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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 R 142/07 Urteil Ausschluss der Beitragserstattung bei Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlic

Ausschluss der Beitragserstattung bei Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. März 2007, S 31 R 347/06, Gerichtsbescheid Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  2. März 2007 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 EURO auferlegt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 2 Für den 1961 geborenen Kläger wurden im Zeitraum vom
  3. Mai 1979 bis
  4. März 1998 Pflichtbeiträge an die Beklagte entrichtet. Randnummer 3 Mit Schreiben am
  5. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Auszahlung der Randnummer 4 eingezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von jeweils 23.815,23 Euro. Randnummer 5 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
  6. November 2005 ab, weil die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt und ihm stehe das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu; unerheblichen sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Randnummer 6 Der Kläger erhob am
  7. Dezember 2005 Widerspruch und machte Schadensersatz wegen ihm entgangener Gewinne durch die Nichtauszahlung der Beiträge zum
  8. November 2005 geltend. Er sei selbstständig und unterliege nicht mehr der Versicherungspflicht, seit seinem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht seien 24 Kalendermonate abgelaufen. Randnummer 7 Die Beklagte wies mit Schreiben vom
  9. November 2006 auf die Erstattungsvoraussetzungen der Vorschrift des § 210 Abs. 1, Abs. 2 und 3 SGB VI hin, die vom Kläger nicht erfüllt würden. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe nicht, da der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Der Kläger bestand auf einer Auszahlung. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  10. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Dieses Recht bestehe für Zeiten nach Vollendung des
  11. Lebensjahres für alle nicht versicherungspflichtigen Deutschen im In- und Ausland sowie Ausländer, die ihren Wohnsitz oder nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Kläger sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt und ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe deswegen nicht. Seit dem
  12. Oktober 1972 seien nur noch bestimmte Personen, z. B. versicherungsfreie Beamte und ihnen gleichgestellte Personen nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt, die die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllten. Der Bescheid wurde an den Kläger am
  13. März 2006 nochmals übersandt. Randnummer 9 Der Kläger bestand mit bei der Beklagten am
  14. März 2006 und
  15. April 2006 eingegangenem Schreiben auf einer Auszahlung der von ihm eingezahlten Randnummer 10 Arbeitnehmerbeiträge. Randnummer 11 Die Beklagte gab die Schreiben an das Sozialgericht als Klage weiter. Randnummer 12 Das Sozialgericht informierte die Beteiligten von seiner Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom
  16. August 2006 und
  17. Oktober
  18. Randnummer 13 Durch Gerichtsbescheid vom
  19. März 2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Diese sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihm eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Das Gericht folgte der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung. Dem Begehren des Klägers könne mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 210 SGB VI nicht entsprochen werden, denn der Kläger sei zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
  20. April 2007 hat sich der Kläger gegen den ihm am
  21. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid gewandt. Er besteht auf einer Auszahlung der von ihm eingezahlten Beträge, weil er das Geld selbst anlegen wolle und selbst mehr daraus machen könne. Ohnehin werde zukünftig jeder für sich selbst Vorsorge treffen müssen; die Riesterrente sei ein Übergang zur Selbstvorsorge. Randnummer 15 Der Kläger beantragt (sinngemäß), Randnummer 16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom Randnummer 17
  22. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Randnummer 18 Bescheides vom
  23. November 2005 in Gestalt des Randnummer 19 Widerspruchsbescheides vom
  24. Februar 2006 zu verurteilen, die Randnummer 20 von ihm eingezahlten Rentenbeiträge zu erstatten. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zuzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Eine rechtliche Grundlage für die vom Kläger gewünschte Beitragserstattung gebe es nicht. Randnummer 24 Mit Verfügung vom
  25. Mai 2007 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm nach Maßgabe des § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen Fortführung eines aussichtslosen Verfahrens Verschuldenskosten auferlegt werden können. Randnummer 25 Zur Ergänzung des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte Bezug genommen, die vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 27 Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom
  26. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. Februar 2006 rechtmäßig ist. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Beitragserstattung gegen die Beklagte nicht zu. Randnummer 28 Rechtsgrundlage für eine Beitragserstattung sind §§ 210 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 und 3 SGB VI. Danach ist einem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem
  28. Juni 1948 gezahlten Beiträge zu erstatten, wenn er nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat sowie seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und inzwischen nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Der Kläger hat den Antrag nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellt und war nach seinen Angaben nicht mehr versicherungspflichtig. Dem Anspruch auf eine Beitragserstattung steht aber entgegen, dass der Kläger nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI berechtigt ist, sich freiwillig zu versichern, denn er hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Regelaltersrente mit Vollendung des
  29. Lebensjahres erfüllt. Randnummer 29 Durch den Ausschluss oder Beitragserstattung ist der Kläger nicht in seinem Eigentum verletzt. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsgarantie des Grundrechts des Artikel 14 ist allein schon deshalb fraglich, weil der Beitragserstattungsanspruch im Gegensatz zum Rentenanspruch nicht für die existenzielle Sicherung des Einzelnen bestimmt ist und keine Unterhaltsersatzfunktion hat, wie dies vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für den Schutz durch das Grundrecht auf Eigentum gefordert wird. Darüber hinaus wird dem Kläger durch die Ablehnung der Beitragserstattung die von ihm erworbene Rentenanwartschaft gerade nicht entzogen, so dass deshalb auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie eingetreten sein kann (siehe BVerfGE 100, 1 ff.; 75, 78 ff.). Vielmehr wird mit diesem Grundrecht der Wert der gezahlten Beiträge im System der gesetzlichen Rentenversicherung selbst geschützt (ausführlich BSG, Urteil vom
  30. Juni 2000, B 4 RA 57/98). Der Hinweis des Klägers, dass er sich mit dem Auszahlungsbetrag selbst absichern wolle, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ob sich der Gesetzgeber zu der vom Kläger erwarteten Aufgabe des Systems der Rentenversicherung entschließen wird, ist persönliche politische Spekulation des Klägers. Die aktuelle Rechtslage ist eindeutig und sie wurde dem Kläger wiederholt dargelegt. Randnummer 30 Nachdem der Kläger mit Verfügung vom
  31. Mai 2007 auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden war, er aber trotzdem das Verfahren fortgesetzt hat und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden musste, hat der Senat dem Kläger 225,- Euro als Verschuldenskosten (Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG) auferlegt. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008656

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