Krankenversicherung - Rettungsdienst - Anspruch auf Benutzungsentgelt verjährt nach vier Jahren Leitsatz Der Anspruch auf Benutzungsentgelt nach der zwischen Leistungserbringern im Rettungsdienstberei
§ 69
SGB V sei indes davon auszugehen, dass auf das Rechtsverhältnis zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern Zivilrecht unmittelbar Anwendung finde. Eine Ausnahme habe das Bundessozialgericht nur hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenhausträgern und Krankenkassen gemacht, die es schon in der Zeit vor der Neufassung des § 69 SGB V als öffentlich-rechtlich qualifiziert habe. Auf den Vergütungsanspruch eines Krankenhausträgers finde daher auch die allgemeine Verjährung nach § 45 SGB I Anwendung, nicht jedoch auf die hier streitige Vergütung für einen Krankenhaustransport durch einen nichtärztlichen Leistungserbringer. Randnummer 14 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Randnummer 16 Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 143 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts Kassel statthaft, da sie auf eine Geldleistung gerichtet ist, die 500 € übersteigt. Randnummer 17 Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig; denn es geht um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, indem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom
- Dezember 2001-B 3 KR 11/01 R- Juris). Randnummer 18 Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Hauptforderung auch in der Sache erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, die mit der Klage geltend gemachten 501,01 € für den Krankentransport ihrer Versicherten K. K. zu zahlen. Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte „Stadtfahrtpauschale für Rettungswagen“ und „Leitstellenvermittlungsgebühr“ gemäß Rechnung vom
- April 1998 ist § 2 der zwischen den Beteiligten geltenden Vereinbarung über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst für das Jahr 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 HRDG in der bis zum
- Dezember 1998 gültigen Fassung vom
- April 1993 (GVBl I, S. 268) in Verbindung mit § 133 SGB V in der vom
- Januar 1993 bis zum
- Dezember 1998 geltenden Fassung. Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs, d.h. die Durchführung des Einsatzes und seine Notwendigkeit, sind erfüllt und zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten greift die Einrede der Verjährung nicht durch. Der Anspruch der Klägerin auf Benutzungsentgelt ist nicht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BGB a. F. nach der für Kaufleute bzw. Gewerbetreibende geltenden zweijährigen Verjährungsfrist, d.h. hier mit Ablauf des Jahres 2000, verjährt. Die Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr gilt die vierjährige Verjährungsfrist im Sozialrecht entsprechend § 45 SGB I. Randnummer 21 Die vierjährige Verjährung im Sozialrecht ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips entwickelt worden. Vor
§ 69SGB V durch das GKV Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.
Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2626), durch das der Gesetzgeber zum
- Januar 2000 die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern grundsätzlich dem öffentlichen Recht zugeordnet hat, hatte das Bundessozialgericht die kürzeren Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches nur für Vergütungsforderungen von Leistungserbringern gegen Krankenkassen auf Grund zivilrechtlicher Vertragsbeziehungen für anwendbar erklärt (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 1996 – 3 RK 29/95 - Juris - für Heilmittelerbringer). Verschiedene Zahlungsansprüche, die ihre Grundlage in öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen hatten, hatte das Bundessozialgericht der vierjährigen Verjährungsfrist unterstellt, u.a. kassenärztliche Honoraransprüche (BSGE 76, 117 ) sowie Vergütungsansprüche der Krankenhausträger gegen die Krankenkassen für die Krankenhausbehandlung von Kassenpatienten (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1999 – B 3 KR 6/99 R– Juris). In seiner neueren Rechtsprechung zur Verjährung von solchen Vergütungsansprüchen der Krankenhausträger hat das Bundessozialgericht das Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht auch für die Zeit nach
§ 69SGB V bestätigt.
