001, S. 527 des Hess. Ärzteblatts) derzeit mehr als 8.500 aktive Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie mehr als 4.000 Bezieher von EHV-Zahlungen (im Wesentlichen ausgeschiedene Ärzte/innen und deren Hinterbliebene). Für das „System“ EHV wird
Abzug von gewissen Kostenanteilen (Praxiskosten) - ein Teil des zur Verteilung zur Verfügung stehenden (für die von den „Aktiven“ erbrachten Leistungen mit den Kassen vereinbarten) Gesamthonorars an die Berechtigten - früher an der kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung beteiligte Ärzte (
folgend: die inaktiven Ärzte) bzw. deren Hinterbliebene und/oder frühere Ehegatten ausgezahlt, wobei die Höhe der Auszahlung (vereinfacht ausgedrückt) einerseits abhängig ist vom insgesamt (
den Gesamtverträgen mit den Verbänden der Krankenkassen) zur Verfügung stehenden Honorarvolumen, den abzusetzenden Kosten, dem danach für die EHV vorab zur Verfügung zu stellenden Honorarvolumen (derzeit rund 5 v. H.) sowie andererseits - auf der Seite der Leistungsempfänger - von dem erreichten (Anspruch-)Prozentsatz (in Abhängigkeit von der Dauer der Tätigkeit und Höhe des erarbeiteten Honorars als - an der EHV beteiligte/r - Kassen- bzw. Vertragsärztin/-arzt). Randnummer 9 Im Hinblick auf eine steigende Belastung der Aktiven durch die „Umlage“ und einer teilweise so empfundenen, sich abzeichnenden Steigerung der Umlagebelastung (von derzeit knapp 5 % auf prognostizierte 7 bis 8 %, im ungünstigsten Fall sogar bis auf 10 %) hat die Abgeordnetenversammlung (Vertreterversammlung) der Beklagten in ihrer Sitzung vom 2. Dezember 2000 weitreichende Änderungen der "Grundsätze der EHV" beschlossen, die
Genehmigung durch die hier beigeladene Aufsichtsbehörde erstmals mit dem Quartal IV/2001 wirksam geworden sind (§ 12).
6 S. 2 dieser Satzung sind bereits festgestellte Anspruchsätze (in v.H.), auf deren Basis bereits EHV-Zahlungen erfolgen, unverändert geblieben. Geändert wurde (u. a.) die Berücksichtigung besonderer Kosten der Praxistätigkeit (der Aktiven) derart, dass eine vorher bestehende Verminderung der besonderen Kosten der Praxistätigkeit um 10 %Punkte entfiel, mit der Folge, dass für die Verteilung des Honorars eine größerer Anteil des Honorarvolumens für die Aktiven zur Verfügung gestellt wurde. Randnummer 10 Die Beklagte hatte mit Bescheid vom
folgend aufgelisteten Bruttobeträge für die EHV - vor Abzug der Verwaltungskosten ausgewiesen und sodann dem Konto des Klägers gutgeschrieben sowie (
Abzug der Verwaltungskosten der Beklagten, die im Konto gesondert ausgewiesen werden ausbezahlt: Quartal Bruttobetrag in DM Bruttobetrag in Euro I/00 15.595,37 7.973,79 II/00 14.632,40 7.481,43 III/00 14.498,56 7.413,00 IV/00 15.304,94 7.825,29 I/01 15.880,68 8.119,66 II/01 15.203,87 7.773,62 III/01 14.781,13 7.557,47 IV/01 7.526,02 I/02 7.253,64 II/02 7.355,99 III/02 6.968,21 IV/02 7.487,46 Randnummer 12 Der Kläger erhielt jeweils für das betreffende Quartal einen Kontoauszug, in welchem als Belastungen - die Abschlagszahlungen für die EHV für die jeweiligen Monate des Quartals sowie (davon getrennt) die Verwaltungskosten aufgeführt worden sind. Zusätzlich wurde unter "Belastungen" die Restzahlung für das jeweilige laufende Quartal ausgewiesen, bezeichnet als "Honorar EHV" und versehen mit dem entsprechenden Quartal, also der Restbetrag, der sich aus dem Bruttobetrag abzüglich der jeweiligen Abschlagszahlungen nebst der Verwaltungskosten ergab. Diese Kontoauszüge enthielten und enthalten - neben dem Hinweis auf die Beklagte als Erstellerin/Absenderin und dem Datum - keine weiteren Erläuterungen. Ihnen war weder ein Begründungstext noch eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Randnummer 13 Der Kläger erhob gegen die Kontoauszüge vom 24. Juni 2002 für IV/01, vom 20. September 2002 für I/02, vom 9. Dezember 2002 für II/02 und vom 6. März 2003 für III/02 jeweils Widerspruch (Schreiben vom 3. Juli 2002, vom 5. Oktober 2002, vom 14. Dezember 2002 und vom 17. März 2003), und führte aus, er wende sich gegen die Herabsetzung der EHV-Leistung, welche durch eine Berücksichtigung höherer Kosten bewirkt worden sei, weil dies rechts- und verfassungswidrig sei, und bat um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 wurden die Widersprüche bezüglich der Quartale IV/01, I/02, II/02 und III/02 u. a. mit der Begründung zurückgewiesen,
Maßgabe der „Grundsätze der EHV“ und der Berechnungsvorschriften resultiere die vom Antragsteller beanstandete Minderung des EHV-Honorars ausschließlich aus der verstärkten Berücksichtigung von Kosten für besonders kostenintensive Leistungen der Aktiven ab dem Quartal IV/01. Diese Änderung sei erforderlich gewesen, weil bei sinkenden Punktwerten für Praxen mit kostenintensiven Leistungen das angeforderte Honorar durch die Abzweigung für die EHV somit derart gemindert worden sei, dass eine kostendeckende Praxisführung nicht mehr möglich gewesen wäre. Bei der erforderlichen Änderung der „Grundsätze der EVH“ seien auch für noch aktive Mitglieder erhebliche Einschnitte beschlossen worden, gewichtigere als für die nicht mehr aktiven Mitglieder. Die Beklagte sei aufgrund von versicherungsmathematischen Berechnungen zu Änderungen bei den „Grundsätzen der EHV“ gezwungen gewesen, um ein Ansteigen der Belastungen des Honorarvolumens der Aktiven auf rund 10 % oder mehr zu verhindern. Die gefundene Regelung setze auf die Solidarität von aktiven und inaktiven Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, wobei die Empfänger von EHV-Zahlungen leicht reduzierte Zahlungen hinnehmen müssten. In Zeiten stagnierender oder zurückgehender Einkommen aus vertragsärztlicher Tätigkeit bei gleichzeitiger Erhöhung der Kostenlast für die aktiven Vertragsärzte sei ein Rückgang der Durchschnittshonorare eingetreten, was sich auch auf die EHV auswirken müsse. Die Berechnungen für die besonderen Kostensätze sowie des Durchschnittshonorars sei im Übrigen zutreffend erfolgt. Sie entsprächen im Grundsatz auch den Rahmenbedingungen zu dem Zeitpunkt, als der KI. erstmals Leistungen
der EHV erhalten habe. Randnummer 15 Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der KI. am
dem Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2001 sei aber davon auszugehen, dass (
vorläufiger Berechnung) ein Rückgang der EHV-Zahlungen um ca. 5 bis 6 % eingetreten sei. Diese Kürzung sei rechts- und verfassungswidrig und verstoße insbesondere gegen Art. 14 Grundgesetz (GG). Die Einschränkung des dort garantierten Eigentumsrechts müsse sowohl verhältnismäßig als auch durch übergeordnete öffentliche Interessen begründbar sein. Das Interesse der aktiven Vertragsärzte an einer verringerten Belastung möge im öffentlichen Interesse liegen, es könne aber keine Beschränkung des Eigentumsrechts des KI. rechfertigen. Er habe als „Rente“ anzusehende Ansprüche ausschließlich aufgrund eigener Beitragszahlung erworben. Soweit jetzt auch Leistungen an Vertragsärzte, die vor Errichtung der EHV tätig geworden seien und keine „Beiträge“ erbracht hätten, Berücksichtigung finden müssten, hätte diese Belastung ("Altlasten") durch Bildung eines Kapitalstocks vermieden werden können. Die Beklagte sei verpflichtet, die Auszahlung ungekürzt zu erbringen, d.h. ohne "verstärkte Berücksichtigung besonderer Kosten für kostenintensive Leistungen". Die aufgelaufene Differenz sei
zuzahlen. Randnummer 18 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag ausgeführt, die EHV basiere auf dem sog. Umlageverfahren. Da immer weniger aktive Vertragsärzte die EHV-Bezüge einer steigenden Zahl von Inaktiven finanzieren müssten, wäre bei unveränderter Regelung die EHV-Abzweigungsbelastung von 5 % auf 7 bis 8 % bzw. 10 % gestiegen. Die Reform der EHV bringe für die heute aktiven Vertragsärzte künftig geringere EHV-Bezüge. Die sog. Normalstaffel sei „linearisiert“ worden und es werde der maximale Anspruchsprozentsatz bis zum Jahre 2009 von 18 % auf 15 % abgesenkt. Auch sei die Anerkennung von Punktzahlen oberhalb des Doppelten des Durchschnittshonorars entfallen und zusätzlich ein Ausgleichsfond geschaffen worden. Durch die Senkung des Durchschnittshonorars für die EHV-Bezieher würden auch diese an der Erhaltung der EHV beteiligt. Soweit der bisherige Malus der Kostensätze in Höhe von 10 % -
Feststellung der besonderen Kostensätze – entfallen sei und zur Absenkung des Durchschnittshonorars führe, folge eine Absenkung der EHV-Leistungen um 5 bis 6 %. Der Kläger habe zwar eine eigentumsgeschützte Rechtsposition erworben, doch sei der Eingriff in diese gerechtfertigt. Der Anspruchsprozentsatz bestehe in unveränderter Höhe fort. Insoweit müsse die Neuregelung nicht allein an Art. 14 GG, sondern an Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG geprüft werden, da es sich im Ergebnis um eine Änderung der Honorar verteilung handele und dabei der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit beachtet worden sei. Die Reform diene der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der EHV; dabei habe ein Konflikt zwischen der Stabilität der Höhe der EHV-Abzweigung einerseits und der Alterssicherung der Inaktiven andererseits gelöst werden müssen. Die EHV-Leistungen hingen von verschiedenen Faktoren ab; es bestehe kein Anspruch auf einen bestimmten Zahlbetrag und kein dementsprechender Vertrauenstatbestand. Auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Rentenkürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) könne nicht Bezug genommen werden, weil die EHV keine den gesetzlichen Renten gleichende Leistung zur Verfügung stelle. Die EHV sei unter Berücksichtigung von Fürsorgeerwägungen bereits
