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Hessisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 AS 33/06 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Unterhaltsgeld - Individu

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Unterhaltsgeld - Individualansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - Anforderungen an Aufhebungs- bzw Rückforderungsbescheide - Berechnung des Rückforderungsbetrags Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. Oktober 2005, S 1 AS 263/05, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  2. Oktober 2005 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom
  3. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juli 2005 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger mehr als 111,16 EUR zurückgefordert wurde. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch die Beklagte. Randnummer 2 Der Kläger (geb. 1969) bezog bis zum
  5. Oktober 2004 Arbeitslosenhilfe und bis zum
  6. Dezember 2004 für sich und seine Familienangehörigen ergänzende Sozialhilfe. Er beantragte am
  7. September 2004 bei der Agentur für Arbeit in A-Stadt für sich, seine Ehefrau V.A. (geb. 1971) sowie für die in seinem Haushalt lebenden Kinder C.A. (geb. 1991) sowie T.A. (geb. 1993) und F.A. (geb. 1996) Leistungen nach dem SGB II. Bereits zuvor hatte er bei der Agentur für Arbeit Unterhaltsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beantragt, das ihm mit Bescheid vom
  8. September 2004 für die Zeit ab
  9. Oktober 2004 bewilligt wurde. Nach den Angaben des Klägers sei ihm dieser Bescheid am
  10. September 2004 zugegangen. Bei der Abgabe des Antrages auf Leistungen nach dem SGB II bei der Agentur für Arbeit habe der Kläger die Beantragung von Unterhaltsgeld angegeben. Der Sachbearbeiter habe die Beantragung im Computer nachvollziehen können. Der Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II wurde von der Agentur für Arbeit an die Beklagte, die ihre Tätigkeit im November bzw. Dezember 2004 aufgenommen hat, weitergeleitet. Gegenüber der Beklagten hat der Kläger die Beantragung bzw. den Bezug von Unterhaltsgeld nicht angegeben. Mit Bescheid vom
  11. November 2004 wurden dem Kläger und seinen Familienangehörigen – ohne Anrechnung von Unterhaltsgeld als Einkommen – Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom
  12. Januar 2005 bis zum
  13. Juni 2005, und zwar in Höhe von 1.269,78 EUR für den Monat Januar 2005 und in Höhe von 1.287,78 EUR ab Februar 2005 bewilligt. Dabei berücksichtigte die Beklagte für den Kläger als Regelleistung 311 EUR monatlich sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 129,19 EUR, so dass sich für ihn ein Bedarf von 440,19 EUR ergab. Als Gesamtbedarf für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte die Beklagte für Januar 2005 1.940,03 EUR und ab Februar 2005 1.958,03 EUR. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  14. Januar 2005 bewilligte die Agentur für Arbeit dem Kläger Unterhaltsgeld in Höhe von 17,33 EUR täglich (= 519,90 EUR monatlich) ab
  15. Januar
  16. Mit Schreiben vom
  17. Januar 2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ihr der Bezug von Unterhaltsgeld bis mindestens
  18. Juni 2005 mitgeteilt worden sei und dass entsprechende Leistungen evtl. als Einkommen anzurechnen seien. Nach Vorlage des entsprechenden Vordruckes und des Bewilligungsbescheides über Unterhaltsgeld hob die Beklagte mit Bescheid vom
