7). Randnummer 14 Bei Entscheidung der Frage, ob der Verkehrsunfall der Klägerin als Wegeunfall anzuerkennen ist, ist der Senat von folgendem Sachverhalt hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse und der zeitlichen Vorgaben ausgegangen: Randnummer 15 Die Klägerin kam auf der B 54 Richtung OPZ-Stadt fahrend gegen 5.30 Uhr vor Erreichen der Gemeinde QEW-POW mit einem Ford Fiesta ausgangs einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und verunglückte. Sie wohnte zum Unfallzeitpunkt in A-Stadt-Ortsteil FK., A Straße, und war als Produktionshelferin von der Zeitarbeitsfirma WRE. Deutschland GmbH und Co. KG an die POU. OPZ-Stadt GmbH in OPZ-Stadt, PIU Straße, ausgeliehen. Der kürzeste Weg zur Arbeitsstelle in einer Länge von etwa 18 km führte auf der L 3278 über PRT auf die B 54 nach OPZ-Stadt. Einen etwa gleichweiten Arbeitsweg hätte die Klägerin über die L 3046 und AQF nehmen können, auf dem sie die B 54 hinter PWE erreicht hätte. Den dritten Weg hätte die Klägerin über die K 485 zurücklegen können, auf dem sie die B 54 in POW Ortsteil WRE erreicht hätte. Die Klägerin will indessen regelmäßig von FK. über die L 3361 nach VTR und von dort über die B 54 nach OPZ-Stadt gefahren sein, womit sie ihre kürzest mögliche Fahrtstrecke um sechs bis sieben Kilometer und damit um ca. 1/3 und die Fahrzeit von ca. 25 Minuten auf 38 Minuten um die Hälfte erhöhte. Dies hat die Beklagte unter Vorlage von Ausdrucken aus dem „Shell Atlas Routenplaner“ von der Klägerin unwidersprochen im Senatstermin unter Beweis gestellt. Randnummer 16 Die Klägerin hatte am Unfalltag bei Antritt der Fahrt Richtung VTR einen „Umweg“ angetreten, der sie nicht direkt zur Arbeitstelle nach OPZ-Stadt führte. Sie hatte bei Erleiden des Unfalles auf der B 54 den nach VTR angetretenen und auf die B 54 Richtung OPZ-Stadt führenden Umweg noch nicht beendet, als es zum Unfall kam. Zugunsten der Klägerin hätte das Berufungsgericht davon ausgehen können, dass der Weg über die K 485 als noch versicherter geringfügiger Umweg anzusehen gewesen wäre, oder der Weg über die L
19). Eine andere rechtliche Beurteilung kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn das Nachtanken während der Fahrt von und zur Arbeitsstätte unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (BSG SozR § 543 RVO a.F. Nr. 63; SozR 2200 § 550 Nr. 39; Urteile vom
R 2200 § 550 Nr. 39). Die Bejahung der Notwendigkeit des Tankens hängt dabei nicht vom Nachweis ab, ob sich der Versicherte den Kraftstoff zumutbar an anderer Stelle (z.B. im Betrieb, bei Arbeitskollegen, Nachbarn) hätte besorgen können. Auch ist es für die Notwendigkeit des Tankens zumindest im Regelfall nicht entscheidend, welche Strecke der Versicherte mit dem Benzin des Reservetanks objektiv hätte zurücklegen können (
R 2200 § 550 Nr. 39; Urteile vom
R 2200 § 550 Nr. 39). Ferner darf das Betanken nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen (s. dazu Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, § 8 SGB VII Rdnr. 212). Randnummer 20 Von diesen Grundsätzen ausgehend konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass objektive Umstände des Einzelfalles die Klägerin in ihrer Auffassung bestätigen konnten, dass sie noch tanken müsse, um ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre in Besitz eines Führerscheins und während dieser Zeit auch Fahrerin eines Pkw, wie sie vor dem Senat selbst angegeben hat. Bevor ihr Stiefvater den Ford Fiesta, Baujahr 1997, angeschafft hatte, war sie mit dem Ford Escort ihres Ehemannes zur Arbeit nach OPZ-Stadt gefahren. Als mehrjährige Autofahrerin war ihr danach bekannt, welche Benzinmenge sie benötigte, um mit dem Ford Escort zur Arbeitsstelle nach OPZ-Stadt zu gelangen. Der erst wenige Tage vor der Unfallfahrt angeschaffte Ford Fiesta stammte von demselben Hersteller wie der Escort und die Klägerin musste von daher davon ausgehen, dass der Benzinverbrauch ähnlich war. Dass die Fiesta-Baureihe kleiner als die Escort-Baureihe war, spricht sogar für einen eher geringeren Spritverbrauch des Fiesta. Von einem durchschnittlichen Verbrauch eines derartigen Kleinwagens von ca. acht Litern pro 100 km ausgehend dürfte die Verbrauchsschätzung der Beklagten im Senatstermin mit einem Liter möglicherweise etwas zu gering sein. Von einem Verbrauch von mehr als zwei Litern für die 18 km vom Wohnort auf direktem Weg nach OPZ-Stadt konnte die Klägerin bei objektiver Betrachtung indessen nicht ausgehen. Sie hatte vor dem SG erklärt, sie habe erst morgens bemerkt, dass die Nadel der Tankuhr kurz vor dem roten Strich, also kurz vor der Reserve, sich befunden habe. Damit war der Reservebereich noch nicht erreicht und es muss offenbleiben, ob sie die Reservekraftstoffmenge überhaupt hätte in Anspruch nehmen müssen, wenn sie bei einem Verbrauch von ein bis zwei Litern auf dem direkten Weg nach OPZ-Stadt gefahren wäre. Zweifelsfrei steht damit objektiv fest, dass die verbliebene Kraftstoffmenge – selbst wenn die Nadel den Bereich des „roten Striches“ erreicht hätte – der Klägerin ein problemloses Fahren zur Arbeitsstätte in OPZ-Stadt erlaubt hätte. Der Klägerin ist danach zwar zuzugeben, dass sie möglicherweise mit dem am Unfalltag gefahrenen Ford Fiesta noch über nicht ausreichende einschlägige Erfahrungen zum Kraftstoffverbrauch und zum Umfang der Reservekraftstoffmenge verfügte und dass sie „auch eher ängstlich“ in dieser Frage war, wie sie vor dem SG angegeben hatte. Dennoch stützen die insofern nachvollziehbaren objektiven Umstände ihre Auffassung nicht, noch tanken zu müssen, da sie mit dem im Tank verbliebenen Kraftstoff glaubte den Arbeitsplatz OPZ-Stadt nicht mehr erreichen zu können. Die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten und von der Literatur übernommenen objektiven Abgrenzungskriterien erlauben es entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht, für den Fall der Klägerin das an sich unversicherte Tanken ausnahmsweise als versicherte Tätigkeit und den deswegen angetretenen Umweg als versicherten Weg anzusehen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008763
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