dem SGB II. Das gilt auch dann, wenn dem Ausländer aufgrund unrichtiger Angaben eine Freizügigkeitsbescheinigung/EU erteilt wurde. Der Freizügigkeitsbescheinigung/EU kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu; sie entfaltet keine Tatbestandswirkung. Für den Leistungsanspruch ist es unerheblich, ob die zuständige Behörde das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung bestandskräftig festgestellt hat. 2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, haben
1 Satz 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen
dem SGB II. Die Bestimmung ist mit Art. 12 EGV vereinbar. Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Randnummer 2 Die 1981 geborene Antragstellerin zu 1. ist litauische Staatsangehörige und lebt
ihren Angaben seit vier Jahren in Deutschland. Die Antragstellerin zu
G/EU). Danach genießt die Antragstellerin zu
Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 SGB III gestattet. Die Antragstellerin zu
dem SGB II. Den Antrag hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – bisher nicht beschieden. Randnummer 4 Die Antragstellerin zu
gesucht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie verfüge seit ihrer Trennung von ihrem Lebensgefährten im Sommer 2006 über keine regelmäßigen Einkünfte mehr. Sie habe ihren Lebensunterhalt seitdem aus Schwarzarbeit, von geliehenem Geld, monatlichen Zuwendungen ihrer einkommensschwachen Mutter aus Litauen in Höhe von ca. 100 EUR bis ca. 150 EUR und den Lebensmitteleinkäufen ihrer Mitbewohnerin bestritten. Die Antragstellerin zu
dem SGB II vom 1. Dezember 2006 habe die Antragsgegnerin nicht reagiert. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei mit Rücksicht auf die fehlende Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin zu 1.
2 SGB II nicht gegeben. Weder sei der Antragstellerin zu 1. die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt worden noch könne ihr die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden. Randnummer 6 Das Sozialgericht Wiesbaden hat den Leistungen
dem SGB II betreffenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 15. Januar 2007 abgelehnt, den auf Leistungen
dem SGB XII gerichteten Verfahrensteil abgetrennt und an die zuständige
1 Satz 2 SGB II seien Ausländer von Leistungen
dem SGB II ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Die Antragstellerin zu
Auffassung des Gerichts auch das Bemühen um Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Aufenthaltsanzeige der Antragstellerin zu 1. anzusehen; denn es handele sich auch insoweit um die Suche von Erwerbsarbeit. Eine Beschränkung auf abhängige Beschäftigungen im Gegensatz zu selbständigen Tätigkeiten – wie im sozialrechtlichen Sprachgebrauch üblich – habe der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht mittels entsprechender Wortwahl zum Ausdruck gebracht. Zwar solle
den Gesetzesmotiven das Vorliegen anderer Freizügigkeitstatbestände als der Arbeitsuche der Leistungsausschluss nicht greifen (BT-Drs. 16/688, S. 13). Doch habe der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich die europarechtlichen Vorgaben aus Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38/EG umsetzen wollen, und die Öffnungsklausel in der vorgenannten Regelung für einen mitgliedstaatlichen Leistungsausschluss knüpfe in ihrem personellen Regelungsbereich wörtlich an „Arbeitnehmer oder Selbständige“ an. Dass Selbständige nicht von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst würden, könne den Gesetzesmotiven nicht entnommen werden. Die Antragstellerin zu 1. zähle weder zu den tatsächlich Niedergelassenen noch zu den tatsächlich Dienstleistungen Erbringenden. Sie habe lediglich gegenüber der Ausländerbehörde als Aufenthaltsgrund „Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit“ angegeben und in dem vorliegenden Verfahren behauptet, durch selbständige Arbeit zu ihrem Lebensunterhalt beigetragen zu haben. Weder eine tatsächliche Ausübung selbständiger Tätigkeit, noch deren Legalität (etwa unter den Aspekten legalen Aufenthalts, Gewerbeanmeldung, Steuererklärungen) seien für irgendeinen Zeitpunkt dargelegt. Deshalb könne die bloße Absichtserklärung zugunsten einer selbständigen Tätigkeit lediglich als beabsichtigte Arbeitsuche gewertet werden. Andere Freizügigkeitstatbestände kämen