dem Zweiten Weltkrieg begründet worden und müsse als auf Dauer angelegte Solidargemeinschaft an vielfache Änderungen angepasst werden. Würden nur die aktiven Vertragsärzte belastet, so könnte dies bei diesen zu unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Belastungen führen und es wäre fraglich, ob später noch ein ausreichendes Äquivalent in Form von EHV-Leistungen für die Einzahlungen erwartet werden könnte. Randnummer 19 In einem vorgeschalteten Verfahren um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der erkennende Senat mit Beschluss vom
rechnerisch zutreffend. Rechtsgrundlage für den Erlass der „Grundsätze der EHV“ sei die landesrechtliche Regelung des § 8 KVGH , dessen Fortgeltung durch § 368f Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) akzeptiert worden sei. Hieran habe sich auch später bei der Neuregelung in § 85 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V) durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) nichts geändert. Randnummer 24 Durch Einfügung von Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 2 in das GKAR (BGBI. I, 1955, Seite 513) sollten landesrechtliche Regelungen über die Altersversorgung der Kassenärzte unberührt bleiben. Daneben seien in der Folgezeit ärztliche Versorgungswerke auf landesgesetzlicher Grundlage entstanden, die unabhängig vom Status als Kassen- bzw. Vertragsarzt und unabhängig von den kassenärztlichen Vereinigungen bestehen. Die gesetzliche Grundlage für die EHV, welche in dieser Form einzig im Bereich der Beklagten fortbestehe, und auch das Übergangsrecht seien von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden, auch wenn in späteren Entscheidungen der Gerichte nicht immer eine ausdrückliche Erörterung der Rechtsgrundlagen der EHV erfolgt sei, weil offensichtlich die damit zusammenhängenden Fragen als geklärt angesehen worden seien (für
weise der Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der EHV in Hessen vgl. Urteil des LSG Hessen vom 18. Oktober 2000 -L 7 KA 277/00 -). Randnummer 25 Die „Grundsätze der EHV“ seien seit ihrem erstmaligen In-Kraft-Treten
folgend mehrfach geändert worden, u. a. durch die Einbeziehung des Ersatzkassenbereichs ab
Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit aber sei der durch Satzung geschaffene Rechtsanspruch am Schutzbereich des Art. 14 GG zu messen. Randnummer 30 Bei der EHV sei zu beachten, dass es sich lediglich um eine Teil- und nicht um eine Vollversorgung handele (Hinweis auf Urteil des Hess. LSG vom 31. März 1982). Es handele sich um eine solidarisch getragene und gesicherte Altersversorgung, die auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft und des Generationenvertrages beruhe und insoweit Ähnlichkeiten mit der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) habe. Wie die GRV sei auch die EHV durch das Umlageverfahren charakterisiert und unterscheide sich insoweit grundlegend vom Finanzierungssystem bei privaten (Renten-)Kassen. Bei letzteren gelte das Prinzip der Kapitalansammlung, wonach das vorhandene Kapital die bestehenden Anwartschaften decken müsste. Privatversicherer seien versicherungsmathematisch verpflichtet, die Beitragsfinanzierung und die Anlage des Kapitals so zu kalkulieren, dass selbst der totale Ausfall des gesamten Zugangs an neuen Beitragszahlern noch die Finanzierung der Leistungen der bereits Versicherten garantiere. Auch soweit im neuen § 9 <Abs. 2 und 3> der „Grundsätze der EHV“ eine Regelung zur Ansammlung eines Kapitalstocks (Ausgleichsfonds) eingerichtet worden sei, ändere dies nichts an dem grundlegenden Finanzierungsprinzip
dem Umlageverfahren; vielmehr solle durch diesen Fonds mittels einer zeitlich begrenzten Mehrbelastung eine dauerhafte Entlastung für die Zukunft erreicht werden. Randnummer 31 Für die private Rentenversicherung seien charakteristische Prinzipien: die gerechte Prämie, die versicherungsmathematische Äquivalenz und der Nominalwert; in der GRV und auch bei der EHV gelte hingegen das Prinzip des allgemeinen Beitragssatzes und das der Teilhabe. Es gehe also nicht um "Beiträge“ die sich
versicherungsmathematischem Risiko richten könnten und auch nicht um persönliche oder spezielle Risiken von „Versicherten" (etwa Gesundheitszustand oder Eintrittsalter). Wie in der GRV werde bei der EHV der Solidarausgleich zwischen Versicherten mit unterschiedlichem Familienstand vor allem dadurch realisiert, dass Beiträge unabhängig von der Zahl der mitversicherten Familienmitglieder geleistet werden müssten, obwohl auch die Familienmitglieder zu den Leistungsberechtigten zählen könnten. Dies gelte in der EHV in gleicher Weise, wo auch jeder Vertragsarzt unabhängig von seinen persönlichen Verhältnissen einen festen Prozentsatz seiner berücksichtigungsfähigen Honorarforderung für die EHV aufwenden müsse. Da insoweit die Ansprüche aus der EHV öffentlich rechtlich organisiert und im Wesentlichen vergleichbar mit der GRV
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgestaltet seien, müssten die Ansprüche der inaktiven Vertragsärzte ebenso wie die Ansprüche gegenüber der GRV als eigentumsgleiche Positionen angesehen werden und deshalb dem Schutzbereich von Art. 14 GG unterfallen. Randnummer 32 Von diesen Ausgangsüberlegungen ausgehend sei die Neuregelung der „Grundsätze der EHV“ rechtmäßig und beeinträchtige den Kläger nicht in seiner eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition. Der
der a. F. der Grundsätze der EHV festgestellte prozentuale Anspruch in Höhe von 18,0 % werde - dies sei auch zwischen den Beteiligten nicht streitig - durch die Neuregelung nicht angetastet. Die vom Kläger angegriffene Neuregelung in § 5 der „Grundsätze der EHV“ (n. F. ab 2001) unterscheide sich zwar in wesentlichen Punkten von der alten Vorschrift des § 3a der „Grundsätze der EHV“ (a. F.), sei aber dennoch rechtlich zu akzeptieren. Randnummer 33 Während
1 der „Grundsätze der EHV“ a. F. bei der Ermittlung der Honorarforderungen allgemeine Praxiskosten in Höhe von 50 % der Honorarforderungen zugrunde gelegt worden seien - unter Hinzurechnung gesondert ausgeführter Leistungen -sei in dem nunmehr geltenden § 5 Abs. 1 der „Grundsätze der EHV“ n. F. von der Honorarforderung zunächst für Dialysesachkosten und für die Kostenerstattung
Leistungsgruppe 14 ein besonderer Kostensatz von jeweils 100 % zu berücksichtigen. Von der verbleibenden Honorarforderung werde dann ein allgemeiner Praxiskostensatz von 50 % abgezogen. Darüber hinaus würden für besonders kostenintensive Leistungsbereiche, die nunmehr in der Anlage zu § 5 Abs. 1 der „Grundsätze der EHV“ n. F. - ausgeführt seien, besondere Kostensätze in Anrechnung gebracht. Die hierbei festgesetzten Prozentsätze würden nahezu durchgängig über den früheren des § 3a der „Grundsätze der EHV“ a. F. liegen. Dies habe zur Folge, dass die aktiven Vertragsärzte einen geringeren Teil ihres Honorars für die EHV aufwenden müssten, dafür aber bei einem Ausscheiden
dem
dem SGB VI, dass auch dort systembedingt der Geldwert eines (sogar als Voll recht ausgestalteten) Anspruchs auf Altersrente nicht dauerhaft garantiert werden könne. Der aktuelle Rentenwert folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiv Beschäftigten und trage damit die Möglichkeit des Sinkens in sich. Deswegen sei von der Rechtsprechung auch anerkannt worden, dass kein Bestandsschutz für eine netto-orientierte Anpassungsformel im SGB VI bestanden habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R -). Vor diesem Hintergrund - so das Sozialgericht - sei der Normgeber der „Grundsätze der EHV“ befugt, im Wege der Inhaltsbestimmung die EHV an Veränderungen anzupassen. Ob und wo hierfür Grenzen bestünden, müsse vorliegend nicht entschieden werden, da die durchgeführte Neuregelung jedenfalls verhältnismäßig sei. Randnummer 35 Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergebe sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und sei Sache des Gesetzgebers oder aber - wie vorliegend - bei einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage Aufgabe des Satzungsgebers. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ankoppelung der EHV an den Honorarverteilungsmechanismus gerade keine festen Zahlbeträge garantiere. Für die Teilhabe an der EHV komme es hauptsächlich darauf an, wie lange ein Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen gewesen sei und somit aktiv an der EHV teilgenommen habe. Die Höhe seiner <aktuellen> eigenen Honorarforderungen wirke sich dabei auf die Höhe seiner späteren Ansprüche nur bedingt und jedenfalls nicht entsprechend <gemeint ist wohl: nicht strikt äquivalent> aus. Für die Frage, wann ein Arzt den Höchstanspruchsatz erreichen könne, komme es nicht auf die durchschnittliche Honoraranforderung, sondern auf die Dauer des Zeitraums der aktiven Tätigkeit an. Selbst ein Arzt, der in 30 Jahren seiner vertragsärztlichen Tätigkeit mit seiner Honoraranforderung stets deutlich über dem Durchschnitt gelegen habe, könne
der Neuregelung bei seinem Ausscheiden
dem 1. Januar 2009 keinen höheren Anspruch als 15 %-Punkte gegenüber der EHV erwerben. Dies unterscheide sich deutlich von den Anwartschaften in der GRV, wo sich die Anspruchshöhe maßgeblich
