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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 154/05 Urteil gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - sachlicher Zusammenhang - organisatorisch

gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - sachlicher Zusammenhang - organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule - Klassenfahrt - Verletzung der Aufsichtspflicht - nächtlicher Spaziergang

§ 539Nrn.

22, 34; Urteil vom

  1. November 2000, Az.: B 2 U 40/99 R, NJW 2001, 2909; Urteil vom
  2. Oktober 2004, Az.: 2 B U 41/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 zu § 2 SGB VII). Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch wesentlich bedingt sind und ihm deshalb an sich nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (BSG in SozR 2200 § 539 Nr. 16; SozR 2200 § 548 Nr. 55). Randnummer 26 Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassten Veranstaltungen gehören auch die unter schulischer Aufsicht durchgeführten Klassenfahrten (ständige Rechtsprechung: u.a. BSG SozR Nr. 3 zu § 548 Reichsversicherungsordnung -RVO-;

§ 539Nr. 34; Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: 2 B U 41/03 R, Soz

R 4-2700 § 8 Nr. 7 zu § 2 SGB VII) wie die, an der die Klägerin teilnahm. Der Versicherungsschutz auf Klassenfahrten umfasst jedoch nicht jedwede Betätigung während der gesamten Dauer der Klassenfahrt. Vielmehr ist die Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz auf Dienst- oder Geschäftsreisen unter Beachtung der Besonderheiten für Klassenfahrten entsprechend heranzuziehen und zu entscheiden, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls in sachlichem Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler steht (BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO;

§ 539Nr.

34). Der Versicherungsschutz ist zu verneinen, wenn sich die betreffende Person zur Unfallzeit rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Bedürfnissen und Belangen widmet wie Essen, Trinken und Schlafen oder einem privaten Spaziergang (BSG SozR Nr. 3 zu § 550 RVO m.w.N. – Schlafen; Urteil vom

  1. Januar 1977, 2 RU 50/76, USK 2/1977, Nr. 7711 – verbotswidriger Privatausflug; BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2004, SozR 42700 § 8 Nr. 7). Randnummer 27 Neben den auch bei Dienstreisen von erwachsenen Beschäftigten zu berücksichtigenden besonderen Gefahren z.B. der Unterkunft sind im Rahmen der Schüler-Unfallversicherung als weitere Besonderheit die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung (BSG, Urteil vom
  3. Mai 1976, SozR 2200 § 550 Nr. 14 = BSGE 42, 42, 45 ) oder dem typischen Gruppenverhalten von Schülern oder Jugendlichen ergeben (BSG, Urteil vom
  4. Oktober 1995,

§ 539Nr.

34, jeweils m.w.N.). Insbesondere kann eine von der Schulaufsicht verbotene, private Zwecken dienende und folglich regelmäßig nicht versicherte Betätigung von Schülern während einer Klassenfahrt aufgrund unzureichender Aufsicht der Lehrer unfallversichert sein (BSG, Urteil vom