Aktenlage nicht in Betracht. Randnummer 7 Der Leistungsausschluss
1 Satz 2 SGB II erfasse die Antragstellerin zu 1. auch
europarechtlicher Auslegung. Sie sei Staatsangehörige Litauens und damit eines der aufgrund des Beitrittsvertrages vom
1 EGV dürfe der Rat gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 EGV Vorschriften erlassen; dies sei in Gestalt der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geschehen. In Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG sei geregelt, dass abweichend von Abs. 1 der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet sei, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts oder ggf. während des längeren Zeitraums
4b einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. In Art. 14 Abs. 4b der genannten Richtlinie sei der vorstehend in Bezug genommene Verlängerungszeitraum dahingehend umschrieben, dass die Unionsmitbürger den
weis führen könnten, weiterhin Arbeit zu suchen und begründete Aussicht hätten, eingestellt zu werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe zu den vorstehenden Richtlinienbestimmungen in seinen Entscheidungen – soweit ersichtlich – noch nicht Stellung bezogen. Danach genügten die Absichtserklärungen von Unionsbürgern zur Inanspruchnahme von Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit
G/EU wohl zur Begründung des Aufenthaltsrechts, nicht jedoch zur Erlangung von Sozialhilfeleistungen im Sinne steuerfinanzierter Grundsicherungsleistungen. Unter „anderen Personen“ im Sinne der vorstehenden Bestimmung seien jedenfalls Arbeitnehmer und Selbständige zu verstehen, welche die normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für den Leistungsausschluss erfüllten. Ob auch Nicht-Arbeitnehmer und Nicht-Selbständige von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG erfasst seien, müsse hier nicht entschieden werden. Die intendierte Umsetzung der vorgenannten Öffnungsklausel durch den deutschen Gesetzgeber (BT-Drs. 16/688, S. 13) ohne Rücksicht darauf, ob arbeitsuchende Arbeitnehmer und Selbständige ihr Aufenthaltsrecht
Ablauf von drei Monaten noch zu erfolgversprechender Arbeitsuche nutzten, diskriminiere die Gesamtheit aller EU-Ausländer mit dem Aufenthaltszweck der Arbeitsuche ohne hinreichende europarechtliche Rechtfertigung. Die Antragstellerin zu 1. werde jedoch auch von einem europarechtlich – wie vor – auszulegenden Leistungsausschluss
1 Satz 2 SGB II erfasst. Ihre ersten drei Aufenthaltsmonate seien im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht schon
eigenem Vorbringen (Aufenthalt in Deutschland seit vier Jahren) vergangen und
weise für eine erfolgversprechende Arbeitsuche im Rahmen abhängiger Beschäftigung oder – legaler – selbständiger Tätigkeit seitdem fehlten. Vielmehr sei die Antragstellerin zu 1.
eigenen Angaben in erster Linie von ihrem früheren Lebensgefährten, ihrer Freundin und ihrer Mutter unterhalten worden. Randnummer 8 Die Abtrennung des auf Leistungen
dem SGB XII gerichteten Verfahrensteils sei wegen der Zuständigkeit der
dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Wiesbaden möglich. Dieser enthalte in dem dafür einschlägigen Teil II überhaupt keine Regelung. Diese Lücke lasse sich unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nur so schließen, wie es das Bundessozialgericht in seinem Geschäftsverteilungsplan (Abschnitt II 1 e) getan habe. Danach sei bei Zuständigkeit mehrerer Senate der Senat für das gesamte Verfahren zuständig, in dessen Aufgabenbereich
dem Revisionsbegehren das Schwergewicht des Rechtsstreits liege. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
geholt. Zum Anordnungsanspruch fehle es zur Glaubhaftmachung weiterhin an rechtlichen Darlegungen. Die bloße Geltendmachung der Inanspruchnahme von EU-Freizügigkeit verkenne, dass SGB II-Leistungen weder
