← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 23/04 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 19. Dezember 2003, S 3 U 268/99 nachgehend BSG, 27. Oktober 2009, B 2 U 23/08 R Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. Deze

§ 550Nr. 4 und Soz

R 3-2700 § 8 Nr. 9). Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (

§ 550Nrn. 4, 116; Soz

R 3-2700 § 8 Nr. 9). Die erforderliche sachliche Verbindung fehlt u.a. dann, wenn der Versicherte seine versicherte Tätigkeit oder den Weg vom Ort der Tätigkeit durch eine eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtung unterbricht. Während einer solchen Unterbrechung besteht kein Versicherungsschutz, sofern sie nicht nur geringfügig ist. Nach der eigenwirtschaftlichen Unterbrechung lebt der Versicherungsschutz grundsätzlich allerdings wieder auf, es sei denn, dass aus Art und Dauer der Verrichtung/Unterbrechung auf eine Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit bzw. dem - weiteren - Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. Das wird von der neueren Rechtsprechung des BSG bei Wegen im Sinne des § 550 RVO grundsätzlich angenommen, wenn dieser Weg aus mit der versicherten Tätigkeit nicht zusammenhängenden, eigenwirtschaftlichen Gründen um mehr als zwei Stunden hinausgeschoben oder ein bereits angetretener Weg im Sinne von § 550 Abs. 1 RVO um mehr als zwei Stunden aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen wird. Dies führt grundsätzlich zum Verlust des Versicherungsschutzes, ohne dass hinsichtlich der Art der vorherigen privaten Verrichtungen differenziert bzw. gefragt werden muss, ob diese der versicherten Tätigkeit näher oder ferner stehen (u.a. BSG SozR 2200 § 550 Nrn. 12, 42, 55, 58, 70; SozR 2200 § 548 Nr. 67; SozR 3-2200 § 550 Nr. 8). Fälle, in denen auch bei Überschreiten der Zeitdauer von zwei Stunden der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg im Sinne von § 550 Abs. 1 RVO anzunehmen ist, sind nur noch auf durch besondere Umstände gekennzeichnete Ausnahmen beschränkt, z.B. wenn der Antritt oder die Fortsetzung des Weges durch ein plötzliches Unwetter verhindert wird (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 42; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 247). Ist nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) feststellbar, ob der zurückgelegte Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit überhaupt unterbrochen wurde, so trägt nach der Rechtsprechung des BSG der Versicherungsträger die Beweislast (

§ 550Nr.

8; Brackmann, a.a.O., § 8 SGB VII, Rdnr. 243). Hingegen trägt der Versicherte die Beweislast dafür, dass eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellte Unterbrechung des Weges von und zum Ort der Tätigkeit, von der nicht bekannt ist, ob sie betrieblich war oder nicht, nicht länger als zwei Stunden gedauert hat, mit der Folge, dass der Versicherungsschutz nach einer derartigen Unterbrechung wieder auflebt und Unfälle auf dem üblichen Weg vom Ort der Tätigkeit versichert sind. Zwar hat der 5. Senat des BSG im Urteil vom 20. August 1987 (SozR 2200 § 550 Nr. 75) auch diesbezüglich die Beweislast beim Versicherungsträger gesehen. Nachdem der 2. Senat des BSG diese Frage in seinen späteren Urteilen (

§ 550Nrn.

8, 7) offen gelassen hatte, ist der erkennende Senat in seinem bereits vom SG zitierten Urteil vom

