gehend BSG,
der VO (EWG) Nr. 1408/71. Danach verfalle der Krankengeldanspruch wegen einer Rückwanderung nicht. Dies sei auf das Pflegegeld zu übertragen. Da in Portugal das Risiko der Pflege nicht versichert sei, habe er gegen die deutsche Pflegeversicherung weiterhin einen Leistungsanspruch, der europakonform auszugestalten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seine Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
Portugal zu exportieren wären, wenn er nur eine deutsche Rente beziehen würde. Er bat um Auskunft, ob im Falle seines Verzichts auf die portugiesische Rente die Beklagte bereit sei, das Pflegegeld weiter zu zahlen. Randnummer 4
Einschaltung der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) teilte die Beklagte dem Kläger mit,
1408/71 ende mit seiner Abmeldung zum
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV, Territorialitätsprinzip) und Artikel 13 Abs. 2f VO (EWG) 1408/71 sei für den Kläger die Rechtsordnung seines Wohnlandes Portugal maßgeblich. Dies ergebe sich auch aus Artikel 27 VO (EWG) 1408/07.
der Rechtsprechung des EuGH bleibe die Zuständigkeit der Mitgliedschaftsstaaten durch das Gemeinschaftsrecht für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt (Urteil vom
dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung der Beklagten befasst. Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Pflegegeld im gesetzlichen Umfang ab dem
oder § 21 SGB XI ausgeschieden seien und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert gewesen seien, auf Antrag in der Sozialen Pflegeversicherung weiterzuversichern. Durch den Wohnungswechsel
Portugal sei der Kläger nicht mehr in der SPV pflichtversichert. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
1 SGB XI nicht durch die Regelung des § 26 Abs. 2 SGB XI verdrängt, auch wenn § 26 Abs. 2 SGB XI gegenüber Abs. 1 lex speziales sei. Der Gesetzgeber habe den Anspruch
2 SGB XI als Anwartschaftsversicherung ausgestaltet. Denn
SGB XI ruhe der Leistungsanspruch des Versicherten, solange er sich im Ausland aufhalte und er habe dafür
5 SGB XI lediglich einen Mindestbeitrag zu entrichten. Dem Kläger gehe es jedoch nicht darum, seine erworbenen Anwartschaftszeiten zu erhalten. Sein Ziel sei es vielmehr, auch weiterhin Leistungen in Form von Pflegegeld
dem SGB XI zu beziehen. Aus einer europakonformen Auslegung sei zu folgern, dass vorliegend § 26 Abs. 2 SGB XI die Regelung des § 26 Abs. 1 SGB XI nicht verdränge. Die freiwillige Weiterversicherung des Klägers sei durch Artikel 15 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 nicht ausgeschlossen, da die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorlägen. Ein Zusammentreffen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung mit einem oder mehreren Systemen lägen nicht vor. Eine Pflichtversicherung des Klägers in Portugal könne auch nicht
der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 5. März 1998, Az.: C-160/96) angenommen werden,
der die Leistungen der Pflegeversicherung zu denen der Krankenversicherung zählten. Diese nur institutionelle Zuordnung der Pflegeleistungen besage nichts über die Art der Versicherung des Versicherten aus. Das Gericht folge mit dieser Entscheidung denen des EuGH vom
2 SGB IV i.V.m. Artikel 27 VO (EWG) 1408/71 mit Ablauf des 31. Juli 2002 ausgeschieden. Damit habe mit diesem Datum auch die Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung
1 Nr. 11 SGB XI geendet. Die Antragsfrist beginne mit dem Tag
der Beendigung der Versicherungspflicht und habe am 1. November 2002 geendet. Da die Frist des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB XI eine Ausschlussfrist sei, werde im Falle des Versäumens dieser Frist das Recht auf Weiterversicherung verwirkt. Auch könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Weder sei ein entsprechender Antrag gestellt worden, noch seien Tatsachen vorgetragen worden, die dies rechtfertigen würden. Zudem sei die Jahresfrist des § 27 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abgelaufen. Auch könne sich der Kläger nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Zum einen bestehe aufgrund der Antragsmöglichkeit