der Höhe des durchschnittlichen Einkommens in der aktiven Zeit richte. Randnummer 36 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sei, so das Sozialgericht - die Anpassung der Kostensätze der EHV in der Neuregelung auch verhältnismäßig , weil zweckmäßig und erforderlich , um das angestrebte legitime Ziel zu erreichen. Zielvorgabe sei, das solidarisch ausgestaltete System der EHV finanzierbar zu erhalten; dazu habe man sich auf Seiten der Beklagten entschlossen, den höchsten für die aktiven Vertragsärzte erreichbaren (Anspruch-)Prozentsatz der Leistungen aus der EHV schrittweise zu reduzieren und im Gegenzug die berücksichtigungsfähigen besonderen Kostensätze den geänderten Kostenstrukturen anzupassen. Einerseits werde dadurch (je
Struktur der Praxis) ein geringerer Anteil des ärztlichen Honorars für die inaktiven Ärzte aufgewendet. Gleichzeitig müssten - andererseits – die noch aktiven Ärzte bereits jetzt auf einen Teil ihrer späteren Versorgung verzichten, da sie zunächst nur mit maximal 17 % (seit
alledem insgesamt verhältnismäßig erfolgt, weshalb die angefochtenen Bescheide rechtmäßig ergangen seien. Randnummer 40 Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am
der Rechtsprechung des BVerfG davon ausgegangen werden, dass auf jeden Fall der Schutzbereich von Art. 14 GG betroffen sei. Anders als das Sozialgericht meine, müsse dabei aber die Parallelität zwischen der EHV einerseits und den bestehenden berufsständischen Versorgungswerken andererseits stärker Berücksichtigung finden. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht
GG sei nur rechtmäßig, wenn der Eingriff selbst geeignet und erforderlich sei und sich insgesamt als verhältnismäßig erweise. Bei den Zielvorgaben sei die Beklagte einseitig vom Schutz der aktiven Vertragsärzte ausgegangen und habe die Rechtsposition des KI. unzulänglich berücksichtigt. Die "Rentenbezieher" müssten eine Absenkung ihrer "Renten" von ca. 7 bis 8 % in Kauf nehmen; bei weiteren Kürzungen der Gesamtvergütungen drohe eine weitere Belastung der Empfänger von EHV-Leistungen, welche das Niveau der EHV-Versorgung um bis zu 10 % absenken würde. Randnummer 41 Mit dem allgemein umschriebenen Ziel, das „System“ der EHV auch für die Zukunft finanzierbar zu machen, könne aber nicht einseitig zu Lasten der inaktiven Ärzte in die Rechtsposition aus Art. 14 GG eingegriffen werden. Auch wenn - isoliert betrachtet - der Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers "geeignet“ erscheine, um die finanziellen Belastungen der aktiven Vertragsärzte zu verringern, so sei der Eingriff aber deshalb (verfassungsrechtlich) nicht geeignet, weil er - wie ausgeführt - nur die aktiven "Beitragszahler" schütze, hingegen nicht oder viel zu wenig die Belange der Bezieher von Altersbezügen. Insoweit sei der Eingriff auch nicht verhältnismäßig. Dem Kläger würden Einbußen von 5 bis 6 % zugemutet. Dabei müsse aber beachtet werden, dass es letztlich und in erster Linie um die Entlastung von kostenintensiven Praxen gehe. Auf Kosten aller Ruheständler würden also einige wenige Facharztgruppen der aktiven Ärzte begünstigt. Dies sei - wenn man
der Rechtsprechung des BVerfG auf die Summe der Belastungen abstelle - jedenfalls nicht verhältnismäßig. Unzutreffend sei auch der vom Sozialgericht vorgenommene Vergleich mit der GRV und insbesondere auch das zentrale <vorrangige> Abstellen auf den Solidaritätsgedanken. Demgegenüber müsse angesichts der zwangsweisen, verpflichtenden Zugehörigkeit zur EHV für den Kl. auch auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes abgestellt werden, wie etwa in der Rechtsprechung zum Beamtenverhältnis (z.B. zur Absenkung des Niveaus bei hohen Gehältern). Randnummer 42 Der KI. hat sich u. a. auf das für die Beklagte erstellte Gutachten von Prof. Dr. I. Ebsen, Frankfurt a. M., vom Oktober 2004 berufen, mit dem auch
Auffassung des Klägers die verfassungsrechtlichen Grundlagen der EHV in Zweifel gezogen worden seien, sowie auf Aufsätze von RiBSG Dr. U. Wenner und Prof. Dr. Papier (Präsident des BVerfG). Des Weiteren hat er Bezug genommen auf ein Urteil des BVerwG vom
GG des Klägers (der Eingriff) sei geeignet , um den Vorwegabzug der EHV der Höhe
zu reduzieren und um den angestrebten Zielen zu genügen und den demografischen Problemen entgegenzusteuern. Der Eingriff sei auch erforderlich gewesen. Es hätten keine anderen Möglichkeiten bestanden, um den KI. weniger belastende Regelungen zu treffen (kein milderes Mittel). Schließlich sei der Eingriff auch angemessen , weil die Absenkung der EHV-Bezüge sich noch innerhalb des Schwankungsbereiches der vorangegangen Quartale bewege. Die Rechtfertigung der getroffenen Regelung ergebe sich auch daraus, dass nunmehr die - vorher nicht bekannte und nun im Rechtsgutachten von Prof. Ebsen aufgezeigte - verschärfte Problematik der Erzielung vertragsärztlicher Honorare außerhalb der Gesamtvergütung aufgetaucht sei. Dieses Problem sei erst mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) vom
3 Satz 1 Nr. 1 SGB V sei die Anpassung originäre Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung, also der Vertreterversammlung der Beklagten. Von daher sei es dem Land nicht möglich, anders tätig zu werden. Das Land hat das Gutachten von Prof. Dr. Dr. Merten, Speyer, vom April 2006 vorgelegt. Randnummer 49 Einen eigenen Antrag hat der Beigeladene nicht gestellt. Randnummer 50 Während des laufenden Verfahrens sind die „Grundsätze der EHV“ mit Wirkung vom 1. Januar 2004 und vom 1. Juli 2006 erneut geändert worden. In der –
Genehmigung durch den Beigeladenen – am 8. August 2006 ausgefertigten und veröffentlichten Fassung (Hessisches Ärzteblatt 2006 Anlage zu H. 9) ist u. a. die Absenkung des höchst möglichen Anspruchsprozentsatzes zurückgenommen worden <jetzt wieder 18 % - vgl. § 3 Abs. 1
haltigkeitsfaktor zu quotieren (§ 8 Abs. 1 neueste Fassung). Der zweckgebundene Ausgleichsfonds (Kapitalfonds - § 9 Abs. 2 und 3 der ab 1. Jan. 2001 geltenden und vorliegend streitbefangenen Fassung aus dem Jahre 2000/2001) ist aufgelöst und
Maßgabe von §§ 8 Abs. 2 und 10 Abs. 6 (Übergangsregelung) zur Auszahlung vorgesehen worden. Die Beklagte hat hierzu dem Beigeladenen gegenüber erklärt (Schr. vom 1. August 2006 – in Kopie in der mündlichen Verhandlung vorgelegt), dass der Kapitalfonds ausschließlich für Fehlbeträge
Anwendung des
haltigkeitsfaktors und somit
Durchführung der Quotierung der Ansprüche verwendet werde. Randnummer 51 Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch der Archivakten S 27 KA 3898/03 und S 27 KA 2535/03 ER) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefter), die sämtlich dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats am
Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats (§ 54 Abs. 1 und Abs. 2 SGG). Unbegründet ist die Berufung lediglich soweit der Kläger eine konkrete Form und damit eine bestimmte Höhe der Auszahlung unter Berücksichtigung der vor 2001 maßgeblichen Kostensätze begehrt. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Senat (dazu
folgend C. V.) die der Zahlung von EHV-Leistungen zugrunde liegende Satzung für rechtswidrig hält, weil sie auf Grundlage einer verfassungswidrigen Norm verabschiedet wurde, kann der Senat nicht selbst eine bestimmte Zahlungsmodalität und -höhe festlegen. Diese hängen von den für die jeweiligen Quartale maßgeblichen Rechenwerken ab und es obliegt allein – jedenfalls bis zur Vorlage einer verfassungskonformen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelung - den Gremien der Beklagten, wie diese konkret umzusetzen sind, weshalb die Berufung im Übrigen zurückzuweisen war. Randnummer 54 II. Die Leistungen aus der EHV – und insbesondere die Leistungskürzungen bewirkenden Änderungen
Maßgabe der hier erstmals ab dem Quartal IV/2001 Anwendung findenden „Grundsätze der EHV“– sind rechtswidrig, weil die für den Erlass der Satzung maßgebliche Rechtsgrundlage, § 8 KVHG, wegen Unvereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung verfassungswidrig ist und die Grundsätze in der hier maßgeblichen Fassung – soweit sie noch (weil nicht nichtig) Anwendung finden können – selbst nicht verfassungsgemäß sind. Randnummer 55 III. Damit sind auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellten Hilfsanträge durch den Verpflichtungsteil im Tenor des Urteils des Senats bereits mit erledigt. Auch der Hilfsantrag zur Verurteilung des Beigeladenen ist erstmals in der Berufungsinstanz gestellt worden. Zwar hat sich die Beklagte rügelos darauf eingelassen, der Senat aber hält die Sachdienlichkeit des Antrags nicht für gegeben, weshalb - wollte man eine Klageänderung annehmen - auch Zweifel an der Zulässigkeit fortbestünden. Jedenfalls aber fehlt es im sozialgerichtlichen Verfahren an einer Anspruchsgrundlage gegenüber dem Land; auch eine Verurteilung
5 SGG scheidet aus, weil es sich vorliegend nicht um eine Angelegenheit des sozialen Entschädigungsrechts handelt. Randnummer 56 C. Im Einzelnen ergibt sich die Begründetheit der Berufung aus
folgenden Erwägungen: Randnummer 57 I. Zutreffend ist das Sozialgericht von der Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (bzw. einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage) ausgegangen. Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten – in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
GHG – (C. III.
