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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 195/07 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz -

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - Umweg - Tanken - unvorhersehbare Notwendigkeit - objektiver Maßstab Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 3.

§ 550Reichsversicherungsordnung –RVO- Nr.

7). Randnummer 14 Bei Entscheidung der Frage, ob der Verkehrsunfall der Klägerin als Wegeunfall anzuerkennen ist, ist der Senat von folgendem Sachverhalt hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse und der zeitlichen Vorgaben ausgegangen: Randnummer 15 Die Klägerin kam auf der B 54 Richtung OPZ-Stadt fahrend gegen 5.30 Uhr vor Erreichen der Gemeinde QEW-POW mit einem Ford Fiesta ausgangs einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und verunglückte. Sie wohnte zum Unfallzeitpunkt in A-Stadt-Ortsteil FK., A Straße, und war als Produktionshelferin von der Zeitarbeitsfirma WRE. Deutschland GmbH und Co. KG an die POU. OPZ-Stadt GmbH in OPZ-Stadt, PIU Straße, ausgeliehen. Der kürzeste Weg zur Arbeitsstelle in einer Länge von etwa 18 km führte auf der L 3278 über PRT auf die B 54 nach OPZ-Stadt. Einen etwa gleichweiten Arbeitsweg hätte die Klägerin über die L 3046 und AQF nehmen können, auf dem sie die B 54 hinter PWE erreicht hätte. Den dritten Weg hätte die Klägerin über die K 485 zurücklegen können, auf dem sie die B 54 in POW Ortsteil WRE erreicht hätte. Die Klägerin will indessen regelmäßig von FK. über die L 3361 nach VTR und von dort über die B 54 nach OPZ-Stadt gefahren sein, womit sie ihre kürzest mögliche Fahrtstrecke um sechs bis sieben Kilometer und damit um ca. 1/3 und die Fahrzeit von ca. 25 Minuten auf 38 Minuten um die Hälfte erhöhte. Dies hat die Beklagte unter Vorlage von Ausdrucken aus dem „Shell Atlas Routenplaner“ von der Klägerin unwidersprochen im Senatstermin unter Beweis gestellt. Randnummer 16 Die Klägerin hatte am Unfalltag bei Antritt der Fahrt Richtung VTR einen „Umweg“ angetreten, der sie nicht direkt zur Arbeitstelle nach OPZ-Stadt führte. Sie hatte bei Erleiden des Unfalles auf der B 54 den nach VTR angetretenen und auf die B 54 Richtung OPZ-Stadt führenden Umweg noch nicht beendet, als es zum Unfall kam. Zugunsten der Klägerin hätte das Berufungsgericht davon ausgehen können, dass der Weg über die K 485 als noch versicherter geringfügiger Umweg anzusehen gewesen wäre, oder der Weg über die L