  1. Januar 1977, Az.: 2 RU 50/76, USK 2/1977, Nr. 7711). Randnummer 28 Gemäß Abschnitt IV Nr. 3 der Anlage 1 der Hessischen Verordnung über die Aufsicht über Schüler vom
  2. März 1985 (ABl. S. 185, geändert durch Verordnung vom
  3. September 1998, ABl. S. 683), die gemäß § 3 Abs. 4 dieser Verordnung bei der Ausübung der Aufsicht zu beachten ist, muss der Lehrer während einer Veranstaltung von mehrtägiger Dauer die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen treffen und deren Befolgung überwachen. Bei Übernachtungen hat sich der aufsichtführende Lehrer (oder eine Hilfskraft) davon zu überzeugen, dass alle Schüler in den Unterkünften sind und die ihnen zugewiesenen Schlafräume aufgesucht haben. Eine Überwachung der Anwesenheit der Schüler in den Schlafräumen während der Nacht ist nur erforderlich, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht. Will ein Schüler die Klasse oder Gruppe während der Veranstaltung ausnahmsweise zeitweilig verlassen, so bedarf er der Genehmigung des aufsichtführenden Lehrers (Nr. 5 der o.g. Anlage). Schülern der Klassen/Jahrgangsstufen 10 und 11 kann unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden, sich einzeln oder in Gruppen bis ungefähr 22:00 Uhr ohne Beaufsichtigung durch Lehrer frei zu bewegen, wenn die Erziehungsberechtigten sich hiermit vor Beginn der Veranstaltung schriftlich einverstanden erklären (Nr. 7 der o.g. Anlage). Die Aufsichtspflicht der Lehrer endet, wenn der Schüler sich unerlaubt von der Klasse entfernt (§ 2 Abs. 5 Ziffer 1 der vorgenannten Verordnung). Randnummer 29 Hiervon ausgehend hat die Klägerin am
  4. Mai 2000 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten, als sie als Teilnehmerin der Klassenfahrt auf dem Rückweg vom See bzw. vom Strand gegen 23:30 Uhr verunglückte. Randnummer 30 Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus: Nach einer zehnstündigen Busfahrt kamen die 50 Schüler an der Apartmentanlage am R-See gegen 19:00 Uhr an. Es erfolgten organisatorische Maßnahmen, das Abendessen und eine schulische Besprechung von 22:30 bis ca. 22:45 Uhr, an welcher auch die Klägerin sowie ihre Freundin A. X. teilnahmen. Dabei wurden die Schüler aufgefordert, ihre Zimmer zur Nachruhe aufzusuchen. Sie sollten sich ruhig verhalten, um andere Hotelgäste nicht weiter zu stören. Gegen 23:00 Uhr war die Mehrheit der Schüler in ihren Zimmern und im Hotelrestaurant. Eine nicht genau bezifferbare Anzahl von Schülern war am Strand. Die Klägerin war ebenso wie andere Schüler zum Strand gegangen. Auf dem Rückweg erlitt die Klägerin zusammen mit ihrer Freundin auf der Straße vor dem Hotel gegen 23:30 Uhr einen Unfall, als ein schnell sich nähernder Pkw sie erfasste. Randnummer 31 Da der Spaziergang an den Strand nicht von den Lehrkräften organisiert war, handelt es sich um einen privaten Spaziergang der Klägerin, die sich die Füße vertreten und frische Luft schnappen wollte. Gleichwohl bestand unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles Versicherungsschutz, als die Klägerin als Fußgängerin im Straßenverkehr verletzt wurde, da sie sich nicht unerlaubt entfernt hatte und eine unzureichende Aufsicht der Lehrer vorlag. Randnummer 32 Der Versicherungsschutz entfällt nicht unter dem Aspekt, dass der Unfall sich außerhalb des Bereichs jeder Einwirkungsmöglichkeiten einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht ereignet hat. Denn die aufsichtführenden Lehrer hätten darauf hinwirken müssen, dass Schüler sich nicht aus der Apartmentanlage entfernen, sich nach der gemeinsamen Besprechung in ihre Schlafräume begeben und dort die Nacht über verbleiben. Soweit Aufsichtskräfte bei einer Klassenfahrt nach Entlassung der Schüler zur Nachtruhe die Anwesenheit der Schüler in der Übernachtungsstelle/dem Hotel nicht ständig kontrollieren bzw. auch nicht die zahlreichen Ausgänge einer Hotelanlage überwachen können, müssen sie bei minderjährigen Schülern durch eine eindeutige Regelung bzw. durch ein ausdrückliches Verbot Sorge dafür tragen, dass die Schüler das Hotel spät abends nicht verlassen. Ein solches ausdrückliches Verbot, die Hotelanlage zu verlassen, ist jedoch nicht ergangen. Zwar ist nach der von der Beklagten protokollierten Anhörung der Lehrer am
