oben bewegte. Dabei wurde der linke Arm des Beigeladenen eingeklemmt und
oben gerissen. Der Beigeladene erlitt dadurch eine Mehrfragmentfraktur des Epicondylus humeri ulnaris mit klaffender Platzwunde. Eine auf Veranlassung der Polizei A-Stadt von dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik A-Stadt am 11. April 1997 erfolgte Unfalluntersuchung ergab erhebliche offensichtliche Mängel, die zur sofortigen Stilllegung des Lastenaufzugs führten. An den Schachtzugängen im Keller- und Erdgeschoss waren die Elektrokontakte der Türverschlüsse überbrückt, so dass die Anlage auch bei geöffneten Schachttüren betrieben werden konnte. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Steuerberater und Gesellschafter der Klägerin, G., H. beauftragt hatte, in der Gaststätte einige Elektroarbeiten zu verrichten.
den Angaben des G. sollte der in der Gaststätte tätige Kellner N. hinsichtlich der einzelnen zu leistenden Arbeiten Anweisungen geben. Der in der Gaststätte als Kellner tätige N. gab anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am
eigenen Angaben und der Bestätigung seines Anwaltes sei er für ständig wechselnde Auftraggeber tätig, er sei keinesfalls als Arbeitnehmer betrachtet worden, eine Anmeldung bei der zuständigen Sozialkasse sei nicht erfolgt. Der Beigeladene sei bei seiner Tätigkeit keinem Direktionsrecht unterworfen gewesen. Die Rechnungen, die der Beigeladene für seine Tätigkeit erstellt hatte, wurden der Beklagten in Kopie überlassen. Von dem Beigeladenen wurden für das „Auftragsdatum“ vom
1 der Satzung i.V.m. § 3 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – 7. Band (SGB VII) erstrecke sich der Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle zwar auch auf Unternehmer, dies gelte gemäß § 43 Abs. 2 der Satzung jedoch nicht für Kleinstunternehmen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes. Da eine freiwillige Versicherung nicht bestehe, unterliege er nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Randnummer 5
dem die Firma „Z. Treff Gastronomie Betriebs-GmbH“ mit Anwaltsschreiben vom
den geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet und teilweise sei auch die Abrechnung von Fahrtkosten erfolgt. Er habe über eigene Arbeitsmittel verfügt und die Waren in Eigenregie beschafft. Es seien ihm für die Arbeit keine speziellen Vorgaben gemacht worden, er habe selbständig gearbeitet. Randnummer 6 Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid wurde Klage erhoben. Die Klage wurde durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden (SG) vom
Absprache mit dem Chef habe er teilweise selbst eingekauft und auch die Speisekarte im Hinblick auf Tagesangebote selbst geschrieben. Er habe mittags und abends gearbeitet. Die Absprachen mit dem Chef hätten meistens vor der Tätigkeit, zum Teil auch während der Tätigkeit stattgefunden. Er sei der einzige Koch gewesen, in der Küche habe sonst niemand gearbeitet. Er habe sein Handwerkszeug dabeigehabt, d.h. einen Koffer, in dem Messer verwahrt seien. Er betreibe sein Gewerbe seit 1990 und arbeite dabei in verschiedenen Gaststätten, z.B. bei Restauranteröffnungen, um das Personal einzuarbeiten, als Urlaubsvertretung in Gaststätten und bei großen Events. Er erstelle auch Küchenpläne, wenn Restaurants neu eröffneten. 1997 habe er für verschiedene Arbeitgeber gearbeitet, so in J-Stadt und in T-Stadt. Er habe auch einen Auftrag in Z-Stadt gehabt, den er aber wegen seines Unfalls nicht habe ausführen können. Er sei vorsteuerabzugsberechtigt. Er erstelle üblicherweise wöchentlich Rechnungen, damit sich nicht zuviel aufstaue. Er habe vorher den Stundensatz vereinbart, entsprechend habe er dann zwei Rechnungen erstellt. Er habe damals einen Stundensatz von ca. 40,00 DM ausgemacht. Es habe sich um einen Freundschaftspreis gehandelt, da er die Tätigkeit über seinen Freund bekommen habe. Er habe im Wesentlichen die gleiche Tätigkeit ausgeführt wie sein Freund. In diesem Restaurant werde vornehmlich regionale Küche angeboten, die saisonale Küche habe er in Absprache mit dem Chef selbst bestimmt. Im Jahr 1997 habe er auf jeden Fall weniger als 300 Arbeitstage in seinem Gewerbe gearbeitet. Auch in den Jahren vorher seien es sicher weniger als 300 Arbeitstage gewesen. Was die Arbeitsstunden anbelange, so gebe es Arbeitstage mit 16 Stunden, manche auch nur mit acht Stunden. Randnummer 9 Das SG hat durch Urteil vom