  1. Auf beiden Wegen hätte die Klägerin indessen die B 54 erst an einem dem Ziel OPZ-Stadt näher gelegenen Punkt in POW oder erst hinter PWE erreicht. Da die Klägerin aber noch vor diesen beiden Wegpunkten auf der B 54 verunfallte, hatte sie den Umweg noch nicht ganz zurückgelegt und den versicherten Weg noch nicht wieder erreicht. Randnummer 17 Der von ihr angetretene Umweg war „erheblich“ und als solcher unversichert. Die Frage, ob ein Umweg „erheblich“ ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecken ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere neben dem gewählten Verkehrsmittel die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher die Arbeitsstätte/Wohnung zu erreichen (Schwerdtfeger, in Lauterbach: Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Anm. 506 zu § 8 SGB VII m.w.N. auch aus der Rechtsprechung). Der von der Klägerin gewählte Umweg verlängerte den kürzest möglichen Weg längenmäßig um 1/3 und zeitlich um die Hälfte und lag als solcher nicht mehr im Rahmen des Wahlrechts, das der Versicherte zwischen verschiedenen möglichen Wegen zur Arbeit hat und war daher als unversicherter erheblicher Umweg anzusehen (dazu Schwertdfeger, a.a.O., Anm. 502 m.w.N. aus der Rechtsprechung), zumal die Klägerin keine stichhaltige Begründung für die Wahl dieses erheblichen Umweges angeführt hat. Soweit der Senat ihr darin folgt, dass der Weg über die L 3046 und AQF zur B 54 kurvenreich, gefährlich und zeitaufwendig sein soll, sprach dies nicht dagegen, die entfernungsmäßig kürzeste und ohne Kurven verlaufende Strecke über die L 3278 und PRT zu benutzen. Die Tatsache, dass eine Versicherte aus Gewohnheit eine erheblich längere Strecke wählt und dadurch das Unfallrisiko deutlich erhöht, machten den gewählten Weg nicht zu einem versicherten Weg (so zutreffend Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 506). Randnummer 18 Auch der Umstand, dass die Klägerin glaubte, noch auf dem Hinweg tanken zu müssen, um die Arbeitsstätte zu erreichen, wie sie glaubhaft vor dem Senat vorgetragen hat, macht den von ihr angetretenen Umweg über VTR nicht zu einem versicherten Hinweg zur Arbeitsstätte. Randnummer 19 Das Auftanken eines zur Fahrt nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzten Fahrzeugs gehört nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zu dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten. Denn es handelt sich dabei um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangeht, der Betriebsarbeit aber zu fern steht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden, in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf die unmittelbaren Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnten betrieblichen Sphäre zuzurechnen wäre. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass das Aufsuchen der Tankstelle durch den motorisierten Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht – wie das Zurücklegen des Weges nach und von der Arbeitsstätte – zeitlich und örtlich fixiert ist, sondern dass der Arbeitnehmer hierfür meist über vielfache Auswahlmöglichkeiten verfügt, indem er das Tanken während der Freizeit an seinem Wohnort, während einer Arbeitspause am Ort des Betriebes oder auch irgendwo unterwegs vornehmen kann (BSG, Urteil vom
  2. Januar 1970 – 2 RU 198/67 -;

§ 550Nr.

19). Eine andere rechtliche Beurteilung kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn das Nachtanken während der Fahrt von und zur Arbeitsstätte unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (BSG SozR § 543 RVO a.F. Nr. 63; SozR 2200 § 550 Nr. 39; Urteile vom

  1. Januar 1970 – 2 RU 198/67– und
  2. Mai 1984 – 2 RU 3/83 -). An diese Voraussetzungen sind allerdings keine zu strengen Anforderungen zu stellen (BSG, a.a.O.). Als brauchbaren Anhaltspunkt und allgemeinen Maßstab für die Notwendigkeit des Tankens hat das BSG es deshalb auch zur Vermeidung einer zu starken Kasuistik angesehen, dass sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (u.a.

§ 550Nr. 19; Soz

R 2200 § 550 Nr. 39). Die Bejahung der Notwendigkeit des Tankens hängt dabei nicht vom Nachweis ab, ob sich der Versicherte den Kraftstoff zumutbar an anderer Stelle (z.B. im Betrieb, bei Arbeitskollegen, Nachbarn) hätte besorgen können. Auch ist es für die Notwendigkeit des Tankens zumindest im Regelfall nicht entscheidend, welche Strecke der Versicherte mit dem Benzin des Reservetanks objektiv hätte zurücklegen können (

§ 548Nr. 23; Soz

R 2200 § 550 Nr. 39; Urteile vom

  1. Mai 1984 – 2 RU 3/83 – und
  2. Februar 1964 – 2 RU 22/61 -). Als nicht „betriebsbedingt“ anzusehen ist das Auftanken in jedem Fall allerdings dann, wenn der mitgeführte Treibstoffvorrat zur Neige geht, aber noch ausreicht, um den jeweiligen Endpunkt des Weges nach oder von der Arbeitsstätte zu erreichen und dies dem Versicherten auch bekannt ist, so dass seine subjektive Vorstellung und Handlungstendenz gar nicht darauf gerichtet sein kann, mit dem Tanken die Zurücklegung des weiteren Weges zu ermöglichen (s.

