Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Existenzgründungszuschuss - zweckbestimmte Einnahme Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 28. Juni 2006, S 18 AS 300/05, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Beklagte zu Recht den Existenzgründungszuschuss nach § 421 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet hat. Randnummer 2 Die zwischen der Klägerin und dem A W (W.) im Jahre 1990 geschlossene Ehe wurde am ... 2001 geschieden. Aus der Ehe hervorgegangen ist das ... 1991 geborene Kind V. W. hat zudem im Scheidungsverfahren die weitere Tochter der Klägerin, M, geboren ... 1989, als Tochter angenommen. Randnummer 3 Im September 2004 bezogen die Klägerin, ihr geschiedener Ehemann und die Kinder die jetzige gemeinsame Wohnung. Randnummer 4 Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 19. Juni 2004 bis zum 18. Juni 2005 einen Existenzgründungszuschuss auf der Grundlage des § 421 I Abs. 1 SGB III. Randnummer 5 Am 23. August 2004 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diesem Antrag wurde durch Bescheid vom 27. Dezember 2004 entsprochen; der Klägerin wurden für sich, dem geschiedenen Ehemann und den Kindern als Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 bewilligt, wobei der Existenzgründungszuschuss als Einnahme der Klägerin berücksichtigt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 31. Mai 2005 bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen auch für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. November 2005 unter Berücksichtigung eines Einkommens durch den Existenzgründungszuschuss von 360,00 Euro. Gegen beide Bescheide wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch, mit dem sie vor allem die von der Beklagten angenommene Bedarfsgemeinschaft mit W., aber auch die Anrechnung des Existenzgründungszuschusses beanstandete. Randnummer 6 Durch Bescheid vom 17. Juni 2005 änderte die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 2005 ab und setzte nunmehr die Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin vom Einkommen ab. Mit weiterem Bescheid vom 4. August 2005 erfolgte eine erneute Änderung der Leistungsbewilligung vom 31. Mai 2005; im Hinblick auf den lediglich bis zum 18. Juni 2005 gezahlten Existenzgründungszuschuss wurde (nur) noch für den Monat Juni 2005 ein Betrag von 216,00 Euro angerechnet. Nachdem der Außendienst der Beklagten im September 2005 die Wohnung der Klägerin aufgesucht hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2005 die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 27. Dezember 2004, 31. Mai 2005 und 17. Juni 2006 als unbegründet zurück. Gegen einen weiteren Leistungsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005, der die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 regelte, erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch. Randnummer 7 Gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2005 hat die Klägerin am 24. Oktober 2005 Klage erhoben. Randnummer 8 Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2005 den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Mit weiteren Bescheiden vom 16. Januar 2006 und 26. Mai 2006 hat die Beklagte auch für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 30. November 2006 Grundsicherungsleistungen bewilligt. Randnummer 9 Durch Urteil vom 28. Juni 2006 hat das Sozialgericht Darmstadt (SG) die Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 2004 (gemeint: 27. Dezember 2004), 31. Mai 2005, 17. Juni 2005 und 4. August 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 18. Juni 2005 Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Einkommen zu zahlen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klageantrag sei ausschließlich so zu verstehen, dass die Klägerin allein für sich, nicht aber andere Personen der Bedarfsgemeinschaft Klage erheben würde. Im Hinblick auf die Anrechnung des Existenzgründungszuschusses sei das auch sachdienlich, weil die Nichtanrechnung sich entgegen der Berechnungsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausschließlich auf den Anspruch der Klägerin auswirke, so dass deswegen die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht klagebefugt seien. Im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung sei die Klage nicht auch für den geschiedenen Ehemann erhoben, weil die Klägerin ausdrücklich darauf abstelle, ihn nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Der geschiedene Ehemann (W.) habe hingegen den Willen zur Klageerhebung nicht zum Ausdruck gebracht. Die Klage sei hinsichtlich der Anrechnung des Existenzgründungszuschusses – nur insoweit solle der Urteilstenor eine Anrechnung von Einkommen der Klägerin ausschließen – begründet, weil die Bescheide der Beklagten für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 18. Juni 2005 insoweit rechtswidrig seien und die Klägerin in eigenen Rechten verletzten. Das gewährte Arbeitslosengeld II habe die Beklagte ohne Anrechnung des Existenzgründungszuschusses als Einkommen zu leisten. Hierbei handele es sich um Einnahmen, die unter die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II fielen. Danach seien Einnahmen nicht als Einkommen anzurechnen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die hiernach geforderte Zweckabweichung zwischen dem Arbeitslosengeld II einerseits und dem Existenzgründungszuschuss andererseits liege vor. Derweil das Arbeitslosengeld II eine Leistung sei, die der Sicherung des Lebensunterhalts diene, stelle der Existenzgründungszuschuss eine Leistung eigener Art dar, die die mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oftmals verbundenen Verluste in den ersten Jahren – teilweise – auffangen solle, um die Folgen der in der Gründungsphase – noch – verringerten Umsatzerlöse zu mildern und damit die Bereitschaft zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu erleichtern. