Ziff. 15.2.5 AMR erstattungsfähigen diätetischen Lebensmitteln.
Ziff. 15.2.5 AMR.
17.1 Buchstabe i AMR a.F. fällt.
gehend BSG,
1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ausgeschlossen, da es nicht apothekenpflichtig sei und nicht unter die Ausnahmeregelungen der Arzneimittel-Richtlinien (AMR) falle. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
weisbarer Erkrankung, der AMN-TI. Die Gabe von Lorenzo`s Öl habe bei 90 % dieser Patienten zu einer Verbesserung der klinischen Verlaufsparameter geführt, bzw. bei 55 % der Patienten sei das Krankheitsbild klinisch stabil geblieben oder habe sich leicht verbessert. Die neurodegenerative AMN stehe in einem engen Zusammenhang zu der genetisch bedingten Fettstoffwechselstörung. Aus seiner Sicht sei anzunehmen, dass eine Normalisierung der Fettstoffwechselstörung zu einer günstigen Beeinflussung des Krankheitsverlaufs führen müsse. Diese Hypothese werde durch die Untersuchungsergebnisse untermauert, auch wenn diese weder doppelblind noch placebokontrolliert seien. Auch wenn das Lorenzo`s Öl (GTO/GTE) nicht als Arzneimittel gelistet sei, so habe es doch medikamentenähnliche Wirkung. Diese Therapie sei die einzige z. Zt. zur Verfügung stehende Therapie für erwachsene Patienten und es gäbe begründete Aussicht auf Erfolg im Sinne einer Verhütung weiterer Krankheitsprozesse. Des Weiteren legte der Kläger der Beklagten ein Gutachten von Prof. Dr. H. vom 9. Juni 2000 zur Therapie von AMN mit dem Lorenzo`s Öl vor. Danach besteht nur die Möglichkeit, AMN mit dem Spezialöl zu behandeln. Eine Wirksamkeit dieses Spezialöls lasse sich statistisch nicht beweisen. Viele klinische Beobachtungen sprächen jedoch dafür, dass unter der Behandlung mit dem Spezialöl es zu einer Stabilisierung der Krankheitssymptome komme. Bei einigen Patienten sei über Jahre kein Fortschreiten der Erkrankung festzustellen gewesen, bei anderen habe man den Eindruck gewonnen, dass der Krankheitsverlauf langsamer voranschreite.
dem Stand der Wissenschaft stelle derzeit die Gabe des Spezialöls die einzige Erfolg versprechende Behandlungsmethode dar. Etwas Vergleichbares gäbe es nicht. Selbst wenn bestehende Symptome durch das Spezialöl nicht gebessert werden könne, so bestünde doch die begründete Hoffnung, den progredienten Krankheitsverlauf aufzuhalten. Statistische wissenschaftliche Daten gäbe es nicht, die sicher verwertbar seien. Das Spezialöl sei kein Diätetikum, sondern habe den Charakter eines medikamentenähnlichen Wirkstoffs. Es habe eine biochemische Wirkung mit z. T. ernstzunehmenden Nebenwirkungen wie Veränderung der Blutwerte (Leukopenien und Thrombozytopenien) oder auch Herzmuskelschäden (Kardiomyopathie). Randnummer 8 Die Beklagte holte zwei Befundberichte von Frau Dr. NL. vom 11. September 2001 sowie von Dr. S. vom 12. September 2001 ein und veranlasste eine weitere Stellungnahme durch den MDK Hessen, Frau Dr. B. vom 31. Oktober 2001.
ihrer Stellungnahme sei die Einnahme des Spezialöls zweckmäßig, jedoch komme keine Kostenübernahme in Frage. Zudem bestünden für den Kläger weitere Behandlungsmöglichkeiten (Krankengymnastik und Benutzung einer Lioresalpumpe). Randnummer 9 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts scheide damit die Kostenübernahme aus. Aus der Tatsache, dass in der Vergangenheit die Kosten übernommen worden seien, könne kein Anspruch auf Kostenübernahme abgeleitet werden, da aus einem früheren -fehlerhaften -Verwaltungshandeln kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden könne. Des Weiteren könne sich der Kläger auch nicht auf ein Urteil der Zivilgerichtsbarkeit berufen, da es sich insoweit um eine Kostenübernahme im Bereich der privaten Krankenversicherung handele. Ein privatrechtlicher Anspruch sei gestützt auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen, vorliegend müsse sich der Anspruch des Klägers jedoch
den Regelungen des SGB V ergeben. Randnummer 11 Dagegen hat der Kläger am
weis einer Besserung seines Krankheitsbildes unter Einnahme des Spezialöls vorgelegt, sowie ein Schreiben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 17. Januar 2003.