EU-Recht, noch
dem SGB II voraussetzungslos zu beanspruchen seien. Das EG-Primärrecht in Art. 39 Abs. 3c EGV erlaube zwar allen EG-Bürgern den Aufenthalt zur Beschäftigungsausübung in einem anderen Mitgliedstaat, was sekundärrechtlich insbesondere auch durch Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38/EG abgesichert sei. EU-Bürgern mit Aufenthalt im Mitgliedstaat räume
folgend Art. 7 Abs. 2 der VO-EWG 1612/68 die gleichen sozialen Vergünstigungen ein wie inländischen Arbeitnehmern. Zur Dauer eines – auch leistungsbegründenden – Aufenthalts habe der EuGH – vor der EU-Ost-Erweiterung zum
Schrifttumsmeinung eine Niederlassung großzügiger erlaubt sein als eine nichtselbständige Arbeit, was dann für die SGB II-Leistungsberechtigung von besonderer – wohl günstigerer – Bedeutung sein solle. Inaktive „Selbständige“ seien jedoch
der Richtlinie 2004/38/EG nicht besser gestellt als Arbeitsuchende ohne Aussicht auf Erfolg und dürften gleichfalls von unangemessener Sozialhilfeleistung ausgeschlossen werden. Dies sei bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Wege der Auslegung
Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung europarechtlicher Koordinationsregeln zu berücksichtigen, in dem „Arbeitsuche“ nicht allein im engeren Sinne einer abhängigen Beschäftigung, sondern auch im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit verstanden werde. Der Leistungssauschluss könne dann greifen, wenn ein EU-Beitrittsbürger eine Selbständigkeit lediglich vorgebe und tatsächlich gar nicht
weisbar und mit Aussicht auf Erfolg ausübe. So lägen die Dinge hier. Deshalb sei zur Überwindung des Leistungsausschlusses für Arbeitsuchende untauglich, dass die Antragstellerin zu
Aktenlage – tatsächlich eine solche nicht
weisbar ausgeübt habe. Weiter sei untauglich, dass der Prozessbevollmächtigte auf dem Boden seiner Kommentierung die Teildeckung des Bedarfs durch „selbständige Arbeit“ ohne
prüfbare Umstände behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht habe. Randnummer 12 Der Trennungsbeschluss sei nicht anfechtbar; ein Verfahrensmangel wegen willkürlicher oder ohne sachlich vernünftigen Grund beschlossener Trennung werde hier verneint. Das Sozialgericht stütze sich auf das gesetzliche Fachkammerprinzip
5 SGG in seiner Umsetzung durch den ab 1. Januar 2007 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Wiesbaden, Teil I „Kammerzuständigkeit
Sachgebieten“, welcher die einschlägigen SGG-Regelungen abbilde. Es sei nicht
vollziehbar, warum der Prozessbevollmächtigte in Teil II suche, was er in Teil I nicht finden wolle. Der Geschäftsverteilungsplan des Bundessozialgerichts möge vorbildhaft sein; er binde das Präsidium des Sozialgerichts Wiesbaden in der Verteilung seiner Geschäfte nicht, wenn es auf seine Weise das Fachkammerprinzip respektiere, eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts als Verfahrensmangel vermeide und so den gesetzlichen Richter gewährleiste. Randnummer 13 Der Bevollmächtigte hat im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, dass der Antrag prozessual auf SGB-Unterhaltsleistungen für die Antragsteller gerichtet sei, der materiell auf SGB II und SGB XII gestützt werde. Bei dem 2006 unregelmäßig erzielten Einkommen der Antragsstellerin zu 1. aus selbständiger Tätigkeit handele es sich um ein solches als Serviererin.
dem die Antragstellerin zu
dem Krankenhausaufenthalt noch erheblich geschwächten Antragstellerin zu
Litauen und die Rückreise der Antragsteller mit dem Bus übernommen sowie ihnen zusätzlich 200 EUR Bargeld gegeben. In der Vergangenheit bis zu ihrem Krankenhausaufenthalt im April 2007 habe sich die Antragstellerin zu 1. von insgesamt fünf Landsleuten Geld geliehen, ohne dass schriftliche Vereinbarungen geschlossen worden seien, und zwar in Höhe von insgesamt jeweils 130 EUR (Februar 2007), 150 EUR (Dezember 2006/Januar 2007), 180 EUR (Ende 2006), 250 EUR (März/April 2007) und 280 EUR (Ende 2006).
