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Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 SO 14/08 B ER Beschluss Sozialhilfe - Übernahme von Mietschulden - Gefahr der Wohnungslosigkeit - Auswirku

Sozialhilfe - Übernahme von Mietschulden - Gefahr der Wohnungslosigkeit - Auswirkung bei Verschulden und unangemessener Unterkunft - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller, der eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von rückständigen Wohnkosten für die Zeit vom

  1. August 2006 bis zum
  2. Juni 2007 in Höhe von 4.560,59 €. Randnummer 2 Der 1951 geborene Antragsteller beantragte erstmals im November 1996 beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit dieser Zeit kam es bereits mehrfach zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten. Randnummer 3 Der Antragsteller bewohnt seit dem
  3. August 2006 die Eigentumswohnung seines in E. aufenthältlichen Bruders A. in A-Stadt, A-Straße. Es handelt sich dabei um eine 46,25 m² große Zweizimmerwohnung, für deren Grundmiete der Antragsteller 370,00 € zuzüglich 90,67 € Betriebskosten und 84,41 € Heizkosten - insgesamt 545,08 € monatlich - zu zahlen hat. Randnummer 4 Aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom
  4. Mai 2007 (Az.: L 7 SO 71/06 ER) bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom
  5. Mai 2007 für den Zeitraum vom
  6. Februar 2007 bis
  7. Juli 2007 unter Vorbehalt Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) in Höhe von 329,97 € monatlich. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch, weil u.a. die rückständige Miete nicht berücksichtigt worden sei. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  8. Juni 2007 lehnte die Beklagte u.a. die Übernahme der rückständigen Miete zuzüglich Umlagen ab, die der Antragsteller mit Schreiben vom
  9. Juni 2007 und
  10. Juni 2007 unter Beifügung einer von ihm selbst verfassten Forderungsaufstellung beansprucht hatte. Randnummer 6 Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Mit am
  11. Juli 2007 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangenem Antrag beantragte er zudem den Antragsgegner zur Übernahme der rückständigen Wohnkosten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten und machte geltend, auf Grund der rückständigen Miete („nebst Kaution“) seit dem
  12. August 2006 unmittelbar von der Zwangsräumung bedroht zu sein. Der Rückstand betrage - bezogen auf den Zeitraum vom
  13. August 2006 bis
  14. Juni 2007 - 4.560,59 €. Randnummer 7 Durch Beschluss vom
  15. September 2007 (Az.: S 49 SO 263/07 ER) wies das Sozialgericht den Antrag als unzulässig mit der Begründung ab, es gehe - ebenso wie das Hessische Landessozialgericht in seinen Beschlüssen vom
  16. August 2005 (Az.: L 7 AS 36/05 ER) und vom
  17. März 2006 (Az.: L 7 AS 98/05 ER) - von der Prozessunfähigkeit des Antragstellers aus. Randnummer 8 Gegen diesen Beschluss wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde an das Hessische Landessozialgericht. Mit bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main am
  18. Oktober 2007 eingegangenem Eilantrag beantragte der Antragsteller mit gleichlautender Begründung neuerlich die Übernahme der rückständigen Miete für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 in Höhe von 4.560,59 €. Randnummer 9 Mit Beschluss vom
  19. November 2007 (L 7 SO 99/07 ER) hob der Senat den Beschluss des Sozialgerichtes vom
  20. September 2007 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Begründung zurück, es bestünden aufgrund eigener Anschauung keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers. Das Sozialgericht hätte die tatsächlichen Umstände ermitteln oder zumindest benennen müssen, aus denen auf die Prozessunfähigkeit des Antragstellers geschlossen werden könnte. Dass dies nicht geschehen sei, begründe einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag an das Sozialgericht berechtige. Randnummer 10 Mit Beschluss vom
  21. Januar 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Antragstellers vom
  22. Juli 2007 neuerlich abgelehnt (Az.: S 50 SO 436/07 - vormals S 49 SO 236/07 ER) und ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Das Gericht habe bereits Zweifel daran, dass die Erhaltung der jetzigen Wohnung von der Schuldenübernahme abhängig sei. Der Antragsteller habe zuvor eine überschuldete Eigentumswohnung im gleichen Gebäude bewohnt, die mangels Zahlungen im Jahre 2006 zwangsversteigert worden sei. Dass der Bruder und Vermieter ihm seine Wohnung zur Verfügung gestellt habe, sei ein starkes Indiz dafür, dass dem Antragsteller trotz Mietnichtzahlung die Wohnung (zunächst) erhalten bleiben solle und jedenfalls eine Obdachlosigkeit oder vergleichbare Notlage nicht zu befürchten sei. Randnummer 11 Es sei schließlich der gleiche Zustand heute anzutreffen, wie er auch zum Zeitpunkt der Wohnungsanmietung im August 2006 bestanden habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass eine Schuldenübernahme den Wohnungserhalt langfristig sichern könnte. Die streitgegenständlichen Wohnkosten seien unangemessen hoch. Aufgrund der deshalb von Seiten des Antragsgegners angestrebten Reduzierung der Mietkosten sei es absehbar, dass der Antragsteller langfristig von einer ggf. reduzierten Grundsicherungsleistung, die nur noch angemessene Unterkunftskosten berücksichtige, den streitgegenständlichen Wohnraum nicht finanzieren könne. Es sei darüber hinaus auch nicht glaubhaft vorgetragen, dass eine Schuldenübernahme gerechtfertigt sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Verlust der Unterkunft oder die vergleichbare Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden könne. Der Antragsteller habe seinem Bruder in der Vergangenheit nur die Unterkunftsbeträge ausgezahlt, obgleich er nach seinem Einkommen (Erwerbsminderungsrente und Grundsicherungsleistung) in der Lage gewesen wäre, die volle Miete zu zahlen. Insofern könne wenigstens eine Schuldenreduzierung durch den Einsatz des eigenen Einkommens erfolgen. Randnummer 12 Mit Beschluss ebenfalls vom
  23. Januar 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Antragstellers vom
  24. Oktober 2007 abgelehnt (Az.: S 50 SO 375/07). Der Antrag sei unzulässig. Der Vortrag des Antragstellers wiederhole die im Wesentlichen bereits bekannten Lebensumstände. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei erkennbar nicht eingetreten. Randnummer 13 Mangels Erfolgsaussicht wurden vom Sozialgericht auch die von dem Antragsteller gestellten Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Randnummer 14 Gegen die dem Antragsteller am
  25. Januar 2008 zugestellten Beschlüsse hatte er am
  26. Februar 2008 mit gleichlautenden Schreiben Beschwerden eingelegt. Der Antragsgegner nehme billigend seine Obdachlosigkeit in Kauf. Zwischenzeitlich sei das Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es sei unverständlich, wieso der Antragsgegner ihn als anerkannt politisch Verfolgten so benachteilige und die Menschenwürde mit Füßen trete. Zu dem geltend gemachten Anspruch hat der Antragsteller sich nicht weiter geäußert. Das Sozialgericht hat den Beschwerden laut richterlicher Verfügung vom
  27. Februar 2008 nicht abgeholfen. Randnummer 15 Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), Randnummer 16 die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  28. Januar 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, Mietrückstände in Höhe von 4.560,59 € zu übernehmen. Randnummer 17 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 18 die Beschwerden zurückzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung verweist der Antragsgegner vollinhaltlich auf die angegriffenen Beschlüsse des Sozialgerichts. Randnummer 20 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten der vorliegenden Verfahren, auf die der Verfahren S 50 SO 375/07 ER, S 50 SO 436/07 ER und S 49 SO 263/07 ER (Sozialgericht Frankfurt am Main) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Gemäß § 113 Abs. 1 SGG waren die Streitsachen L 7 SO 14/08 B ER und L 7 SO 15/08 B ER zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Randnummer 22 Die Beschwerde L 7 SO 15/08 B ER ist unzulässig. Sie richtet sich zwar gegen einen mit der Beschwerde angreifbaren Beschluss im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG und ist auch frist- und formgerecht im Sinne von § 173 SGG eingelegt worden. Allerdings verfolgt diese Beschwerde das gleiche Rechtsschutzziel wie die ebenfalls vom Antragsteller am
  29. Februar 2008 anhängig gemachte Beschwerde mit dem Aktenzeichen L 7 SO 14/08 B ER, nämlich die Übernahme des Mietkostenrückstandes für die Zeit von August 2006 bis Juni 2007 in Höhe von 4.560,59 €. Randnummer 23 Die weitere Beschwerde ist daher eine zweite Beschwerde in derselben Sache. Eine solche ist jedoch nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  30. Aufl., § 94 RdNr. 7). Auf die Aufforderung des Senats, die zweite Beschwerde wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückzunehmen, erfolgte keine Reaktion durch den Antragsteller. Randnummer 24 Die statthafte und auch zulässige Beschwerde L 7 SO 14/08 B ER ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den vom Antragsteller behaupteten Mietrückstand für die Zeit vom
  31. August 2006 bis
