13, Nr. 20; Urteil vom
11). Randnummer 20 Dies zugrunde legend ist die Beigeladene bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Entscheidend ist hierbei, dass die Beigeladene Tätigkeiten ausübte, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheiden. Die Aufgabe der Beigeladenen war es, nach der Anlieferung neuer Ware sich in den K.-Markt zu begeben, die Ware im Lager entgegenzunehmen, aufzumachen, zu den Regalen zu transportieren, diese zu befüllen und anschließend den Müll wegzuräumen; darüber hinaus bestellte sie mit einem Datenübertragungsgerät neue Ware nach. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, wie sie ansonsten in Supermärkten üblicherweise von entsprechenden Arbeitnehmern verrichtet wird. Die Beigeladene hatte bei dieser Tätigkeit auch keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse. Ihr war vorgegeben, wo und wie sie die Ware einzusortieren und zu behandeln hatte; denn wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bestehen insoweit klare Vorgaben der Firmen, in welcher Form die Ware zu präsentieren ist. Eine irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist, erbrachte die Beigeladene damit nicht. Diesem Aspekt kommt jedoch bei der rechtlichen Beurteilung wesentliche Bedeutung zu (dazu bereits BSG SozR § 165 RVO Nr. 16; Urteil vom 18. Mai 1983, 12 RK 41/81 = DB 1984, 1198;
13; vgl. auch Bundesarbeitsgericht – BAG -, AP Nr. 24 zu § 611 BGB = NZA 1998, 1277 ). Insoweit spielt es zur Überzeugung des Senats auch keine Rolle, dass die Beigeladene, wie ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, ihre Arbeit besonders sorgfältig und ordentlich erledigte und die Ware verkaufsfördernd möglichst ansprechend zu präsentieren versuchte. Hierin zeigt sich ein aus dem Selbstverständnis als „freie Unternehmerin“ herrührendes besonderes Pflichtbewusstsein der Beigeladenen, was auch im Zusammenhang damit zu sehen ist, dass sie darum bemüht war, weitere Aufträge zu erhalten. Dies ändert jedoch nichts an der fehlenden Möglichkeit einer individuellen Arbeitsgestaltung. Randnummer 21 Zwar erbrachte die Beigeladene ihre Tätigkeit nicht in Räumlichkeiten der Klägerin, sondern im Betrieb der Firma K. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil dies nichts an der gegebenen Eingliederung der Beigeladenen in einen fremden Betrieb ändert. Voraussetzung einer Beschäftigung ist die Einordnung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (BSG,
13 m.w.N.). Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn die Arbeit in einem Betrieb in arbeitsrechtlichem Sinn geleistet wird. Darunter wird im Arbeitsrecht die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. In diesem Sinne hat die Klägerin einen Betrieb, weil sie ihre Dienstleistung, nämlich das Einsortieren der Ware der von ihr betreuten Firmen am Markt anbietet und mit den von ihr eingesetzten Regalauffüllern als eigenes Geschäft für eigene Rechnung ausübt (vgl. hierzu BSG, a.a.O.). Randnummer 22 Aus der Eingliederung der Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe der Firma K. und der Art der von ihr zu erledigenden Tätigkeit ergibt sich auch die Weisungsunterworfenheit der Beigeladenen unter das Direktionsrecht der Klägerin. Die zu verrichtende Tätigkeit als auch der zu beachtende zeitliche Rahmen waren der Beigeladenen vorgegeben; durch die Pflicht zur Eintragung der Zugangs- und Abgangszeit in ein im Markt geführtes Buch unterlag dies der Überwachung durch die Klägerin. Auch wenn die Klägerin die Arbeitsausführung der Beigeladenen nicht regelmäßig „vor Ort“ inspizierte, so war durch die regelmäßigen Besuche der Außendienstmitarbeiter der Firma M. und die Präsenz des Marktleiters oder Abteilungsleiters der Firma K. ein auch zugunsten der Klägerin wirkendes Kontrollsystem vorhanden; denn die Klägerin konnte davon ausgehen, dass sie von dieser Seite über Mängel unverzüglich informiert werden würde. Dass auf diese Weise eine Kontrolle der Beigeladenen stattfand, hat die Befragung durch das Sozialgericht gezeigt: Die Beigeladene schilderte, dass ihr durch den Marktleiter des K. vorgehalten worden war, dass in dem von ihr betreuten Regalsegment zu große Lücken bestünden und sie dies abzustellen habe. Hätte die Beigeladene hierauf nicht reagiert, so wäre ohne Zweifel die Klägerin informiert worden und diese hätte gegenüber der Beigeladenen die notwendigen Maßnahmen ergriffen. Randnummer 23 Die Beigeladene trug auch kein unternehmerisches Risiko als Kennzeichen einer selbstständigen Tätigkeit. Sie erhielt ein Entgelt auf der Basis einer pauschalen Vergütung, welche weder erfolgs- noch leistungsbezogen war. Die Beigeladene hat auch keine Möglichkeit, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin den eigenen wirtschaftlichen Erfolg zu beeinflussen. Zwar wurde zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt die ihr gezahlte Pauschale erhöht, was nach den Angaben der Beigeladenen die Reaktion auf eine durch ihre Arbeit veranlasste Umsatzsteigerung bei den von ihr betreuten Produkten gewesen sein soll. Auf diese Vergütungserhöhung hatte die Beigeladene jedoch weder einen vertraglich festgelegten Anspruch noch ist ein Zusammenhang mit einem im eigentlichen Sinne unternehmerischen Handeln der Beigeladenen zu erkennen; vielmehr liegt es nahe, das damit die mit einer Umsatzsteigerung verbundene Mehrarbeit der Beigeladenen bei der Befüllung der Regale vergütet wurde. Die Beigeladene setzte auch keine Betriebsmittel und kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes ein, sieht man davon ab, dass sie mit ihrem Kfz auf eigene Kosten zur Arbeit fuhr. Dies unterscheidet sie jedoch nicht von vergleichbaren Arbeitnehmern. Randnummer 24 Mit unternehmerischer Freiheit hat es zur Überzeugung des Senats auch nichts zu tun, dass die Beigeladene die Möglichkeit hatte, außer für die Klägerin noch für andere Firmen tätig zu werden. Hierin