(gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung - rechtskräftige Verurteilung - Leistungsversagung gem § 101 SGB 7 - Ermessen) Verfahrensgang vorgehend SG Frankf
§ 81Nr.
1). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 101 Abs. 2 SGB VII keine eigenen Ermittlungen und Beweiswürdigungen vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 1994, BSGE 75, 180, 183 ; LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom
- Oktober 1962, Breithaupt 1963, S. 395, 396 zu § 557 Reichsversicherungsordnung–RVO-; zur nicht bestehenden Feststellungsmöglichkeit des Unfallversicherungsträger s. Freund/Graeff, in: Hauck, SGB VII, K § 101 Anm. 10; Schur, NZS 2002, 49, 50). Schließlich muss - entgegen der Auffassung des Klägers - die Straftat auch nicht auf eine bewusste Schädigung anderer angelegt sein, da § 101 Abs. 2 SGB VII eine solche Voraussetzung nicht vorsieht. Randnummer 27 Der Versicherungsfall muss allerdings bei Begehen der strafbaren Handlung eingetreten sein. Zwischen der strafbaren Handlung und dem Versicherungsfall ist ein innerer Zusammenhang erforderlich. Das strafbare Verhalten muss eine rechtlich wesentliche Ursache für den Eintritt des Schadens gewesen sein (BSG, Urteil vom
- August 1966, BSGE 25, 161, 163 zu § 554 RVO). Der Versicherungsfall darf daher nicht nur gelegentlich der strafbaren Handlung eingetreten sein und mit ihr lediglich in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. Der erforderliche innere Zusammenhang fehlt z.B., wenn ein Versicherter ohne entsprechende Fahrerlaubnis mit einem Pkw beim Erhöhen der Geschwindigkeit ins Schleudern gerät und sich überschlägt (BSG, Urteil vom
- August 1966, BSGE 25, 161, 163 ). Vorliegend ist dieser ursächliche Zusammenhang jedoch gegeben, da die vorsätzlich begangene Straßenverkehrsgefährdung den Unfall wesentlich mitverursacht hat. Randnummer 28 § 101 Abs. 2 SGB VII ist damit vorliegend anwendbar (so auch KT. in seiner Urteilsanmerkung zum Urteil des BSG vom
- Juni 2002, SGb 2002, 748, 750). Diese Norm räumt den Unfallversicherungsträgern ein Ermessen ein. Diese können die Leistungen insgesamt oder teilweise versagen. Auch können sie bestimmte Leistungen ganz versagen bzw. entziehen (z.B. Verletztenrente) und andere Leistungen (z.B. Heilbehandlung) in vollem Umfang erbringen (vgl. Freund/Graeff, in: Hauck, SGB VII, K § 101 Anm. 14; Fröde, in: Lauterbach, UV (SGB VII),
- Aufl., Rdnr. 21). Randnummer 29 Ermessen bedeutet das durch Gesetz begründete Vermögen, bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zwischen mehreren Rechtsfolgen nach eigenem Abwägen zu entscheiden und zwar dahingehend, ob überhaupt eine Rechtsfolge (Entschließungsermessen) und welche Rechtsfolge (Auswahlermessen) getroffen werden soll. Dabei sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. § 39 Abs. 1 SGB I) zu beachten und die getroffene Ermessensentscheidung ist zu begründen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Bei der Überprüfung der eigentlichen Ermessenentscheidung findet durch die Gerichte nur eine Rechtskontrolle, nicht hingegen eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung statt, § 54 Abs. 1 und 2 SGG. Randnummer 30 Die Beklagte hat ihr Ermessen im vorliegenden Fall ausgeübt und die in § 101 Abs. 2 SGB VII vorgesehenen möglichen Rechtsfolgen nicht überschritten, so dass weder ein Nichtgebrauch noch eine Überschreitung des Ermessens vorliegt. Ferner hat sie ihre Ermessensentscheidung ausreichend begründet. Darüber hinaus liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Auch hat sie weder gegen Grundrechte, noch gegen allgemeine Verwaltungsgrundsätze – insbesondere Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit – verstoßen. Randnummer 31 § 101 Abs. 2 SGB VII selbst enthält keine Angaben, welche Ermessenserwägungen bei einer Entscheidung über die Versagung von Leistungen vorzunehmen sind. Auch