1 GG hat ein Gericht, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um eine Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes der Bundesrepublik durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dem Bundesgesetz handelt. Randnummer 61 Da vorliegend die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes, § 8 KVHG, mit der Hessischen Verfassung (HV) bzw. dem Grundgesetz (GG) in Streit steht, hat der Senat auch die insoweit zumindest gleichrangigen Vorschriften der HV und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof des Landes Hessen (StGHG) zu beachten (vgl. dazu grundlegend: E. Denninger, Zum Verhältnis von Landesverfassung und Bundesrecht, in: H. Eichel/K.P. Möller, Hrsg., 50 Jahre Verfassung des Landes Hessen - Eine Festschrift, ZF. 1997, S. 346; ders. In: R. Wassermann, Hrsg., Alternativ-Kommentar zum Grundgesetz, bearbeitet von A. Azzola u.a.; wissenschaftliche Redaktion: E. Denninger/H.Ridder/H.Simon/E. Stein, 1. Aufl. Neuwied und Darmstadt 1984, 2. Aufl. 1989, 3. Aufl., Loseblatt 2001 – hier zit.
der 1. Aufl.: – AK-GG-Denninger, Art .142 Rdnrn. 3 ff.; K. R. Hinkel, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, ZF. 1998, S. 29 ff.; W. Hecker, Staats- und Verfassungsrecht, Baden-Baden 2002, Rdnrn. 138 ff.).
1 HV teilt ein Gericht, wenn es ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, seine Bedenken auf dem Dienstwege dem Präsidenten des höchsten ihm übergeordneten Gerichts mit. Dieser führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist endgültig und hat Gesetzeskraft.
2 HV bleibt das Nähere der gesetzlichen Regelung vorbehalten, die in § 41 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) vom
GHG hat der Staatsgerichtshof, wenn er zur Überzeugung kommt, dass eine im Antrag bezeichnete Bestimmung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung mit der Verfassung im Widerspruch steht, die Möglichkeit, diese Vorschrift für nichtig oder aber für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen zu erklären (vgl. im Einzelnen, Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, Kommentar zum Gesetz über den Staatsgerichtshof, Baden-Baden 2004, § 40 StGHG Rdnr. 3 ff., 20 ff., 46 ff., 55 ff.). Randnummer 62
1 und Abs. 2 HV wird das Privateigentum gewährleistet. Sein Inhalt und seine Begrenzung ergeben sich aus den Gesetzen. Jeder ist berechtigt, aufgrund der Gesetze Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen.
2 HV verpflichtet das Privateigentum gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Es darf nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund eines Gesetzes, nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden.
1 Satz 2 HV erfolgen „Inhalt und Beschränkung“ des Eigentums durch Gesetz. Diese Festlegung auf „Gesetz“ geht zwar als speziellere Regelung dem Art. 63 Abs. 1, HV vor, wonach: „Soweit diese Verfassung die Beschränkung eines der vorstehenden Grundrechte durch das Gesetz zulässt oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, das Grundrecht als solches unangetastet bleiben <muss>“ (vgl. auch Hess. StGH, StAnz. 2005, 553 ff.). Deshalb entfällt bei „Inhalt und Beschränkung“ des Grundrechts auf Eigentum das sog. Zitiergebot ( Art. 63 HV ). Des ungeachtet aber ist „Gesetz“ im Sinne solcher grundrechtlicher Vorschriften der HV nur eine vom YF. oder von der Volksvertretung beschlossene allgemeinverbindliche Anordnung <welche ausdrückliche Bestimmungen über die Beschränkung der Ausgestaltung des Grundrechts enthält – letzteres ist wegen der Spezialität von Art. 45 Abs. 1 HV entbehrlich>. Kraft ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Regelung genügen Verordnungen, Hinweise im Gesetzestext auf ältere Regelungen sowie durch Auslegung allgemeiner gesetzlicher Ermächtigungen gewonnene Bestimmungen den Erfordernissen einer Regelung durch „Gesetz“ nicht ( Art. 63 Abs. 2 HV ). Soweit der generelle Gesetzesvorbehalt in § 45 Abs. 1 HV insoweit als speziellere Vorschrift den allgemeineren Bestimmungen in Art. 63 HV vorgeht, relativieren sich deshalb nicht die übrigen formalen Anforderungen an die Qualität Grundrechte beschränkender Gesetze. Randnummer 65 5. Bei der vom Kläger erworbenen Anwartschaft , die sich nunmehr in einen Anspruch auf Leistung aus der EHV gewandelt hat, handelt es sich um ein im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 HV <Art. 14 GG> geschütztes eigentumsgleiches Rech t. Anders als für die HV in deren Anfangsjahren postuliert wurde (vgl. Zinn/Stein, HV, Kommentar, 1. Aufl. 1953, Art. 45, Anm. 3 c.) ist
Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG nunmehr allgemein anerkannt, dass bei beitragsfinanzierten Altersversorgungssystemen, die im erheblichen Umfang aufgrund eigener Beitragsleistung Anwartschaften begründen, Anwartschaft und späterer Anspruch als eigentumsgleiches Recht (oder aber als Eigentum) i.S.d. Art. 45 HV <Art. 14 Abs. 1 GG> geschützt ist (Hinkel, Art. 45 HV , a.a.O., Anm. 4, S. 127 f. m.w.N.). Eine dem entgegenstehende, einschränkende Interpretation von Art. 45 HV würde
Maßgabe von Art. 142 GG keinen Bestand haben können und müsste zur – ausschließlichen – Prüfung an Art. 14 GG führen (Hecker, a.a.O., Rdnr. 140). Randnummer 66 a) Die Errichtung des „Systems“ der EHV und die dieser vorhergehende ursprüngliche Ermächtigung durch § 8 KVHG selbst stellte noch keinen „Eingriff“ in durch Art. 45 HV <Art. 14 Abs. 1 GG> geschützte Rechtspositionen dar (vgl. auch Ebsen, Gutachten, a.a.O., Rdnr. 37), weil zunächst nur Belastungen des Beitragsvolumens Aktiver und noch keine darauf beruhenden Anwartschaften entstanden waren. Mit Einführung eines durch eine Umlage finanzierten Altersversorgungssystems einher geht aber notwendigerweise der Aufbau von Anwartschaftspositionen und Leistungsansprüchen durch eigene („Beitrags“-)Leistungen der Aktiven. Diese Besitzstände erfüllen die Voraussetzungen, unter denen
Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG sozialversicherungsrechtlichen Positionen in Form von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen Eigentumsschutz zugebilligt wird, weil die erworbene Rechtsposition dem privaten Rechtsträger – also hier dem Kläger – ausschließlich zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen bestimmt ist und er im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten wie ein Eigentümer darüber verfügen kann. Maßgeblich ist dabei vor allem auch, dass die persönliche Leistung – etwa in Gestalt von Beiträgen oder funktional äquivalenten Eigenleistungen – im Wesentlichen die Höhe von Anwartschaft und späterer Leistung bestimmt und dass die zu erwartenden Leistungen ausschließlich oder jedoch in erheblichem Umfang zur Existenzsicherung in einer späteren Lebensphase bestimmt und geeignet sind (vgl. grundlegend BVerfGE 53, 257 ff., 289 ff. ; E 69, 272 ff., 300 f.; aus jüngerer Zeit z.B. E 100, 1 ff., 32 ff.; Ebsen, Gutachten, a.a.O., Rdnr. 38; Merten, Gutachten, a.a.O. S. 39 f.). Randnummer 67 Folglich sind sowohl die Versorgungsanwartschaften – jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem sie
Maßgabe der ursprünglichen Satzungsfassung über die EHV anspruchsbegründend sind -wie auch die Leistungen aus der EHV in der inaktiven Phase Grundrechtspositionen , die als Eigentum i.S.v. Art. 45 Abs. 1 HV (bzw. Art 14 Abs. 1 GG) geschützt sind - wovon im Übrigen auch die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend ausgehen. Randnummer 68 Geschützt ist sowohl der Anspruchsprozentsatz, der durch die Teilnahme an der EHV erwirtschaftet werden kann, als auch die (spätere) Inanspruchnahme von EHV-Leistungen, weil beide ausschließlich auf den von den teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten erwirtschafteten Honoraren beruhen, die zur Erbringung von Leistungen an nicht mehr aktive Ärztinnen und Ärzte im Umlageverfahren abgezweigt worden sind. Insoweit handelt es sich bei den abgezweigten Honoraranteilen um die für ein im Umlagesystem geregelten Vorsorgesystem funktional äquivalenten Aufwendungen i.S.v. „Beiträgen“, wie sie in der im Wesentlichen zur gesetzlichen Rentenversicherung ergangenen Rechtsprechung des BVerfG als konstitutiv für die Qualifizierung von Anwartschaft und Leistung als Eigentum bzw. eigentumsgleiches Recht anerkannt sind. Randnummer 69 Denn Anwartschaft und Leistung
der EHV sind auch maßgeblich zur Sicherung der Existenz von Ärztinnen und Ärzten in der inaktiven Phase bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich – wie der Senat auch früher entschieden hat – jedenfalls