§ 69 Satz 3 SGB V n.F. erkläre für diese Rechtsbeziehungen zwar im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für entsprechend anwendbar, „soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind“. Eine Heranziehung der kürzeren Verjährungsfristen der BGB-Vorschriften auf Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen und deren öffentlich-rechtliche Beziehung würde indes mit den Rechten und Pflichten der Beteiligten nach dem Sozialgesetzbuch kollidieren und komme von daher nicht in Betracht (BSG, Urteil vom
- Mai 2005 - B 3 KR 32/04 R– Juris; BSG, Urteil vom
- Februar 2007 - B 3 KR 12/06 R - Juris). Randnummer 22 Auf die hier streitige, vor dem
- Januar 2000 entstandene Forderung findet die vierjährige Verjährung im Sozialrecht Anwendung, da die Beziehung zwischen der Klägerin, dem Deutschen Roten Kreuz Rettungsdienst A-Stadt gGmbH, und der beklagten Krankenkasse öffentlich-rechtlicher Natur ist. Dies ergibt sich aus den Regelungen, die für die Versorgung der Versicherten mit Krankentransportleistungen maßgeblich sind. Randnummer 23 § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V in der hier anzuwendenden vom
- Januar 1993 bis zum
- Dezember 1998 geltenden Fassung sieht den Abschluss von Verträgen durch Krankenkassen und Leistungserbringer zur Versorgung der Versicherten mit Krankentransportleistungen nur vor, „soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt". Randnummer 24 Das Hessische Rettungsdienstgesetz in der hier anzuwendenden Fassung vom
- April 1993 ist ein solches Landesgesetz, welches die Versorgung mit Krankentransportleistungen und Leistungen des Rettungsdienstes regelt, und welches den in § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V a. F. genannten Verträgen mit privaten Krankentransportunternehmen vorgeht. In diesem vorrangigen Landesgesetz werden im Einzelnen die Sicherstellung einer flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung, die Genehmigung und die Voraussetzungen der Genehmigung von Leistungserbringern zum Krankentransport, deren Aufsicht sowie die Erhebung von Benutzungsentgelten für die Leistungen geregelt. Der Leistungserbringer, dem eine Genehmigung erteilt ist, wird zum Einsatz der vorzuhaltenden Rettungsmittel verpflichtet ( § 24 HRDG a.F.). Nach § 11 Abs. 2 S. 2 HRDG a.F. verbleibt den Leistungserbringern und Leistungsträgern nur noch Raum, über die Höhe der Benutzungsentgelte Vereinbarungen zu treffen, wobei § 11 auch diesbezüglich Regelungen vorsieht, beziehungsweise diese einer Rechtsverordnung vorbehält. Sofern eine Vereinbarung über Benutzungsentgelte nicht zu Stande kommt, ist zudem eine hoheitliche Festsetzung vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 5 HRDG a.F.). Randnummer 25 Die Regelung und Abwicklung der rettungsdienstlichen Versorgung unterscheidet sich damit maßgeblich von der Regelung und Abwicklung der Versorgung mit Heilmitteln. Bei den Heilmitteln billigt der Gesetzgeber den Vertragspartnern, den Leistungserbringern und den Krankenkassen, gemäß § 125 Abs. 2 SGB V große Gestaltungsfreiheit bei der Aushandlung des Vertragsinhalts zu und unterstellt diese für den Fall der Nichteinigung auch nicht einer hoheitlichen Festsetzung. Deren Rechtsbeziehung ist vom Bundessozialgericht demzufolge auch als zivilrechtlich beurteilt worden, und zwar sowohl die Rahmenverträge zwischen den Krankenkassenverbänden und den Verbänden der Heilmittelerbringer als auch das Abrechnungsverhältnis zwischen dem einzelnen Heilmittelerbringer und der Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 1996, a.a.0.). Randnummer 26 Die auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes a.F. zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst für das Jahr 1997, die - wie ausgeführt - durch die landesrechtlichen Bestimmungen geprägt wird, ist indes als öffentlich-rechtlich zu charakterisieren. Der Vergütungsanspruch, der sich bei entsprechender Leistung des Leistungserbringers unmittelbar aus der Vereinbarung über Benutzungsentgelte ableitet, unterliegt daher der vierjährigen Verjährungsfrist des Sozialrechts. Randnummer 27 Die vierjährige Verjährungsfrist des 1998 entstandenen Anspruchs der Klägerin auf Benutzungsentgelt begann nach § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 201 BGB a.F. am
- Januar 1999 und endete am
- Dezember
- Durch die am
- Oktober 2001 erhobene Klage ist die Verjährung gemäß § 45 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 209 BGB a.F. unterbrochen worden, so dass dem Zahlungsanspruch die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden kann. Randnummer 28 Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Nebenforderung, dem Anspruch auf Verzinsung, kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verzinsung eines Vergütungsanspruchs eines Leistungserbringers gegen eine Krankenkasse besteht nicht. Ein Rückgriff auf die Vorschriften der §§ 286, 288, 291 BGB ist insoweit nicht möglich (BSG, Urteil vom
- März 1987 – 8 RK 43/85 - Juris). Es ist auch weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen, dass sie vertraglich (vgl. dazu HLSG, Urteil vom
- März 2003 – L 1 KR 1527/99 - Juris) einen Anspruch auf Verzinsung für den Fall des Verzuges vereinbart haben. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 in der Fassung durch das
- SGG-Änderungsgesetz vom
- August 2001 mit Wirkung vom
- Januar 2002 in Kraft getreten, da die Berufung nach Inkrafttreten des
- SGG-Änderungsgesetzes eingelegt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2002 - B 3 P 3/02 R - Juris). Gebühren waren nach § 197 a SGG vorliegend nicht zu erheben. Anstelle von § 197 a gilt § 183 SGG in der bisherigen Fassung, wenn das von § 197 a erfasste Verfahren wie hier vor dem
- Januar 2002 rechtshängig geworden ist. Das Verfahren ist dann in allen Rechtsmittelzügen kostenfrei (vgl. die Übergangsregelung nach Artikel 17 des
- SGG-Änderungsgesetzes vom
- August 2001). Randnummer 30 Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008655