den betrieblichen Gegebenheiten richten müssen, die sich aus dem Restaurantbetrieb und aus den Öffnungszeiten des Restaurants ergäben. Er habe keinerlei Möglichkeiten gehabt, seine Arbeitszeit frei zu gestalten. Er habe in der Küche die gleichen Arbeiten verrichtet wie der festangestellte Koch. Dies habe der Beigeladene ausdrücklich bestätigt. Der Beigeladene sei in einem fremden Betrieb eingegliedert gewesen, er habe sich anstelle von Weisungen Sachzwängen unterworfen. Er habe auch nicht Tempo und Abfolge seines Handwerks bestimmt, sondern sich den betrieblichen Notwendigkeiten unterworfen. Dies gelte vor allem für die Anfertigung der verschiedenen Speisen, die Speisenfolgen usw. In keinem Restaurantbetrieb könne ein Koch selbst das Tempo bestimmen. Wenn dies zuträfe, müsse der Restaurantbetrieb alsbald schließen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
1 SGB VII festzustellen und zu entschädigen. Arbeitsunfälle sind danach Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
Randnummer 18 Eine Versicherung kraft Satzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) hat für die selbständige Tätigkeit des Beigeladenen als Dienstleister im Gastronomiegewerbe nicht bestanden. Zwar erstreckt sich
1 der Satzung der Beklagten der Versicherungsschutz auch auf Unternehmer und ihrem im Unternehmen tätigen Ehegatten, jedoch gilt dies
Maßgabe des Abs. 3 der Satzungsvorschrift nicht für Unternehmer von Kleinstunternehmen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes und deren Ehegatten (§ 42 Abs. 2 der Satzung). Als Kleinstunternehmen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes im Sinne des Abs. 2 gelten
Abs. 3 Satz 1 der Satzungsvorschrift Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen und mit ihnen verbundene Hilfs- und Nebenunternehmen, wenn für das Unternehmen von allen Beschäftigten einschließlich der Unternehmer und ihrer Ehegatten zusammen weniger als 300 Arbeitstage im Jahr geleistet werden. Diese Voraussetzungen waren im Falle des Beigeladenen seinen Angaben zufolge vor 1997 und im Jahr 1997 erfüllt, der Beigeladene war deshalb auch bei der Beklagten nicht als
der Satzung versicherter Unternehmer verzeichnet, so dass eine Versicherung kraft Satzung im Unfallzeitpunkt am 11. April 1997 nicht bestanden hat. Unstreitig ist, dass der Beigeladene auch nicht als selbständig tätiger Unternehmer bei der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 48 f. der Satzung freiwillig versichert war. Randnummer 19 Ein Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestand auch nicht kraft Gesetzes.
1 Nr. 1 SGB VII sind in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall Beschäftigte versichert. Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen Anordnungsrechte des Arbeitgebers bezüglich Art, Zeit und Ort der Arbeitsausführung, Gestellung des Arbeitsmaterials und der Werkzeuge, Arbeiten in fremder Betriebsstätte, Überwachung der Arbeit durch Dritte, Gemeinschaftsarbeit, Vereinbarung bezahlten Urlaubs, persönliche Arbeitsleistung, feste Entlohnung und Anwendbarkeit eines Tarifvertrages. Eine selbständige unternehmerische Tätigkeit wird gekennzeichnet durch das Tragen eines Unternehmerrisikos, eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, das Schulden eines bestimmten Erfolges der Tätigkeit, die freie Bestimmung von Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung, das Tragen geschäftlicher Unkosten, eine Haftung sowie das Recht, Hilfspersonen heranzuziehen, die auf eigene Rechnung zu bezahlen sind. Die genannten typusbildenden Merkmale müssen nicht komplett und gleichzeitig vorliegen. Entscheidend ist, welche Merkmale im Einzelfall überwiegen (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, SGB VII, Band I, 4. Aufl., § 2 Rdnrn. 59 f. mit weiteren Hinweisen aus der Rechtsprechung). Auch Unternehmer können trotz ihrer selbständigen Stellung im eigenen Unternehmen in einem fremden Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigt sein. Auf ihre wirtschaftliche und soziale Stellung kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob sie
dem Gesamtbild ihrer zur Beurteilung stehenden Verrichtungen in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmer stehen (Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 2 Rdnr. 159). Allerdings spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass ein gewerblicher Unternehmer Arbeiten, die sein Gewerbebetrieb regelmäßig mit sich bringt, auch dann innerhalb seines eigenen Gewerbebetriebes ausführt, wenn er sie für einen fremden Betrieb und in dessen Betriebsstätte ausführt, auch wenn dabei seine Eigenschaft als Unternehmer äußerlich nicht besonders in Erscheinung tritt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
Aussage des damaligen Geschäftsführers der Klägerin der Klägerin gegenüber als selbständiger Unternehmer aufgetreten. Er hat der Klägerin für seine Dienste vom
dem Willen des Beigeladenen als auch
dem Willen der Klägerin sollte der Beigeladene nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unternehmer für die Klägerin die Aushilfstätigkeit als Koch ausführen. Deshalb erfolgte seitens der Klägerin auch keine Anmeldung des Beigeladenen bei der zuständigen Sozialkasse.