diesem Schreiben ist in Deutschland kein Arzneimittel zur Behandlung von AMN zugelassen. Auch die Firma X sei nicht in Besitz einer Herstellerzulassung für das streitige Spezialöl. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteil vom
den Regelungen des § 21 Abs. 1 AMG fehle. Da eine Zulassung fehle, könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Off-Label-Use stützen. Diese Rechtsprechung setze voraus, dass ein zugelassenes Arzneimittel zur Behandlung einer Erkrankung eingesetzt werde, das nicht seiner Zulassung entspreche. Auch könne das Spezialöl nicht als verordnungsfähiges Rezepturarzneimittel angesehen werden. Es werde nicht in einer Apotheke hergestellt, sondern von der Herstellungsfirma fertig angeliefert. Allenfalls sei es notwendig, dass der Versicherte die beiden Substanzen mische. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht darauf stützen, dass es sich bei dem Spezialöl um ein verordnungsfähiges Diätnahrungsmittel handele. Das streitige Spezialöl unterfalle nicht den Ausnahmeregelungen der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AMR),
denen apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden könnten. Auch aus dem Gesichtspunkt eines Systemversagens könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Grundsätzlich dürfe eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nur zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine entsprechende positive Empfehlung zum diagnostischen und therapeutischen Nutzen gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V abgegeben habe.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. März 2004, Az.: 1 BvR 131/04) die neue Behandlungsmethode als „Standardbehandlung“ des vorliegenden Krankheitsbildes anzusehen sein. Dies könne vorliegend nicht angenommen werden. Wie Herr K. eingeräumt habe, seien die Erkenntnisse über die Erkrankung, insbesondere in der vorliegenden erwachsenen Form, noch sehr jung. Es lägen keine größeren Forschungsergebnisse vor. Nichts anderes ergebe sich aus der vom Kläger vorgelegten Internet-Recherche. Auch Dr. E. komme
Auswertung der Literatur zu dem Ergebnis, dass eine Standardtherapie sich bislang nicht herausgebildet habe. Auch habe Herr K. einräumen müssen, dass trotz der Einnahme des Spezialöls beim Kläger schwere neurologische Komplikationen eingetreten seien, auch wenn in der Zwischenzeit
den Befundberichten von Dr. NL. und Dr. S. keine weiteren Verschlechterungen bzw. ein Stillstand der Progredienz angenommen werden könne. Randnummer 15 Gegen das am
1 AMG scheue der Hersteller des Spezialöls das förmliche Zulassungsverfahren. Zudem ist er der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Off-Label-Use auf seinen Fall analog anwendbar sei. Auch sei davon auszugehen, dass seine Behandlung mit dem Spezialöl zum Therapiestandard gehöre. Es müsse von einem Systemversagen ausgegangen werden. Des Weiteren weist er auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
3 SGB V freizustellen. Randnummer 23 Der Kläger besitzt gegen die Beklagte mit Inkrafttreten der Änderung der AMR zum 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten seiner Behandlung mit dem sogenannten Lorenzo`s Öl.
Überzeugung des Senats erfüllt dieses Spezialöl den Ausnahmetatbestand von Ziff. 15.2.5 der neuen AMR. Diese Regelung lautet: „Verordnete Produkte müssen der Legaldefinition für diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) entsprechen und sich rechtmäßig auf dem deutschen Markt befinden. Produkte, die nicht den vorgenannten Definitionen entsprechen, z.B. weil sie nur Kohlehydrate oder Fette enthalten, sind keine Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondernahrungen im Sinne dieser Richtlinie und des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Dies gilt nicht für ergänzende bilanzierte Diäten zur Behandlung von angeborenen, seltenen Defekten im Kohlehydrat- und Fettstoffwechsel und anderen diätpflichtigen Erkrankungen, die unbehandelt zu schweren geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen führen und bei denen eine diätetische Intervention mit ergänzenden bilanzierten Diäten medizinisch notwendig ist. Die verordnende Ärztin, der verordnende Arzt hat für jeden Defekttyp zu prüfen, ob eine Behandlung durch diese Produkte medizinisch notwendig ist oder ob symptomatische oder eigenverantwortliche Maßnahmen Priorität haben.“ Randnummer 24 Der Senat stützt seine Überzeugung, dass das Spezialöl ein diätetisches Lebensmittel
1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandsgesetzes (LMBG) i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über diätetische Lebensmittel ist, auf die beigezogene Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses – Unterausschuss Arzneimittel - vom 27. April 2006 und die Stellungnahme des Chefarztes des S. Krankenhauses H, Herrn W. K., aus Februar 2005. Lebensmittel sind
dieser Regelung Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss geht in seiner Stellungnahme vom 27. April 2006 ohne weitere Begründung davon aus, dass die Voraussetzungen der neuen AMR-Regelung erfüllt sind. Der Senat stützt sich deshalb insbesondere auf die Ausführungen von Herrn W. K. in seiner Stellungnahme aus Februar 2005.
dem Ergebnis der Stellungnahme von Herrn K. wird das Spezialöl zusammen mit einer fettreduzierten Diät verabreicht. In dieser Diät wird der Gehalt an natürlichen Nahrungsfetten auf bis etwa 10 bis 15 % der Gesamtkalorien reduziert, um die Aufnahme von VLCFA (überlangkettige Fettsäuren) aus der Nahrung zu reduzieren. Der restliche Fettbedarf (etwa 20 % der Gesamtkalorien) wird durch die Zufuhr von Lorenzo`s Öl sichergestellt. Damit stellt dieses Spezialöl einen wesentlichen Bestandteil der täglichen Ernährung im Rahmen des Diätplans dar. Somit ist dieses Spezialöl ein Lebensmittel
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
Überzeugung des Senats ist es auch ein diätetisches Lebensmittel. Diätetische Lebensmittel sind gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über diätetische Lebensmittel, solche die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.
