124). Das Recht der Erwerbsminderungsrenten kennt jedoch das weitere Tatbestandsmerkmal des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 SGB VII, das „Zur-Verfügung-Stehen“ einer Tätigkeit, gerade nicht. Die gesamte von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BSG bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit einer Tätigkeit, wobei deren tatsächliche Verfügbarkeit eben nicht Tatbestandsmerkmal ist. Gerade auf dieses Tatbestandsmerkmal des „Zur-Verfügung-Stehens“ einer Tätigkeit kommt es vorliegend jedoch an und dieses setzt im Vergleich zu den Verweisungsregeln im Recht der Erwerbsminderungsrenten in jedem Falle unabhängig von der Qualität des Ausgangsberufes eine Konkretisierung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit, die der Versicherte aufnehmen kann, voraus. Randnummer 32 Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistungen kommt vorliegend daher nur ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zum Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V in Betracht. Hier ist bei bestehendem Arbeitsverhältnis eine Verweisung grundsätzlich nur innerbetrieblich möglich, eine Verweisung über das bestehende Arbeitsverhältnis hinaus ist dagegen in der Regel ausgeschlossen, weil die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes anderenfalls gefährdet wäre und den Versicherten im Rahmen der Krankengeldgewährung nicht zugemutet wird, den bisherigen Arbeitsplatz aufzugeben; das BSG hält in diesem Zusammenhang eine abstrakte, nicht mit einem konkreten Angebot eines anderen Arbeitsplatzes verbundene Verweisung auf ähnlich geartete Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses für unzulässig; dies gilt auch für Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit schon längere Zeit andauert und unabhängig davon, ob noch eine gewisse Aussicht auf Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit besteht (vgl. Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: August 2004, § 44 SGB V, Rdnr. 14 a; BSGE 60, 180, 185 f = SozR 3–2000 § 182 Nr. 9). Bei beendetem Arbeitsverhältnis hat das BSG ohne weitere Differenzierung auf das berufliche Bezugsfeld der ähnlichen oder gleichgearteten Tätigkeit abgestellt. Dabei ist allgemein festzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen geprägt haben und welche dieser Beschäftigung gleichgearteten Tätigkeiten in Betracht kommen (BSGE 57, 227 =
96). Wurde zuletzt eine ungelernte Erwerbstätigkeit verrichtet, so entfallen zwar bezüglich der Verweisbarkeit die engen Grenzen eines Ausbildungsberufes, die Ähnlichkeit anderer Tätigkeiten ist jedoch konkret festzustellen; eine generelle Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes genügt hier nicht, denn auch die ungelernten Tätigkeiten weisen untereinander viele gravierende Unterschiede auf (BSGE 61, 66 =
104; Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: August 2004, § 44 SGB V Rdnr. 16). Zudem macht die Rechtsprechung die Verweisung hier nicht nur von der Art der Tätigkeit, sondern auch von deren Entlohnung abhängig; d.h. die Verweisungstätigkeit muss auch als wirtschaftlich gleichwertig anzusehen sein (BSG,
104). Darüber hinaus müssen auf dem Arbeitsmarkt Arbeitsstellen für ähnliche Tätigkeiten in nennenswerter Zahl vorhanden sein, die der Versicherte täglich zumutbar erreichen kann (BSG, a.a.O.). Unter Anwendung dieser Kriterien der Verweisbarkeit zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Zur-Verfügung-Stehens“ einer Berufs- oder Erwerbstätigkeit, hat die Beklagte vorliegend mit der pauschalen Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht die Voraussetzungen für eine Beendigung der Verletztengeldzahlung geschaffen. Randnummer 33 Soweit die Beklagte sich in ihrer Berufungsbegründung darauf beruft, das Gesundheitsamt der Stadt B-Stadt habe in einer Untersuchung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.