SGB X kein Bedürfnis für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und zum anderen habe sie ihre Beratungspflicht nicht verletzt. Der Kläger habe ihr seinen Wechsel
Portugal nicht mitgeteilt. Auch die Rechtsprechung des EuGH vom
Auch habe das Sozialgericht sein Widerspruchsschreiben zutreffend interpretiert. Es lasse sich auch vorstellen, dass der Anspruch auf Pflegegeld ohne Antrag
Portugal exportiert werden könne. Ebenso könne er einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen. Dadurch, dass die Beklagte ihm gegenüber die falsche Auffassung vertreten habe, Pflegegeld könne in seinem Fall nicht
Portugal exportiert werden, habe die Beklagte ihn in die Irre geführt. Ein verspäteter Antrag wäre somit über den sozialrechtlichen Herstellungsantrag zu heilen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26. Januar 2005, Az.: B 12 P 4/02 R) sei im Leistungsfall von einer Entkopplung zwischen Versicherungsverhältnis und Leistungsanspruch auszugehen. Somit bedürfe es in seinem Fall für den Export seines Pflegegeldes keines Antrages
Zudem habe der Gesetzgeber das SGB XI nicht europakonform ausgestaltet, da im Fall der Rückkehr von Migranten keine Möglichkeit bestehe, das Pflegegeld in das Heimatland zu exportieren. Die freiwillige Weiterversicherung sei damit lediglich ein Versuch, eine Systemwidrigkeit zu vermeiden. § 26 SGB XI könne allenfalls analog angewandt werden. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig und zum Teil auch begründet. Randnummer 15 Das Urteil des Sozialgerichts vom
1 Nr. 11 SGB XI an die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner gebunden. Mit der endgültigen Wohnsitzverlagerung von Frankfurt am Main
Portugal mit Ablauf des 31. Juli 2002 wurde die Krankenversicherungspflicht des Klägers
dem portugiesischen Recht auf der Grundlage des Artikel 27 VO (EWG) Nr. 1408/71 begründet und damit zugleich seine Mitgliedschaft in der KVdR
deutschem Recht beendet. Denn der Kläger bezieht sowohl eine deutsche als auch eine portugiesische Rente. Damit richten sich die Ansprüche des Klägers auch in Bezug auf Pflegegeld – das
der Rechtsprechung des EuGH zu den Leistungen der Krankenversicherung zählt (Urteil vom 5. März 1998, NZS 1998, 240 f. ) –
den Normen des portugiesischen Rechts. Damit endete die Mitgliedschaft des Klägers in der GPV mit Ablauf des
Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten eingegangen. Da die Mitgliedschaft des Klägers am
Auffassung des Klägers – analog anwendbar ist. Dies gilt auch für die Frage des Verhältnisses von § 26 Abs. 1 zu Abs. 2 SGB XI. Randnummer 19 Das Urteil des Sozialgerichts kann auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Beklagte zur Zahlung von Pflegegeld ab dem
SGB XI endet der Leistungsanspruch mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger war zum 1. Januar 2003 in der GPV weder pflichtversichert noch freiwillig weiterversichert. Randnummer 21 Dem kann der Kläger nicht entgegen halten, aus europäischkonformen Gesichtspunkten müsse er den bis dahin bestehenden Anspruch auf Pflegegeld
Portugal exportieren können. Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, dass der Anspruch auf Pflegegeld
der Rechtsprechung des EuGH exportierbar ist. Da der Anspruch auf Pflegegeld von dem Fortbestehen der Mitgliedschaft in der GPV abhängig ist, setzt ein Export des Pflegegeldes den Fortbestand der Mitgliedschaft des Versicherten voraus. Hier können die Koordinations- und Kollisionsnormen der VO (EWG) 1408/71 nicht weiterhelfen, da diese keine Regelungen zum Bestehen oder Fortbestehen einer Versicherungspflicht bzw. freiwilligen Weiterversicherung in der Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung enthält. Die Regelungen der VO (EWG) 1408/71 enthalten lediglich Regelungen zum anwendbaren Recht für Leistungen bei Krankheit/Pflegebedürftigkeit an Rentenberechtigte und zu Leistungsansprüchen und Kostentragungspflichten (Prof. Dr. Trenk-Hinterberger, in jurisPR-SozR 20/2005 Anm. 6). Randnummer 22 Entschließt sich somit ein (Doppel-)Rentenbezieher – wie der Kläger –, in sein Heimatland zurückzukehren, so wird gemäß Art. 27 VO (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Wohnungswechsel – im Falle des Klägers