  1. Juni 1998 - L 3 U 685/96 (im HVBG-Info 1998, 3194 ff.) von der Rechtsprechung des
  2. Senats jedoch abgewichen. Da eine Korrektur durch den
  3. Senat des BSG im Revisionsverfahren (Beschluss vom
  4. Januar 1999 - B 2 U 26/98 R im HVBG-Info 1999,1743 ff.) nicht erfolgte, ist weiterhin davon auszugehen, dass der Versicherte zu beweisen hat, dass die Unterbrechung nur bis zu zwei Stunden gedauert hat. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger am
  5. Dezember 1993 als gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO im Verfahren des Fußballspielers H. gegen den G. G-Stadt vor dem
  6. Zivilsenat des OLG G-Stadt geladener Zeuge nach § 539 Abs. 1 Nr. 13
  7. Halbs. RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Aufgrund des Sitzungsprotokolls des
  8. Zivilsenats und der Erinnerung der späteren Vorsitzenden dieses Senats gemäß Schreiben vom
  9. März 1997 ist davon auszugehen, dass der Kläger nach Aufruf der Sache gegen 14.00 Uhr "nicht länger als zwei Stunden" bzw. nur bis "gegen 16.00 Uhr" als Zeuge vor Gericht anwesend war. Während seines weiteren Aufenthalts in G-Stadt zusammen mit seiner späteren Ehefrau, der Zeugin A., und dem Zeugen M. hat der Kläger auch keine sonstigen versicherten, z.B. mit seinem Unternehmen "EX." oder seiner Sportagentur zusammenhängenden Tätigkeiten mehr ausgeübt. Die vom Kläger zunächst detailliert gegenüber der BG für den Einzelhandel geltend gemachte und unter dem
  10. Juli 1995 im Grundsatz auch noch von seiner Ehefrau bestätigte Auslieferung von Waren für den "EX." am
  11. Dezember 1993 an mehrere Spieler des G. G-Stadt oder nur an den Spieler J. wird vom Kläger inzwischen in vollem Umfang bestritten und hat auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen J. vor dem SG am
  12. Oktober 2003 sowie der Angaben des Zeugen M. vom
  13. März 1998 jedenfalls am Nachmittag und Abend des
  14. Dezember 1993 bzw. nach der gegen 16.00 Uhr endenden Gerichtsverhandlung nicht - mehr - stattgefunden. Dass ein erstmals im Termin vom
  15. Oktober 2003 vom Kläger, seiner Ehefrau und dem Zeugen M. angegebenes Zusammentreffen im Hotel U. mit dem zuvor auch bei der Gerichtsverhandlung anwesenden ehemaligen Präsidenten des G. G-Stadt P., evtl. auch mit einigen Spielern des Fußballclubs und/oder einem Rechtsanwalt W. irgendetwas mit der Sportagentur des Klägers zu tun hatte, ist vom Kläger selbst nie behauptet worden. Der von Anfang an eingeräumte Besuch des G-Stadter Weihnachtsmarktes/R-marktes am
  16. Dezember 1993 im Anschluss an die Gerichtsverhandlung, der laut Vortrag des Klägers vom
  17. Oktober 2003 noch vor Aufsuchen des Hotels U., nach den Aussagen seiner Ehefrau und des Zeugen M. vom
  18. Oktober 2003 hingegen erst danach stattgefunden haben soll, war zweifellos ebenfalls eigenwirtschaftlich. Das gilt auch dann, wenn gelegentlich des gemeinsamen Bummels über den Weihnachtsmarkt nicht nur verschiedene Kleinigkeiten gekauft (so Zeugin A. am
  19. Oktober 2003), sondern entsprechend dem Vortrag des Klägers auch gegessen wurde. Denn auch die Nahrungsaufnahme ist dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzurechnen, selbst wenn sie deshalb erfolgte, um sich für die spätere Heimfahrt nach EF-Stadt zu stärken (s. dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, § 8 SGB VII Rdnrn. 70 bis 78). Dass die danach rein eigenwirtschaftlichen Betätigungen des Klägers in G-Stadt im Anschluss an seine versicherte Teilnahme an der Gerichtsverhandlung bis zum Antritt der Heimfahrt nach EF-Stadt nicht länger als zwei Stunden angedauert haben und eine Lösung vom Versicherungsschutz deshalb nicht eingetreten ist, kann mit dem SG zum Nachteil des Klägers mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden. Die in hohem Maße widersprüchlichen Angaben des Klägers hierzu und für den ganzen Ablauf am
  20. Dezember 1993 seit Anfang 1994 sind im günstigsten Fall praktisch nicht verwertbar, zumal der Kläger Widersprüche selbst mit seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung nach dem Unfall, u.a. einer Amnesie, erklärt. Seine Ehefrau, die ursprünglich unter dem
  21. Juni 1997 als Abfahrtszeitpunkt "ca. 18.00 Uhr" angegeben hatte, konnte sich bei ihrer Vernehmung am
  22. Oktober 2003 diesbezüglich nicht mehr erinnern. Der Zeuge M. hat zwar in seiner vom Kläger vorgelegten schriftlichen Erklärung vom
