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Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 AL 55/07 Urteil Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Erstattungspflicht des Arbeitslosen - Nahtlosi

Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Erstattungspflicht des Arbeitslosen - Nahtlosigkeitsregelung - Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger - Jahresfrist Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Februar 2007, S 1 AL 2631/04, Urteil nachgehend BSG,
  2. Dezember 2009, B 7 AL 26/08 R Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Februar 2007 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, das im Zeitraum vom
  4. Juli 2002 bis
  5. Oktober 2002 bezogene Arbeitslosengeld zurückzuerstatten. Randnummer 2 Auf ihren Antrag vom
  6. Juli 2002 gewährte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 246,68 € wöchentlich. Mit Schreiben vom
  7. September 2002 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem ärztlichen Dienst der Beklagten mit, dass der Klägerin ab
  8. August 2001 Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden sei und die laufende Zahlung am
  9. November 2002 beginne. Der Eingangsstempel trägt sowohl bei dem ärztlichen Dienst als auch bei dem Arbeitsamt Frankfurt am Main das Datum vom
  10. September
  11. Am
  12. Oktober 2002 teilte auch die Klägerin die Zubilligung der Rente mit. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  13. Oktober 2003 forderte die Beklagte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Rentenbescheid an, der am
  14. Oktober 2003 einging. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Nachzahlungsbetrag bereits abgerechnet worden sei. Mit Bescheid vom
  15. Dezember 2003 hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab
  16. Juli 2002 auf und forderte die Rückerstattung in Höhe von 4.747,12 €. Der Widerspruch vom
  17. Januar 2004 wurde nach Anhörung der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom
  18. Juli 2004 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Erstattungsbetrag auf 3.431,71 € reduziert wurde. Randnummer 4 Hiergegen hat die Klägerin am
  19. August 2004 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, das diese mit Urteil vom
  20. Februar 2007 abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die Arbeitslosengeldbewilligung wegen Änderung der Verhältnisse aufgehoben und das überzahlte Arbeitslosengeld zurückgefordert. In dem der Klägerin ausgehändigten "Merkblatt für Arbeitslose" sei unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin den Bezug Renten aller Art, insbesondere Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit mitteilen müsse. Die gesetzlichen Fristen für die Rückforderung seien von der Beklagten eingehalten worden. Randnummer 5 Gegen dieses der Klägerin am
  21. März 2007 zugestellte Urteil hat sie am
  22. März 2007 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Randnummer 6 Sie ist der Auffassung, sie habe alles getan, damit die Beklagte den Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger hätte geltend machen können. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  23. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  24. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  25. Juli 2004 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 10 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Randnummer 12 Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 13 Der Bescheid der Beklagten vom
  26. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. Juli 2004 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist zur Rückerstattung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom
  28. Juli 2002 bis
  29. Oktober 2002 verpflichtet. Randnummer 14 Nach § 125 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch– Arbeitsförderung – SGB III in der 2002 geltenden Fassung steht der Bundesanstalt ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder einer Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt wird. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten. Randnummer 15 Nach der amtlichen Begründung (Bundestag-Drucksache 13/4941, Seite 177) soll die Regelung des Abs. 3 S. 2 verhindern, dass der Arbeitslose durch eine Zahlung beider Leistungsträger begünstigt wird. Randnummer 16 Da auch bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Bezug einer Leistung nach § 125 Abs. 1 SGB III rechtmäßig war, war nach früherer Rechtslage ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitslosen für die Zeit vor der Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ausgeschlossen. Deshalb bestimmt nunmehr § 125 Abs. 3 S. 2 SGB III, dass der Arbeitslose die erhaltenen Leistungen erstatten muss (vgl. Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Arbeitsförderung, 2007, § 125 Rdnr. 22). Randnummer 17 Wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom
  30. Juli 2004 zutreffend ausgeführt hat, entspricht der Erstattungsbetrag dem Umfang, in dem auch der Rentenversicherungsträger zur Erstattung verpflichtet wäre. Der Umfang der Erstattungsverpflichtung des Arbeitslosen beschränkt sich aber auch hierauf ("insoweit"), so dass die Leistungen des Arbeitslosengeldes und der Rente gegenüberzustellen sind und nur der jeweils niedrigere Betrag zu erstatten ist. Dies hat die Beklagte beachtet und für die Zeit vom
  31. Juli 2002 bis
  32. September 2002 zutreffend einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.810,67 € und für die Zeit vom
  33. September 2002 bis
  34. Oktober 2002 in Höhe von 1.621,04 € errechnet. Randnummer 18 Für die Zeit ab Kenntnis der Klägerin über die Bewilligung der Rente –
  35. September 2002 – bis zum Ende des Bezuges des Arbeitslosengeldes –
  36. Oktober 2002 – ist die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin im Übrigen auch nach den §§ 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch– Verwaltungsverfahren – SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III begründet. Randnummer 19 Danach kann die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligung nach § 125 Abs. 1 SGB III regelmäßig für die Zeit nach der Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen aufheben. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitslose, unabhängig von dem Beginn einer möglichen Rentenzahlung, mit einer Aufhebung der Leistungsbewilligung und einer Erstattungsforderung rechnen, da er regelmäßig bereits durch die Schreiben der Arbeitsverwaltung im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung darauf hingewiesen wird (Behrend in: Eicher/Schlegel, SGB III, 2007, § 125, Rdnr. 114). Auch die Klägerin hat bei Antragstellung am
  37. Juni 2002 das "Merkblatt 1 für Arbeitslose" erhalten, wie sie mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Mit der Kenntnis von der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung musste sie daher damit rechnen, dass die Beklagte das für den deckungsgleichen Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld zurückfordern wird (vgl. Winkler in: Gagel, SGB III, 2007, § 125, Rdnr. 54 m.w.N.). Randnummer 20 Die Beklagte hat auch die Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X) eingehalten. Danach muss die Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, den Verwaltungsakt zurücknehmen. Randnummer 21 "Kenntnis" im Sinne von § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X bedeutet nach der Rechtsprechung die hinreichende Sicherheit für den Erlass eines Rücknahmebescheides. Nicht ausreichend sind ein "Kennenkönnen" oder selbst ein grob fahrlässiges "Kennenmüssen" (vgl. Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 45 SGB X, Rdnr. 29 m.w.N.). Randnummer 22 Nach Aktenlage war die Beklagte ab
  38. September 2002 – Eingang des Schreibens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
  39. September 2002 bei dem Arbeitsamt Frankfurt am Main – darüber informiert, dass der Klägerin Versichertenrente bewilligt wurde. Diesen Sachverhalt hat auch die Klägerin am
  40. Oktober 2002 der Beklagten mitgeteilt. Ein weiteres Tätigwerden der Beklagten ist dann erst wieder am
  41. Oktober 2003 festzustellen, als sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Übersendung des Rentenbescheides angefordert hat. Anhaltspunkte dafür, dass etwa ein missbräuchliches Sichverschließen vor der Kenntnis vorliegt, die die Gleichstellung mit der Kenntnis rechtfertigen könnten (vgl. Steinwedel, a.a.O), sind jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Im Hinblick darauf, dass zu § 125 Abs. 3 S. 2 SGB III keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat der Senat die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008742

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