Einführung der Ärzteversorgung durch das Versorgungswerk für Ärztinnen und Ärzte nur um eine Teilversorgung handelt. Für die Zeit vor Einführung des Versorgungswerkes für Ärztinnen und Ärzte im Lande Hessen im Jahr 1968 hatte die EHV zunächst über mehr als ein Jahrzehnt den Charakter der Vollversorgung. Ihre Ausgestaltung als Teilversorgung wurde durch die Sonderregelung der Hessischen Ärzteversorgung verdeutlicht, wonach die an der EHV teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte von der Hälfte des Pflichtbeitrages zur Ärzteversorgung entlastet werden konnten. Randnummer 70 Für die Versorgung im Alter und der Hinterbliebenen (sowie später an geschiedene frühere Ehegatten) der Ärztinnen und Ärzte in Hessen ist deshalb charakteristisch, dass ein wesentlicher Teil (bei Standardverläufen die Hälfte) der Versorgung in der inaktiven Zeit durch die Anwartschaften und Leistungen aus der EHV gesichert werden kann und muss. Dahingestellt bleiben kann, inwieweit von der Möglichkeit, in der Ärzteversorgung nur den halben Beitrag zu zahlen, von der Mehrzahl der Vertrags-Ärztinnen und Vertrags-Ärzte in Hessen tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Für die vorliegend erforderliche Beurteilung des Eigentumscharakters von Anspruch und Leistungen aus der EHV genügt deren Qualifizierung als „wesentlicher“ Beitrag zur Sicherung der Existenz in der inaktiven Phase bzw. der Hinterbliebenen. Allenfalls für die Frage der Verhältnismäßigkeit von Einschränkungen der Leistungen aus der EHV könnte die Erwägung eine Rolle spielen, dass es sich insoweit um eine „Teilversorgung“– jedenfalls seit 1968 – handelt. Randnummer 71 b) Der Kläger hat verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum erworben das auf eigener („Beitrags-“)Leistung beruht (so auch Ebsen, a.a.O., Rdnr. 39). Dem steht auch nicht entgegen, dass die für die Finanzierung von EHV-Leistungen auf vorweggenommenen Abzügen von „Honoraren“ beruht, die nicht als „Beiträge“ bezeichnet werden, weil es sich – wie oben ausgeführt - insoweit um für Umlagesysteme typische, funktional äquivalente Abzweigungen aus den laufend erwirtschafteten Erträgen der Tätigkeit als niedergelassener Arzt/Ärztin handelt; die
Maßgabe des § 8 Satz 2 KVHG erteilte Ermächtigung stellt deshalb notwendigerweise auch eine gesetzliche Regelung von Inhalt und Beschränkung bzw. Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 45 Abs. 1 HV <Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG> dar. Randnummer 72 6. Eine solche Inhalts - und Schrankenbestimmung des Eigentums steht
1 HV <– auch für den als inhaltsgleich angenommenen Regelungsgehalt von Art. 14 GG–> unter dem Vorbehalt eines verfassungskonformen Gesetzes . Verfassungsgemäß ist ein solches Gesetz, wenn dem Hessischen Landtag hierfür eine Regelungskompetenz zustand und weiter zusteht (was vorab zwingend festzustellen ist, vgl. Hecker, a.a.O. Rdnrn. 351 f.), das Gesetz selbst in verfassungskonformer Weise zustande gekommen ist und nicht mit höherrangigem (Verfassungs-)Recht kollidiert. Randnummer 73 a) Die, wie ausgeführt, dem Land Hessen
Regelungskompetenz (soweit vorliegend – kraft Delegation - Satzungsregelungen im Streit stehen), ist weder durch Verfassungsrecht des GG noch durch vorrangige bundesgesetzliche Regelung entzogen worden. Mit dem Gesetz über „Änderung von Vorschriften des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes – Gesetz über Kassenarztrecht (GKAR) vom
folgend noch zu erörtern sein wird – gem. Art. 4 § 1 GKAR auch ermächtigt und verpflichtet, die durch Landesrecht eingeführten „Regelungen über die Altersversorgung der Kassenärzte“ gegebenenfalls fortzuführen und zu ändern. Mit Ebsen (Gutachten, a.a.O., Rdnr. 15) und dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass das GKAR in ausdrücklicher Berücksichtigung der seinerzeit existenten landesrechtlichen Regelung erlassen worden ist und damit auch eine Regelung durch „besondere Honorarverteilungsgrundsätze“ auf Dauer angelegt sein muss. Soweit deshalb ein entsprechendes Versorgungssystem auf landesgesetzlicher Grundlage bereits eingeführt war, ist auch von einer entsprechenden Kompetenz des Landes zur Weiterentwicklung desselben auszugehen, ohne dass das Land auf den einmal gegebenen Regelungszustand festgelegt sein kann und darf. Einer vertieften Diskussion der Frage, inwieweit der Hessische Landesgesetzgeber zu einer weitgehenden Umgestaltung von § 8 KVHG berechtigt (und ggf. verpflichtet) ist, bedarf es für die vorliegende Entscheidung des Senats zunächst nicht, denn die Regelung in § 8 KVHG ist seit 1953 unverändert geblieben (vgl. hierzu die Fassung des bereinigten Hessischen Landesrechts – wo die übrigen §§ 1 bis 7 - als derogiert Randnummer 75 – nicht mehr aufgeführt sind). Randnummer 76 Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Regelung durch den Bundesgesetzgeber in § 85 Abs. 4 Satz 1 des SGB V, wonach die Gesamtvergütung an die Vertragsärzte zu verteilen ist (Ebsen, Gutachten, a.a.O., Rdnrn. 17 ff.). Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 4 § 1 GKAR ist, wie im Urteil des Sozialgerichts im Einzelnen dargelegt, zu erkennen, dass die Ausnahmeregelung von Art. 4 § 1 GKAR ausdrücklich auch solche Systeme der Altersversorgung erfassen sollte, die - wie heute nur noch die EHV im Bezirk der Beklagten - finanzielle Mittel durch Vorwegabzug aus den Gesamtvergütungen aufbringen (BSG, Urteil vom 20. Juni 1966, BSGE 25, 123). Auch die systematische Interpretation bestätigt das Fortbestehen einer Regelungskompetenz des Landes für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Vertrags(Kassen-) Ärztinnen und Ärzte: Der Wortlaut des § 8 Satz 2 KVHG wonach „diese Sicherung... auch durch besondere Honorarverteilungsgrundsätze geregelt werden“ (kann) bedeutet auch
bisheriger ständiger Rechtsprechung des Senats, dass vor der Honorarverteilung
Maßgabe des § 85 Abs. 4 SGB V ein „Vorwegabzug“ von Honoraranteilen für Zwecke der EHV grundsätzlich unerlässlich und möglich ist, weshalb bei der bisher nur bzgl. Art. 12 und Art. 3 GG erforderlichen Prüfung des Senats, ob insoweit von den aktiven Vertragsärzten ein Teil der erwirtschafteten Honorare vorweg „genommen“ und für die EHV verwendet werden kann, die Regelung für zulässig und verfassungskonform erachtet worden ist. Denn
Sinn und Zweck der Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB V, ist die Vorgabe, die „Gesamtvergütung unter den Vertragsärzten zu verteilen“ eine honorarverteilungstechnische Frage, während die „Beitragspflicht“ der Vertragsärztinnen und -ärzte und deren Belastung durch einen Vorwegabzug von Honoraranteilen zur EHV vor der Verteilung erfolgt.
Maßgabe einer Regelung der „Berufsausübung“ der aktiven Vertragsärzte (Art. 12 GG) hat der Senat deshalb bislang die Regelung in § 8 KVHG als zureichende Grundlage für den durch Satzung gestalteten Vorwegabzug von Honorar angesehen. (vgl. z.B. schon Urt. vom 1. Dezember 1971 – L 7 Ka 1324/68 , Breithaupt 1972, 729; das BSG -Urteile vom 9. Dezember 2004 – B 6 KA 44/03 R - u.a. - geht demgegenüber und weitergehend jetzt davon aus, dass Fragen der Rechtmäßigkeit der EHV-Regelungen gar nicht im Rahmen solcher Honorarstreitigkeiten sondern nur in einem gesonderten „Statusverfahren“ zu klären sind). Randnummer 77 Ungeachtet der demnach feststehenden Regelungskompetenz des Landes für die EHV sind bezüglich der vorliegend aufgeworfenen Fragen des Bestandsschutzes erworbener Anwartschaften und Ansprüche neue und bislang durch den Senat nicht diskutierte verfassungsrechtliche Fragen zu klären. Die vorliegend zur Entscheidung anstehenden Fragen einer – verfassungsgemäßen - Rechtsgrundlage für die Beschränkung von Anwartschaften erfordert eine erneute Prüfung durch den Senat unter neuen verfassungsrechtlichen Perspektiven; bei dieser neuen Prüfung erweist sich § 8 KVHG als nicht verfassungskonform, weil mit Art. 45 HV nicht vereinbar. Randnummer 78
dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 HV ergeben sich zwar „Inhalt und Begrenzung“ des Eigentums < nur> aus den „Gesetzen“ , doch wird diese Bestimmung nicht als – absolut – zwingendes Verbot für andere Regelungstypen und für die Delegation der Normsetzung an Satzungsgeber angesehen (vgl. Hecker, a.a.O. Rdnrn. 350, 385). Denn trotz des Fehlens einer Formulierung in der HV, derart dass eine „Beschränkung“ auch „auf Grund eines Gesetzes“ erfolgen könne (wie z.B. in Art. 12 Abs. 1 GG), wird aus allgemeinen staats- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen – etwa aus Art. 137 HV (Hecker a.a.O., Rdnr. 385) -„stillschweigend“ gefolgert, dass jedenfalls in Bereichen, in denen Herleitung des Bestimmtheitsgebotes aus Art. 107 , 118 HV bei Rechtsverordnungen: Hess. StGH StAnz. 1995, 1057; 1060; Hecker a.a.O. Rdnrn. 95, 385). Für das GG ist dies generell anerkannt: Satzungen sind Rechtsvorschriften die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen unterworfenen Person erlassen werden (BVerfGE 10, 20 ff., 29 ff. ; E 33, 125 ff., 156 f.). Satzungsautonomie soll gesellschaftliche Kräfte aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich überlassen und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat verringern. Der parlamentarische Gesetzgeber kann davon entlastet werden, allzu viele sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderung er nicht rasch genug reagieren könnte. In diesem Sinne hat das BVerfG für das GG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Autonomiekonzept eigenständiger Personen des öffentlichen Rechts und deren Zuständigkeit zum Erlass von Satzungen auch unter der Geltung des GG sinnvoll und rechtens ist (vgl. zuletzt vor allem die Entscheidungen zur „funktionalen Selbstverwaltung“: BVefGE 107, 59 ff. und E 111, 191 ff.). Randnummer 81 Grundsätzlich ist demnach die Delegation der Regelung zur EHV an die Beklagte als Satzungsnormgeber von Verfassungs wegen nichts zu beanstanden. Dahingestellt bleiben kann demnach zunächst auch, ob
