Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 17. März 2005, S 4 KR 887/03, Beschluss Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2005 aufgehoben
§ 7Nr.
13, Nr. 20; Urteil vom
- Juni 2005, B 12 KR 28/03 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Kammerbeschluss vom
- Mai 1996,
§ 7Nr.
11). Randnummer 18 Nach Überzeugung des Senats war der Beigeladene in den Arbeitsprozess der Klägerin eingegliedert. Voraussetzung einer Beschäftigung ist die Einordnung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (Bundessozialgericht,
§ 7Nr.
13 m.w.N.). Dies ist erfüllt, wenn die Arbeit in einem Betrieb in arbeitsrechtlichem Sinn geleistet wird. Darunter wird im Arbeitsrecht die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Die Klägerin unterhält in diesem Sinne einen Betrieb da sie ihre Dienstleistung, nämlich die bedarfgerechte Belieferung der Filialen ihrer Vertragspartner am Markt anbietet und mit den von ihr eingesetzten Mitarbeitern - wie dem Beigeladenen - als eigenes Geschäft für eigene Rechnung ausübt (vgl. hierzu BSG, a.a.O.). Somit ist – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entscheidend, dass der Beigeladene seine Tätigkeit nicht in den Räumlichkeiten der Klägerin, sondern in den Filialen von Elektronikfachmärkten bzw. des Warenhausbereichs ausübte. Ebenfalls ist nicht entscheidend, dass diese nicht Vertragspartner der Klägerin sind. Denn auch durch diese Form der Arbeitsleistung war der Beigeladene in die Arbeitsorganisation der Klägerin zur Erbringung der Dienstleistung, der bedarfsgerechten Belieferung eingeordnet. Entscheidend ist, dass der Beigeladene an dem von der Klägerin vorgegebenen Arbeitsprozess funktionsgerecht teilnahm. Damit war der Beigeladene mit Abschluss des Vertrags vom
- November 1999 in den Betriebsablauf der Klägerin eingeordnet. Es ist unstreitig, dass der Beigeladene seine vertragliche Leistung erbracht hat. Randnummer 19 Der Annahme der Eingliederung des Beigeladenen in den Betriebsauflauf der Klägerin steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Beigeladene seine Tätigkeit - in Absprache mit den jeweiligen Filialleitern - weitgehend selbst gestalten konnte. Denn diese Gestaltungsfreiheit bewegte sich innerhalb der von der Beigeladenen vorgegebenen Arbeitsorganisation und diente der Sicherstellung ihrer Dienstleistungsverpflichtung, der Bedarfs gerechten Belieferung der Filialen mit den Produkten ihrer Vertragspartner. Die Absprachen des Beigeladenen mit den Filialleitern dienten somit dem Dienstleistungsauftrag der Klägerin. Da die Dienstleistungen der Klägerin nach den Wünschen der zu beliefernden Filialen zu gestalten war, konnte sie die Gestaltung der Betreuung nach Besuchsrhythmus, Tag und Zeit ihrem Mitarbeiter nach Absprache mit dem jeweiligen Filialleiter überlassen. Randnummer 20 Auch die Auswahlmöglichkeit des Beigeladen im Hinblick auf die zu betreuenden Märkte und Produktsegmente steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Denn auch dies diente der Betreuung der Filialen ohne Konkurrenzdruck. Randnummer 21 Ebenso schließen die Gestaltungsmöglichkeiten des Beigeladenen im Hinblick auf die Gestaltung der Regale in den einzelnen Filialen nicht eine abhängige Tätigkeit des Beigeladenen aus. Wie die Klägerin selbst einräumt, war der Beigeladene Weisungen im Hinblick auf Qualitätsstandart unterworfen. Dies ist nach Überzeugung des Senats in Anbetracht der vertraglich vereinbarten Aufgabe des Beigeladenen ausreichend. Wie der Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladene übereinstimmend und nachvollziehbar im Erörterungstermin am
- August 2007 ausführten, oblag es dem Beigeladenen nach seinen Marktkenntnissen, in Abwägung der Vorstellungen der Filialleiter und den Wünschen der Vertragspartner der Klägerin den vorgegebenen Regalspiegel abzuändern mit dem Ziel die gewünschten Umsatzzahlen zu erreichen. Unstreitig sind für diese Gestaltung der Regalwände Fach- und Brachenkenntnisse sowie Kenntnisse der Vermarktung und des Layouts erforderlich. Diese Kenntnisse des Beigeladenen machte sich die Klägerin zu nutze und der Beigeladene brachte seine Kenntnisse in den ihm vorgegebenen Betriebsablauf der Klägerin ein. Insbesondere im Hinblick auf die heutige sehr aufgefächerte und arbeitsteilige Wirtschaft ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeitgeber die besonderen Kenntnisse seiner Beschäftigten zur Erreichung seines wirtschaftlichen Ziels nutzbringend einsetzt. Je mehr bei der Tätigkeit auf die Wünsche anderen einzugehen ist, umso größere Freiheiten sind den Beschäftigten bei der Erbringung von Dienstleistungen einzuräumen. Randnummer 22 Entscheidungserheblich ist vorliegend, dass der Beigeladene kein unternehmerisches Risiko getragen hat. Das Tragen eines unternehmerischen Risikos ein wichtiges Kennzeichen einer selbstständigen Tätigkeit. Der Beigeladene