ihrem Krankenhausaufenthalt habe sie weitere 400 EUR erhalten. Die Antragstellerin zu
besserungen verlangt oder Beanstandungen erhoben habe. Aktuelle Bankauszüge, auch diejenigen aus der Zeit vor Dezember 2006, habe sie beim Sozialgericht Wiesbaden (S 14 SO 4/07 ER) auf Anforderung eingereicht. Außer den bekannten Sozialleistungen – Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR und Elterngeld in Höhe von 300 EUR – sowie den angegebenen Zuwendungen der Mutter und Mitbewohnerin sowie ihrer Landsleute hätten die Antragsteller keine Einkünfte. Unterhaltsvorschussleistungen habe sie im Februar 2007 beantragt; Leistungen würden aber erst jetzt
der Vaterschaftsanerkennung erstmals wahrscheinlich im August 2007 erbracht werden. Die zur Überbrückung erbrachten Leistungen seien erkennbar wegen der Leistungsverweigerung der Antragsgegnerin erfolgt und deshalb kein anzurechnendes Einkommen. Bis Ende des letzten Jahres habe die Antragstellerin zu
Maßgabe des Europarechts kein SGB II-Leistungsausschluss bestehe. Randnummer 14 Die Antragstellerin zu 1. hat verschiedene Unterlagen eingereicht, u.a. Kontoauszüge, die im Rahmen ihres Antrages auf Krankenhilfe
dem SGB XII beim Amt für Soziale Arbeit der Antragsgegnerin (Schreiben vom
dem SGB II, hilfsweise Leistungen
dem SGB XII in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 18 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 19 Das Sozialgericht Wiesbaden habe zutreffend ausgeführt, dass zu Lasten der Antragsteller der Leistungsausschuss
1 Satz 2 SGB II eingreife. Das Aufenthaltsrecht der Antragsstellerin zu
den Vorstellungen des Gesetzgebers Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt worden. Hiernach könnten
nationalem Recht Personen und ihre Familienangehörigen vom Bezug sozialer Leistungen ausgeschlossen werden, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein auf den Zweck der Arbeitsuche gründe. Hierzu verweise die Antragsgegnerin auch auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom
wie vor ein
weis über einen Aufenthaltsstatus, der einen Anspruch
dem SGB II begründen könne. Ferner fehlten lesbare Kontoauszüge für die Zeit ab Juli 2006, da die erste Vorsprache der Antragstellerin zu 1. beim Amt für Soziale Arbeit bereits im September 2006 erfolgt sei. Es sei
wie vor unklar, wie die Antragstellerin zu 1. ihren Lebensunterhalt bestreite. Sie erhalte lediglich Kindergeld in Höhe von 154 EUR und Elterngeld in Höhe von 300 EUR monatlich. Randnummer 20 In dem auf Leistungen
dem SGB XII gerichteten Verfahren hat das Sozialgericht Wiesbaden (S 14 SO 4/07 ER) bisher keine Entscheidung getroffen. Randnummer 21 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Randnummer 22 II. Der Antrag war dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin zu 1. Hilfeleistungen
dem SGB II, hilfsweise
dem SGB XII (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom
dem SGB XII betreffenden Verfahrensteils richtet.
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können u.a. Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Im Übrigen ist die Trennung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Sozialgerichts vom 29. Januar 2007 Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Leistungen
dem SGB XII sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Über diese Ansprüche wird das Sozialgericht in dem Verfahren S 14 SO 4/07 ER entscheiden. Randnummer 24 Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 25 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Das Sozialgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt. Randnummer 26
2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher
teile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 27 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 28
1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die Randnummer 29
1 Satz 2 SGB II in der ab
4b (um Arbeit zu suchen) einen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Leistungen für Studien- und Berufsausbildung zu gewähren (Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen regelt das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950).
