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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 R 342/06 Urteil Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Rentenabschlag

Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des

  1. Lebensjahres - Rentenabschlag - Verfassungsmäßigkeit Verfahrensgang vorgehend SG Fulda,
  2. Mai 2006, S 2 RJ 1105/04, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist. Randnummer 2 Der 1949 geborene Kläger beantragte im Januar 2004 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Unter dem
  3. Januar 2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der ihm zur Überprüfung übersandte Versicherungsverlauf vom
  4. Januar 2004 vollständig und richtig sei. Mit Bescheid vom
  5. April 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
  6. November 2003 auf der Grundlage eines im Oktober 2003 eingetretenen Leistungsfalles in Höhe von monatlich 318,45 Euro. Zur Berechnung der Rente wies die Beklagte darauf hin, dass in der Rente ein Rentenabschlag (verminderter Zugangsfaktor) enthalten sei. Der Zugangsfaktor betrage 1,
  7. Er vermindere sich für jeden Kalendermonat nach dem
  8. September 2009 bis zum Ablauf eines Kalendermonats der Vollendung des
  9. Lebensjahres um 0,
  10. Die Verminderung betrage für 35 Kalendermonate 0,
  11. Somit ergebe sich ein Zugangsfaktor von 0,
  12. Die persönlichen Entgeltpunkte errechneten sich mit 13,
  13. Diese persönlichen Entgeltpunkte wurden der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich gegen die gewährte Rentenhöhe wandte. Er war der Auffassung, im Hinblick auf die lange Zeit der Zahlung von Rentenbeiträgen stehe ihm eine höhere Rente zu. Mit Bescheid vom
  14. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Überprüfung der Rentenberechnung anhand der vorliegenden Unterlagen habe ergeben, dass die Rente des Klägers entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden sei. Sämtliche berücksichtigungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten lägen der Rentenberechnung zugrunde. Weitere Zeiten oder Fehler in der Rentenberechnung seien nicht erkennbar und von dem Kläger auch nicht behauptet worden. Im Übrigen habe der Kläger selbst erklärt, dass der Versicherungsverlauf vollständig und richtig sei. Randnummer 3 Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am
  15. August 2004 Klage vor dem Sozialgericht in A-Stadt. Er verfolgte sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Randnummer 4 Mit Urteil vom
  16. Mai 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Rentenberechnung sei nicht fehlerhaft. Die Beklagte habe die Berechnung auf der Grundlage der geltenden Vorschriften vorgenommen. In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Monat Mai 2006, das bisher im Wortlaut nicht vorliege und dessen Inhalt deswegen nicht präzise dargestellt werden könne, solle die Rechtsauffassung vertreten worden sein, die Vorschriften des § 77 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) rechtfertigten die Verminderung des Zugangsfaktors nicht, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung für Zeiträume vor Vollendung des
  17. Lebensjahres zu zahlen sei. Der 1949 geborene Kläger habe das
  18. Lebensjahr nicht vollendet. Er werde auf das Recht hingewiesen, bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen die Korrektur des Rentenbescheides vom
  19. April 2004 zu beantragen. Randnummer 5 Mit seiner am
  20. September 2006 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am
  21. September 2006 zugestellte Urteil. Der Kläger bezieht sich auf das Urteil des BSG vom
  22. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) und macht die Neuberechnung seiner Rente geltend. Er vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht sei nicht befugt, von dem Urteil des BSG abzuweichen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den Bescheid vom
  23. November 2006 vorgelegt, mit dem sie den Antrag des Klägers vom
  24. September 2006 auf Neufeststellung seiner Rente abgelehnt hat. Mit Schriftsatz vom
  25. August 2007 hat der Kläger (erneut) die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren beantragt. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
  26. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
  27. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. Juli 2004 und Aufhebung des Bescheides vom
  29. November 2006 zu verurteilen, die Rente ab
  30. November 2003 neu zu berechnen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  31. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R). Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom
  32. November 2006 abzuweisen, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 die Revision zuzulassen. Randnummer 12 Die Beklagte hat ausgeführt, die Träger der deutschen Rentenversicherung folgten dem Urteil des BSG vom
  33. Mai 2006 nicht. Der
  34. Senat des BSG vertrete die Meinung, dass die seit Anfang 2001 bei Renten wegen Erwerbsminderung eingeführten Abschläge diejenigen nicht betreffen dürften, die vor dem
  35. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente bezögen. Diese Entscheidung entspreche jedoch nicht der Rechtsauffassung der Träger der Deutschen Rentenversicherung. In dem Urteil werde eine völlig neue und der Intention des Gesetzes entgegen gesetzte Sichtweise formuliert. Aus der Begründung zu dem Gesetz ergebe sich, dass die Höhe der Renten wegen Erwerbsminderung an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten an schwerbehinderte Menschen angeglichen würden. Danach werde die Rente wegen Erwerbsminderung für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem
  36. Lebensjahr um 0,3 %, höchstens um 10,8 % gemindert. Anders als das BSG habe der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass auch die Erwerbsminderungsrenten mit einem Abschlag zu versehen seien, die vor dem
  37. Lebensjahr in Anspruch genommen würden. Außerdem habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung Anfang 2001 parallel zur Einführung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten auch eine Verlängerung der Zurechnungszeit eingeführt. Diese Verlängerung diene gerade der Abfederung der Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem
  38. Lebensjahr in Anspruch genommen würden. Diese Regelung sei nicht notwendig gewesen, wenn für Erwerbsminderungsrentenbezieher vor dem
  39. Lebensjahr keine Abschläge berechnet würden. In der Gesetzesbegründung würden die konkreten Auswirkungen der Abschläge auf die Rentenhöhe bei Personen dargestellt, die einen Rentenfall der verminderten Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des
  40. Lebensjahres hätten. Auch dies mache die Intention des Gesetzgebers deutlich. Vor diesem Hintergrund könne dem Urteil des BSG vom
  41. Mai 2006 nicht gefolgt werden. Die Beklagte verweist auf Urteile des Sozialgerichts Aachen vom
  42. Februar 2007 (S 8 R 96/06) und vom
  43. März 2007 (S 13 R 76/06) sowie auf das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom
  44. April 2007 (S 3 R 26/07) und schließlich auf das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  45. März 2007 (S 14 Kn 64/07). Mit diesen Urteilen sei ihre Auffassung bestätigt worden. Gegen die Entscheidungen seien Revisionsverfahren beim BSG anhängig (B 5 R 32/07 R und B 8 Kn 4/07 R). Randnummer 13 Mit Beschluss vom
  46. Juni 2007 hat der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 2 R 342/06 abgelehnt. Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet, ebenso die Klage gegen den Bescheid vom
  47. November 2006, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Randnummer 16 Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Rentenberechnung des Klägers auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 1,0 vorzunehmen. Der Senat bezieht sich gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Die Beklagte hat alle für den Kläger rentenrechtlich maßgeblichen Versicherungszeiten berücksichtigt, wie auch der Kläger nicht bestreitet. Darüber hinaus hat die Beklagte die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI zutreffend ausgelegt und die Rente unter Berücksichtigung eines Rentenabschlags durch einen verminderten Zugangsfaktor festgestellt. Randnummer 17 Zwar hat das BSG mit seinem Urteil vom
  48. Mai 2006 entschieden, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das
  49. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschläge nur hinnehmen müssen, wenn sie die Rente über das
  50. Lebensjahr hinaus beziehen und für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem
  51. Lebensjahr bezogen werden, keine Abschläge berechnet werden dürfen. Erst in der Zeitspanne vom
  52. bis
  53. Lebensjahr seien von Erwerbsminderungsrenten Abschläge zu berechnen, und zwar sowohl für Rentenneuzugänge wie auch für Bestandsrentner, die bereits vor dem
  54. Lebensjahr eine Rente bezogen hätten. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung jedoch nicht an. Denn er hält die vom BSG vorgenommene Auslegung des § 77 Abs. 2 SGB VI für nicht zutreffend. Das BSG vertritt in der zitierten Entscheidung die Auffassung, § 77 Abs. 2 SGB VI schließe ausdrücklich einen verringerten Zugangsfaktor für Bezugszeiten vor dem
  55. Lebensjahr aus. § 77 Abs. 2 S. 1 Nr.3 SGB VI unterscheide zwischen abschlagfreien und nicht abschlagfreien Renten. Die Regelung sehe eine sogenannte Regelerwerbsminderungsrente ab dem
  56. Lebensjahr vor, die abschlagfrei zu gewähren sei, und eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente für Bezugszeiten vor dem
  57. Lebensjahr. Laut der Entscheidung des BSG lässt § 77 Abs. 2 S.1 SGB VI offen, wann ein „vorzeitiger Bezug“ einer Erwerbsminderungsrente mit vermindertem Zugangsfaktor gegeben ist. Dies wird nach Meinung des BSG bestimmt in §§ 77 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI. Die Vorschrift lege fest, ab wann die Minderungsregelung anzuwenden sei; frühester Beginn sei die Vollendung des
  58. Lebensjahres. Aus diesem Wortlaut, der für die Bestimmung des Zugangsfaktors auf die Vollendung des
  59. Lebensjahres abstelle, folgt für das BSG, dass vor Vollendung des
  60. Lebensjahres keine Vorzeitigkeit vorliegt und damit keine Bestimmung des Zugangsfaktors vorzunehmen ist. Diese Auslegung wird nach Auffassung des BSG bestätigt durch die Vorschriften der §§ 77 Abs. 2 S. 3 und 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI, die eine Erhöhung des Zugangsfaktors wegen Nichtinanspruchnahme einer vorzeitigen Erwerbsminderungsrente nur für Rentenzugänge vom
  61. bis
  62. Lebensjahr regelten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gelte der Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des
  63. Lebensjahres nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme. Randnummer 18 Der Senat hält demgegenüber jedoch an der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften fest, wie sie bisher in der Kommentierung und von den Rentenversicherungsträgern vertreten worden ist (z.B.: Kass.Komm, Sozialversicherungsrecht,
  64. September 2006, SGB VI, § 77, Rdnr. 20ff; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI,
  65. Aufl., § 77 Rdnr.10; Verb.Kom, Gesetzliche Rentenversicherung, April 2005, § 77 Rdnr. 3.4, 4.2; Deutsche Rentenversicherung, SGB VI,