Portugal – der portugiesische Sozialleistungsträger endgültig zuständig. Dies soll eine Doppelzuständigkeit zweier Sozialleistungsträger vermeiden (Prof. Dr. Trenk-Hinterberger, a.a.O.). Dies ist auch auf Portugal anwendbar. Denn in Portugal werden zwar Leistungen im Fall der Pflege nicht im Rahmen einer eigenständigen Sozialversicherung, sondern es werden Leistungen u. a. durch die Krankenversicherung gewährt. Diese Leistungen erhalten Empfänger einer Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente oder von Familienleistungen und stellte eine Mindestsicherung dar. Diese wird im Rahmen des Globalbeitrages für alle Zweige der sozialen Sicherung finanziert (Quelle: Sozial-Kompass Europe – Soziale Sicherung im Vergleich, Hersg.: Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Stand Oktober 2006). Randnummer 23 Soweit der Kläger darauf hinweist, er hätte einen Anspruch auf Pflegegeld
Portugal exportieren können, wenn er nur eine deutsche Rente bezogen hätte, so kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, als das europäische koordinierte Sozialrecht von dem Bemühen getragen ist, zu verhindern, dass dem Gebrauch der Grundfreiheiten sozialrechtliche
teile folgen. Ein vom Territorialprinzip herkommender Denkansatz fördert regelmäßig die Rechtsverkürzung, weil er den im Gemeinschaftsrecht angelegten Grundsatzmaximen über die Anordnung von Einstandspflichten für Auslandssachverhalte prinzipiell zuwiderläuft (Eichenhofer in ZESAR 2005, 397, 398 f.). Für die Entscheidung ist vorliegend jedoch nicht das Territorialprinzip, sondern die Frage des Fortbestandes der Versicherung des Klägers über eine freiwillige Weiterversicherung in der GPV maßgeblich. Dies ist vorliegend wegen des Fehlens eines fristgerechten Antrages abzulehnen. Randnummer 24 Der Kläger kann über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht geltend machen, wegen eines Beratungsfehlers der Beklagten oder wegen Irreführung durch sie habe er verspätet einen Antrag
1 SGB XI gestellt. Dem Kläger ist zwar insoweit zuzustimmen, dass bei einer Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht
f. SGB I durch einen Sozialversicherungsträger, der Versicherte
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn er zutreffend beraten worden wäre. Jedoch kann der Senat vorliegend keinen Beratungsfehler der Beklagten erkennen. Für die Annahme eines Beratungsfehlers wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger sich an die Beklagte zwecks Beratung gewendet hätte. In Bezug auf die Verlagerung des Wohnsitzes des Klägers zum 31. Juli 2002 konnte die Beklagte keine Beratung durchführen. Denn dies erfuhr sie zum einen nicht von dem Kläger und zum anderen erst am 31. Januar 2003 und damit zu spät für die Wahrung einer Frist
2 SGB XI. Somit kann der Beklagten kein Beratungsfehler angelastet werden. Selbst wenn man eine Irreführung des anwaltlich vertretenen Klägers annehmen wollte, so wäre dies nicht kausal für das Versäumen der bis zum
der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland zum
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) berechtigt gewesen, die Bewilligung von Pflegegeld rückwirkend ab
1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist eine Aufhebung für die Vergangenheit zulässig, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn
teiliger Änderungen der Verhältnisse, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend insoweit erfüllt, als eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Bewilligung von Pflegegeld ab
1 Satz 1 SGB X ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen mitzuteilen sind. Daran mangelt der Bescheid vom
Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei waren das Verhältnis des Erfolgs der Beklagten mit ihrer Berufung und der Erfolg des Klägers mit seiner Klage zu berücksichtigen. Randnummer 30 Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008688
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