3 Satz 1 Nr. 1, 81, 85 Abs. 4 (a.F.) SGB V gestützt werden (weil es auch um – wenn auch „erweiterte“ - Honorarverteilung und um sonstiges autonomes Recht geht - so wohl die vorherrschende Auffassung); oder ob
Auch soweit zur Überzeugung des Senats bei „wesentlichen“ Grundrechtsfragen in der HV deutlicher auf die Grundsätze des Vorbehalts und des Vorrang des Gesetzes, das Bestimmtheitsgebot sowie auf die vorrangige Entscheidung durch den demokratischen Souverän (nicht nur Parlament sondern auch Volksentscheid) abgestellt wird als im GG, bedarf es keiner abschließenden Festlegung in dieser Frage, denn die vom Senat anzuwendenden Grundsätze und Maßstäbe bei der Prüfung der Verfassungswidrigkeit von § 8 KVHG und „wesentlicher“ Grundrechtsfragen können auch der Literatur und Rechtsprechung zum GG entnommen werden. Randnummer 83 9. Insoweit das Gesetz (hier: § 8 KVHG) satzungsrechtliche Regelungen zulässt stehen Gesetz und Satzung
ständiger (und jedenfalls insoweit nicht geänderten) Rechtsprechung des BVerfG zum GG unter dem Vorbehalt, dass autonomes Satzungsrechts und die Delegation zu seinem Erlass nur insoweit zulässig ist, als die grundlegenden Entscheidungen - also „Wesentliches“ - vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen. Randnummer 84 a) Entgegen der Auffassung von Merten (Gutachten a.a.0., S. 22 ff.) bedarf es keiner Diskussion darüber, ob es eine für die Interpretation von verfassungsrechtlichen Vorgaben (das würde für GG und HV gleichermaßen gelten können) verbindliche „Wesentlichkeits theorie “ gibt. Ungeachtet der angreifbaren Verwendung des Terminus „Theorie“ für verfassungsinterpretatorische Maximen zeigen Analysen der Rechtsprechung und die weit überwiegende Auffassung in der Kommentarliteratur, dass (ungeachtet der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit und Wünschbarkeit von Regelungen zur „funktionalen Selbstverwaltung“) jedenfalls dort, wo in Kernbereiche grundrechtlich geschützter Rechtspositionen eingegriffen wird, die entsprechenden Vorgaben in der gesetzlichen Bestimmung selbst getroffen werden müssen und nicht durch eine pauschale Autorisierung in den Regelungsbereich satzungsautonomer Regelungsgewalt übertragen werden dürfen (vgl. z.B. Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2002, Art. 20 Rdnrn. 116 ff., 117 -„Wesentlichkeits lehre “; Jarass /Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl. München 2006, Art. 20 Rdnr. 46 spricht vom Wesentlichkeits prinzip ) . Insoweit lässt sich anhand der Analyse der Rechtsprechung – vor allem des BVerfG zeigen, dass bei „wesentlichen“ Grundrechtseingriffen auch hinlänglich klare Maßstäbe bzw. verfassungsrechtliche Standards für die Zulässigkeit solcher Delegation zur Rechtsetzung auffindbar sind. Im Kern geht es um eine weitere Ausdifferenzierung der Kriterien des Gesetzesvorbehalts und dabei vor allem des Parlamentsvorbehalts – also um das Demokratieprinzip. Auch soweit „Wesentlichkeit“ dabei ein eher vages Abgrenzungskriterium abgibt (Sachs, a.a.O. Rdnr. 116), ist das Anliegen und Bemühen unverzichtbar, bei existentiell relevanten geschützten Grundrechtsbereichen - und je
Intensität der Grundrechtsbetroffenheit -
verfeinerten Kriterien zu suchen (Sachs, ebd.). Es geht eher um „topisches“ Argumentieren: je
Maßgeblichkeit des fraglichen Sachbereichs und Intensität der Regelung - des „Eingriffs“ - ist auszuloten, welche Festlegungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten und vom Parlament selbst hinlänglich bestimmt geregelt werden müssen (für den vorliegenden „Sachbereich“ des Gesundheitswesens vgl. grundlegend: Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, Tübingen 2000, passim, S. 316 ff.; für die Sozialversicherung – skeptisch gegenüber dem „Wesentlichkeits“-Kriterium - den „Parlamentsvorbehalt“ unterstreichend: Hänlein, Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, Berlin, Heidelberg u.a. 2001, S. 29, 92, 98). Randnummer 85
langjähriger Tätigkeit als „aktive/r“, die EHV im Umlageverfahren mitfinanzierende/r Kassen(Vertrags-)-ärztin oder -arzt, wobei durch die Konstruktion des Umlageverfahrens der EHV ein Praxisinhaber mit guten Umsätzen
Erreichen des höchstmöglichen Anspruchsprozentsatzes weiterhin hohe „Beiträge“ erbringen muss, um eine gute Anwartschaft kraft eigener „Beitragsleistung“ zu erwerben, ohne deshalb (
oben unbegrenzt) auch in der inaktiven Phase höhere Leistungen erwarten zu können. Randnummer 89 Aber auch dort, wo Anwartschaften und Ansprüche aus der berufsständischen Ärzteversorgung vorhanden sind (die auch aus Honoraren der aktiven Phase erwirtschaftet werden mussten), übernimmt die EHV im Regelfall mindestens die Hälfte von Existenz- und Lebensstandardsicherung in der inaktiven Phase. In „wesentlichem“ Umfang – d.h. in der Regel mindestens zur Hälfte – basiert die Alters- und/oder Hinterbliebenensicherung auf Leistungen der EHV und einer ausreichenden „Teilhabe“ an derselben. Randnummer 90 Gerade der Umstand, dass in den letzten Jahrzehnten erworbene Anwartschaften auf Versorgung im Alter und bei Invalidität den eigentlichen Schwerpunkt von „Vermögen“ eines großen Teils der erwerbstätigen Bevölkerung darstellen, hat die rechtswissenschaftliche Debatte (trotz vielfältiger Vorbehalte) und vor allem die Rechtsprechung des BVerfG dazu bewogen, auch subjektive öffentliche Rechte – wie oben ausgeführt – als „Eigentum“ im Sinn des Grundrechts aus Art. 45 HV < bzw. Art. 14 GG> anzuerkennen (grundlegend: BVerfGE 53, 257 ff., 289 ; E 58, 81 ff., 112; E 69, 272 ff., 300; E 72, 175 ff., 195). Randnummer 91 Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Ausübung des Berufs als niedergelassene/r Vertragsärztin/-arzt noch andere Vorsorgemöglichkeiten für Alter und/oder Invalidität eröffnet (bzw. in früheren Jahrzehnten eröffnet hat), so verdeutlicht die Zahl von ca. 4000 (passiven) Empfängern von Leistungen aus der EHV in Hessen die große – also „wesentliche“ -Bedeutung für die Sicherung von Existenz und von Lebensstandard durch eine besondere Form von verfassungsrechtlich geschütztem Privateigentum – eben den Anwartschaften und Ansprüchen in der EHV. Randnummer 92 Konsequenterweise erfordert jede „Beschränkung“ dieser „wesentlichen“ Rechtsposition eine – je
der „Schwere“, der „Reichweite“ der „Intensität“ (so die Wortwahl bei Ebsen, Gutachten, a.a.O. Rdnr. 46 ff.) des Eingriffs höhere Anforderungen an die Bestimmtheit der regelnden Norm – also auch hier des Gesetzes. Dies gilt noch viel mehr dann, wenn die Regelung an den autonomen Satzungsnormgeber delegiert wird. In dem Maße, in dem hierdurch Grundrechtspositionen beeinträchtigt werden können, muss der parlamentarische Gesetzgeber ein Mindestmaß an Bestimmtheit in den Vorgaben für den satzungsautonomen Normgeber im Hinblick auf Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelungskompetenz selbst regeln. Die verfassungsrechtliche Prüfung klärt deshalb zunächst die Frage, ob mit einer derart knappen Formulierung, wie der in § 8 KVHG, der Beklagten nicht ein zu weiter, geradezu beliebiger Gestaltungsspielraum eingeräumt worden ist. Nicht zu beantworten ist auf dieser ersten Stufe der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die konkrete, hier zur Prüfung anstehende Satzungsnorm selbst, einen gewichtigen (und noch verhältnismäßigen) Eingriff zur Folge hat. Randnummer 93
KVHG möglichen Intensität der Grundrechtsbeschränkungen verdeutlicht ein von Ebsen (ebd., Rdnr. 48) dargestelltes „Szenario“– das zwischenzeitlich als realer Interessengegensatz u.a. auch zwischen den hier Verfahrensbeteiligten erkennbar wird - wonach bei knapper werdenden finanziellen Ressourcen ein allmähliches „Austrocknen“ (auf Mindestsicherungsniveau) der erworbenen Eigentumspositionen Inaktiver durch Beschlüsse der Vertreterversammlung vorstellbar wird (vgl. zu möglichen Interessengegensätzen auch Hänlein, a.a.O., S. 230 ff.) und jedenfalls
dem Wortlaut des § 8 KVHG dem nichts entgegenstünde. Randnummer 98 d) Die verfassungsrechtlich mangelhafte Bestimmtheit von § 8 KVHG rührt nicht allein daher, dass es sich um ein „ altes“ Gesetz handelt bzw. vom „ Veralten “ des Gesetzes; allein dies könnte auch
der der neueren verfassungsrechtlichen Beurteilung nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen. Anwartschaften und damit -
der späterer verfassungsrechtlichen Beurteilung und verfassungsgerichtlichen Entscheidungspraxis - grundrechtlich geschütztes Eigentum, war indes bereits
einiger Zeit