  23. Juli 2002 den Abfahrtszeitpunkt in G-Stadt mit 17.45 Uhr und bei seiner Zeugenaussage vor dem SG am
  24. Oktober 2007 mit "17.45 Uhr bzw. 18.00 Uhr" angegeben, gleichzeitig jedoch eingeräumt, dass die Abfahrt "auch nach 18.00 Uhr" gewesen sein könnte. Die früheren schriftlichen Angaben dieses Zeugen gegenüber der Beklagten vom
  25. März 1998 bezeichnen klar einen späteren Antritt der Rückreise, nämlich um "ca. 20.00 Uhr" bei einer Fahrzeit von dreieinhalb bis vier Stunden auf der Autobahn bis zum Unfall. Dass der Zeuge entsprechend seiner Aussage im Termin vom
  26. Oktober 2003 seine frühere schriftliche Erklärung wohl "etwas flüchtig abgegeben" hat, ist nicht ersichtlich und es ist auch nicht erkennbar, dass der Zeuge durch seine vorherige Kontaktaufnahme zum Kläger, der selbst unter Erinnerungsverlusten leidet, am
  27. Juli 2002 bzw.
  28. Oktober 2003 bei noch deutlicherem zeitlichen Abstand zum Unfall nunmehr zu sichereren Erinnerungen und Aussagen kommen konnte. Es haben sich im Termin vom
  29. Oktober 2007 auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zeuge M., obgleich er eigenen Angaben zufolge durch den Kläger Geld verloren hat und zudem auch noch verklagt wurde, weil der Kläger sich selbst als Geschädigter betrachtete, unter dem
  30. März 1998 den Abfahrtszeitpunkt bewusst falsch mit 20.00 Uhr angegeben hat, um dem Kläger aufgrund persönlicher Differenzen und einer "böswilligen" Einstellung zu schaden. Das setzte mindestens voraus, dass dem Zeugen seinerzeit die sog. Zwei-Stunden-Grenze überhaupt bekannt war, wofür es keine Hinweise gibt. Vielmehr hat der Zeuge am
  31. Oktober 2007 glaubhaft erklärt, das er erst in der Verhandlung vor dem SG am
  32. Oktober 2003 erfahren hat, welchen Unterschied es macht, ob die Abfahrt in G-Stadt um 18.00 Uhr oder um 20.00 Uhr war bzw. welche Bedeutung diesen Uhrzeiten zukommt. Außerdem bleibt die Tatsache, dass auch vom Kläger selbst unter dem
  33. Februar 1995 sowie von seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund von Angaben des Klägers wiederholt von einer Abfahrtszeit gegen 20.00 Uhr und einer Fahrzeit von dreieinhalb bis vier Stunden bis zum Unfall gesprochen wurde. Selbst wenn die Auffassung vertreten würde, dass 20.00 Uhr als Zeitpunkt der Abfahrt aufgrund der Angaben und Aussagen der beteiligten Personen mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht festzustellen ist, so gilt entsprechendes erst recht für eine Abfahrtszeit bis 18.00 Uhr, die vom Kläger zur Vermeidung eines Anspruchsausschlusses voll zu beweisen ist. Die Richtigkeit des einen oder anderen Zeitpunks lässt sich auch durch sonstige Umstände, z.B. durch Fahrzeitberechnungen nicht belegen. Denn diese müssen unabhängig von der von der Zeugin A. am
  34. Oktober 2003 beschriebenen "rasanten" Fahrweise des Klägers schon angesichts der widersprüchlichen, durch polizeiliche Feststellungen nicht objektivierbaren Angaben und Aussagen über Zeitverzögerungen z.B. durch Berufsstadtverkehr in G-Stadt, "einige" bzw. zehn bis 15 oder zehn bis 20 Autobahnbaustellen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen von 60 bis 80 km/h, falsches Auffahren auf die Autobahn sowie durch Stopps zum Tanken/Imbiss spekulativ bleiben. Wesentlich ist, dass auf diesem Wege auch eine Abfahrt in G-Stadt erst gegen 20.00 Uhr oder jedenfalls erst nach 18.00 Uhr keinesfalls auszuschließen ist. Dass auch die über Jahre bis zum Schriftsatz vom
  35. Oktober 2000 immer wieder bestätigte Zeit für die Hinfahrt nach G-Stadt (ca. fünfeinhalb Stunden zwischen 4.00 Uhr und 9.30 Uhr) im Weiteren - passend zur Korrektur der Rückfahrzeit - vom Kläger und dem Zeugen M. fast verdoppelt wurde (4.00 Uhr bis 13.30 Uhr oder 14.00 Uhr oder nach 14.00 Uhr) bei fehlender Erinnerung der Zeugin A. hierzu, ist gleichfalls kein indirekter Beweis für eine Abfahrt bis 18.00 Uhr, sondern bestätigt nur zusätzlich, dass ein bestimmter Sachverhalt diesbezüglich mangels Zuverlässigkeit der in Betracht kommenden Auskunftspersonen zum Nachteil des Klägers im Sinne des Vollbeweises unmöglich festzustellen ist. Die Berufung konnte danach keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008696

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.