  19. Februar 2005 bzw.
  20. März 2005 (Datum des von der Beklagten vorgelegten Bescheides) den Leistungsbescheid vom
  21. November 2004 für die Zeit vom
  22. Januar 2005 bis zum
  23. Juni 2005 teilweise auf und forderte von dem Kläger die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von 1.469,70 EUR. Zugleich erließ die Beklagte einen neuen Leistungsbescheid für die Zeit vom
  24. Januar 2005 bis
  25. Juni 2005 und bewilligte unter Anrechnung von Unterhaltsgeld Leistungen für den Monat Januar 2005 in Höhe von insgesamt 779,88 EUR und ab Februar 2005 in Höhe von 797,88 EUR. Mit Schreiben vom
  26. März 2005, bei der Beklagten eingegangen am
  27. März 2005, legte der Kläger Widerspruch zum einen gegen die Rückforderung, zum anderen gegen die geänderte Leistungshöhe ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom
  28. Juli 2005 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Randnummer 4 Der Kläger hat am
  29. Juli 2005 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben, mit der er sich sowohl gegen die Festsetzung der Leistungshöhe als auch gegen die Rückforderung von Leistungen wandte. Die gegen die Festsetzung der Leistungshöhe gerichtete Klage (S 1 AS 264/05) hat das Sozialgericht mit rechtskräftigem Urteil vom
  30. Oktober 2005 abgewiesen. Randnummer 5 Das Sozialgericht hat auch die Klage gegen die Rückforderung von Leistungen mit Urteil vom
  31. Oktober 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die angefochtenen Bescheide im Ergebnis auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III gestützt habe. Der Kläger habe in seinem Antrag vom
  32. September 2004 keine Angaben darüber gemacht, dass ihm bereits am
  33. September 2004 Unterhaltsgeld gewährt worden sei. Es bleibe unerfindlich, weshalb der Kläger keine entsprechenden Angaben gemacht oder diese wenigstens nachgeholt habe. Bei der Einkommenserklärung (Zusatzblatt 2) sei kein Einkommen angegeben, obwohl er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt habe. Diese trage zwar noch das Datum des
  34. September 2004; es sei indes nicht ersichtlich, dass sie nicht zeitgleich mit der übrigen Erklärung am Tag der Antragstellung am
  35. September 2004 eingereicht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Kläger klar gewesen sein müssen, dass er Unterhaltsgeld erhalte. Dem Kläger werde auch klar gewesen sein, dass die Zahlung des Unterhaltsgeldes möglicherweise Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes II habe („Parallelwertung in der Laiensphäre“). Randnummer 6 Das geleistete Unterhaltsgeld stelle auch zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. § 11 Abs. 1 SGB II führe im Einzelnen aus, dass als Einkommen zu berücksichtigen seien Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme von weiter in § 11 Abs. 1 beschriebenen Leistungen, zu denen das Unterhaltsgeld nicht zähle. Insofern gehe der Hinweis des Klägers auf § 434j SGB III fehl, der eine reine Übergangsregelung darstelle. Randnummer 7 Gegen das ihm nach dem
  36. Januar 2006 zugestellte Urteil (die Gerichtsakte enthält keinen Zustellnachweis – nach der Schlussverfügung wurde die Entscheidung am
  37. Januar 2006 zur Post gegeben) hat der Kläger am
  38. Januar 2006 beim Sozialgericht Kassel Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, in der Verhandlung des Sozialgerichts Kassel sei kaum gewürdigt worden, dass es im September 2004 nicht ausreichend öffentlich bekannte Informationen zur Umsetzung des Arbeitslosengeldes II gegeben habe. Den Antrag habe er seinerzeit von der Agentur für Arbeit erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass er den Antrag auch bei der Arbeitsagentur stellen würde. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Unterhaltsgeld gestellt habe. Der Sachbearbeiter habe dies anhand eines Eintrages am Computer nachvollziehen können. Im November 2004 sei der Kläger von der AFK aufgefordert worden, einen Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen. Er habe daraufhin per e-mail angefragt, ob er diesen Antrag denn nun abgeben müsse, da er ihn bereits bei der Arbeitsagentur gestellt habe. Er habe aber keine Antwort erhalten. Sein Antrag sei dann von der Agentur für Arbeit zur AFK gelangt. Der Bescheid, den er bekommen habe, sei schwer verständlich gewesen und er stelle sich noch heute die Frage, wie er die fehlerhaften Angaben hätte erkennen können. Es sei ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, zwischen der AFK und der Arbeitsagentur zu unterscheiden. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
