gehend BSG,
zwar auf den vorliegenden Fall keine direkte Anwendung. Die Feststellung des Todestages eines verschollenen Versicherten als Voraussetzung für die Entstehung eines Hinterbliebenen- bzw. Erziehungsrentenanspruchs führe jedoch bei vorangegangenem Bezug wegen des bereits zitierten § 102 Abs. 5 SGB VI zwingend auch zur Einstellung der Leistung an den Verschollenen selbst. Bereits mit Urteil vom 29. Juli 1976 (4 RJ 5/76) habe das Bundessozialgericht (BSG) die Vorgängervorschrift des § 48 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) betreffend zutreffend darauf hingewiesen, dass diese beiden Wirkungen der Feststellung des Todestages nicht voneinander getrennt werden könnten, weil der gleichzeitige Bezug von Hinterbliebenenrente und Versichertenrente
dem System der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sei. Dies gelte auch für die
folgevorschrift des § 49 SGB VI, die außer für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch bei Erziehungsrenten den Tod des Verschollenen fingiere. Es sei nicht sachgerecht, dieser Fiktion Wirkung nur zukommen zu lassen, wenn leistungsberechtigte Dritte vorhanden seien. Es bestehe vielmehr ein Interesse der Versichertengemeinschaft, bei vermissten Rentenbeziehern langjährige Überzahlungen durch vorzeitige Renteneinstellung zu vermeiden. Die insoweit bestehende gesetzliche Regelungslücke müsse durch die analoge Anwendung des § 49 SGB VI geschlossen werden. Die Tatbestandsmerkmale des § 49 S. 1 SGB VI lägen vor. Der Kläger sei verschollen und sein Tod sei wahrscheinlich. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Urteilsbegründung Bezug genommen. Gegen das ihm am 10. Mai 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Juni 2005 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung, für die dem Kläger durch Beschluss vom 21. September 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Beklagte gehalten sei,
den Vorgaben des Verschollenheitsgesetzes vorzugehen. Es sei - außer für Bereiche der Hinterbliebenenrente - kein Raum für eine analoge Anwendung des § 49 S. 3 SGB VI. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
5 SGB VI festgestellt. Sie war insbesondere nicht berechtigt, in analoger Anwendung des § 49 SGB VI den Tod des Versicherten festzustellen. Rechtsgrundlage für die Einstellung der Rentenzahlung ist § 102 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Danach werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Da die Rente kraft Gesetzes endet, bedarf es keines Entziehungsbescheides. Soweit die Beklagte gleichwohl einen Bescheid erteilt hat, mit dem sie die Einstellung der Rentenzahlung bekannt gegeben hat, und sich darüber hinaus auf eine analoge Anwendung des § 49 SGB VI bezieht, ist dies rechtswidrig. Eine Rechtsgrundlage für die Einstellung der Zahlung von Versichertenrente an Verschollene, die nicht für tot erklärt sind, besteht nicht. Die Beklagte war auch nicht befugt, selbst den Tod des verschollenen Klägers festzustellen.
S. 1 SGB VI gelten verschollene Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr
richten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten
richten über den Verschollenen nicht bekannt sind (Satz 2). Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den
den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen (Satz 3). Eine direkte Anwendung des § 49 SGB VI kommt - unstreitig - vorliegend bereits deswegen nicht in Betracht, weil es sich vorliegend nicht um die Gewährung einer Rente wegen Todes handelt. Hinterbliebenenrentenberechtigte Angehörige des Klägers, die das Verfahren
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Darmstadt scheidet indes auch eine analoge Anwendung des § 49 SGB VI aus. Erst wenn sich trotz Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein sachgerechtes, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entsprechendes Ergebnis nicht erlangen lässt, ist zu prüfen, ob eventuell eine analoge Anwendung anderweitiger gesetzlicher Regelungen in Betracht kommt. Eine Analogie setzt ein besonderes Regelungsbedürfnis, eine Regelungslücke und eine dem Gesetzesplan und dem Gesetzeswillen entsprechende inhaltliche Vergleichbarkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen voraus (vergleiche Prof. Dr. G., Anwendung juristischer Auslegungsmethoden am Beispiel des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, SozVers.2003,90 ff.).