drückt sich zunächst lediglich aus, dass der Verdienst, den die Beigeladene aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin erzielte, von vornherein zu gering war, um davon leben zu können. Sie war insoweit, um aus ihrer eigenen Arbeit einen auskömmlichen Verdienst zu erzielen, darauf angewiesen, weitere Beschäftigungen zu übernehmen. Hierdurch ändert sich aber nichts daran, dass die von der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Regalauffüllerin keine unternehmerischen Züge trägt. Die Übernahme weiterer Tätigkeiten unterscheidet die Beigeladene daher nicht von anderen – abhängig beschäftigten – Mehrfachbeschäftigten. Randnummer 25 Die Eingliederung der Beigeladenen in die fremdbestimmte Organisation der Klägerin und das fehlende unternehmerische Risiko wiegen so schwer, dass die übrigen, von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Aspekte dahinter zurücktreten. Zwar verfügte die Beigeladene im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Arbeitszeit über ein größeres Maß an Freiheit, da sie nicht zu starr festgelegten Zeiten arbeiten musste, sondern berechtigt war, den Regalservice innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach der Anlieferung der neuen Ware zu erledigen. Derartige Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung sind aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich und insbesondere dort anzutreffen, wo für den Arbeitgeber nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zu einer bestimmten Zeit von Bedeutung ist, sondern die tatsächliche Erledigung bestimmter Arbeiten in einem vorgegebenen Zeitrahmen, wie z.B. bei Vertretern oder Außendienstmitarbeitern. Diese Interessenlage kennzeichnet auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit, bei der – aus der Sicht der Klägerin und ihrer Auftraggeber – im Vordergrund steht, dass die Regale turnusmäßig aufgefüllt werden, ohne dass es dabei auf die Erledigung zu einem fixen Termin ankommt. Umgekehrt nahm das der Beigeladenen eingeräumte Recht, innerhalb eines bestimmten Rahmens über den Zeitpunkt ihres Arbeitseinsatzes selbst zu entscheiden, auch auf die Besonderheit Rücksicht, dass die Beigeladene von dem Verdienst von (lediglich) 500,00 DM monatlich, den sie aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin erzielte, alleine nicht leben konnte und deshalb auf weitere Tätigkeiten angewiesen war, welche aber dann mit der Tätigkeit für die Klägerin koordiniert werden mussten. Randnummer 26 In diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache zu werten, dass die Beigeladene sich bei ihrer Arbeit zeitweise dritter Personen bediente und die Klägerin damit einverstanden war. Aufgrund der niedrigen Vergütung und wegen der mit der Einstellung einer anderen Person verbundenen Kosten kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass für die Klägerin wie für die Beigeladene die persönliche Leistungserbringung die Grundlage der Vertragsbeziehung war. Der Möglichkeit, Hilfskräfte zu beschäftigen, kommt in einer solchen Situation jedoch nur dann Bedeutung zu, wenn damit die Möglichkeit verbunden ist, den Umfang der Tätigkeit wesentlich zu erweitern (BSG, SozR § 165 RVO Nr. 16). Das war bei der Beigeladenen im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Auftrags nicht der Fall. Aus den Ausführungen der Beigeladenen vor dem Sozialgericht ergibt sich auch nicht, dass sie jemals ihre Tätigkeit vollständig auf dritte Personen übertragen hätte. Vielmehr hat sie angegeben, dass sie zwei Minijobber beschäftigt habe, die ihr zur Hand gegangen seien und sie im Krankheitsfall hätten vertreten können. Randnummer 27 Bei dieser Sachlage reicht auch der Umstand, dass die Beigeladene ein Gewerbe angemeldet hatte und ihre Rechnungen offenbar unter Ausweis der Umsatzsteuer stellte, nicht aus, um sie als selbstständige Auftragnehmerin anzusehen. In dieser Handhabung zeigt sich lediglich der Wille der Vertragspartner, die Tätigkeit der Beigeladenen als eine selbständige zu behandeln. Dieser Wille allein macht aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis aber keine selbstständige Tätigkeit. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Beigeladene selbst von einer selbstständigen Tätigkeit ausging und keine Urlaubsansprüche, Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw. geltend gemacht hat. Maßgebend ist nicht die subjektive Vorstellung der Beteiligten, sondern das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R m.w.N.). Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn das Verfahren ist im August 2003 und damit bereits unter der Geltung des am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen § 197a SGG anhängig geworden, welcher die grundsätzliche Kostenpflichtigkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens bei Streitigkeiten der vorliegenden Art normiert. Der Senat konnte insoweit auch die unrichtige Kostenentscheidung des Sozialgerichts korrigieren, obwohl nur die Klägerin Berufung eingelegt hat. Denn über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht einheitlich und von Amts wegen zu entscheiden. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers erstreckt sich nur auf den der Disposition der Parteien unterliegenden Streitgegenstand, der durch das Rechtsmittel in die höhere Instanz gelangt ist, nicht aber auf solche im angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidungen, die der Disposition der Beteiligten entzogen und daher ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten von Amts wegen zu treffen sind, wie dies für die Kostenentscheidung gilt (BSGE 62, 131, 136 m.w.N.). Randnummer 29 Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Statusfeststellungsverfahren der Auffangstreitwert maßgebend. Randnummer 31 Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008670
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.