  39. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  40. Juli 2005 sowie das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  41. Oktober 2005 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie hält die Berufung für unbegründet und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie in dem Urteil des Sozialgerichts Kassel. Zur Berechnung des Rückforderungsbetrages hat die Beklagte auf die Höhe des Unterhaltsgeldes (17,33 EUR täglich = 519,90 EUR ./. 30 EUR Freibetrag = 489,90 EUR x 3 Monate = 1.469,70 EUR) verwiesen. Randnummer 11 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Gerichtsakte S 1 AS 264/05 (Sozialgericht Kassel) und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 13 Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  42. Oktober 2005 war zu ändern. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben, soweit der Kläger beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 14 Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom
  43. Februar 2005 (nicht vom
  44. März 2005; entscheidend ist, mit welchem Datum der Bescheid gegenüber dem Kläger bekannt gegeben wurde) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  45. Juli 2005 ist rechtswidrig, soweit von dem Kläger Leistungen zurückgefordert wurden, die den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gewährt wurden, und soweit der Bewilligungsbescheid vom
  46. November 2004 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Randnummer 15 Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
  47. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. Juli 2005 bestehen keine Bedenken; insbesondere ist der Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Der Kläger ist alleiniger Adressat des angefochtenen Bescheides, mit dem die Beklagte den gesamten Erstattungsbetrag gegen diesen geltend gemacht hat. Der so verstandene Bescheid kann nicht als unbestimmt angesehen werden; er ist vielmehr deshalb (teilweise) rechtswidrig, weil (und soweit) er den Kläger über das Maß dessen belastet, das er selbst zu Unrecht erhalten hat (vgl. BSG, Beschluss vom
  49. Juli 1999 – B 11 AL 91/99 b–, wonach die Bestimmtheit der Regelung keinem Zweifel unterliegt, wenn in einem Rückforderungsbescheid der Rückforderungsbetrag genannt wird. Die Frage, wie sich der Rückforderungsbetrag errechne und aus welchen Leistungszeiträumen er sich ergebe, sei nicht eine Frage der Bestimmtheit, sondern der hinreichenden Begründung des Verwaltungsakts). Der gegenteiligen Auffassung (SG Schleswig, Urteil vom
  50. Juni 2006 -S 9 AS 834/05 -) könnte nur dann gefolgt werden, wenn sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid an beide Elternteile der Bedarfsgemeinschaft gerichtet hätte (OVG Niedersachen, Beschluss vom
  51. April 2003 – 12 LA 85/03– FEVS 55, 10; VG Karlsruhe, Urteil vom
  52. Juli 1999 – 8 K 2907/98 –), ohne den Umfang der Aufhebung sowie den jeweiligen Erstattungsbetrag individuell zuzuweisen (vgl. Hähnlein, Anmerkung zu SG Schleswig, Urteil vom
  53. Juni 2006 – Juris PR-SozR 19/2006 Anm. 2). Randnummer 16 Der angefochtene Bescheid vom
  54. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  55. Juli 2005 ist in materieller Hinsicht teilweise rechtswidrig. Randnummer 17 Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom
  56. November 2004 kommt von vornherein nur in Betracht, soweit die Beklagte von dem Kläger Leistungen zurückfordert, die ihm, nicht dagegen, soweit Leistungen den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen (Ehefrau und minderjährige Kinder) gewährt wurden. Der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe entwickelte Grundsatz eines Individualanspruchs gilt auch im Leistungssystem des SGB II (BSG, Urteil vom
  57. November 2006 – B 7b AS 8/06 R– NDV-RD 2007, 3; BVerwG, Urteil vom
  58. April 1992 – 5 C 29/88– NJW 1993, 215; Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II,
