← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 KR 156/06 Urteil Heranziehung von Ehegatteneinkommen für freiwillige Krankenversicherung § 240 Abs 1 S 1 S

Heranziehung von Ehegatteneinkommen für freiwillige Krankenversicherung Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 24. Mai 2006, S 10 KR 111/05, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil

§ 40Nr.

42; Urteil vom 17. Mai 2001, B 12 KR 31/00 R =

§ 240Nr.

38, jeweils m.w.N.). Das BSG hat Satzungsregelungen für freiwillige Mitglieder, die nicht erwerbstätig oder nur geringfügig beschäftigt oder tätig sind und deren Einnahmen geringer sind als die des privat versicherten Ehegatten, gebilligt, welche das Ehegatten-Einkommen bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze heranziehen (BSG, a.a.O.). Grundlage der Zurechnung des Ehegatteneinkommens ist die Verpflichtung beider Ehegatten aus § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), gemeinsam durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen zu dem angemessenen Familienunterhalt beizutragen. Zwar sind Unterhaltsleistungen nicht unmittelbar Einnahmen zum Lebensunterhalt, die Einnahmen des (mit)verdienenden Ehegatten bestimmen aber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einkommenslosen bzw. einkommensschwächeren freiwillig versicherten anderen Ehegatten und rechtfertigen daher entsprechende Satzungsregelungen (BSGE 58, 183, 201 ). Insoweit bestehen keine Zweifel daran, dass diese Rechtsprechung auch Anwendung findet, soweit es um die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Rentner geht und Renten bzw. Versorgungsbezüge des Ehegatten zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Denn das geltende Recht räumt freiwillig versicherten Rentnern – anders als noch unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Zeit vor 1989 – keine Sonderstellung mehr ein (BSG, Beschluss vom

  1. Juni 1997, 12 BK 43/96– JURIS -). Bei freiwillig versicherten Rentnern ist daher eine Heranziehung des Ehegatteneinkommens zulässig, wenn dieses höher liegt als das des Mitglieds (BSG, a.a.O.). Randnummer 20 Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Zeit ab dem
  2. April 2006 die Beiträge zur Krankenversicherung unter Berücksichtigung angenommener höherer Einnahmen des Ehegatten der Klägerin berechnet. Gemäß § 36 Abs. 3 der Satzung haben freiwillig Versicherte auf Verlangen der Beklagten ihre beitragspflichtigen Einnahmen nachzuweisen (Satz 1). Werden die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nicht ausreichend nachgewiesen, sind die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze-Krankenversicherung zu erheben (Satz 3). Vorliegend hat sich die Klägerin geweigert, die Einnahmen ihres Ehegatten mitzuteilen, sodass die Beklagte berechtigt war, von Einnahmen des Ehegatten in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von

(2006)3.562,50 € auszugehen. Da für die Bemessung der Beiträge höchstens die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze-Krankenversicherung zugrunde zu legen ist, also im Jahr 2006 1.781,25 €, ist unter Berücksichtigung des für Rentner geltenden allgemeinen Beitragssatzes von 11,9 % (§ 35 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 der Satzung) und des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 % gemäß § 34 Abs. 4 der Satzung der von der Beklagten erhobene Krankenversicherungsbeitrag von 214,38 € nicht zu hoch. Randnummer 21 Die Einwände der Klägerin gegen die Gültigkeit der Satzung der Beklagten vom
  1. Januar 2004 i.d.F. des
  2. Nachtrags vom
  3. März 2006 greifen nicht durch. Den Satzungsnachtrag hat der Verwaltungsrat der Beklagten am
  4. März 2006 beschlossen und dieser ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde – das Regierungspräsidium Darmstadt – mit Bescheid vom
  5. Juli 2006 genehmigt worden. Damit ist die Satzung in der nunmehr geltenden Fassung zu dem von der Beklagten bestimmten Zeitpunkt, also dem
  6. April 2006, wirksam geworden. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für den Eintritt der Rechtswirksamkeit von autonomem Satzungsrecht – wie bei jedem Rechtsetzungsakt – nicht auf das Datum der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (hier gemäß § 195 Abs. 1 SGB V) an, sondern auf den durch den Satzungsgeber bestimmten Beginnzeitpunkt. Randnummer 22 Der Senat hat auch keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung. Die auf Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gestützte Argumentation der Klägerin geht fehl. Über die Art der Bekanntmachung entscheidet die Krankenkasse in der Satzung (§ 194 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Hierzu hat die Beklagte in § 45 Abs. 1 der Satzung bestimmt, dass die Satzung und sonstiges autonomes Recht durch Aushang in der Hauptverwaltung öffentlich bekannt gemacht wird, wobei der Aushang für die Dauer von zwei Wochen erfolgt. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Randnummer 23 Die ab dem
  7. April 2006 zulässige Beitragbemessung unter Einbeziehung der Einnahmen des Ehemannes verletzt auch keine Grundrechte der Klägerin. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist nicht einschlägig; denn die Pflicht, als Gegenleistung für den ihr garantierten Versicherungsschutz Beiträge zahlen zu müssen, berührt nur Vermögensinteressen der Klägerin; die Aussicht oder Erwartung auf einen Krankenversicherungsschutz zu einem geringen Beitrag in der bisherigen Höhe ist eigentumsrechtlich nicht geschützt (BSG, Urteil vom
  8. November 1991, 12 RK 18/91 =

§ 240Nr.

7). Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip kann die Klägerin keinen Anspruch auf Fortgeltung einer für sie günstigen Regelung für die Zukunft geltend machen. Die Anhebung der Beiträge ist nicht rückwirkend erfolgt. Sie verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der eine Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit verlangt (vgl. BVerfGE 69, 272, 309 ff. = SozR 2200 § 165 Nr. 81). Denn im vorliegenden Fall überwiegen die Belange der Krankenversicherung. Die Satzungsänderung der Beklagten führt allerdings zu einer spürbaren Mehrbelastung für die Klägerin, jedoch ausgehend von einem bisher sehr niedrigen Krankenversicherungsbeitrag von lediglich rund 108,00 € monatlich, der weit unterhalb durchschnittlicher und damit kostendeckender Beitragssätze liegt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter stärkerer Betonung des in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V angesprochenen Grundsatzes der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds in der Zukunft die Ehegatteneinkünfte bei der Beitragsbemessung mit heranzieht und damit eine Anpassung an die bei anderen Krankenkassen bereits seit langem geltenden Regelungen vollzieht. Im Übrigen verbleibt der Klägerin die Möglichkeit des Kassenwechsels nach § 175 Abs. 4 SGB V. Randnummer 24 Hingegen hat die Klage Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens für die Zeit vom

  1. Januar 2005 bis
  2. März 2006 wendet. Denn in diesem Zeitraum bot die Satzung der Beklagten hierfür keine Rechtsgrundlage. Zwar enthielt § 36 der Satzung alter Fassung, der die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder näher bestimmte, folgende Regelung: Randnummer 25 „Bei freiwilligen Mitgliedern, deren nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört, ist für die Einstufung die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner zugrunde zu legen“ (Abs. 2 Satz 1). Randnummer 26 Die Einstufung der freiwilligen Mitglieder und die Höhe der Beiträge regelte jedoch sodann § 37 der Satzung. Diese Vorschrift bestimmte in Abs. 2: „Die Höhe des monatlichen Beitrages für freiwillige Mitglieder richtet sich nach
  3. den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen,
  4. der Beitragsgruppe, der sie angehören,
  5. der für diese Beitragsgruppe maßgebenden Beitragssätze nach § 34 Abs. 1 -
  6. Abweichend hiervon ist der Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig versicherte Mitglieder, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge beziehen oder die neben der Rente ein Arbeitseinkommen erzielen, nach den durchschnittlichen tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen.“ Randnummer 27 Während also nach dem Wortlaut der Satzung die Höhe des monatlichen Beitrags für freiwillige Mitglieder im Regelfall das Produkt aus den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen, der für das jeweilige freiwillige Mitglied geltenden Beitragsgruppe und der für diese Beitragsgruppe maßgebenden Beitragssätze ist, wird „abweichend hiervon“ bei Rentenbeziehern der Krankenversicherungsbeitrag nach den „durchschnittlichen tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen“ berechnet, wobei sich bei Rentnern und Versorgungsbeziehern die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz richten (Abs. 2 Satz 3). Der Klägerin ist beizupflichten, dass angesichts dieser satzungsrechtlichen Differenzierung zwischen den – in § 36 definierten – monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder und den „abweichend hiervon“ zu berücksichtigenden „tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen“ der Rentner oder Versorgungsbezieher die Heranziehung von Ehegatteneinkommen in ihrem Fall nicht möglich ist. Die Heranziehung von Ehegatteneinkommen bedarf als Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig sind, einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (BSG, Urteil vom
  7. Mai 2001, a.a.O.). Von einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage, welche die Heranziehung von Ehegatteneinkommen (auch) bei Rentnern bzw. Versorgungsempfängern regelt, kann angesichts des Wortlauts der Satzung aber nicht gesprochen werden. Um § 36 Abs. 2 Satz 1 der Satzung insoweit als allgemeine, auch für Rentner geltende Regelung ansehen zu können, hätte es einer entsprechenden satzungsrechtlichen Klarstellung bedurft. Der Begriff der „tatsächlichen Einnahmen“ lässt nach Wortlaut und Sinn nämlich nur die Berücksichtigung solcher Einnahmen zu, die dem freiwillig versicherten Mitglied zufließen. Denn der Unterhaltsanspruch gegen den nicht getrennt lebenden Ehegatten ist – wie bereits oben dargelegt – keine Einnahme zum Lebensunterhalt (BSGE 58, 183, 201 ). Vielmehr handelt es sich insoweit um die Mitberücksichtigung fremden Einkommens zur Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten anderen Ehegatten. Von einer solchen Zurechnung geht § 37 Abs. 2 Satz 2 nach seinem Wortlaut jedoch nicht aus. Auch nach dem systematischen Zusammenhang enthält diese Vorschrift eine in sich abgeschlossene Sonderregelung für Rentner und Versorgungsbezieher, was dadurch deutlich wird, dass für diesen Personenkreis in § 37 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auch eine beitragsrechtliche Sonderregelung getroffen wird. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg der Klägerin. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008661

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.