war an dem wirtschaftlichen Erfolg bzw. Misserfolg seiner gestalterischen Tätigkeit nicht beteiligt. Er erhielt vielmehr - wie bei Arbeitnehmern üblich - ein Entgelt auf der Basis eines im Voraus festgelegten Stundenlohns (20,00 DM während der Geltung der D-Mark). Der Beigeladene hatte auch keine Möglichkeit, im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin durch unternehmerisches Handeln den eigenen wirtschaftlichen Erfolg zu beeinflussen. Sein Verdienst war ausschließlich durch den mit der Betreuung der Vertragspartner der Klägerin verbundenen Zeitaufwand bestimmt. Er war nicht am Umsatz-Erfolg bzw. – Verlust des von ihm in einer Filiale betreuten Produktsegments beteiligt. Dies galt auch die Betreuung der Filialen im Falle von Sonderaktionen (Werbung). Randnummer 23 Der Senat ist auch der Überzeugung, dass aus dem Umstand, dass der Beigeladene auf eigene Kosten mit seinem Kfz zur Betreuung der Filialen fuhr und auch sonst keine Aufwandentschädigung für die Nutzung seines Handy bzw. seines Arbeitszimmers zusätzlich zu seinem Stundenlohn von 20,00 DM erhielt, nicht für eine selbständige Tätigkeit spricht. Denn dies zeigt lediglich ein Verlagern des wirtschaftlichen Risikos auf den Beigeladenen ohne entsprechende Ausgleichsmöglichkeit. Randnummer 24 Mit unternehmerischer Freiheit hat es zur Überzeugung des Senats auch nichts zu tun, dass der Beigeladene die Möglichkeit hatte, außer für die Klägerin noch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Hierin drückt sich lediglich aus, dass der Verdienst, den der Beigeladene mit 20,00 DM pro Stunde unter Einsatz seines eigenen Pkw und Handy ohne soziale Absicherung aus seiner Tätigkeit für die Klägerin erzielt, von vornherein zu gering ist, um davon leben zu können bzw. Vorsorge für Krankheit und Alter treffen zu können. Der Beigeladene war insoweit darauf angewiesen, weitere Beschäftigungen zu übernehmen. Hierdurch ändert sich aber nichts daran, dass die von dem Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit keine unternehmerischen Züge trägt. Die Übernahme weiterer Tätigkeiten in diesem Dienstleistungssektor unterscheidet den Beigeladenen daher nicht von anderen - abhängig beschäftigten - Mehrfachbeschäftigten. Randnummer 25 Bei dieser Sachlage reicht auch der Umstand, dass der Beigeladene ein Gewerbe angemeldet hat nicht aus, um ihn als selbstständigen Auftragnehmer anzusehen. In dieser Handhabung zeigt sich lediglich der Wille der Vertragspartner, die Tätigkeit der Beigeladenen als eine selbständige zu behandeln. Dieser Wille allein macht aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis aber keine selbstständige Tätigkeit. Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Ausschluss eines Urlaubsanspruchs bzw. eines Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dies insgesamt zeigt lediglich, dass die Beteiligten bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgingen und deshalb übliche Arbeitnehmerrechte nicht vereinbarten. Maßgebend ist jedoch nicht die subjektive Vorstellung der Beteiligten, sondern das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSG, Urteil vom
- Juni 2005, B 12 KR 28/03 R m.w.N.). Randnummer 26 Die Eingliederung des Beigeladenen in die fremdbestimmte Organisation der Klägerin und das fehlende unternehmerische Risiko wiegen so schwer, dass die übrigen, von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Aspekt dahinter zurücktreten. Zwar ist es richtig, dass der Beigeladene im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern in Bezug auf seine Arbeitszeit über ein größeres Maß an Freiheit verfügt, da er nicht zu starr festgelegten Zeiten arbeiten musste, sondern Besuchsrhythmus und Besuchstag mit den Filialleitern der Vertragspartner der Klägerin frei vereinbaren konnte. Derartige Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung sind aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich und insbesondere dort anzutreffen, wo für den Arbeitgeber nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zu einer bestimmten Zeit von Bedeutung ist, sondern die tatsächliche Erledigung bestimmter Arbeiten in einem vorgegebenen Zeitrahmen. Diese Interessenlage kennzeichnet auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit, bei der - aus der Sicht der Klägerin und ihrer Auftraggeber - im Vordergrund steht, dass die Regale turnusmäßig aufgefüllt werden, ohne dass es dabei auf die Erledigung zu einem fixen Termin ankommt. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese die Sache der Klägerin unterstützt hat und es daher unbillig wäre, der Klägerin diese Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.2 Gerichtskostengesetz. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Statusfeststellungsverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR maßgebend. Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008698