Randnummer 2 Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, die für den Beklagten im Rahmen des Schwerbehindertenrechts Befundberichte erstattet und hierfür Honorare nach Nr.
Randnummer 3 In Sachen X. datiert der Befundbericht vom
§ 12 Abs. 1 S. 2 Ziffer 4 JVEG sei auf die Entschädigung eines sachverständigen Zeugen nicht anwendbar, denn aus § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG gehe hervor, dass diese Vorschrift nur für Gutachten oder Übersetzungen gelte. Aus Ziffer 1 Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuerrichtlinie 2005 sei zu entnehmen, dass die Umsatzsteuer einen Leistungsaustausch voraussetze, der nur vorliege, wenn Leistender und Leistungsempfänger vorhanden seien und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüberstehe. Im Falle einer Schadensersatzleistung fehle es hieran. Die Entschädigung der (sachverständigen) Zeugen nach dem JVEG sei echter Schadensersatz, weshalb hierfür keine Umsatzsteuer zu entrichten sei. Randnummer 7 Gegen das ihr am 15. Februar 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. März 2007 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, auch das Honorar nach Nr.
JVEG sei vom Gesetzgeber als Vergütung und nicht als Schadensersatz angelegt, weshalb die hierauf entfallende Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Ziffer 4 JVEG zu ersetzen sei. Aus § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG lasse sich die vom SG gezogene Schlussfolgerung nicht herleiten. Die Klägerin hat außerdem eine Erklärung ihres Steuerberaters vorgelegt, wonach sie für das Jahr 2006 gemäß § 19 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für „Kleinunternehmer“ nach § 19 Abs. 1 S. 1 (UStG) verzichtet. Sie hat hierzu ergänzend vorgetragen, durch Vortrags- und andere umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten im Jahr 2006 überschreite sie voraussichtlich ohnehin die Umsatzgrenzen für den Wegfall der Umsatzsteuer. Durch den Verzicht auf die Befreiung von der Umsatzsteuer habe sie Planungssicherheit und vermeide eine nachträgliche Veranlagung zur Umsatzsteuer. Für das Jahr 2005 hat die Klägerin keine Umsatzsteuerpflicht mehr behauptet. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
JVEG an sachverständige Zeugen für die Ausstellung eines Befundscheins ohne nähere gutachtliche Äußerung zu zahlende Honorar nicht den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbegriff erfülle, sondern als Entschädigung aufzufassen sei, auf die grundsätzlich keine Umsatzsteuer entfalle. Richtig ist vielmehr, dass es sich sehr wohl auch bei der Ausstellung eines Befundscheins ohne nähere gutachtliche Äußerung um eine Leistung handelt, für die der sachverständige Zeuge ein „Honorar" nach Nr.
1 JVEG erhält. Randnummer 17 Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, das auch im Zusammenhang mit dem sachverständigen Zeugen die Begriffe „Leistung" und „Honorar" verwendet, während im Gegensatz hierzu der Zeuge lediglich eine „Entschädigung" nach § 19 Abs. 1 JVEG erhält und zwar auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage. Damit hat der Gesetzgeber bewusst den sachverständigen Zeugen vergütungsrechtlich vom Kreis der übrigen Zeugen abgegrenzt und entsprechend der Intension des JVEG den Gedanken der Leistungshonorierung gegenüber dem Gedanken der Entschädigung, der mehr in den Hintergrund getreten ist, gestärkt. Konsequent sieht daher § 12 Abs. 1 S. 2 Ziffer 4 JVEG vor, dass über die Vergütungen nach §§ 9 bis 11 JVEG hinaus, mit denen ansonsten auch die üblichen Gemeinkosten abgegolten sind, die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen ist, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. Die vom SG vorgenommene Interpretation des § 12 Abs. 1 JVEG ist weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn oder der Systematik des Gesetzes zu vereinbaren. Randnummer 18 Allerdings kann die Verwaltung beim Arzt als sachverständigen Zeugen grundsätzlich zunächst davon ausgehen, dass dieser nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer ausgenommen ist, weil er in der Regel die dort genannten Umsatzgrenzen (17.500,00 € im vorangehenden oder voraussichtlich 50.000,00 € im Jahr der Veranlagung) nicht überschreiten wird, denn ärztliche Leistungen sind gemäß § 4 Ziffer 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit und werden gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 Ziffer 1 UStG beim maßgeblichen Gesamtumsatz nicht mitgerechnet. Sofern der Arzt für seine Leistungen nach dem JVEG Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer begehrt, ist er somit verpflichtet, im Zweifelsfall seine Veranlagung zur Umsatzsteuer gegenüber der Verwaltung nachzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis ist die Verwaltung nicht verpflichtet, Umsatzsteuer zu ersetzen, schon um zu vermeiden, dass zu Unrecht erhobene Umsatzsteuer nicht an den Fiskus abfließt. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 20 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 SGG). Randnummer 21 Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der ursprünglich eingeklagten bezifferten Geldleistung auf 12,22 € festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008682
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