Fremdrentenrecht - deutscher Sprach- und Kulturkreis - überwiegender Sprachgebrauch - Mehrsprachigkeit - Jiddisch Leitsatz
(42)). Randnummer 20 Gemessen an diesen Grundsätzen ist auch zur Überzeugung des Senates unter Berücksichtigung der Bekundungen des Klägers sowie seiner vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass er zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes im Jahre 1941 zum deutschen Sprach- und Kulturkreis gehörte. Entscheidend ist, wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung entschieden hat, nicht nur, ob der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der deutschen Sprache mächtig war, sondern dass dieser die deutsche Sprache auch überwiegend in seinem persönlichen Lebensbereich gebraucht hat. Wesentliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum dSK ist nach den vom BSG (u.a. BSG, Urteil vom
- März 1990 - B 13 RJ 25/98 R), aufgestellten Grundsätzen auch der ständige Gebrauch der deutschen Sprache im Bereich des persönlichen Lebens, wozu neben der Ehe und Familie auch der Freundes- und Bekanntenkreis gehört (BSG SozR 5070 § 20 Nr. 13, S. 49 f.). Hinsichtlich dieses Merkmals sind sämtliche Kommunikationsformen (Sprechen, Hören und Lesen) und deren Ausprägung im persönlichen Umfeld in Betracht zu ziehen (vgl. LSG NRW, Urteil vom
- Juli 2001 - L 3 RJ 38/00). Bei Gesamtwürdigung der erreichbaren Informationen hält der Senat es selbst unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass Deutsch im persönlichen Lebensbereich des Klägers bis zum Beginn des nationalsozialistischen Einflusses auf sein Heimatgebiet die dominante Rolle gespielt hat. Randnummer 21 So hat der Kläger selbst bereits in seinem Antrag angegeben, dass neben deutsch auch jiddisch seinem persönlichen Sprachgebrauch im Herkunftsgebiet entsprochen hätte, welches er zudem auch ausdrücklich als seine Muttersprache angegeben hat. Jiddisch ist eine westgermanische Sprache mit semitischen und slawischen Elementen, die aber in hebräischen Schriftzeichen geschrieben wird. Sie ging zur Zeit des Hochmittelalters aus dem Mittelhochdeutschen hervor und ist allgemein auch heute noch der deutschen Sprache und deren Mundarten sehr nahe, gilt aber als eigene Sprache. Die mittelalterlichen Juden legten den Grundstein für die Entwicklung des Jiddischen, indem sie die gesprochenen Sprachen ihrer Umgebung aufgriffen, mit hebräischen Elementen versahen, Entlehnungen aus romanischen Sprachen integrierten und durch überregionale Kontakte verschiedene Merkmale althochdeutscher Dialekte mischten. Spätestens seit ca. 1500 n.Chr. kann man das Jiddische als eine vom Deutschen zu unterscheidende Sprache betrachten, die als gesprochene Sprache in der traditionellen jüdischen Gesellschaft diente. Es wird heute noch von etwa drei Millionen Menschen, größtenteils Juden, auf der ganzen Welt gesprochen. Vor dem Holocaust gab es etwa 12 Millionen Menschen, die diese Sprache beherrschten, die meisten davon in Ostmittel- und Osteuropa. Heutzutage sprechen neben älteren Menschen aller jüdischen Glaubensrichtungen vor allem chassidische Juden jiddisch als Umgangssprache (vgl. Brockhaus, Stichwort „Jiddische Sprache“; s.a. Leo Rosten, Jiddisch – Eine kleine Enzyklopädie, Dtv, November 2006). Randnummer 22 Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger mit der Haushälterin ausschließlich die deutsche Sprache verwendet hat, so sieht es der Senat aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und der anderen Indizien bei Gesamtwürdigung der Umstände als nicht glaubhaft gemacht an, dass der Kläger die deutsche Sprache überwiegend in seinem persönlichen Lebensbereich gebraucht hat. So war nach seinen eigenen Angaben die Muttersprache sowohl des Vaters als auch der Mutter des Klägers jiddisch und deutsch. Im Familienkreis und unter Freunden sprachen diese nach den eigenen Angaben des Klägers, die dieser bereits im Antragsformular machte, jiddisch. Der Senat hält es nach lebensnaher Betrachtungsweise für unwahrscheinlich, dass in diesem Fall bei der Kommunikation des Klägers mit seinen Eltern bzw. zwischen diesen die deutsche Sprache dominiert haben soll. Ist der Versicherte während des maßgeblichen Zeitraumes jedoch mehrsprachig aufgewachsen und lässt sich nicht mehr abgrenzen, in welchem Umfang die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich gebraucht wurde, ist die Anerkennung einer Fremdbeitragszeit ausgeschlossen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- März 2006 – L 4 RA 78/03). Randnummer 23 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt trotz fehlender Glaubhaftmachung des überwiegenden Gebrauchs der deutschen Sprache aufgrund anderer Umstände dem dSK angehört hat, sind weder ersichtlich, noch vorgetragen worden. Die Zugehörigkeit zum dSK kann auch nicht mit dem Argument bejaht werden, dass vor dem Holocaust eine beträchtliche Anzahl von jiddisch sprechenden Menschen in Deutschland lebten und diese daher Teil des deutschen Kulturkreises sei, da diese Sprache in vielen Staaten vor allem Osteuropas, aber auch in Nordamerika vertreten ist und es daher an der vom Gesetz vorausgesetzten erforderlichen Abgrenzbarkeit fehlen würde. Der Senat sah keine Veranlassung, den vom Kläger geäußerten Beweisanregungen zu folgen und in Archiven in P., der U., beim Jüdischen Historischen Institut in W. sowie beim Bundesarchiv in K. nach Informationen über die Familienstämme unter dem Familiennamen des Klägers zu forschen. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt zwar von Amts wegen, es ist jedoch an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Insbesondere muss das Gericht nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (siehe BSGE 87, 132, 138 ; 36, 107, 110). Insbesondere ist nicht erkennbar, in welcher Form in diesen Archiven sich Dokumente finden lassen sollten, die einen überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache des Klägers zum streiterheblichen Zeitpunkt belegen sollten. Dass der Kläger auch deutsch mit seinem Umfeld gesprochen hat, ist nicht streitig, fraglich ist jedoch, ob dies auch überwiegend der Fall war, was kaum durch Dokumente der Familienchronik belegt werden kann. Randnummer 24 Ist damit die Zugehörigkeit zum dSK nicht glaubhaft gemacht, scheidet nicht nur eine Berücksichtigung von Beitragszeiten über § 17a FRG, sondern auch über § 1 FRG iVm § 20 WGSVG aus (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juni 2007 – L 4 RA 129/04). Randnummer 25 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008755