  5. August 2001 das Verlassen der Anlage ausdrücklich nicht gestattet gewesen. Mit welchen Worten dies geschehen sein soll, ist aus dem Protokoll jedoch nicht zu entnehmen. Die Lehrer C. und K. haben bei ihrer Vernehmung als Zeugen vor dem SG weder ausgesagt, dass das Verlassen der Hotelanlage nicht gestattet war, noch gar, dass es ausdrücklich verboten war. Sie erklärten vielmehr, dass die Schüler gegen 22:30 Uhr zusammengerufen worden waren, weil es Beschwerden anderer Hotelgäste über das relativ laute Verhalten der Schüler gegeben hatte, den Schülern dann die Planung für den nächsten Tag bekannt gegeben und sie aufgefordert worden waren, sich ab jetzt ruhig zu verhalten und sich zur Bettruhe zu begeben. Der Zeuge K. hat den Schülern dann noch gesagt, es sei am besten, „wenn von ihnen nichts zu hören und zu sehen sei“. Den Lehrern ging es ersichtlich darum, dass die ca. 50 Schüler die anderen Hotelgäste nicht mehr störten und sie sich auf ihre Zimmer zur Nachtruhe begeben sollten. Ein ausdrückliches Verbot, nach der abendlichen Besprechung ohne Aufsicht die Hotelanlage zu verlassen, hat die Beweisaufnahme somit nicht ergeben. Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll eines Mitschülers über den
  6. Mai 2000, das Teil einer Hausaufgabe war und auf das die Beklagte sich bezieht. Letztlich haben die Lehrer nur darauf vertraut, dass die Schüler sich nicht aus dem Hotel entfernten. Der Zeuge C. war enttäuscht darüber, dass eine Reihe von Schülern – so auch die Klägerin – dieses Vertrauen gebrochen hatten. Der Zeuge K. hat sich nachträglich nur gewundert, dass Schüler am Strand waren. Aus der nach der Besprechung von den auf der Terrasse sitzenden Lehrkräften drei Schülern erteilten Erlaubnis, sich noch in die Eisdiele der Apartmentanlage zu begeben, dem von den Lehrern nicht beanstandeten Aufenthalt von Schülern im Restaurant gegen 23:00 Uhr, der Tatsache, dass zwei Schüler zum See gehen durften, sowie dem Vortrag der Klägerin, sie habe den Lehrern gesagt, sie gehe noch zum Strand oder sie wolle sich die Füße vertreten, woran sich die Zeugen nicht erinnern können, lässt sich nur der Schluss ziehen, dass sich nicht alle Teilnehmer der Klassenfahrt sofort nach der Besprechung in ihre Zimmer begaben, nicht aber dass ein Verlassen der Apartmentanlage ausdrücklich verboten war. Für eine ordnungsgemäße Aufsicht seitens der Lehrkräfte war unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Klassenfahrt am ersten Abend ein ausdrückliches Verbot, die Apartmentanlage ohne Aufsicht zu verlassen, jedoch geboten. Nach der zehnstündigen Busfahrt bis 19:00 Uhr, den anschließenden organisatorischen Maßnahmen, dem Abendessen und der abendlichen Besprechung bis 22:45 Uhr verspürten offenbar nicht nur die 16jährige Klägerin und ihre Freundin sondern auch andere Schüler einen Bewegungsdrang. Bei der Lage der Apartmentanlage am XX. war dabei ein Gang an der frischen Luft zum Strand jenseits der Straße nahe liegend. Das Verlassen des Hotels nach 22:45 Uhr hätten die Lehrkräfte durch eine eindeutige Regelung verhindern müssen, zumal auch wegen der örtlichen Verhältnisse nicht alle Hotelausgänge von den Lehrern überwacht werden konnten. Randnummer 33 Stattdessen hat die Schulaufsicht trotz entgegenstehender Verordnungslage nach der Bekundung des Zeugen C. zwei Schülern erlaubt, nach 22:00 Uhr ohne Aufsicht zum jenseits der Straße gelegenen Seeufer zu gehen. Dass diese beiden Schüler der Klasse 10 schon volljährig waren, haben die Zeugen nicht bekundet und ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem HLSG verneint worden. Vielmehr wurde die Erlaubnis allein deshalb erteilt, weil einer der beiden ein problematischer Schüler war. Auch hat die Schulaufsicht bei einem Kontrollgang des Zeugen C. gegen 23:00 Uhr bemerkt, dass noch nicht alle Schüler in ihren Zimmern waren, ohne Erkundigungen nach deren Verbleib einzuholen. Ferner begab sich kein Lehrer vom Hotel aus zum in der Dunkelheit nicht überblickbaren Seeufer, wo sich die nicht mehr konkret bestimmbare Anzahl von Schülern – laut Angaben der Klägerin zehn bis 15, nach Aussage des Zeugen C. bestimmt nicht die Mehrheit der Schüler – aufhielt. Die Lehrer konnten bei fehlendem ausdrücklichem Verbot die Hotelanlage allein zu verlassen nicht davon ausgehen, dass außer dem als problematisch bezeichneten Schüler und