  59. Aufl. 2005, § 9 Rdnr. 28 f.). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der §§ 7, 19 und 28 SGB II. § 38 SGB II normiert demgegenüber nur eine gesetzliche Vermutung, wonach der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, für die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft, die auch andere erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassen kann, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und entgegenzunehmen. Aus dieser Regelung folgt aber weder ein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft noch ein Gesamtanspruch eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach dem SGB II müssen deshalb eindeutig erkennen lassen, welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht erhalten hat und welcher Betrag von welcher Person zurückgefordert wird. Die Beklagte konnte daher von dem Kläger nur die auf ihn entfallenden Beträge zurückfordern. Randnummer 18 Außerdem konnte die Beklagte den Bescheid vom
  60. November 2004 nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht dagegen für die Vergangenheit zurücknehmen. Randnummer 19 Die Rücknahme eines (anfänglich) rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes regelt § 45 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X lässt die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 2 zu. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit Randnummer 20
  61. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, Randnummer 21
  62. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder Randnummer 22
  63. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Randnummer 23 Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch– SGB III –), d.h. die Entscheidung hat als gebundene Entscheidung zu ergehen. Randnummer 24 Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegen nicht vor. Der Bewilligungsbescheid vom
  64. November 2004 beruht nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Randnummer 25 Der Kläger hat die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab
  65. Januar 2005 im September 2004 bei der Agentur für Arbeit beantragt. Die Informationen zum Arbeitslosengeld II seien zu dieser Zeit so rar gewesen, dass er offen gebliebene Fragen nicht aus-gefüllt habe, sondern bei der Antragsabgabe habe klären wollen. Er habe dabei den Sachbearbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Unterhaltsgeld gestellt habe. Der Sachbearbeiter habe dies anhand eines Eintrags am Computer nachvollziehen können. Der Kläger habe daher davon ausgehen müssen, dass die seinen Antrag bearbeitende Stelle von seinem Anspruch auf Unterhaltsgeld gewusst habe. Dazu hat der Kläger eine Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom
  66. März 2007 vorgelegt, wonach Daten der Kunden der Bundesagentur über ein Programm namens zentrale Personendatenverwaltung (zPDV) erfasst würden. Antragsteller erhielten eine Kundennummer und würden grundsätzlich über dieses Programm gesucht. Das gelte auch für die Beantragung von Arbeitslosengeld II und auch schon für die Zeit vor dem
  67. Januar
  68. Da die Agentur für Arbeit, bei der der Kläger den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat, für die Bewilligung von Unterhaltsgeld zuständig ist und somit Kenntnis von der Beantragung und Bewilligung des Unterhaltsgeldes hatte, sind die unvollständigen Angaben schon nicht kausal für die Unrichtigkeit des Bewilligungsbescheides vom
  69. November
  70. Jedenfalls kann aufgrund des Hinweises des Klägers bei der Antragsabgabe, er habe einen Antrag auf Unterhaltsgeld gestellt, nicht angenommen werden, dass er hinsichtlich der Vollständigkeit der Angaben bösgläubig gewesen ist. Dabei ist nach den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen davon auszugehen, dass der Kläger den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II am
  71. September 2004 und nicht – wie vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt – am
  72. September 2004 gestellt hat. Randnummer 26 Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegen nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die (teilweise) Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
  73. November 2004 kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grobe Fahrlässigkeit ist also dann anzunehmen, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn also außer acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BSG, Urteile vom
