entsprechender Überprüfung teilte die AOK dem Kläger mit Bescheid vom 20. Februar 2001 mit, dass aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung die Anmeldung des Arbeitsamtes storniert werde. Zuständig sei die Barmer Ersatzkasse. Randnummer 3
weiteren Ermittlungen teilte die Beklagte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom
Eintritt der Krankenversicherungspflicht das Wahlrecht gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle (hier: Agentur für Arbeit) ausgeübt werde. Randnummer 12 Einen eigenen Antrag hat sie nicht gestellt. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten und Beigeladenen sowie der Leistungsakten der Agentur für Arbeit ...., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig und begründet (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG). Randnummer 15 Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts hat der Kläger einen Anspruch auf Aufnahme in die Pflichtversicherung der Beklagten. Randnummer 16
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) -sind Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte Mitglied in der von ihnen gewählten Krankenkasse.
1 S. 1 SGB V ist die Ausübung des Wahlrechts gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Randnummer 17 Die Wahlrechtsausübung erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige öffentlichrechtliche Willenserklärung. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Sie kann konkludent (z.B. durch einen Leistungsantrag) oder ausdrücklich erklärt werden sowie schriftlich oder mündlich erfolgen (Kokemoor, Die gesetzlichen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht gem. §§ 173 ff. SGB V in: SGb 2003, 433 ff; Peters in: Kasseler Kommentar, 2006, § 175 Rdnr. 7). Zu fordern ist daher lediglich, dass der Versicherte seinen Willen unmissverständlich kundtut und dieser Wille der gewählten Krankenkasse bekannt wird. Diese Auslegung des § 175 Abs. 1 S. 1 SGB V entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen des SGB I.
2 letzter Halbsatz SGB I ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern entgegengenommen. Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten (§ 16 Abs. 2 SGB I). Diese Vorschrift regelt zwar in erster Linie Anträge auf Sozialleistungen. In ihr kommt jedoch zum Ausdruck, dass das Sozialgesetzbuch keine formalen Hürden aufbauen will, sondern dem Rat- und Hilfesuchenden möglichst unkompliziert geholfen werden soll. Randnummer 18 Zu Unrecht vertreten die Beklagte und das Sozialgericht die Auffassung, dass die Erklärung persönlich gegenüber der Krankenkasse vorgenommen werden müsse und eine "mittelbare" Erklärung gegenüber der Agentur für Arbeit in einem Leistungsantrag nicht ausreiche (vgl. auch Jahn, 2003, SGB V, § 175, Rdnr. 10; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 2006, § 175, Rdnr. 3). Randnummer 19 Aus der Formulierung in § 175 Abs. 1 S. 1 SGB V ergibt sich nicht, dass die Wahlrechtserklärung höchstpersönlich gegenüber der gewählten Krankenkasse abzugeben ist. Dies wird teilweise auch in der Literatur so gesehen, wonach die Wahlrechtserklärung auch durch Dritte, allerdings mit
gewiesener Vertretungsmacht, erfolgen kann (Jahn, a.a.O.). Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich für eine persönliche Erklärung nichts herleiten. In der Begründung zu § 175 Abs. 1 heißt es lediglich: "Absatz 1 stellt klar, dass die Krankenkasse die Mitgliedschaft eines Wahlberechtigten - z. B. aus Risikogründen nicht ablehnen darf." Ebenfalls gibt die Begründung zu den Absätzen 2 und 3 keinen Hinweis auf eine persönliche Erklärung des Versicherten (vgl. BT-Drucksache 12/3608, Seite 113). Randnummer 20 In der Rechtsprechung ist bisher lediglich die Erklärung des Sozialhilfeträgers (ohne Vertretungsmacht) beziehungsweise die Meldung des Arbeitgebers (
1 Nr. 1 SGB IV, § 198 SGB V) gegenüber der Krankenkasse als nicht ausreichend angesehen worden (BSG, Urteile vom
2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008586
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.