§ 550Nr. 19; Soz

R 2200 § 550 Nr. 39). Ferner darf das Betanken nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen (s. dazu Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, § 8 SGB VII Rdnr. 212). Randnummer 20 Von diesen Grundsätzen ausgehend konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass objektive Umstände des Einzelfalles die Klägerin in ihrer Auffassung bestätigen konnten, dass sie noch tanken müsse, um ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre in Besitz eines Führerscheins und während dieser Zeit auch Fahrerin eines Pkw, wie sie vor dem Senat selbst angegeben hat. Bevor ihr Stiefvater den Ford Fiesta, Baujahr 1997, angeschafft hatte, war sie mit dem Ford Escort ihres Ehemannes zur Arbeit nach OPZ-Stadt gefahren. Als mehrjährige Autofahrerin war ihr danach bekannt, welche Benzinmenge sie benötigte, um mit dem Ford Escort zur Arbeitsstelle nach OPZ-Stadt zu gelangen. Der erst wenige Tage vor der Unfallfahrt angeschaffte Ford Fiesta stammte von demselben Hersteller wie der Escort und die Klägerin musste von daher davon ausgehen, dass der Benzinverbrauch ähnlich war. Dass die Fiesta-Baureihe kleiner als die Escort-Baureihe war, spricht sogar für einen eher geringeren Spritverbrauch des Fiesta. Von einem durchschnittlichen Verbrauch eines derartigen Kleinwagens von ca. acht Litern pro 100 km ausgehend dürfte die Verbrauchsschätzung der Beklagten im Senatstermin mit einem Liter möglicherweise etwas zu gering sein. Von einem Verbrauch von mehr als zwei Litern für die 18 km vom Wohnort auf direktem Weg nach OPZ-Stadt konnte die Klägerin bei objektiver Betrachtung indessen nicht ausgehen. Sie hatte vor dem SG erklärt, sie habe erst morgens bemerkt, dass die Nadel der Tankuhr kurz vor dem roten Strich, also kurz vor der Reserve, sich befunden habe. Damit war der Reservebereich noch nicht erreicht und es muss offenbleiben, ob sie die Reservekraftstoffmenge überhaupt hätte in Anspruch nehmen müssen, wenn sie bei einem Verbrauch von ein bis zwei Litern auf dem direkten Weg nach OPZ-Stadt gefahren wäre. Zweifelsfrei steht damit objektiv fest, dass die verbliebene Kraftstoffmenge – selbst wenn die Nadel den Bereich des „roten Striches“ erreicht hätte – der Klägerin ein problemloses Fahren zur Arbeitsstätte in OPZ-Stadt erlaubt hätte. Der Klägerin ist danach zwar zuzugeben, dass sie möglicherweise mit dem am Unfalltag gefahrenen Ford Fiesta noch über nicht ausreichende einschlägige Erfahrungen zum Kraftstoffverbrauch und zum Umfang der Reservekraftstoffmenge verfügte und dass sie „auch eher ängstlich“ in dieser Frage war, wie sie vor dem SG angegeben hatte. Dennoch stützen die insofern nachvollziehbaren objektiven Umstände ihre Auffassung nicht, noch tanken zu müssen, da sie mit dem im Tank verbliebenen Kraftstoff glaubte den Arbeitsplatz OPZ-Stadt nicht mehr erreichen zu können. Die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten und von der Literatur übernommenen objektiven Abgrenzungskriterien erlauben es entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht, für den Fall der Klägerin das an sich unversicherte Tanken ausnahmsweise als versicherte Tätigkeit und den deswegen angetretenen Umweg als versicherten Weg anzusehen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008763

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