  74. August 1976 – 7 RAr 112/74– BSGE 42, 184 und vom
  75. Juni 1987 – BSGE 62, 32 ; Waschull in: LPK-SGB X,
  76. Aufl. 2004, § 45 Rdnr. 43 m.w.N.). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff -vgl. BSG, Urteile vom
  77. Dezember 1972 – 7 RKg 9/69– BSGE 35, 108 und vom
  78. September 1977 – 8/12 RKg 8/76 – BSGE 44, 264 ). Bezugspunkt für das grob fahrlässige Nichtwissen ist nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder der Rechtsanwendung, auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grob fahrlässigen Nichtwissens sind, Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (BSG, Urteil vom
  79. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R– FEVS 52, 494). Die Voraussetzungen für die Annahme der groben Fahrlässigkeit sind im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Der Kläger hat vorgetragen, der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom
  80. November 2004 sei ihm nicht ausreichend verständlich gewesen; er habe versucht, den Bescheid zu verstehen. Diese Aussage weckt Zweifel, ob der Kläger seiner Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urteil vom
  81. Februar 2001 – s.o.; Urteil des erkennenden Senats vom
  82. April 2006 – L 9 AL 163/05 –), nachgekommen ist. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Bescheides findet sich zu dem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen in sämtlichen, die Person des Klägers betreffenden Spalten die Angabe 0,00 EUR (S. 6 betr. Leistungen für Januar 2005 und S. 10 betr. Leistungen für Februar bis Juni 2005). Dem – in rechtlichen Angelegenheiten nicht unerfahrenen – Kläger hätte daher bekannt sein müssen, dass das ihm bewilligte Unterhaltsgeld nicht als Einkommen angerechnet worden war. Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die (teilweise) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Agentur für Arbeit, bei der der Kläger den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II im September 2004 eingereicht hatte, war die Beantragung und der Bezug von Unterhaltsgeld bekannt. Für den Kläger drängte sich daher der Schluss, dass die erst im Spätherbst 2004 errichtete Beklagte als neuer Leistungsträger nicht über die entsprechenden Angaben der Agentur verfügte, nicht eben auf. Auch enthielt der Bescheid vom
  83. November 2004 keine Hinweise darauf, dass das von dem Kläger bezogene Unterhaltsgeld als Einkommen anzurechnen sein könnte. In den Hinweisen zur Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II heißt es nur ganz allgemein: „Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende kann unter anderem nur erhalten, wer hilfebedürftig ist, d.h. seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen kann insoweit die zu erbringenden Geldleistungen vermindern oder den Anspruch ausschließen.“ Diesen Hinweisen kann jedenfalls nicht entnommen werden, welche Einnahmen bei der Bewilligung von Leistungen angerechnet werden. Außerdem hat der Kläger angegeben, Ende 2004 habe niemand genau gewusst, wie das Arbeitslosengeld II umgesetzt werden würde und wie mit dem Anspruch auf Unterhaltsgeld umzugehen sei. Es habe große Unsicherheit geherrscht, wie es denn 2005 mit welchen Leistungen weitergehen werde. Nach seinen Informationen aus den Medien hätten Familien mit Kindern durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe besser gestellt werden sollen. Auch sei eine Erhöhung der bisherigen Sozialhilfezahlungen vorgesehen gewesen. Randnummer 27 Unter Berücksichtigung dieser Umstände und Angaben kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Das Vertrauen des Klägers ist daher schutzwürdig. Randnummer 28 Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom
  84. November 2004 für die Vergangenheit scheidet auch für die Zeit ab Februar 2005 aus. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht vor. Der Kläger ist zwar mit Schreiben der Beklagten vom