dessen § 2 Abs. 1 haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind
G/EU: Randnummer 34
ihren Angaben gegenüber der Meldebehörde der Antragsgegnerin zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ihr wurde eine Freizügigkeitsbescheinigung
G/EU vom
Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit
1 SGB III gestattet. Eine derartige Genehmigung hat die Antragstellerin zu
G/EU entstehen. Der Begriff der Niederlassung i.S.d. Art. 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom
dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Unternehmer seine Leistung außerhalb des Staates seiner Niederlassung erbringt (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 14). Auch diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Im Übrigen handelt es sich
den Angaben der Antragstellerin zu
der Legaldefinition des § 15 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sind Arbeitsuchende Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Das gilt
Satz 3 SGB III auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, nicht dagegen, wenn sie eine selbständige Tätigkeit suchen. Dafür, dass auch die hier in Rede stehenden Regelungen in diesem Sinne zu verstehen sind, spricht schon die systematische Stellung des Begriffs „Arbeitsuche“ im Zusammenhang mit der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Außerdem legt der Wortlaut des Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38/EG ein solches Verständnis nahe, denn
dieser Regelung ist die Unzulässigkeit einer Ausweisungsmaßnahme bei Unionsbürgern, die in einen anderen Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, um Arbeit zu suchen, daran geknüpft, dass sie weiterhin Arbeit suchen und eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Eine Einstellung kann sich begrifflich nur auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis beziehen. Eine derartige Suche einer abhängigen Beschäftigung hat die Antragstellerin zu 1.
ihrem eigenen Vortrag nicht entfaltet. Selbst wenn man unter den Begriff der „Arbeitsuche“ auch das Bemühen um eine selbständige Erwerbstätigkeit fassen wollte (so B./Schoch in: LPK-SGB II,
G/EU zu. Die Bestimmung knüpft an Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG an. Art. 7 Abs. 1 regelt das Recht auf Aufenthalt des Unionsbürgers für mehr als drei Monate, wenn er (
zieht.
G/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die bei dem nichterwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, das Recht
1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind u.a. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird. Da die Antragsteller nicht über die erforderlichen Existenzmittel verfügen, liegen die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU nicht vor. Die Regelung ist auch mit höherrangigem Recht, insbesondere dem EG-Vertrag vereinbar. Art. 18 EGV gewährleistet grundsätzlich die Freizügigkeit für jeden Unionsbürger i.S.d. Art. 17 EGV.
der Rechtsprechung des EuGH erkennt Art. 18 EGV zwar jedem Unionsbürger das Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unmittelbar zu (Vorabentscheidung vom 7. September 2004 – C-456/02 – Rs. Trojani). Allerdings gelte dieses Recht nicht absolut, sondern bestehe nur vorbehaltlich der im EGV und Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. So könnten die Mitgliedstaaten
der Richtlinie 90/364 von Angehörigen eines (anderen) Mitgliedstaats, die das Recht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet wahrnehmen wollten, verlangen, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung sowie über genügende Existenzmittel verfügten, durch die sichergestellt sei, dass sie während ihres Aufenthaltes nicht die Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssten (EuGH s.o. Nrn. 31-33). Diese Beschränkungen und Bedingungen sind unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden (EuGH s.o. Nr. 34). Beantragt der Hilfesuchende gerade aus Mangel an Existenzmitteln eine Leistung wie das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe, erwächst einem Unionsbürger aus Art. 18 EGV in Anwendung dieser Grundsätze kein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, da es ihm an ausreichenden Existenzmitteln im Sinne der Richtlinie 90/364 fehlt (EuGH s.o. Nr. 35-36). Randnummer 44 Ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU. Zwar sind Unionsbürger auch dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie während des Aufenthalts in dem anderen Mitgliedstaat lediglich Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, z.B. als Touristen, Patienten oder Studierende. Allerdings müssen sie auch insoweit über die erforderlichen Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügen (Renner, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 15 m.w.N.). Randnummer 45 Die Antragsteller sind auch nicht Verbleibeberechtigte i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU. Zu diesem Personenkreis zählt nur, wer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist,