in der Gesetzesbegründung ist lediglich ausgeführt, dass die Vorschrift bei Verbrechen und vorsätzlichen Vergehen einen – auch teilweisen – Leistungsausschluss ermögliche und der Regelung in § 554 RVO entspreche (BT-Drucksache 13/2004 S. 99). Es ist jedoch davon auszugehen, dass das in § 101 Abs. 2 SGB VII eingeräumte Versagungsermessen den Versuch des Gesetzgebers darstellt, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Grundsatz einerseits, dass das Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen sowie keine „Nebenstrafe" auszusprechen hat und andererseits dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen „belohnt" werden. (BSG, Urteil vom
- Dezember 2004,
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2; vgl. Schulin, HS-UV, § 30 Rdnr. 70; Freund/Graeff, in: Hauck, SGB VII, K § 101 Anm. 14; Fröde, in: Lauterbach, UV (SGB VII),
- Aufl., Rdnr. 19 m.w.N.; Ricke, KassKomm § 101 SGB VII Rdnr. 7; KT., SGb 2002, 748). Die Vorschrift hat damit nicht den Zweck der Vergeltung (vgl. Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3/2, § 101 Rdnr. 22). Es soll jedoch damit vermieden werden, dass jede Risikoerhöhung durch strafbewehrtes Verhalten zu Lasten der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit geht. Randnummer 32 Dies folgt auch aus der Zusammenschau von § 7 Abs. 2 SGB VII und § 101 Abs. 2 SGB VII. § 7 SGB VII regelt, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können daher auch bei verbotswidrigem Handeln als Versicherungsfälle anerkannt werden. Vom Versicherungsfall, der nur das versicherte Wagnis umschreibt und nichts über die Voraussetzungen aussagt, die für einen Anspruch auf eine Leistung sonst noch erfüllt sein müssen (BSG, Urteil vom
- Juni 1965, BSGE 23, 139, 141 ), zu unterscheiden ist hingegen der sogenannte Leistungsfall. Darunter ist ein Tatbestand zu verstehen, der einen Leistungsanspruch begründet. § 7 Abs. 2 SGB VII ist damit nicht zu entnehmen, dass bei Anerkennung eines Arbeitunfalls dem Grunde nach eine Versagung von Leistungen gemäß § 101 Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen ist. Dies würde auch der Intention des Gesetzgebers widersprechen. Hätte dieser einen Leistungsausschluss generell verhindern wollen, hätte es der Regelung in § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht bedurft. Aus § 7 Abs. 2 SGB VII ergibt sich somit eben nur, dass der Versicherungsschutz bei verbotswidrigem Handeln nicht generell ausgeschlossen ist, und nicht, dass alle Straftaten unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen (vgl. UH., Anm. zum Urteil des BSG vom
- Dezember 2004, SGb 2005, 419, 420). Dies ist auch bei Wegeunfällen infolge von Straßenverkehrsverstößen zu beachten (s. aber Ricke, der davon ausgeht, dass bei den Fällen, wo ein innerer Zusammenhang anzunehmen sei, umgekehrt die Versagungsgründe nur ausnahmsweise vorlägen, KassKomm, § 101 Rdnr. 7). Würde man dieses „Korrektiv" (vgl. KT., SGb 2002, 748, 750) für nicht anwendbar halten, spräche einiges dafür, bei erheblichem kriminellen Verhalten – wie im Bereich der Soldatenversorgung (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2004,
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2) – den Versicherungsschutz unmittelbar auszuschließen. Randnummer 33 Bei der Ausübung des Ermessens sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind dabei die Art und Ausführung der Tat, die Handlungssituation (z.B. Druck des Arbeitgebers) und der Verschuldensgrad (Freund/Graeff, in: Hauck, SGB VII, K § 101 Anm. 14; Fröde, in: Lauterbach, UV,
- Aufl., Rdnr. 19 m.w.N.: Ricke, KassKomm § 101 SGB VII Rdnr. 7). Für eine Versagung kann insbesondere sprechen, dass die Straftat auf die bewusste Schädigung anderer angelegt war (Wannagat, § 101 SGB VII, Rdnr. 7; allein eine Gefährdung reiche nicht, so Ricke, KassKomm, § 101 SGB VII Rdnr. 7; Fröde, in: Lauterbach, UV (SGB VII),