  85. Januar 2005 zur Frage der Berücksichtigung des Unterhaltsgeldes als Einkommen angehört worden. Aus dem Anhörungsschreiben ergibt sich aber lediglich, dass entsprechende Leistungen evtl. als Einkommen anzurechnen seien. Aus der Sicht des Leistungsempfängers kann das Schreiben als Absicht der Behörde gedeutet werden, die Frage der Anrechnung der Leistung als Einkommen prüfen zu wollen. Der Formulierung im Anhörungsschreiben kann dagegen nicht entnommen werden, dass das Unterhaltsgeld zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II darstellt. Es kann daher auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger die (teilweise) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Darüber hinaus scheidet eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides ab Februar 2005 auch deshalb aus, weil die Bösgläubigkeit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe des früheren, zurückzunehmenden Bescheides vorgelegen haben muss (BSG, Urteil vom
  86. März 1995 – 10 RKg 10/89– SozR 3-1300 § 45 Nr. 24; Urteil vom
  87. Februar 1998 – B 9 V 24/96 R– SozR 3-1300 § 45 Nr. 39). Zur Zeit der Bekanntgabe des zurückzunehmenden Bescheides im November 2004 konnte – wie ausgeführt – von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der (teilweisen) Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom
  88. November 2004 nicht ausgegangen werden. Randnummer 29 Der angefochtene Bescheid vom
  89. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  90. Juli 2005 ist dagegen – hinsichtlich des Aufhebungs- und Rückforderungsanspruchs dem Grunde nach – rechtmäßig, soweit die Beklagte mit Bescheid vom
  91. Februar 2005 den Bewilligungsbescheid vom
  92. November 2004 für die Zukunft – hier: die Zeit vom
  93. bis zum
  94. März 2005 – aufgehoben hat. Randnummer 30 § 45 Abs. 2 SGB X steht der Rücknahmeentscheidung nicht entgegen. Für die nur für die Zukunft erfolgte Rücknahme besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers. Es fehlt insoweit auch nicht an der Ermessensbetätigung der Beklagten. Zwar steht die Rücknahmeentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X abgesehen grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers (Niesel, SGB III,
  95. Aufl. 2005, § 330 Rdnr. 24). Eine Ermessensbetätigung ist jedoch dann entbehrlich, wenn das Ermessen der Behörde dahingehend gebunden ist, dass nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist (BSG, Urteil vom
  96. Juni 1993 – 9/9a RVs 1/92– HVBG-Info 1994, 726; Urteil vom
  97. April 2002 – B 3 P 8/01 R– USK 2002, 59; Urteil vom
  98. September 1998 – B 13 RJ 41/97 R– SozSich 1999, 137; Urteil vom
  99. September 1990 – 9b/7 RAr 30/89– BSGE 67, 232). Die Voraussetzungen einer derartigen Ermessensreduzierung auf Null sind im vorliegenden Fall gegeben. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II schreibt die Berücksichtigung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme hier nicht einschlägiger Leistungen zwingend vor. Die Beklagte hat daher die Anrechnung vorzunehmen. Mit Blick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Leistungsempfänger (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz– GG –) kommt eine allein den Kläger begünstigende abweichende Entscheidung nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom
  100. Januar 2007 – L 9 AL 140/06). Die Beklagte konnte daher den Bewilligungsbescheid vom
  101. November 2004 mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Randnummer 31 Der Beginn des Zeitpunkts der Aufhebung für die Zukunft ist der
  102. März
  103. Der Kläger hat angegeben, dass ihm der Rückforderungsbescheid vom
  104. Februar 2005 am
  105. März 2005 zugegangen ist. In den §§ 44 ff. SGB X ist die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides der Zeitpunkt, der Vergangenheit und Zukunft trennt. Beginn der Zukunft in § 45 SGB X ist daher der Tag der Zustellung bzw. Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides (BSG, Urteil vom
  106. September 1986 – 7 RAr 47/85–; Urteil vom
  107. Februar 1987 – 11b RAr 53/86– BSGE 61, 189). Randnummer 32 Der Rückforderungsanspruch ist danach, soweit dem Kläger Leistungen für die Zeit vom
  108. bis