dem er zuvor als Arbeitnehmer oder als Selbständiger erwerbstätig war (Renner, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 16). Die Antragstellerin zu 1. ist weder als Arbeitnehmerin noch als Selbständige einer legalen Erwerbstätigkeit
gegangen. Randnummer 46 Den Antragsstellern steht schließlich auch kein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht unabhängig vom Aufenthaltszweck zu. Das FreizügG/EU enthält zwar keine dahingehende Regelung. Verwaltung und Gerichte sind aber der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung unterworfen (Schreiber, Die Bedeutung des Gleichbehandlungsanspruchs aus Art. 12 i.V.m. Art. 18 EGV für Grundsicherungsleistungen – SGB II und SGB XII -, ZESAR 2006, 423, 431). Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG sieht ein allein an den Status als Unionsbürger anknüpfendes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor und dies auch nur mit der Einschränkung, dass die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG). Die Antragstellerin zu 1. hält sich
ihren Angaben bereits seit vier Jahren in Deutschland auf, so dass ein Aufenthaltsrecht unabhängig vom Aufenthaltszweck nicht ersichtlich ist. Randnummer 47 Steht den Antragstellern damit ein Aufenthaltsrecht nicht zu, sind sie nicht anspruchsberechtigt
dem SGB II. Zwar enthält das SGB II anders als § 1a Bundeserziehungsgeldgesetz a.F. (vgl. dazu LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom
G) und der Niederlassungserlaubnis
G kommt der Freizügigkeitsbescheinigung/EU lediglich deklaratorische Bedeutung zu (Welte, Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger
dem Freizügigkeitsgesetz/EU, InfAuslR 2005, 8). Über das Freizügigkeitsrecht wird nämlich nicht durch Verwaltungsakt entschieden; vielmehr gewährt das Gemeinschaftsrecht bei Vorliegen der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen jedem Unionsbürger und seinen Familienangehörigen unmittelbar das Recht auf Freizügigkeit (Renner, Ausländerrecht, 2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zu § 2 FreizügG/EU). Entfällt das Freizügigkeitsrecht, kann sie in den Fällen des § 5 Abs. 5 FreizügG/EU unter den dort genannten Voraussetzungen eingezogen werden. Einer Aufhebungsentscheidung bedarf es nicht. Gleiches gilt für den Fall, dass das Freizügigkeitsrecht zu keiner Zeit bestanden hat. Damit entfaltet die Bescheinigung auch keine Tatbestandswirkung (a.M. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Die in der Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
der Rechtsprechung des EuGH reicht allein die Feststellung der diskriminierenden Wirkung einer Vorschrift für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 12 EGV nicht aus; erforderlich ist stets, dass sie außerdem nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist (Streinz, EUV/EGV, Art. 12 EGV Rdnr. 54 m.w.N.). Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat – wie die entsprechende Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII– ihre sachliche Rechtfertigung in der Verhinderung eines sog. Sozialtourismus (Fuchs, Die Beschränkung des Arbeitsmarktzugangs für Angehörige aus den EU-8-Staaten, ZESAR 2007, 97, 103). Durch die Verhinderung der Inanspruchnahme von allein an die Bedürftigkeit anknüpfenden Sozialleistungen wie denen
dem SGB II und dem SGB XII soll der einseitigen Belastung der Sozialleistungssysteme einzelner Länder entgegengewirkt werden. Eine derartige Zielsetzung stellt keine Diskriminierung im Sinne des Art. 12 EGV dar. Randnummer 51 Ungeachtet der Frage des Anspruchsausschlusses
1 Satz 2 SGB II haben die Antragsteller auch das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 52 Hilfebedürftig ist
1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht Randnummer 53
dem Vortrag der Antragsteller die Mutter der Antragstellerin zu
den Schreiben des Bevollmächtigten vom
dem Vortrag des Bevollmächtigten, ob und ggf. in welcher Höhe im August 2007 Unterhaltsvorschussleistungen bewilligt und ausgezahlt wurden. Randnummer 56 Darüber hinaus dürfte auch die Regelung des § 8 Abs. 2 SGB II dem von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch entgegenstehen (vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
dem SGB II gehören, bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Klärung. Randnummer 57 Da die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben, kann auch die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes offen bleiben. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 59 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008689
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