gangs der Rechtsfolgenbelehrung Leitsatz 1. Widersprüchen gegen Absenkungsbescheide nach § 31 SGB II kommt keine aufschiebende Wirkung
, weil sie über eine Grundsicherungsleistung für Arbeitsuchende entscheiden (§ 39 Nr. 1 SGB II). Auf Antrag des Bescheidadressaten ist gerichtlich über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
entscheiden (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Es ist im Rahmen einer offenen Interessensabwägung
prüfen, ob einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit Vorrang vor schützenswerten Interessen des Bescheidadressaten einzuräumen ist. Erfolgssaussichten und die vom Gesetzgeber im Regelfall gewollte sofortige Vollziehbarkeit sind dabei
berücksichtigen. Die Anordnung ist auch noch möglich, wenn der Sanktionszeitraum bereits abgelaufen ist. Dann ist über die Aufhebung der Vollziehung des Absenkungsbescheides nach Ermessensgesichtspunkten
befinden (§ 86b Abs. 1 S. 2 SGG). 2. Erfordert ein Sanktionstatbestand des § 31 SGB II eine Rechtsfolgenbelehrung, ist sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Arbeitsförderungsrecht
Sperrzeiten entsprechend vorab im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen
sammenhang mit dem geforderten Verhalten des Arbeitsuchenden
erteilen. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,
m
zahlen. III. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen
erstatten. IV. Auf die Beschwerde des Antragstellers (L 9 B 38/07 AS) wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom
gestellt am
verpflichten, an den Antragsteller das für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis
m
zahlen, Randnummer 3 2. dem Antragsteller für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten
bewilligen, sind
lässig und haben in der Sache Erfolg. Randnummer 4
1: Randnummer 5 Statthaft ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGG. Randnummer 6 Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen (Anfechtungs-) Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (S. 1). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen (S. 2). Randnummer 7 Der mit Widerspruch am 18. September 2006 angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2006 (Absenkungsbescheid) hat einerseits eine Absenkung des dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2006 gewährten Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis
m 30. November 2006 in Höhe von 93,00 € monatlich
m Gegenstand. Weiter ist dem Antragsteller aufgrund des Absenkungsbescheides für den Monat Dezember 2006 mit Bescheid vom
wenden hat. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, weil der Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet (vgl. § 39 Nr. 1 SGB II). Randnummer 8 Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen danach vor. Randnummer 9 Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Entscheidungserheblich ist, ob im Rahmen einer offenen Interessenabwägung einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes Vorrang gegenüber schützenswerten Interessen des Adressaten einzuräumen ist (vgl. Krodel, NZS 2001, S. 449 ff. m.w.N.). Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne weitere Interessenabwägung grundsätzlich abzulehnen, weil der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes kein schützenswertes Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind dagegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich
lässig und begründet, ist hingegen dem Antrag stattzugeben, weil dann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung
entscheiden, welchem Interesse bis
einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist. Dabei darf einerseits in die Abwägung einfließen, dass der Gesetzgeber für den Regelfall die sofortige Vollziehbarkeit vorgesehen hat, solange das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers unter Beachtung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG berücksichtigt bleibt; insbesondere mit einer sofortigen Vollziehung keine schwere, unzumutbare Härte für ihn verbunden ist. Andererseits ist dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers je eher der Vorrang einzuräumen, desto wahrscheinlicher sein Erfolg in der Hauptsache ist (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 86b, Rn. 12c m.w.N.). Randnummer 10 Der anderslautende Maßstab des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG, nach dem der Sozialleistungsträger von sich aus die Vollziehung aussetzen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 86 a II Nr. 1 SGG bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
r Folge hätte (§ 86 a III S. 2 SGG), ist zwar im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG
beachten, gilt aber als spezialgesetzliche Regelung nur für die ausdrücklich in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG genannten Bescheide, insbesondere Versicherungs-, Beitrags- und Umlagebescheide (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12b m.w.N. auch
r Gegenansicht). Randnummer 11 Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist dem Antrag stattzugeben, weil der Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin rechtswidrig ist. Randnummer 12 Die Voraussetzungen für die Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II für das letzte Jahresquartal 2006 wegen der Nichtaufnahme einer Trainingsmaßnahme durch den Antragsteller sind nicht erfüllt. Randnummer 13 Gestützt sein kann die Absenkung allein auf § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c und S. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes
r Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
schlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine
mutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein
mutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachzuweisen. Randnummer 15 Diese Voraussetzungen liegen bereits deshalb nicht vor, weil
Lasten der Antragsgegnerin unbewiesen bleibt, dass der Antragsteller im
sammenhang mit der auf seine Initiative vom Arbeitgeber telefonisch angebotenen Trainingsmaßnahme vom 28. August 2006 bis
