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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 177/06 Beschluss sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - fristgemäße Geltendmachung des Erstattungsansp

(sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - fristgemäße Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch einen unzuständigen Unfallversicherungsträger - Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträg

§ 111Nr.

3). Vorliegend war der Beklagten mit Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Unfallkasse bekannt, welche Ansprüche auf sie zukommen, so dass der Zweck der Verjährungsregelung in § 111 SGB X dem Anspruch der Klägerin nicht entgegensteht. Randnummer 22 Hiervon ist auch im Hinblick auf die Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X auszugehen. Nach der Gesetzesbegründung soll mit dieser Änderung klargestellt werden, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Frist zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Leistungsträger maßgebend ist. Danach können Erstattungsansprüche auch Leistungen des Erstattungsberechtigten und –verpflichteten aus Zeiträume erfassen, deren Ende länger als zwölf Monate zurückliege. Denn es sei nicht sachgerecht, in den in § 111 Satz 2 SGB X genannten Fällen auf die möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen, wenn der erstattungsberechtigte Träger keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen (zit. nach BSG, Urteil vom 10. Mai 2005,

§ 111Nr.

3). Randnummer 23 Ob die Neufassung des § 111 SGB X„der ursprünglichen Intention“ des Gesetzes Rechnung getragen hat oder ob nicht an Stelle des bisher vorrangigen Ziels rascher Rechtssicherheit nunmehr dem Ziel materieller (Ausgleichs-)Gerechtigkeit ein grundsätzlicher Vorrang eingeräumt worden ist, ist fraglich (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2005,

§ 111Nr.

3). Randnummer 24 Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs vor allem in den Fällen ermöglichen wollte, in denen der unzuständige Träger bereits in der Vergangenheit kraft Gesetzes entstandene Ansprüche des Versicherten mit lediglich deklaratorischer Bedeutung anerkennt und z.B. die Höhe einer (ohne die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X bestehenden) Nachzahlung feststellt. Erhält der unzuständige Leistungsträger, der Leistungen erbracht hat (z.B. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), erst durch einen nach Entstehung des Anspruchs erlassenen Verwaltungsakt des zuständigen Trägers (z.B. Berufsgenossenschaft) gegenüber dem Versicherten Kenntnis davon, dass nicht er (der Rentenversicherungsträger), sondern der andere Träger (z.B. die Berufsgenossenschaft) für die Leistung zuständig ist, soll die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erst ab dieser Kenntniserlangung zu laufen beginnen (BSG, Urteil vom 10. Mai 2005,

§ 111Nr.

3). Wenngleich § 111 Satz 2 SGB X mangels einer „Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht“ nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, so ist dennoch auch dieser Vorschrift zu entnehmen, dass einem Versicherungsträger, der erst später als zwölf Monate nach Leistungserbringung von einem Erstattungsanspruch Kenntnis erlangt, die Verjährung nicht entgegengehalten werden kann. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Randnummer 26 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.726,41 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I, S. 718). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008576

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