- Aufl., Rdnr. 19 m.w.N.) oder ob der Versicherte sich nur selbst in Gefahr brachte (Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3/2, § 101 Rdnr. 22). Lag die strafbare Handlung vom Standpunkt des Versicherten auch im Interesse seiner versicherten Tätigkeit, kann dies hingegen gegen eine Leistungsversagung sprechen (vgl. Fröde, in: Lauterbach, UV (SGB VII),
- Aufl., Rdnr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Oktober 1962, Breithaupt 1963, 395). Zu berücksichtigen sind ferner die individuellen, auch wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung muss dabei nicht jeder dieser Aspekte aufgegriffen werden, soweit die Umstände des Einzelfalls insgesamt angemessen berücksichtigt worden sind. Randnummer 34 Nach diesen Erwägungen ist die Ermessensentscheidung – im Rahmen der hier nur möglichen Rechtskontrolle - nicht zu beanstanden. Die Beklagte musste weder aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null (Voraussetzung für den Hauptantrag des Klägers) auf eine Leistungsversagung verzichten, noch muss sie im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen eine andere, für den Kläger weniger einschneidende Entscheidung treffen (Voraussetzung für den Hilfsantrag des Klägers). Randnummer 35 Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Ein solcher Fall könnte dann anzunehmen sein, wenn der wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens Verurteilte die strafbare Handlung aufgrund besonderer betrieblicher Interessen und/oder Druck des Arbeitgebers vorgenommen hat (z.B. Kurierfahrer mit sehr engen Zeitvorgaben). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Kläger es eilig gehabt haben will, um rechtzeitig zur Arbeit zu gelangen, reduziert jedenfalls das Ermessen nicht auf Null. Randnummer 36 Es liegt auch keine fehlerhafte Ermessensbetätigung vor. Die Beklagte hat die angegriffenen Bescheide mit dem Ausgleich begründet, der zu schaffen ist zwischen dem Grundsatz, dass einerseits das Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat und andererseits dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, - 14 - schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen zu „belohnen". Ferner hat sie berücksichtigt, dass der Kläger andere in Gefahr gebracht und erhebliche Kosten verursacht hat. Sie hat den Grad des Verschuldens, die Bedeutung der verletzten Straftatbestände (das Straßenverkehrsrecht diene dem Schutz der Allgemeinheit) sowie den Missbrauch der Risikogemeinschaft als Ermessenserwägungen angeführt. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat sie lediglich eine teilweise Versagung vorgenommen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Kläger nicht längere Zeit ohne Einkommen gewesen ist und keine echten Einkommensverluste erlitten hat. Auch sollte er kein zusätzliches steuerfreies Einkommen bekommen. Den Sachschaden des Klägers hat die Beklagte als unerheblich bewertet. Randnummer 37 Diese Begründungen liegen im Rahmen des gesetzlichen Zwecks und lassen einen Ermessenfehlgebrauch nicht erkennen. Insbesondere hat sich die Beklagte – entgegen der Auffassung des Klägers - ausreichend mit dessen wirtschaftlichen Verhältnissen auseinander gesetzt. Bei der Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse konnte sie insbesondere darauf verweisen, dass der Kläger während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen Verletztengeld erhalten hat und anschließend zunächst nur kurzfristig arbeitslos war. Auch hat sie die Übernahme der Heilbehandlungskosten nicht abgelehnt und so den Kläger davor bewahrt, diese selbst tragen zu müssen (vgl. § 11 Abs. 4 SGB V). Dass der Kläger später wiederholt arbeitslos war, musste die Beklagte nicht berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Zeiten der Arbeitslosigkeit durch den Unfall bedingt waren. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008585