  66. Aufl. 6/05, § 77 Nrn. 5, 6;) und wie die sie eine Vielzahl von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz (z.B.: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  67. April 2005, L 1 RA 255/04; Hessisches LSG, Urteil vom
  68. August 2007, L 5 R 228/06 ; Urteile des Sozialgerichts Aachen vom
  69. Februar 2007, S 8 R 96/06, und vom
  70. März 2007, S 13 R 76/06, Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom
  71. April 2007, S 3 R 26/07, Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  72. März 2007, S 14 Kn 64/07; Urteil des SG Saarbrücken vom
  73. Mai 2007, S 14 R 82/07) für richtig ansehen. Diese Auslegung wird auch bestätigt durch Stephan Bredt, Erwerbsminderungsrentenreform 2001 neu ausgelegt; keine Abschläge für Rentner unter 60 Jahren, in NZS 4/2007, S.192 ff., von Koch/Kolakowski, Der Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung, SGb 2/07, S.71 ff.; Rüdiger Mey, Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten unter 60? in RVaktuell 2007, 44-
  74. Randnummer 19 Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des
  75. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,
  76. Hieraus ergibt sich nach der bisherigen Auslegung die allgemeine Grundregel, wie der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem
  77. Lebensjahres zu berechnen ist. Für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem
  78. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor in der angegebenen Weise zu vermindern. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Versicherte, die bereits vor dem
  79. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente beziehen. In § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist geregelt, dass dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit vor Vollendung des
  80. Lebensjahres beginnt, für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des
  81. Lebensjahres maßgebend ist, nicht ein früheres Lebensjahr. Hierdurch soll nach bisherigem Verständnis der Vorschrift der Zeitraum, für den der Zugangsfaktor für Rentenbezugszeiten vor dem
  82. Lebensjahr verringert wird, auf drei Jahre bzw. 10,8 % begrenzt werden. Diese Begrenzung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Laufzeiten vor dem
  83. Lebensjahr entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14, 4230, S.24, 26). § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt dagegen nicht den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit fest, wie das BSG meint. Auch aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI folgt nicht, dass Erwerbsminderungsrenten für Zeiten vor dem
  84. Lebensjahr des Versicherten ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu berechnen sind. § 77 Abs.2 S. 3 SGB VI bestimmt als Berechnungsregel, dass (lediglich) die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des
  85. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese Vorschrift hängt zusammen mit § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht die Renten, die vor dem
  86. Lebensjahr bezogen und wieder weggefallen sind, betreffen. Gemeint sind Erwerbsminderungsrenten, die regelmäßig nur auf Zeit und längstens für drei Jahre gewährt werden. Wenn ein Versicherter in jungen Jahren eine oder mehrere Renten wegen Erwerbsminderung bezogen hat und danach wieder erwerbsfähig geworden ist, bzw. wenn die Rente vor Vollendung des
  87. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gelten diese Renten als nicht bereits bezogen; bei einer späteren Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente, einer Altersrente oder einer Rente wegen Todes ist vielmehr zugunsten des Versicherten für die Entgeltpunkte, die der früheren Rentenberechnung zugrunde lagen, nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor der früheren Rente zugrunde zu legen; der Zugangsfaktor ist vielmehr für die Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen (Kreikebohm, a.a.O. § 77 Rdnr. 16). Randnummer 20 Für die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung spricht zudem, dass seit der ab Januar 2001 gültigen Erwerbsminderungsrenten-Reform bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum
  88. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2 S. 2 SGB VI vollständig als Zurechnungszeit berücksichtigt wird, um Einschränkungen jüngerer Versicherter auszugleichen. Vor 2001 wurde zwischen dem
  89. und
  90. Lebensjahr den Versicherten die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gut geschrieben (Kreikebohm, a.a.O. § 77, Rdnr. 12 m.w.H.). Würde dagegen der Auslegung des BSG gefolgt, ergäben sich höhere Erwerbsminderungsrenten als vor der Reform, da in diesem Fall der Betroffene von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren würde und keine Abschläge hinnehmen müsste. Dies dürfte keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers sein (Dr. Bredt, a.a.O., von Koch/Kolakowski, a.a.O.). Randnummer 21 Zur Begründung seiner Entscheidung bezieht sich der Senat im Übrigen auf die bereits oben benannten Gerichtsentscheidungen, die sich ausführlich mit der Auslegung des § 77 Abs. 2 SGB VI unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom
  91. Mai 2006 auseinandergesetzt haben. Randnummer 22 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Der Senat hat die Revision zugelassen, da das Urteil von einer Entscheidung des BSG abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr.2 SGG). Randnummer 25 Der (erneute) Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren war abzulehnen, da sich gegenüber dem Beschluss des erkennenden Senats vom
  92. Juni 2007 keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ergeben hatte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008681

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