gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - keine geringfügige Unterbrechung - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Aufhalten eines wegrollenden privaten Pkws Leitsatz Wird die
§ 550Nr.
39 = Breithaupt 1979, 515). Auch hat es für den Fall, dass dem Versicherten vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Spätschicht mitgeteilt wurde, er solle am Folgetag entgegen dem bisherigen Plan in der Frühschicht beginnen, entschieden, dass der privatwirtschaftliche Aspekt des (nächtlichen) Tankens durch die ausschließlich im Interesse des Betriebes liegende unerwartete Einteilung in eine andere Schicht bei der Fahrt zum Nachtanken in den Hintergrund getreten sei (SozR 3-2200 § 548 Nr. 23 = NZS 1995, 279 ). Dabei ist der Versicherungsschutz auch nicht davon abhängig, ob der Versicherte fahrlässig die Notwendigkeit des Auftankens herbeigeführt oder sich als verantwortungsbewusster Fahrer vor Antritt der Fahrt davon überzeugt hat, dass der Treibstoffvorrat für die Hin- und Rückfahrt ausreicht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1987,
§ 550Nr.
39 = Breithaupt 1979, 515). Brauchbarer Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens ist, dass sich während der Fahrt oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwenigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1987,
§ 550Nr.
39 = Breithaupt 1979, 515). Randnummer 20 Auch Instandsetzungsarbeiten, die unerwartet notwendig werden, können dem Versicherungsschutz unterstehen. Von einer unerwarteten Notwendigkeit ist dabei auszugehen, wenn sonst der restliche Weg nicht in angemessener Zeit zurückgelegt werden könnte. Es dürfen keine Umstände vorliegen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzusetzen (BSG, Urteil vom
- Februar 1962, BSGE 16, 245 ). Randnummer 21 Ebenfalls vom Vorliegen des Unfallversicherungsschutz ist beim Beschaffen von Medikamenten auszugehen, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich aufgetretenen Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können (BSG, Urteil vom
- Juni 1970, USK 70105 ; Urteil vom
- Mai 1977,
§ 548Nr. 31 ; Urteil vom 26. Juni 2001, Soz
R 3-2200 § 548 Nr. 43 zum Versicherungsschutz bei einem Spaziergang zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit während einer Arbeitspause ) bzw. bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden dies erst zu ermöglichen (BSG, Urteil vom
- März 1997, SozR 3-2200 § 550 Nr. 16). Bei bereits länger bestehender Behandlungsbedürftigkeit ist der Versicherungsschutz hingegen zu verneinen, auch wenn der Versicherte die Mitnahme des Medikaments am Unfalltag vergessen hat (BSG, Urteil vom
- September 2004, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6). Randnummer 22 Nach diesen Grundsätzen lag im Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz vor. Der vom Kläger nach Unterbrechung seiner Tätigkeit unternommene Versuch, seinen rollenden Pkw aufzuhalten, ist – wie das Betanken oder Reparieren eines Pkws -eine eigenwirtschaftliche Verrichtung, die regelmäßig keinen Versicherungsschutz begründet. Unbeachtlich ist, ob der Kläger fahrlässig das Wegrollen des Pkws verursacht hat, indem er z.B. die Handbremse nicht ordnungsgemäß angezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 1987,
§ 550Nr.
39 – zur Pflicht zum rechtzeitigen Tanken). Randnummer 23 Der Versicherungsschutz wird nicht ausnahmsweise dadurch begründet, dass das Aufhalten des rollenden Pkws plötzlich und unvorhergesehen erforderlich geworden ist. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass der Versicherte den restlichen Weg sonst nicht in angemessener Zeit hätte zurücklegen können. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Kläger den nach seinen Angaben 1,3 km (nach dem ADAC-Routenplaner nur 0,87 km) langen Weg von der Werkstatt zum Besprechungsort auch zu Fuß hätte zurücklegen können. Dies hätte zwar mehr Zeit in Anspruch genommen als eine Fahrt mit dem Pkw. Angesichts der kurzen Strecke ist allerdings davon auszugehen, dass dies dennoch in angemessener Zeit möglich gewesen wäre. Da der Kläger auf den Pkw an diesem Tag auch nicht angewiesen war, um den Einsatzort erreichen zu können, war der Pkw für die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit nicht erforderlich. Auch für das endgültige Herausstellen der Mülltonne auf die Straße war das Anhalten des Pkws nicht erforderlich. Randnummer 24 Der Versuch, den wegrollenden Pkw aufzuhalten, stellt auch keine kurze und geringfügige Unterbrechung einer betrieblichen Tätigkeit dar, die den Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit selbst dann nicht beseitigt, wenn während dieser Zeit eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet wird. Nach der neueren Rechtsprechung handelt es sich um ein solches rechtlich nicht ins Gewicht fallendes Ereignis, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf die Arbeitsstätte darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zugrunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam „im Vorbeigehen“ erledigt werden kann. Beispiele hierfür sind das Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfeleistungen beim Öffnen einer Straßenbahntür und beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus (BSG, Urteil vom