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil es rechtlich nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden für die Regelleistung der Klägerin nur einen Bedarf von 311,00 Euro berücksichtigt habe. Nach § 20 Abs. 2 SGB II betrage die Regelleistung für die Klägerin nur 311,00 Euro, weil sie mit ihrem geschiedenen Ehemann nach § 9 Abs. 3 b SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Die Klägerin und W. bildeten jedenfalls ab dem 1. Januar 2005 eine eheähnliche Gemeinschaft. Randnummer 10 Gegen dieses ihr am 5. September 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 29. September 2006 eingegangenen Berufung. Sie führt aus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) abweiche, nämlich dem Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 22/05 ER–, in dem es den Existenzgründungszuschuss nach § 421 I SGB III als nach § 11 SGB II nicht zu berücksichtigendes Einkommen beurteile. Im Übrigen sei dem angefochtenen Urteil auch rechtlich nicht zu folgen. Der Existenzgründungszuschuss habe nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II anrechnungsfrei bleiben können. Zweckbestimmte Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift seien solche, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten. Mit dem Existenzgründungszuschuss solle der Übergang von der Arbeitslosigkeit zu einer kleinunternehmerischen Tätigkeit gefördert werden, folglich die Eingliederung in Arbeit. Keinem anderen Zweck diene die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach § 1 Abs. 2 SGB II würden die Leistungen nach dem SGB II zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Die Anrechnungspflichtigkeit des Existenzgründungszuschusses wegen Zweckidentität finde zudem eine Bestätigung in den Gesetzesmaterialen zu den §§ 16, 29 SGB II. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Existenzgründungszuschuss diene nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und sei nicht mit Überbrückungsgeld gleichzustellen. Die Beklagte verkenne, dass es sich beim Existenzgründungszuschuss um ein privilegiertes zweckbestimmtes, nicht anrechnungsfähiges Einkommen handele. Randnummer 14 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anrechnung des Existenzgründungszuschusses (EGZ) als Einkommen der Klägerin durch die Bescheide vom 27. Dezember 2004, 31. Mai 2005, 17. Juni 2005 und 4. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2005 war rechtswidrig. Randnummer 16 Ebenso wie das SG bewertet auch der erkennende Senat den Existenzgründungszuschuss als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II. Randnummer 17 Mit der Frage, ob der Existenzgründungszuschuss nach § 421 I SGB III auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anzurechnen ist, hat sich der erkennende Senat bereits in seinem – auch der Beklagten bekannten –Beschluss vom 4. Dezember 2006 – L 7 AS 168/06 ER– befasst. Er hat darin – nach abschließender und nicht nur summarischer Prüfung der Rechtslage – ausgeführt: Randnummer 18 "In § 421 I SGB III ist der EGZ im Einzelnen geregelt. Danach haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen (hauptberuflichen) Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen EGZ. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer (Nr. 1) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, (Nr. 2) nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000,00 Euro im Jahr nicht überschreiten wird, (Nr. 3) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat. Der Zuschuss wird gemäß § 421 I SGB III bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600,00 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360,00 Euro und im dritten Jahr monatlich 240,00 Euro. Vom 1. Juli 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat. Randnummer 19 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei grundsätzlich bestehender Hilfebedürftigkeit mindert das zu berücksichtigende Einkommen die Geldleistungen (§ 19 Satz 2 SGB II). Randnummer 20 Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der EGZ nach § 421 I SGB III zählt nicht zu den Ausnahmeleistungen im genannten Sinne, insbesondere nicht zu den Leistungen nach dem SGB II. Er ist in § 16 Abs. 1 SGB II nicht als Leistung zur Eingliederung in Arbeit aufgeführt. Randnummer 21 Bei dem EGZ handelt es sich aber um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.