LG kommt es nicht an. Diese Auslegung von § 2 Abs. 1 AsylbLG über ihren Wortlaut hinaus ist von Verfassungs wegen geboten und entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
LG) entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren und die Beitragsrückstände des Antragstellers bei der Techniker-Krankenkasse für die Zeit vom
dem BSHG wurden bis einschließlich September 2004 gewährt. Von Oktober bis Dezember 2004 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller
LG. Randnummer 5 Ab dem
dem SGB II mit Wirkung ab
LG. Für den Zeitraum vom
dem SGB XII sowie zur Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: SG) beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 10. August 2006 abgelehnt. Ungeachtet der Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren sei die begehrte einstweilige Anordnung bereits deshalb nicht begründet, weil eine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht bestehe (Anordnungsgrund). Es sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller bei Einhaltung des üblichen Entscheidungsweges existentielle wirtschaftliche Not leiden würde. Er verfüge über eine rudimentäre Grundsicherung. Die Kündigung der Krankenversicherung wegen der fehlenden Beitragszahlungen sei unbeachtlich, da dem Antragsteller für die Notfallbehandlung
LG zustünden. Randnummer 10 Mit weiterem Beschluss vom
dem SGB II bekommen habe, spräche für die Erfüllung der Wartezeit. Wenn schon
dem AsylbLG die Wartezeit erfüllen könnten, um wie viel mehr
dem SGB II oder SGB XII? Mit der Frage, ob die
dem SGB XII auf die Wartezeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen seien, beschäftige sich ausdrücklich das Sozialgericht Aachen in der Entscheidung vom
LG i. V. m. dem SGB XII zu gewähren und seine Beitragsrückstände bei der Techniker-Krankenkasse für die Zeit vom
diesem Gesetz erhalten. Auf andere Gesetze sei diese Vorschrift wegen ihrer eindeutigen Formulierung nicht anwendbar. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine Lücke entstanden wäre, weil der Gesetzgeber etwas übersehen habe. Der Antragsteller habe von April 2003 bis September 2004 BSHG-Leistungen erhalten - allerdings durch ein Versehen unberechtigt -und von Oktober bis Dezember 2004
dem AsylbLG. Von Januar 2005 bis Februar 2006 seien
dem SGB II bezogen worden, auf die vermutlich ebenfalls kein Anspruch bestanden habe. Da das Gesetz davon ausgehe, „dass jemand § 3 AsylbLG Leistungen erhalten hat“, gelte die Vorschrift nicht für die Fälle, wo jemand Leistungen „hätte erhalten haben müssen“. Soweit der Antragsteller früher Leistungen erhalten haben sollte, könne dies inzwischen nicht mehr nachvollzogen werden, da die Akten unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfrist inzwischen vernichtet seien. Dass sich der Antragsteller bereits nach eigenen Angaben 30 Jahre lang in Deutschland aufhalte, sei kein Grund für Analogleistungen. Lediglich die Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2006 und daran anschließend die Entscheidung des nachgeordneten SG Düsseldorf vom 30. Oktober 2006 setzten sich mit der Frage auseinander, ob Leistungen gemäß §§ 3 ff. AsylbLG auch Leistungen gemäß BSHG/SGB XII oder Alg II-Leistungen mit einbezögen. Das LSG NRW schreibe dazu: „Nach Auffassung des Senats würde es eine übertriebene Förmelei darstellen, wenn allein darauf abzustellen wäre, dass die Antragsteller
LG bezogen haben“. Dabei handele es sich jedoch um eine zweifelhafte Argumentation. Es komme sehr wohl darauf an, ob es sich tatsächlich um Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG gehandelt habe oder um andere Leistungen und es komme auch auf Leistungsunterbrechungen an (Hinweis auf Hohm in: Schellhorn, SGB XII, § 2 AsylbLG, Rdz. 7 und 8). Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass die Verwaltung Untersuchungen anstellen müsse, ob jemand bereits als integriert anzusehen sei und deshalb, obwohl die 36 Monats-Frist noch nicht abgelaufen sei, bereits Anspruch auf Analogleistungen erhalte. Es sei für die Rechtsprechung kein Raum, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen und eine angebliche Rechtslücke zu formulieren und diese mit Hilfe der angeblichen Motive des Gesetzgebers zu füllen. Randnummer 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf einen Band Gerichtsakten und zwei Bände Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind. Randnummer 16 II. Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Das SG hat die beantragte einstweilige Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Randnummer 17 Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Randnummer 18 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom
erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Voraussetzungen dieser Rechtsnorm sind erfüllt. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts durch den Antragsteller wird weder von der Antragsgegnerin behauptet noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr ist dem Antragsteller eine Ausreise aufgrund der Tatsache verwehrt, dass ihm ein Reisedokument aufgrund des Konflikts zwischen I. und den selbst verwalteten P-Gebieten nicht ausgestellt werden kann. Randnummer 22 Aber auch der von der Norm verlangte Leistungszeitraum von 36 Monaten ist erfüllt. Ein derartiger Leistungszeitraum wird seit dem 1. Juni 1997 von der Vorschrift vorausgesetzt. Das Gesetz bezweckt, dass bei einem längeren Zeitraum des Aufenthaltes und noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden soll, der bei einem in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unterstellt wird. Insbesondere sind nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auch auf bessere soziale Integration gerichtet sind (vgl. BT-Drucks. 12/5008, S. 15 zu § 1a AsybLG a.F.). Mit der durch das Zuwanderungsgesetz ab Anfang 2005 geschaffenen Fassung sollte es dabei bleiben, dass grundsätzlich für alle Fälle des § 1 nach 36 Monaten eine Anwendung des BSHG erfolge. Ausgenommen sollten nur die Fälle sein, in denen der Ausländer rechtsmissbräuchlich die Dauer seines Aufenthaltes selbst beeinflusst hat. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte zwischen denjenigen Ausländern unterschieden werden, die unverschuldet nicht ausreisen können und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 121 zu Art. 8 Nr. 3). Es ist somit ersichtlich, dass das gegenüber der Sozialhilfe abgesenkte Niveau des AsylbLG grundsätzlich nur für eine Dauer von 36 Monaten den Ausländern zugemutet werden soll. Abgesehen von den Fällen des Rechtsmissbrauchs geht der Gesetzgeber nach dem Ablauf des genannten Zeitraums davon aus, dass wegen der Integration und der Angleichungen an die Lebensverhältnisse
dem Sozialhilferecht gewährt werden sollen. Randnummer 23 Dass sich die Situation des Antragstellers nach ca. 30jährigem Aufenthalt in Deutschland und jahrelanger versicherungspflichtiger Beschäftigung gravierend unterscheidet von jener von Ausländern, welche sich erst bis zu drei Jahre in Deutschland aufhalten, bedarf keiner näheren Darlegung. Auch die Antragsgegnerin verkennt dies nicht. Randnummer 24 Sie meint aber, dass
LG i.V.m. dem SGB XII nur dann in Betracht kämen, wenn für einen Zeitraum von 36 Monaten (insgesamt ausschließlich)
LG gewährt worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen: Denn wenn bereits der Bezug der (niedrigen)
LG nach Ablauf von 36 Kalendermonaten die von § 2 Abs 1 AsylbLG bezweckte Besserstellung rechtfertigt, dann gilt dies erst recht, wenn der 3-Jahres-Zeitraum durch den Bezug von „höherwertigen“ Sozialleistungen abgedeckt ist. Der Anspruch auf diese Sozialleistungen verlangt die Erfüllung höherer Anspruchsvoraussetzungen als jene für § 3 AsylbLG. Daraus resultiert, dass bei einem Bezug dieser „höherwertigen“ Sozialleistungen auch Ansprüche nach § 3 AsylbLG potentiell bestehen, welche nur deswegen nicht zum Tragen kommen, weil diese
rangig sind. Randnummer 25 Das von der Antragsgegnerin geforderte starre Festhalten am Wortlaut würde darüber hinaus wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zu einem verfassungswidrigen (gleichheitswidrigen) Zustand führen: Denn der Antragsteller würde im Vergleich zu der Gruppe von Ausländern, bei denen der Gesetzgeber nach drei Jahren des Bezuges von