Überzeugung des Senats sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Gesetzesanalogie, das heißt eine sinngemäße Anwendung von Einzelvorschriften, nicht gegeben. Denn es ist nicht erkennbar, dass die analoge Anwendung des § 49 SGB VI dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Dem § 49 SGB VI in seinem wesentlichen Inhalt entsprechende Regelungen enthielten die §§ 1271 RVO, 48 AVG und 68 RKG.
diesen Vorschriften war Hinterbliebenenrente auch zu gewähren, wenn der Versicherte verschollen war. § 49 SGB VI hat diese Regelung auf Erziehungsrenten ausgedehnt und ausschließlich diese Gesetzeslücke geschlossen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf zum Rentenreformgesetz 1992 (BT-Drucks. 11/4124, S. 165). Dort wird ausgeführt, dass entsprechend dem geltenden Recht ein Anspruch auf Witwen - oder Witwerrente und Waisenrente - darüber hinaus künftig auch auf Erziehungsrente - auch dann bestehe, wenn es sich nicht feststellen lasse, dass der Tod des Ehegatten, des geschiedenen Ehegatten oder eines Elternteils eingetreten sei, weil er verschollen sei. In diesem Fall sei der Träger der Rentenversicherung berechtigt, den Todestag für den Zweck einer Rentenleistung festzustellen, was dem Antragsteller die Einleitung des in Einzelfällen erst
10 Jahren möglichen Aufgebotsverfahrens
dem Verschollenheitsgesetz erspare. Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Intention lässt sich kein Anhalt dafür finden, dass der Regelungsgehalt des § 49 SGB VI sich auch auf die Regelaltersrente erstrecken sollte. Ungeachtet dessen lässt sich auch keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz finden. Denn die Möglichkeiten der Beklagten, eine Klärung der Situation herbeizuführen, sind in dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) geregelt.
den Regelungen des VerschG kann ein Verschollener unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich für tot erklärt werden. Zwar setzt Verschollenheit entgegen der Regelung des § 49 SGB VI nicht voraus, dass der Tod "wahrscheinlich" ist. Vielmehr genügen hier (bei unbekanntem Aufenthalt) ernstliche Zweifel am Fortleben des Verschollenen (§ 1 Abs. 1 VerschG). Die gerichtliche Todeserklärung begründet die (widerlegliche) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Gerichtsbeschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Sie erfolgt grundsätzlich im Aufgebotsverfahren (§§ 13 ff. VerschG).
G kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat, das Aufgebotsverfahren auf Antrag einleiten.
G ist die Todeserklärung zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene
den vorhandenen
richten noch gelebt hat, 10 Jahre, oder wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das
dem Verschollenheitsgesetz den Tod feststellen zu lassen und damit die Voraussetzungen für eine Zahlungseinstellung
5 SGB VI zu schaffen. Eine analoge Anwendung des § 49 SGB VI ergibt sich ebenso wenig aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BSG vom 29. Juli 1976 - 4 RJ 5/76 (Breithaupt 1977, 608). Zwar trifft es zu, dass - wie das BSG in dieser Entscheidung unter Anwendung von § 1271 RVO ausführt - mit der Feststellung des Todestages eines verschollenen Versicherten als Voraussetzung für die Entstehung von Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente gleichzeitig die Einstellung der Zahlung einer Versichertenrente einhergeht. Dies ist indes der Tatsache geschuldet, dass
dem System der gesetzlichen Rentenversicherung Versichertenrente und Rente wegen Todes aus demselben Versicherungsverhältnis einander ausschließen. Dies allein hat das BSG ausdrücklich festgestellt. Daraus kann mitnichten ein Anspruch abgeleitet werden, dergestalt, dass der Rentenversicherungsträger auch bei der Zahlung der Versichertenrente berechtigt wäre, den Todestag des Versicherten eigenständig festzustellen. Hierzu bedürfte es einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die im Hinblick auf die Regelungen des VerschG bislang nicht existiert. Dem kann die Beklagte nicht mit dem Argument begegnen, dass es nicht zu rechtfertigen sei, in den Fällen, in denen Hinterbliebene vorhanden seien, den Todestag des Verschollenen selbst feststellen zu dürfen, nicht hingegen in den Fällen, in denen keine Hinterbliebenen existierten.
Auffassung des Senates besteht hier duchaus ein gravierender Unterschied, nämlich dergestalt, dass beim Fehlen von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch kein Anspruch auf Witwen- oder Waisenrente im Raum steht, so dass es zu einem Nebeneinander von Versicherten- und Hinterbliebenenrente gar nicht kommen kann. Vor diesem Hintergrund stellen die Ausführungen des BSG im zitierten Urteil des BSG (a.a.O.) mitnichten eine Rechtsgrundlage für die Einstellung der Rentenzahlung in der vorliegenden Fallkonstellation dar. Schließlich ist eine Analogie vorliegend allein deswegen ausgeschlossen, weil § 49 SGB VI eine anspruchsbegründende Norm und damit eine begünstigende Regelung darstellt, die nicht analog auf die Entziehung der Leistung im Sinne einer belastenden Regelung umgedeutet werden kann. Damit würde die Regelung geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, was nicht zulässig ist. Zwar soll nicht verkannt werden, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, bei vermissten Rentenbeziehern gegebenenfalls langjährige Überzahlungen durch vorzeitige Renteneinstellung zu vermeiden. Gleichwohl bedarf es auch bei einem derartigen Interesse einer rechtlichen Grundlage. Auf die Regelung des § 31 SGB I, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt, sei in dem Zusammenhang verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008702
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