Aussage des Geschäftsführers der Klägerin im Verwaltungsverfahren war der Beigeladene bei seiner Tätigkeit als Aushilfskoch auch keinem Direktionsrecht unterworfen gewesen. Der Beigeladene war allein in der Küche der Gaststätte tätig. Es war keine Gemeinschaftsarbeit mit anderen Köchen oder Küchenhilfen zu verrichten. Er erhielt auch keine Anweisung, wie er die Arbeiten in der Küche der Gaststätte zu verrichten hatte. Es wurden ihm keine täglichen Einzelanweisungen erteilt, er hat selbstbestimmt im Rahmen eines vorgegebenen Budgets die nötigen Einkäufe für die Küche getätigt. Der Umstand, dass der Beigeladene seine Arbeitszeit als Koch den Öffnungszeiten der Gaststätte und dem dort üblichen Restaurantbetrieb anpassen musste und er sich beim Fertigen der Speisen in Tempo und Abfolge den betrieblichen Notwendigkeiten unterwerfen musste, spricht nicht für ein diesbezügliches Anordnungsrecht der Klägerin als Arbeitgeberin. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass sich ein in einem Restaurantbetrieb tätiger Koch den Erfordernissen des Betriebes anpassen muss, weil ohne diese Anpassung ein Restaurantbetrieb nicht funktionieren kann. Auch die Tatsache, dass der Beigeladene sich bei Zubereitung der Speisen an der in diesem Restaurant üblichen Speisekarte orientierte, spricht nicht gegen das Vorliegen einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit. Denn der Beigeladene hatte den Auftrag, den urlaubsabwesenden Koch zu ersetzen und nicht den Auftrag, den Charakter der dort angebotenen Speisen grundlegend zu verändern. Der Beigeladene hat sich bei seiner Tätigkeit den vorgefundenen betrieblichen Gegebenheiten angepasst und sich hinsichtlich des Speisenangebotes
dem Standard des Lokals gerichtet. In diesem Rahmen hat er selbständig gearbeitet und bedurfte keiner darüber hinausgehenden Anweisungen. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, bedurfte es keiner weiteren Anhörung des Beigeladenen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beigeladene bei seiner Tätigkeit als Aushilfskoch als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII tätig geworden ist. Randnummer 21 Der Beigeladene stand auch nicht unter den besonderen Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 i.V.m. § 105 SGB VII am 11. April 1997 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil die in der 3. Alternative des § 106 Abs. 3 SGB VII normierten Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Zwar regelt das SGB VII in § 105 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VII eine Fallkonstellation,
der ausnahmsweise auch ein Unfall eines Unternehmers, der nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, gleichwohl unter Versicherungsschutz steht. Eine solche Fallkonstellation liegt jedoch hier nicht vor:
1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen
anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem
2 Nrn. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Diese Regelung gilt
2 Satz 1 SGB VII entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit
Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden diese Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Hier liegen die Tatbestandsmerkmale des § 105 SGB VII nicht vor. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die beteiligten Personen, Schädiger und Geschädigter, Tätige „desselben Betriebes“ waren. Hier war der Beigeladene als selbständig tätiger Dienstleister im Gastronomiegewerbe nicht in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert. Er hat die Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens verrichtet. Auch wenn seine Tätigkeit, d.h. die unfallbringende Tätigkeit, daneben auch den Interessen des Betriebes der Klägerin gedient hat, ist die Tätigkeit des Beigeladenen nicht dem Unternehmen der Klägerin zuzurechnen. Denn eine unfallbringende Tätigkeit, die den Interessen mehrerer Unternehmen zu dienen bestimmt ist, ist grundsätzlich dem Stammunternehmen des Tätigen zuzurechnen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 104 SGB VII Rdnr. 8.2). Der Beigeladene stand auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
der
dieser Vorschrift i.V.m. § 105 SGB VII keine Unfallentschädigung von der Beklagten gewährt werden. Randnummer 22 Die Berufung der Klägerin konnte folglich keinen Erfolg haben. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG. Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich
1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz–GKG-. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008625
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.