Erlass des KVHG im Jahre 1953 vorhanden, selbst wenn daraus Leistungen an Inaktive (von den 1953 aktuell zu Versorgenden abgesehen) erst später erbracht werden konnten. Randnummer 99 Anwartschafts erwerb - und damit Aufbau einer dem Privateigentum gleich zu stellenden Rechtsposition - ist deshalb bereits mit den ersten Beitragszahlungen möglich geworden; deshalb war auch eine Bewertung der durch eigene Leistungen erworbenen Anwartschaft und damit die Zuordnung eines solchermaßen erworbenen subjektiven öffentlichen Rechts zum Eigentumsschutz bereits in den Anfangsjahren der EHV grundsätzlich möglich. Geändert hat sich durch die neuere verfassungsrechtliche Rechtsprechung lediglich der vom Senat nunmehr zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab. Am Grundrecht des Art. 45 HV - und damit am Eigentumsschutz von Inaktiven – hatte der Senat die Regelung des § 8 KVHG bislang nicht zur prüfen (vgl. Ebsen, Gutachten, a.a.O., Rdnr. 52 unter Hinweis auf Urteile des Senats vom Randnummer 100 16. Oktober 2002 – 7 KA 721/00 - und vom 26. Februar 2003 – L 7 KA 707/00 -; das BSG –Urteile vom 9. Dez. 2004 – B 6 KA 44/03 R– u.a. hat in den
folgenden Revisionsentscheidungen die Prüfung der EHV im Rahmen der Honorarstreitigkeiten sogar gänzlich für unzulässig erachtet). Dem Senat und den Beteiligten ist aus einer großen Anzahl (auch der gerade zuvor erwähnten) Verfahren der letzten Jahre bekannt, dass schon zum Zeitpunkt des Erlasses des KVHG im Jahre 1953 und unmittelbar danach, eine Auseinandersetzung um die Zukunftsfähigkeit des von der Abgeordnetenversammlung der Beklagten favorisierten Umlagemodells entstanden war (Gutachten von Prof. Rohrbach/Dr. Heubeck vom 19. Juli 1954). Verfassungsrechtliche Fragen
der Bestimmtheit der Regelung in § 8 KVHG und der Beteiligung Betroffener sind demnach weder „alt“ noch „neu“: Sie stellen sich vorliegend nur unter einem anderen Anknüpfungspunkt. Randnummer 101 e) Dabei muss insbesondere auch dort, wo - zulässigerweise – die Delegation an satzungsautonome Normgeber erfolgt ist, die Delegation und vor allem die Normsetzung selbst ausreichend bestimmten demokratischen Vorgaben genügen. Deshalb bedarf es
der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur sog. „funktionalen Selbstverwaltung“, wenn die Möglichkeit zur Delegation von Grundrechte beschränkender Normsetzung an satzungsautonome Normgeber eröffnet ist, zwingend einer angemessenen Beteiligung der Betroffenen . Denn auch hier hat zu gelten, dass je schwerwiegender, je intensiver der „Eingriff“ bzw. die „Beschränkung“ ist (auch im Sinne von Inhaltsbestimmung und Begrenzung des Eigentumsgrundrechts), neben einer bestimmten programmatischen Vorgabe durch den parlamentarischen Gesetzgeber im Gesetz selber auch mittels prozeduraler Vorgaben sichergestellt werden muss, dass in Grundrechte potentiell Betroffener nicht übermäßig eingegriffen wird. An einer solchen von Verfassungs wegen geforderten angemessenen Beteiligung der Betroffenen – hier der inaktiven Vertragsärzte und insbesondere der Hinterbliebenen – fehlt es bei den Regelungen zur EHV. Dies hat in Verbindung mit dem Demokratieprinzip – die Verfassungswidrigkeit von § 8 KVHG – zur Folge. Randnummer 102 Jede Ausübung unmittelbarer Staatsverwaltung bedarf für die verfassungsrechtlich gebotene demokratische Legitimation einer ununterbrochenen Legitimationskette vom YF. zu dem mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtsverwaltern (so – für Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 GG -BVerfGE 107, 59 ff., 87 ), wobei die Ausübung von Staatsgewalt (nur) dann demokratisch legitimiert ist, wenn sich die Bestellung der Amtsträger – demokratische Legitimation vermittelnd – auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichend sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt. Voraussetzung für die personelle Legitimation ist in der Regel die Wahl durch das YF. oder – davon abgeleitet – durch das Parlament (BVerfGE 107, 59 ff., 87, 88). Eine Form „funktionaler Selbstverwaltung“ (mit Einschränkungen der personellen Legitimationskette - der Terminus „funktionale Selbstverwaltung“ kommt im GG selbst nicht vor) wird als verfassungsrechtlich legitimierbar angesehen, weil Formen der durch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ausgeübten „mittelbaren Staatsverwaltung“ als historisch gewachsene Organisationsform vom GG vorgefunden und verfassungsrechtlich akzeptiert worden waren. Art. 20 Abs. 2 GG erlaubt deshalb
Auffassung des BVerfG auch eine Interpretation, die andere Formen der Beteiligung von Betroffenen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässt (BVerfGE 107, 59 ff., 91 ff.). Es sind dann aber insbesondere organisatorische Vorkehrungen derart zu treffen, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden. Dieser „prozedurale“ Aspekt der verfassungsgerichtlichen Rechtfertigung der Delegation von Normsetzungsbefugnis – die angemessen organisierte Repräsentation von Interessen - findet im Gutachten von Merten (anders Ebsen, Gutachten, a.a.O. Rdnrn. 48, 49) keine Beachtung. Gibt es auch weder in der HV noch im GG zwingende verfassungsrechtliche Vorgaben dafür, welche Aufgaben
Maßgabe des demokratischen Prinzips ( Art. 65 HV und passim; differenzierter vgl. Hecker, a.a.O., Rdnrn. 60 ff., 70 ff., 74; sowie Kommentierungen zu Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG) dem Staat als im engeren Sinne staatliche Aufgaben vorbehalten bleiben müssen, so gebieten jedoch das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip insoweit zwingend Vorkehrungen, die eine verbindliche Mitwirkung Betroffener gewährleisten. Nur wegen dieser - im konkreten Fall für ausreichend erachteten – Gewährleistungen hat das BVerfG (Beschluss vom 5. Dezember 2002, BVerfGE 107, 59 ff. – das Lippeverbands- und Emschergenossenschaftsgesetz betreffend) dort die Aufgabendelegation auch für hinlänglich demokratisch legitimiert erachtet. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sind die dort zur Überprüfung gestellten Gesetze nur deshalb mit dem GG und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - also des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes -
Maßgabe des Art. 20 Abs. 3 GG für vereinbar gehalten worden, weil für Eingriffe in Grundrechte im Gesetz noch selbst hinlänglich detaillierte Vorgaben enthalten waren und – worauf entscheidend abgestellt wurde - auch die Form der Beteiligung der Betroffenen und das Verfahren verfassungsrechtlichen Maßstäben genügte. Hingegen sind mit eben diesen Erwägungen im Beschluss des BVerfG vom 13. Juli 2004 (BVerfGE 111, 191 ff. - Notarkassen - ) die Normen für verfassungs widrig erklärt worden. Randnummer 103 Gemessen an diesen Grundsätzen widerspricht das Verfahren zur Umsetzung des § 8 KVHG (unter Berücksichtung der Organisationsnormen §§ 72 ff., 77 ff., 79 Abs. 3 SGB V und der Hauptsatzung der Beklagten) - auch gemessen am Maßstab der HV - neueren verfassungsgerichtlichen Anforderungen. Denn die HV - als hier zunächst heranzuziehender verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab - verlangt jedenfalls keine geringeren Garantien angemessener Beteiligung. Wie oben ausgeführt, enthält auch die HV strikte Vorgaben für die Notwendigkeit bei der Bestimmung von „Inhalt und Beschränkung“ des Grundrechts aus Art. 45 HV und - insbesondere bezüglich anderer Grundrechte – in Art. 63 HV genaue Vorgaben über die Anknüpfung an ein Parlamentsgesetz. Ob sich bzgl. des „prozeduralen“ Aspekts striktere Maßstabsnormen für die Beurteilung der Zulässigkeit von „Eingriff“ bzw. bei der Bestimmung von „Inhalt und Beschränkung“ des Grundrechts aus Art. 45 HV entwickeln lassen, bedarf (wie ebenfalls ausgeführt) vorliegend auch keiner Entscheidung. Auch der Hess. StGH geht unter Bezugnahme auf das Rechtsstaatsprinzip davon aus, dass die „Wesentlichkeitslehre“ für die HV von Bedeutung ist und dem Parlamentsvorbehalt Genüge getan werden muss. Damit wird jedenfalls implizit auch für den Geltungsbereich der HV anerkannt, dass die Delegation von Normsetzungsbefugnis die angemessene Beteiligung Betroffener unverzichtbar macht. An einer solchen Beteiligung fehlt es bei den „Grundsätzen der EHV“. Randnummer 104
Maßgabe der Regelungen der Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) und der Art. 70, 72 74 GG (macht der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, gilt dies in der Regel als abschließend) werden die in §§ 1 bis 7 KVHG zunächst enthaltenen Regelungen über die Konstituierung der Kassenärztlichen Vereinigung (als Körperschaft des öffentlichen Rechts) und über deren organisatorische Mindestausstattung als derogiert angesehen. Konsequent enthält die Sammlung des bereinigten Hessischen Landesrechtes die §§ 1 bis 7 KHVG nicht mehr. Sie sind durch Regelungen der RVO und – seit 1989 – des SGB V ersetzt worden (vgl. §§ 72 ff., 77 ff. und insbesondere § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Bundesgesetz regelt im Einzelnen die Organe der Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vorschriften über Wahlen und die Mindestinhalte der Satzung (§§ 79 Abs. 2 und 3; 81 SGB V).