LG von einer Integration und damit einem Anspruch unter Anwendung des Sozialhilferechts ausgeht, schlechter gestellt, obwohl die Integration seiner Person nicht nur der der genannten Gruppe entspricht, sondern sogar weit darüber hinaus geht. Die vom Senat vertretene Auslegung des § 2 AsylbLG ist rechtsdogmatisch nicht nur zulässig, sondern sogar zwingend: Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine mit der Verfassung vereinbar ist, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145, 166). Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation ist dabei verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Eine telelogische Reduktion von Vorschriften entgegen dem Wortlaut gehört ebenfalls zu den anerkannten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (vgl. BVerfGE, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann nur die von dem Senat gewählte Auslegung den Verfassungsverstoß vermeiden. Denn der Antragsteller hat bereits für einen Zeitraum von mehr als 36 Kalendermonaten Sozialleistungen bezogen (Arbeitslosengeld von Januar 2002 bis März 2003, Arbeitslosenhilfe von März 2003 bis Dezember 2004 , ergänzende Sozialhilfe von April 2003 bis September 2004,
LG von Oktober 2004 bis Dezember 2004; Arbeitslosengeld II von Januar 2005 bis Februar 2006; ab Februar 2006 wieder
LG). Sein Status entspricht daher zumindest demjenigen eines Ausländers, der 36 Kalendermonate
LG erhalten hat. Der Antragsteller hat Anspruch darauf nicht schlechter behandelt zu werden als der zuletzt genannte Personenkreis. Randnummer 26 Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, die Gewährung der Sozialhilfe sei zu Unrecht und die Gewährung von Arbeitslosengeld II sei mutmaßlich zu Unrecht erfolgt, ändert dies an den rechtlichen Schlussfolgerungen nichts, denn wenn dies zutreffend sein sollte, hätte der Antragsteller in den maßgeblichen Zeiträumen (zumindest) Anspruch auf
LG gehabt und damit in gleicher Weise eine Anwartschaft auf
LG begründet, wie dies nach den obigen Ausführungen aufgrund der Wirkung der sonstigen Sozialleistungen der Fall ist. Randnummer 27 Die Verpflichtung zur Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich bereits aus dem Anspruch des Antragstellers auf die sog. Analogleistungen nach dem SGB XII. Denn gemäß § 32 Abs. 1 SGB XII (analog) sind für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen. Nach Abs. 3 gilt Entsprechendes für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Mit Blick auf den Umstand, dass der Anspruch auf Gewährung von Analogleistungen bereits seit
dem AsylbLG nicht entgegen. Die Frage, ob ein Anordnungsgrund im Hinblick auf begehrte SGB XII-Leistungen bestehen kann, wenn fortwährend
dem AsylbLG bewilligt werden (so: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
dem SGB V oder nur auf Krankenhilfe in Akutfällen (§ 4 Abs. 1 AsylbLG) zu haben. Krankenversicherungsschutz nach dem SGB V ließe sich zudem auch bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr nachträglich herstellen. Randnummer 30 Die mit der einstweiligen Anordnung verbundene vorläufige Regelung ist allerdings auf einen Zeitraum ab der Antragstellung bei Gericht, d. h. ab dem
LG erbringen wird, damit weitere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Randnummer 32 Die von dem Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG vom 10. August 2006 ist ebenfalls zulässig und begründet. Dem Antragsteller, der im prozesskostenhilferechtlichen Sinn bedürftig ist, ist für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (§ 73 a SGG i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO -), da sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – wie dargelegt – hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Randnummer 33 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 34 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008628
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