m 8. September 2006, mit dem Ziel anschließend ein Arbeitsverhältnis für mindestens 12 Monate
begründen, über die Rechtsfolgen der Nichtaufnahme der Maßnahme belehrt worden ist. Randnummer 16 Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs. 1 SGB II sind den Sperrzeittatbeständen im Arbeitsförderungsrecht nachgebildet (§ 144 Abs. 1 SGB III, vormals § 119 Abs. 1 AFG). Der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung kommt deswegen gleichermaßen wie im Arbeitsförderungsrecht eine Warn-und Erziehungsfunktion
. Sie soll nicht eine Absenkung der Entgeltersatzleistung ermöglichen, sondern die Erfüllung der Obliegenheit des Hilfebedürftigen sicherstellen, um die Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit
ermöglichen. Sie darf sich deshalb nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen (
R 4100 § 119 Nr. 18). Sie hat vielmehr dem Hilfebedürftigen konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich
treffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen
führen (
R 4100 § 119 Nr. 31). Bei konkreten Beschäftigungs- oder Maßnahmeangeboten hat für jedes Angebot eine gesonderte, wirksame Belehrung
erfolgen, und zwar bevor der Hilfebedürftige Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnimmt und Gelegenheit hat, das Beschäftigungsverhältnis oder die Maßnahme abzulehnen (
R 4100 § 119 Nr. 13). Randnummer 17 Deswegen genügt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die in der Eingliederungsvereinbarung vom 8. November 2005 enthaltene allgemeine Rechtsfolgenbelehrung trotz der Verlängerung bis
m
sammenhang mit der im August 2006 angebotenen Trainingsmaßnahme steht. Das gilt ebenso für den nachträglich am 29. März 2006 mangels ausreichender Rechtsfolgenbelehrung
rückgenommenen auf ein anderes Arbeitsangebot bezogenen Absenkungsbescheid vom
Lasten der Antragsgegnerin unbewiesen. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin hat keinen Beweis dafür angeboten, dass der Antragsteller das Schreiben entgegen seiner Behauptung erhalten hat. Das ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein dem Vermerk „z.P.“ neben dem Bescheiddatum ohne Unterschrift oder Paraphe ist ein solcher Nachweis nicht
entnehmen. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Vermerk geeignet ist, den gesetzlich vermuteten
gang am dritten Tage nach der Aufgabe
r Post auszulösen (§ 37 Abs. 2 S.1 SGB X), ist damit der tatsächliche
gang nicht bewiesen, wenn der Adressat behauptet, den Verwaltungsakt nicht oder
einem späteren Zeitpunkt erhalten
haben. Denn die Vermutung entfällt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder
einem späteren Zeitpunkt
gegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den
gang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des
gangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB X; KassKomm, Stand: Mai 2003, § 37 SGB X, Rn. 6 m.w.N.). Randnummer 20 Die Behauptung des Antragstellers, das Schreiben nicht erhalten
haben, ist nicht nachweislich falsch; auch wenn im Hinblick auf die regelmäßig ordnungsgemäße Postzustellung Zweifel verbleiben. Der Antragsteller hat auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom
haben. Lässt die Formulierung ihrem Wortlaut nach sowohl die Lesart
, das Schreiben vom 24. August 2006 ohne Rechtsfolgenbelehrung als auch überhaupt nicht erhalten
haben, hat seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom
m Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist der Sanktionszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis
m 31. Dezember 2006 abgelaufen. Dem steht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht entgegen. Ist das Gericht befugt, nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt ist, erwächst daraus
gleich die Befugnis, die aufschiebende Wirkung auch für diesen Fall anzuordnen (Hess. Landessozialgericht , 9.2.2007 – L 7 AS 288/06 ER<juris>). Randnummer 22 Der Senat ordnet
gleich die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Absenkungsbescheides für den Antragsteller nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG an, weil das im Hinblick auf die eindeutige Rechtswidrigkeit des Bescheides im Rahmen der geforderten Ermessensbetätigung geboten ist. Das bedeutet für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis
m
zahlen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Randnummer 24
2: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung für den ersten Rechtszug sind entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erfüllt. Randnummer 25 Gemäß § 114 S. 1 ZPO, der über die Verweisungsnorm des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe
bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
m Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine anwaltliche Beiordnung hat nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO
erfolgen. Insbesondere hinreichende Erfolgssaussichten sind bereits gegeben, weil der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach dem
vor Gesagten
lässig und begründet ist. Doch hätte auch das Sozialgericht nach seiner anderslautenden Rechtsauffassung Prozesskostenhilfe bewilligen müssen, weil sie für das SGB II vom BSG nicht bestätigt ist und der höchstrichterlichen Rechtssprechung
den Sperrzeitbescheiden im Arbeitsförderungsrecht widerspricht. Denn hinreichende Erfolgsaussichten sind bereits anzunehmen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage weder angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellter Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfGE 81, 347 <359>) noch höchstrichterlich geklärt ist. Nur so verbleibt dem Unbemittelten die Möglichkeit seinen klärungsbedürftigen Rechtsstandpunkt
mindest im Hauptsacheverfahren
vertreten und von dort aus in die höhere Instanz
bringen (BVerfG, 14.6.2006 – 2 BvR 626/06, <juris> mwN; Hess. Landessozialgericht, 29.1.2007 – L 9 B 215/06 SO). Randnummer 26 Einer Kostenentscheidung bedarf es hinsichtlich der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO). Randnummer 27 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008629
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.