- Dezember 2003, SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 m.w.N.). Randnummer 25 Nach diesen Grundsätzen war die Unterbrechung vorliegend nicht geringfügig. Der Kläger befand sich zu dem Zeitpunkt, als er das Wegrollen seines Pkws bemerkte, auf dem Betriebsgelände. Er unterbrach das Herausstellen des Müllcontainers und lief zu seinem Wagen. Da die Zufahrtsstraße, auf welcher der Pkw rollte, nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem HLSG sehr abschüssig ist, hätte es eines erheblichen Aufwandes bedurft, um den Wagen anzuhalten und ihn wieder an einem sicheren Ort abzustellen. Das Handeln des Klägers ist damit weder hinsichtlich der zeitlichen Dauer noch der Art der Erledigung vergleichbar mit den oben aufgeführten Beispielen. Es handelt sich vielmehr um eine zeitlich aufwendige und zudem äußerst gefährliche Handlung, die keineswegs „im Vorbeigehen“ erledigt werden konnte. Randnummer 26 Der Versuch des Klägers, seinen Pkw aufzuhalten, war auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unfallversichert. Nach dieser Vorschrift ist auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgerätes eine versicherte Tätigkeit, wenn dies auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. Der Pkw des Klägers stellt allerdings kein Arbeitsgerät im Sinne dieser Norm dar. Zwar kann auch ein Beförderungsmittel ein Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift sein. Dies setzt jedoch voraus, dass es seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird ( BSG, Urteil vom
- Februar 1966, BSGE 24, 243 .; Urteil vom
- Dezember 1975,
§ 549Nr.
3 = BSGE 41, 102 ff. ; Urteil vom 30. Januar 1985,
§ 548Nr.
67 ; LSG NRW, Urteil vom
- August 2001, Az: L 17 U 15/01-juris). Eine erhebliche oder überwiegende betriebliche Nutzung ist hingegen nicht ausreichend. Vielmehr muss die anderweitige Verwendung gegenüber der betrieblichen Nutzung als nebensächlich erscheinen. Hiervon ist bei einer betrieblichen Nutzung von zumindest 80 % auszugehen (BSG, Urteil vom
- September 1980,
§ 549Nr.
7). Eine betriebliche Nutzung von nur 50 bis 60 % ist hingegen nicht ausreichend (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- April 2006, Breith 2006, 566 ff.). Eine derart umfangreiche betriebliche Nutzung des Privat-Pkws hat der Kläger weder angegeben, noch ist sie ersichtlich. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung des SG lag ferner auch unter dem Gesichtspunkt, der Kläger habe den Pkw als „Betriebsmittel“ eingebracht, kein Versicherungsschutz vor. Dieser Begriff wird in § 171 SGB VII verwendet, welcher den Höchstbetrag von Betriebsmitteln bestimmt. Diese werden aus Beiträgen, Vorschüssen und sonstigen Einnahmen gebildet (UG., SGB VII,
- Aufl., § 172 Rdnr. 4). Der private Pkw des Klägers wird hiervon nicht umfasst. Randnummer 28 Schließlich ist der Versuch des Klägers, den Pkw aufzuhalten, auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII versichert. Nach dieser Vorschrift sind Personen kraft Gesetzes versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Als der Pkw des Klägers in Richtung Wohnmobil rollte, bestand nach den Angaben des Klägers keine gegenwärtige Gefahr für andere Personen. Soweit der Kläger mit seinem Handeln eine Gefährdung von Schulkindern verhindern wollte, ist dies hier mangels gegenwärtiger Gefahr unerheblich. Eine Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar kann ein Unglücksfall auch ein Ereignis sein, das (nur) einen Schaden an den Sachgütern eines anderen zur Folge hat. Allerdings kommt eine Sachgefahr als den Versicherungsschutz begründend nur ausnahmsweise in Betracht. Drohende Bagatellschäden an Sachen können den Versicherungsschutz nicht auslösen. Nur so lassen sich Wertungswidersprüche zu den Varianten des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII, die eine erhebliche Gefährdung voraussetzen, verhindern (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 17 Rdnr. 50 f.). Damit liegt bereits kein Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift vor. Darüber hinaus ist auch nicht von einer versicherten Hilfemaßnahme auszugehen, wenn der Helfer wesentlich im Eigeninteresse handelt (Ricke, KassKomm § 2 Rdnr. 63). Dies hat der Kläger jedoch vorliegend bei dem Versuch, seinen Pkw aufzuhalten, getan. Da das Handeln des Klägers mithin auch nicht kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII versichert ist, bestand kein Anlass für eine Beiladung des in diesen Fällen zuständigen Unfallversicherungsträgers. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008584