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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 265/06 Urteil gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - freiwillig versicherte Taxifahrerin - inn

gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - freiwillig versicherte Taxifahrerin - innerer Zusammenhang - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - unternehmeri

§ 548Nr.

84). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG, a.a.O. sowie SozR 2200 § 548 Nr. 87; SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; § 539 Nr. 39). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 70, 84; SozR 3-2200 § 548 Nr. 32). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck seines Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (

§ 555a Nr.

1; Urteil vom

  1. Mai 1999 - B 2 U 18/98 R -; Urteil vom
  2. Juni 2000 - B 2 U 22/99 - R). Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (

§ 548Nr.

84; Mehrtens, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N.) Randnummer 28 Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich hier nicht feststellen, dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit der Klägerin um eine versicherte Tätigkeit im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung gehandelt hat. Zwar steht die Klägerin während der Ausübung ihrer Tätigkeit als Taxifahrerin im Rahmen ihrer freiwilligen Versicherung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, dies bedeutet jedoch nicht, dass ausnahmslos jeder Unfall, der sich im Zusammenhang mit einem Weg, den die Klägerin mit ihrem Taxi zurücklegt, ereignet, ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintrat, den Zwecken des Unternehmens diente (

§ 548Nrn.

5 und 7). Vorliegend kann bereits nach den Angaben der Klägerin nicht festgestellt werden, dass die Fahrt am Abend des

  1. Juni 2003, die sie mit ihrem Taxi unternahm, um den M-N in seinem Stammlokal abzuholen, im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit stattfand. Es ist nach Aktenlage unstreitig davon auszugehen, dass der M-N der Klägerin am Nachmittag desselben Tages in deren Wohnung, in der sie ihn zum Pizzaessen und Kaffeetrinken eingeladen hatte, 1.000,00 € abgenommen hatte. Zwar ist nicht abschließend geklärt, ob es sich – wie von der Klägerin behauptet - dabei um Geld handelte, das die Klägerin in ihrem Taxibetrieb eingenommen hatte und der M-N ihr stahl, oder aber – wie von dem M-N gegenüber der Polizei ausgeführt - um Geld, das dieser mit dem Verkauf antiquarischer Bücher in seinem Geschäft eingenommen und der Klägerin nur gegeben hatte, weil diese wegen einer von ihm ausgesprochenen Beendigung einer zwischen ihnen bestehenden intimen Beziehung von ihm Geld verlangt hatte, das er ihr bei günstiger Gelegenheit wieder abnahm. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen. Nach den Angaben der Klägerin hatte sie den M-N an diesem Abend jedenfalls suchen wollen, um ihn wegen des behaupteten Diebstahls zur Rede zu stellen und das Geld zurückzufordern. Dass der M-N sie dann selbst anrief, enthob sie insoweit nur der Notwendigkeit, diesen zu suchen, und bot ihr die Gelegenheit, ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen. So hat sie auch selbst angegeben, bewusst gewartet zu haben, bis der M-N in ihren Wagen eingestiegen und sie losgefahren war, bevor sie ihn wegen des Geldes ansprach und ihm erklärte, dass sie ihn angezeigt habe, und das Geld zurückforderte. Daraufhin forderte der M-N sie auf anzuhalten und wollte das Fahrzeug verlassen. Nach dieser Schilderung der Ereignisse durch die Klägerin selbst bestehen seitens des Senats keine Zweifel an einem privaten Charakter der Taxifahrt am Abend des
  2. Juni
  3. Wenn die Klägerin – nachdem sie eine Person wegen Diebstahls angezeigt hat, vom Aufenthalt dieser Person Kenntnis erlangt und – statt die Polizei zu informieren – sich selbst auf den Weg macht, um diese Person wegen der Tat zur Rede zu stellen, ist der Handlungszweck offensichtlich privater Natur und keinesfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Randnummer 29 Selbst wenn der Senat zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, der M-N habe sie an diesem Abend als Taxikunde bestellt und sie habe diese Fahrt als Auftragsfahrt im Rahmen ihres Taxigewerbes angetreten, kann die tätliche Auseinandersetzung, die zu der Verletzung der Klägerin geführt hat, jedenfalls nicht als in sachlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen Taxifahrt stehend betrachtet werden, der es rechtfertigen würde, das entsprechende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Unfälle infolge tätlicher Auseinandersetzungen stehen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die Tätlichkeit am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsweg oder auf dem Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit aus der Betriebszugehörigkeit (bzw. der unternehmerischen Tätigkeit) unmittelbar hervorgegangen ist, ohne dass es eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedarf, und wenn nicht ein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich von Täter und Opfer zu der tätlichen Auseinandersetzung geführt hat (vgl. u.a. BSGE 6, 164, 167 ; BSGE 13, 290, 291; BSGE 78, 65, 67 ). Trotz eines persönlichen Tatmotivs ist Unfallversicherungsschutz ausnahmsweise anzunehmen, wenn besondere Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit bzw. des Weges den „Überfall“ erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben. Unter Zugrundelegung der Schilderungen der Klägerin ist vorliegend aber unzweifelhaft von einem persönlichen Motiv für den Streit mit dem M-N und der damit einhergehenden Tätlichkeit auszugehen. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie den M-N wegen des Diebstahls, den dieser am selben Nachmittag in ihrer Wohnung begangen haben soll, zur Rede gestellt habe und dass dieser darauf das Taxi verlassen wollte. Damit war aber wesentlicher Anknüpfungspunkt der private Streit über die in der Wohnung der Klägerin erfolgte Entwendung des Geldes und nicht etwa die Frage der Bezahlung der Taxifahrt. Es ist auch keinesfalls nachvollziehbar, dass man zunächst einen Streit über die Entwendung von 1.000,00 € lediglich verbal führt und beendet, um dann wegen der Forderung eines Entgeltes von ca. 15,00 € in eine tätliche Auseinandersetzung zu geraten. Zudem hatte der M-N zu diesem Zeitpunkt nach Feststellung der Polizei über 1.800,00 € bei sich, so dass nicht erklärlich ist, weshalb er ein geringes Fahrtentgelt in der genannten Höhe nicht hätte zahlen sollen. Darüber hinaus ist es auch keinesfalls so, dass die besonderen Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit die Tätlichkeit erst ermöglicht oder begünstigt haben, vielmehr hat die Klägerin selbst diese Umstände bewusst genutzt und herbeigeführt, um eine Auseinandersetzung mit dem M-N zu führen, die dann von der verbalen in eine tätliche Streitigkeit umschlug. Randnummer 30 Hiernach war eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung des M-N als Zeugen nicht notwendig; der Wahrheitsgehalt seiner Angaben in den aktenmäßig vorhandenen polizeilichen Vernehmungsprotokollen kann dahinstehen. Bereits unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Klägerin zu den Umständen, die zu ihrer Verletzung geführt haben, scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen von Seiten der Beklagten wegen des Ereignisses vom
  4. Juni 2003 und des dabei erlittenen Bänderrisses am linken Außenknöchel aus. Randnummer 31 Daher konnte die Berufung keinen Erfolg haben, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Fall des § 197 a SGG liegt nicht vor, da die Klägerin, die hier Leistungen aus ihrer als Unternehmerin bei der Beklagten bestehenden freiwilligen Versicherung geltend macht, als Versicherte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG anzusehen ist. Randnummer 33 Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008714

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