2 dieser Verordnung sind Lebensmittel für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie (Buchstabe
der Darstellung von Herrn W. K. in seiner Stellungnahme aus Februar 2005 unterscheidet sich das Spezialöl wesentlich von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs. Das Spezialöl verfügt über einen hohen Anteil an Erukasäure. Die Verwendung des Spezialöls bei AMN-Patienten zielt in Verbindung mit einer speziellen Diät vornehmlich auf eine auf die Krankheit abgestimmte Ernährungsweise. Randnummer 25 Damit konnte sich der Senat der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts (Urteil vom
3 SGB V. Randnummer 27 Der Kläger kann den weitergehenden Anspruch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 31 SGB V stützen. Dieser Anspruch wird in § 31 SGB V näher definiert.
1 Satz 1 SGB V, in der ab dem 3. August 2001 geltenden Fassung, haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht
Das Spezialöl ist
Überzeugung des Senats kein Arzneimittel, sondern ein diätetisches Lebensmittel. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG schließt die Einordnung des Spezialöls als Lebensmittel die Annahme eines Arzneimittels aus. Randnummer 28 Auch die späteren Änderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V (ab dem
1 Satz 2 SGB V legt der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bis zum
1 Satz 2 Nr. 6 fest, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung ausnahmsweise in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen werden und damit der Versicherte ein Freistellungsanspruch geltend machen kann. Unstreitig wird die Behandlung der Erkrankung des Klägers mit dem streitigen Spezialöl in Ziff. 17.
Überzeugung des Senats nicht zulässig. Randnummer 31 Auch kann - entgegen der Auffassung des Klägers – über die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Off-Label-Use nicht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten bis zum 30. September 2005 begründet werden. Diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nur auf Arzneimittel anwendbar, die eine arzneimittelrechtliche Zulassung besitzen, jedoch im konkreten Einzelfall zur Behandlung einer Erkrankung eingesetzt werden sollen, die von der Zulassung nicht erfasst sind.
der zum Verfahren beigezogenen Auskunft des BfArM vom
deutschem Recht. Zudem geht der Senat – wie dargelegt – davon aus, dass es sich bei dem Spezialöl um ein diätetisches Lebensmittel handelt. Randnummer 32 Der Kläger kann den für die Zeit vor dem 1. Oktober 2005 geltend gemachten Anspruch nicht auf einem Systemversagen stützen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt ein Kostenerstattungs- oder Freistellungsanspruch des Versicherten wegen Systemversagens nur in Betracht, wenn die fehlende Empfehlung des Bundesausschusses auf einer unsachgemäßen Behandlung durch den Ausschuss selbst oder durch die antragsberechtigten Stellen beruht und zusätzlich die Wirksamkeit der Methode
gewiesen ist. Eine unsachgemäße Behandlung durch den Bundesausschuss bzw. ab dem 1. April 2004 auch den zuständigen Gemeinsamen Bundesausschuss kann der Senat nicht erkennen. Wie Herr K. in seiner Stellungnahme aus Februar 2005 ausführt, mangelte es den bisher vorliegenden Studien zur Wirksamkeit an Validität und Aussagekraft. In den USA werde momentan prospektiv eine Studie mit einer kontrollierten randomisierten Doppelblindstudie durchgeführt. Dies wird auch in der Stellungnahme von Dr. D aus Mai 2005 ausgeführt. Randnummer 33 In Anbetracht dessen kann
Auffassung des Senats nicht beanstandet werden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss am
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2005 - Az.: 1 BvR 347/98 -ausgeführt hat, ist die gesetzliche Krankenversicherung im Falle von lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen verpflichtet, die Kosten einer alternativen Behandlungsmethode zu übernehmen, wenn die Schulmedizin keine Behandlungsmöglichkeit (mehr) zur Verfügung stellen kann. Der Senat sieht vorliegend diese Voraussetzung nicht als erfüllt an.
den Ausführungen des Chefarztes des S. Krankenhauses H., Herr K., aus Februar 2005 ist die Lebenszeit der Patienten mit reiner AMN nicht sicher eingeschränkt, viele erreichen die 7. und 8. Lebensdekade.
Überzeugung des Senats kann dies mit dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall nicht gleichgesetzt werden. Bei dieser Entscheidung lag eine Duchenne'sche Muskeldystrophie (DMD) vor, bei der die Lebenserwartung bereits im Kindesalter stark eingeschränkt ist. Dies ist mit dem vorliegenden Krankheitsbild nicht vergleichbar. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008611
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