  109. März 2005 gewährt wurden, dem Grunde nach zu bejahen. Randnummer 33 Zur Ermittlung der Höhe des Rückforderungsbetrages hat der Senat den von der Beklagten zugrunde gelegten Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und das Einkommen im Übrigen nachvollzogen und als zutreffend festgestellt. Auf dieser Grundlage ergibt sich für den Kläger ein Rückforderungsbetrag von 111,16 EUR. Randnummer 34 Die Höhe des auf den Kläger entfallenden Rückforderungsbetrages errechnet sich unter Berücksichtigung der sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ergebenden Vorgaben. Die Bestimmung lautet: Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Wie danach die Hilfeleistungen konkret zu berechnen sind, ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten (vgl. einerseits Brühl/Schoch in: LPK-SGB II,
  110. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 40 ff.; andererseits Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II,
  111. Aufl. 2005, § 9 Rdnr. 28-39; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Dezember 2006, § 9 Rdnr. 99-101). Brühl/Schoch halten schon die Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Gesamtmitteln der Bedarfsgemeinschaft für mit dem Gesetz unvereinbar, weil es keinen Gesamtbedarf, sondern allenfalls eine Addition von Einzelbedarfen gebe. Eine Addition der Einzelmittel zu Gesamtmitteln lasse sich nicht mit § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II vereinbaren. Außerdem würden mit der Gesamtlösung auch solche Personen hilfebedürftig gemacht, die selbst über aus-reichendes Einkommen und Vermögen verfügten. Satz 3 sei daher so zu lesen: Ist bei Personen einer Einsatzgemeinschaft der individuelle Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften zu decken, so gilt jede hilfebedürftige Person im Verhältnis ihres eigenen (ungedeckten) Bedarfs zum ungedeckten Gesamtbedarf als hilfebedürftig; in diesem Maße, (also im Verhältnis der Restleistungsansprüche) sind ihr überschießende Mittel der zum Einsatz heranzuziehenden Personen der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie mit dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar ist. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II fingiert die Hilfebedürftigkeit auch solcher Personen, die selbst über ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Deckung zwar des eigenen Bedarfs, nicht aber des Bedarfs sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, verfügen. Die Regelung des Satzes 3 des § 9 Abs. 2 SGB II steht auch nicht im Widerspruch zu den Sätzen 1 und
  112. Denn diese Vorschriften betreffen die Frage, wessen Einkommen bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind daher zunächst der persönliche Bedarf und das Einkommen eines jeden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Ggf. ist für zwar zur Haushaltsgemeinschaft, nicht aber zur Bedarfsgemeinschaft zu rechnende Personen (§ 9 Abs. 3 SGB II) eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Reicht das Gesamteinkommen zur Bedarfsdeckung aller nicht aus, gilt jede Person in der Bedarfsgemeinschaft als hilfebedürftig. Für die Ermittlung des persönlichen Leistungsanspruchs (pL) ist jedem Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft ein Teil des ungedeckten Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen, indem der persönliche Bedarf (pB) durch den Gesamtbedarf (Gb) geteilt und mit dem ungedeckten Bedarf (uB) multipliziert wird (Formel: pL = pB : Gb x uB – vgl. Mecke s.o. § 9 Rdnr. 39). Randnummer 35 Unter Zugrundelegung dieser Formel ergibt sich nach dem Bescheid vom
  113. November 2004 für den Monat März 2005 ein auf den Kläger entfallender Leistungsanteil in Höhe von 292,20 EUR (440,19 EUR : 1940,03 EUR x 1.287,78 EUR). Bei Berücksichtigung des Unterhaltsgeldes als Einkommen ergibt sich dagegen für den Kläger ein Leistungsanspruch in Höhe von 181,04 EUR (440,19 EUR : 1940,03 EUR x 797,88 EUR). Randnummer 36 Der auf den Kläger entfallende Rückforderungsbetrag von 111,16 EUR ergibt sich aus der Differenz zwischen dem persönlichen Leistungsanspruch unter Berücksichtigung des Unterhaltsgeldes und dem Leistungsanspruch ohne das gezahlte Unterhaltsgeld (292,20 EUR ./. 181,04 EUR). Randnummer 37 Ist danach der Bewilligungsbescheid vom
  114. November 2004 nach § 45 SGB X teilweise aufgehoben worden, sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beklagte war zur Erstattung der gesamten außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verpflichten, da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen war. Randnummer 39 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008624

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