seiner Freundin kein weiterer Schüler sich zum Seeufer begeben würde. Denn ihnen war bekannt, dass, wenn einem Schüler etwas erlaubt wird, andere immer dasselbe wollen, wie der Zeuge K. bezogen auf den Gang zur Eisdiele ausgesagt hat. Randnummer 34 Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin und der gesamten Umstände auch fest, dass die Klägerin nicht unerlaubt, sondern mit zumindest stillschweigender Zustimmung des Zeugen C. an den Strand gegangen ist. So hat die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass sie die Lehrer gefragt hat, ob sie sich nach der langen Fahrt noch einmal die Beine vertreten dürfe. Vor dem SG hat sie angegeben, dass nach ihrer Erinnerung sie und ihre Freundin sich bei den Lehrern abgemeldet haben, weil sie „nämlich eine liebe Schülerin war“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin sicher angeben können, dass sie die Lehrer gefragt haben, ob es okay ist, wenn sie zum Strand gehen und die Lehrer dies nicht verboten, sondern als in Ordnung betrachtet haben. A. X. hat der Beklagten gegenüber am
  7. August 2002 ebenfalls erklärt, dass sie sich bei den Lehrern abgemeldet haben. Für die Annahme einer zumindest stillschweigenden Zustimmung seitens des Klassenlehrers sprechen darüber hinaus auch die sonstigen Umstände. So haben die Lehrer ausweislich ihrer Angaben vor dem SG anderen Schülern erlaubt, sich an den Strand zu begeben, obgleich sie im Verwaltungsverfahren den Eindruck erweckt haben, dass kein Schüler erlaubt zum Strand gegangen ist und sich lediglich einige Schüler nach entsprechender Abmeldung auf dem Gelände der Hotelanlage (Eisdiele/Restaurant) befunden haben. Es wurde angegeben, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich einige Schüler in eigener Verantwortung unbemerkt aus der Hotelanlage entfernten, was erwiesenermaßen hinsichtlich des problematischen Schülers und seiner Freundin unrichtig ist. Vor diesem Hintergrund steht das fehlende Erinnerungsvermögen des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hinsichtlich der Abmeldung der Klägerin und deren Freundin A. X. den glaubhaften Angaben der Klägerin nicht entgegen. Vielmehr spricht das fehlende Verbot gegenüber den Klassen und speziell gegenüber der Klägerin und ihrer Freundin, nachdem diese von ihrem Zimmer aus zu dem Klassenlehrer zurückgegangen waren, für die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin. Randnummer 35 Durch die unzureichende Aufsicht bzw. die Versäumnisse der Schulaufsicht ist die Klägerin in die Lage versetzt worden, sich bei bestehendem Drang nach Bewegung und frischer Luft nach einem langen Tag sich den besonderen Gefahren des nächtlichen Straßenverkehrs auszusetzen. Der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Spaziergang der Klägerin wurde kausal für den Unfall. Da die Klägerin nicht gegen ein ausdrückliches Verbot der Lehrer verstoßen hat, sondern zumindest stillschweigend erlaubt weggegangen ist, kommt es nicht darauf an, ob – wie das SG meint – gruppendynamische Vorgänge wirksam geworden sind. Bei der Tätigkeit im Verantwortungsbereich der Schule/dem Spaziergang der Klägerin an der frischen Luft realisierte sich gegen 23:30 Uhr eine besondere Gefahr, gegen die § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII Versicherungsschutz bieten soll. Die Verletzungen, die die Klägerin bei dieser Gelegenheit erlitt, sind somit Folge eines Schulunfalls, den die Beklagte als zuständiger Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat. Randnummer 36 Einer Beweisaufnahme durch die erneute Vernehmung der Zeugen C. und K. – wie von der Beklagten beantragt -bedurfte es nicht, da Beklagte und SG die Zeugen zur Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen hinreichend befragt und deren Aussagen insgesamt protokolliert haben. Eine nicht ordnungsgemäße Aufsicht durch diese Zeugen konnte der Senat aufgrund deren Angaben gegenüber der Beklagten und im Rahmen der Vernehmung vor dem SG eindeutig feststellen. Welche Fragen an die vom SG vernommenen Zeugen noch offen geblieben sein sollen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Damit konnte auch der Hilfsantrag der Beklagten keinen Erfolg haben. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008583

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