diesen Bestimmungen war nur eine unzulängliche Repräsentation „außerordentlicher“ Mitglieder vorgesehen. Durch die vom GMG verfügte Neufassung von § 77 SGB V ist nunmehr bestimmt, dass lediglich die aktiv an der kassenärztlichen Versorgung beteiligten Ärzte Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung, also der Satzungsnormen gebenden Körperschaft des öffentlichen Rechts - sein können sowie das aktive und das passive Wahlrecht innehaben können. Durch diese bundesrechtliche Regelung ist damit den inaktiven Mitgliedern - und damit den Empfängern von EHV-Leistungen – endgültig keinerlei institutionalisiertes Mitwirkungsrecht an den sie unmittelbar betreffenden Fragen der Ausgestaltung und Höhe der EHV-Leistungen mehr eingeräumt. Im Extremfall muss den Inaktiven – das kann man durchaus wörtlich verstehen – in der Vertreterversammlung noch nicht einmal Gehör gewährt werden, bevor über ihre „wesentlichen“ grundrechtlich geschützten Belange entschieden wird. Dies ist verfassungswidrig . Daran ändert nichts, dass in der (Haupt-)Satzung der Beklagten zuletzt noch (also vor dem Inkrafttreten der vorliegend streitbefangenen Fassung der „Grundsätze der EHV“) die Mitwirkung sog. „außerordentlichen“ Mitglieder in begrenztem Umfang vorgesehen war (vgl. § 2 Abs. 2 der <Haupt> Satzung in der Fassung vom 2. Sept. 2000, Hess. Ärzteblatt Heft 10). Denn deren Einfluss – soweit es sich überhaupt um EHV-Leistungsbezieher handeln konnte – war gering. Überdies ist auch diese Mitwirkungsmöglichkeit zwischenzeitlich entfallen und nicht mehr in der (Haupt-)Satzung enthalten. Der in der neuesten (Haupt)Satzung der Beklagten vorgesehene „Beratende Fachausschuss für die EHV“ (seine bundesgesetzliche Zulässigkeit unterstellt) genügt nicht den Anforderungen an eine qualifizierte, demokratisch legitimierte und legitimierende Beteiligungsmöglichkeit. Damit ist weder
bundesrechtlichen Vorgaben noch im Landesrecht (KVHG) keinerlei Mitwirkungsmöglichkeit der inaktiven Vertragsärzte in einem sie im „wesentlichen“ Umfang betreffenden Ausgestaltung des Grundrechts aus Art. 45 HV gegeben. Dies hält der erkennende Senat
Maßgabe der dargelegten Vorgaben der Rechtsprechung des BVerfG (E 107, 59 ff. und vor allem E 111, 291 ff.) für nicht mit der HV vereinbar. Randnummer 105 f) Aus den Gründen, deretwegen § 8 KHHG hier für verfassungswidrig erachtet wird, ergibt sich auch zwingend, dass eine verfassungskonforme Interpretation der Norm ausscheidet. Verfassungsrechtliche Defizite demokratischer Beteiligung können nicht
träglich „hineininterpretiert“ werden. Da es an einer hinlänglich bestimmten und dem Parlamentsvorbehalt genügenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen fehlt, würde eine solche verfassungskonforme Auslegung durch den Senat selbst die vom Landesgesetzgeber zu erlassende Regelung ersetzen müssen und deshalb mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht mehr im Einklang stehen. Dies gilt umso mehr für die unterlassene Beteiligungsregelung zugunsten des Klägers und der übrigen inaktiven Vertragsärzte, die der Senat nicht im
hinein ersetzen kann (vgl. hierzu auch Günther, a.a.O., § 40 StGHG , Rdnrn. 8 ff., 10). Randnummer 106 Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von § 8 KVHG ist aber nicht zwingend gleichbedeutend mit der Nichtigkeit der Norm – insoweit bestehen Entscheidungsspielräume für den Senat, die sowohl die Vorlagepflicht an den Staatsgerichtshof ausschließen als auch – wenn auch begrenzt – eine Überprüfung und Auslegungsmöglichkeit des aus der verfassungswidrigen Norm abgeleiteten Satzungsrechts eröffnet. Randnummer 107 IV. Eine Vorlage im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit von § 8 KVHG an den Hessischen Staatsgerichtshof scheidet deshalb aus. Diese Vorlagepflicht setzt gemäß Art. 133 HV i.V.m. § 30 ff. StGHG und Art. 100 Abs. 1 GG voraus, dass es für die Entscheidung des konkret vorliegenden Rechtsstreits auf die Gültigkeit der Rechtsnorm ankommt. Es ist in ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des Hess. StGH anerkannt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht automatisch und zwingend zur Nichtigkeit der entsprechenden Rechtsvorschrift führen muss (insoweit kann „Derogation“ durch „Suspension“ ersetzt werden: ( Jarass /Pierot,
Maßgabe einer eigenen, restriktiv am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten, verfassungskonformen Auslegung vorübergehend noch anwendet. Randnummer 109 Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung, die durch untergesetzliche Satzungsbestimmungen ergänzt und ausgefüllt wird, hat nicht zwingend den unmittelbaren – vollständigen – Wegfall der auf der Grundlage des Gesetzes erlassenen Satzung zur Folge. Vielmehr ist denkbar und in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Satzung diese jedenfalls während einer Übergangszeit hingenommen werden muss, um dem parlamentarischen Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Gesetzgebung zu geben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von der Notwendigkeit einer zumindest übergangsweisen Fortgeltung es abhängt, dass Rechtsunsicherheit oder gar die Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen vermieden werden kann (BVerfGE 79, 245 ff., 251 m.w.N.; Hess. StGH, StAnz. 1996, S. 1440, 1443). Die begrenzte – oder wie hier: modifizierte – Weitergeltung einer untergesetzlichen Norm trotz Verfassungswidrigkeit des übergeordneten Gesetzes ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Satzung durch den Wegfall der gesetzlichen Grundlage jeglichen Sinn verloren hätte; wenn also z. B. die getroffene Regelung nur im Zusammenhang mit dem Gesetz verständlich und praktikabel wäre und für sich genommen keinen Sinn ergäbe, kein in sich selbständiges Regelwerk mehr darstellen würde oder aber wenn die Satzung durch den Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage funktionslos würde (Hess. StGH, a.a.O.). Randnummer 110 Im Hinblick darauf, dass auf der Grundlage des § 8 KVHG – wenn auch in verfassungswidriger Weise – und der hiernach ergangenen vielfältigen Satzungsbestimmungen zur EHV nunmehr eine Fülle von Rechtsverhältnissen nicht nur mit aktiven Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im Hinblick auf deren Anwartschaft, sondern auch mit leistungsberechtigten, nicht mehr aktiven Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (bzw. deren Ehegatten und/oder Hinterbliebenen) begründet worden sind, ist es ausgeschlossen, nunmehr unmittelbar vom Wegfall jeglicher Geltung der Satzungsregelungen auszugehen.
den Feststellungen der Beklagten wären davon allein 4.000 laufende Leistungsfälle betroffen, für die – die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage und damit des vorhandenen Satzungswerkes unterstellt – keine Leistungen mehr erbracht werden dürften. Mit Ebsen ist insoweit auch der erkennende Senat der Auffassung, dass -
Maßgabe der
folgend näher darzulegenden Einschränkung – bis auf weiteres von der Fortgeltung des aufgrund des verfassungswidrigen § 8 KVHG erlassenen Satzungsrechts ausgegangen werden kann. Für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit kommt es damit – jedenfalls nicht allein – auf die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 8 KVHG (noch) nicht an. Der Senat hat allerdings – wie
stehend näher darzulegen sein wird – die vorliegend streitbefangene Satzungsbestimmung des Jahres 2000 jedenfalls eng insoweit auszulegen, als ein Grundrechtseingriff in das Recht des Klägers aus Art. 45 HV in Rede steht. Randnummer 111 Scheidet eine Vorlage an den Hess. StGH deshalb derzeit aus, ist dieser verfassungswidrige Zustand aber nicht auf Dauer hinnehmbar. Es obliegt – jedenfalls derzeit – dem erkennenden Senat indes nicht, dem Landesgesetzgeber hierfür bestimmte zeitliche Vorgaben zu machen. Sollte aber in einem für die Einleitung und Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens angemessenen Zeitraum eine Präzisierung von § 8 KVHG nicht erfolgen, so wird in einem erneuten Verfahren, in dem die Leistungen aus der EHV zur Überprüfung gestellt werden sollten, die Vorlage an den Hess. StGH zwingend erforderlich werden. Randnummer 112 V. Die Regelung der „Grundsätze der EHV“ in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahre 2000/2001 – insbesondere §§ 3 Abs. 1 a und 1 b, 5 n. F. - stellen zur Überzeugung des Senats einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechtsposition aus Art. 45 HV des Klägers dar, weshalb sie nicht zu dessen
teil Anwendung finden können. Randnummer 113 Die Kompetenz zur vorläufigen Weiteranwendung verfassungswidrigen Rechts ist – wie Ebsen im Gutachten (a.a.O., Rdnr. 86, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG) ausgeführt hat – auf jeden Fall derart begrenzt, dass kein mit der Verfassung unvereinbarer Regelungszustand geschaffen werden darf. Daraus folgt nicht nur – wie Ebsen a.a.O. ausführt –, dass es der Beklagten verwehrt wäre, nunmehr umfassend einen auf § 8 KVHG gestützten Gestaltungsspielraum auszunutzen und das bestehende Umlagesystem grundsätzlich zu verändern. Die Beklagte ist darauf beschränkt, im Rahmen der bestehenden Strukturen der EHV gewisse Veränderungen vorzunehmen. Diese Veränderungen aber sind wiederum auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen. Ebsen hält hierbei (a.a.O., Rdnr. 92 ff.) unter Berücksichtigung der „Grundsätze der EHV“ in der hier maßgeblichen F
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.