  32. Juni 2007 in Höhe von 4.560,59 € zu übernehmen. Randnummer 25 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Randnummer 26 Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  33. Aufl., § 86b RdNrn. 27 und 29 m. w. N.). Randnummer 27 Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  34. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Randnummer 28 Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  35. Aufl., § 86b, RdNrn. 16 b, 16 c, 40). Randnummer 29 Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch ist § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Nach dessen Satz 1 können Mietschulden (nur) übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Mit diesem Wortlaut stellt der Gesetzgeber sowohl bei dem Ermessenstatbestand des Satz 1 als auch bei der Soll-Vorschrift des Satz 2 die Schuldübernahme unter das Primat, dass diese zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage „gerechtfertigt“ sein muss. Bei dieser Formulierung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Norm (siehe gleichsam schon zur Vorgängervorschrift des § 15a Bundessozialhilfegesetz - BSHG -, OVG Lüneburg, FEVS 47, 360). Randnummer 30 Die Voraussetzungen der zuletzt genannten Sollvorschrift liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Übernahme der Schulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit notwendig und gerechtfertigt ist, ihm also konkret Wohnungslosigkeit droht. Randnummer 31 Wohnungslosigkeit droht dabei dann einzutreten, wenn die bisher bewohnte Wohnung zum Beispiel durch drohende Vermieterkündigung oder Räumungsklage gefährdet ist und eine andere Wohnung auf dem Markt nicht angemietet werden kann und deshalb eine Unterbringung nur in einer Not- oder Obdachloseneinrichtung in Betracht kommt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  36. November 2005 – L 23 B 1029/05 SO ER; Streichsbier in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Rdnr. 9). Randnummer 32 Der Antragsteller hat bisher nicht glaubhaft gemacht, dass sein Bruder als Vermieter das Mietverhältnis wegen der offenen Forderungen zu beenden gedenkt. Dem Sozialgericht ist darin zuzustimmen, dass die äußeren Umstände, insbesondere dessen Aufenthalt in E. und die auch nach dem
  37. Juni 2007 (bis heute) weiter angewachsenen Miet- und Nebenkosten, eher auf das Gegenteil schließen lassen. Auch die Eigentümerversammlung des Anwesens A-Straße, A-Stadt, hat sich ausweislich des Protokolls derer Versammlung vom
  38. Dezember 2007 (Blatt 12 der Gerichtsakte) offensichtlich damit abgefunden, dass „eine Durchsetzung der Forderung wohl nicht möglich ist, da im Moment das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft und aus Sicht des Herrn A. bei positivem Verlauf ihm die Schulden in sechs Jahren erlassen werden". Randnummer 33 Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich zu diesem Punkt in der schlichten Behauptung, dass er wegen der Nichtzahlung der Miete unmittelbar von der Kündigung betroffen sei und der Antragsgegner seine Obdachlosigkeit billigend in Kauf nehme. Randnummer 34 Dass die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist, ist nach alledem nicht glaubhaft. Randnummer 35 Betrachtet man zudem die wirtschaftlichen Gesamtsituationen des Antragstellers, der neben seiner Erwerbsunfähigkeitsrente (552,07 €) seit dem
  39. Februar 2007 von dem Antragsgegner Leistungen in Höhe von 329,97 € monatlich erhalten hat, ist nicht erklärlich, warum die Mietzahlungen, zu denen er dem Einkommen nach durchaus in der Lage war, nicht erfolgt sind. Ausweislich der von dem Antragsteller bei der Antragstellung am
  40. Juni 2007 vorgelegten Forderungsaufstellung (Blatt 182 der Verwaltungsakte) leistete er von August 2006 bis Januar 2007 überhaupt keine Zahlungen, für Februar 2007 insgesamt 117,51 € sowie für die Monate März 2007 bis Juni 2007 monatlich 329,27 €. Randnummer 36 Unverständlich ist, warum der Antragsteller nicht wenigstens Teile der aufgelaufenen Rückstände bei Erhalt der Nachzahlung des Antragsgegners aus dem Bescheid vom
  41. Mai 2007 (1.436,47 €) beglichen hat. Randnummer 37 Die nachhaltig nicht respektive nur gering erfolgten Mietzahlungen muten beinahe schon dahin an, dass der Antragsteller die Mietschulden absichtlich entstehen lässt. In einem solchen Fall wäre indes die Schuldenübernahme nach § 34 Abs. 1 SGB XII ohnehin ausgeschlossen (Bieritz-Harder/Birk in: LPK – SGB XII, § 34 RdNr. 6 m.N.a. OVG Hamburg vom
  42. April 1990 – BS IV 88/90– FEVS 41, 327). Randnummer 38 Ebenfalls hat der Antragsteller bisher nicht einmal auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht, in A-Stadt oder der näheren Umgebung nicht kurzfristig eine andere Wohnung finden zu können. Dies ist i.Ü. auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 39 Hinzu kommt, dass der Antragsgegner der Auffassung ist, dass die Kosten der Unterkunft des Antragstellers ohnehin unangemessen hoch sind (Schreiben vom
  43. Juli 2007, Blatt 227 der Verwaltungsakte). Dieser Einwand ist beachtlich, da eine Leistung nach § 34 Abs. 1 SGB XII zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (Bieritz-Harder/Birk in: LPK – SGB XII, § 34 RdNr. 6 mit Hinweisen auf entsprechende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  44. August 2006 - L 7 SO 2938/06 B ER). Hierauf hat auch das Sozialgericht richtigerweise hingewiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Randnummer 40 Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 SGB XII steht die Übernahme von Schulden im Ermessen des Leistungsträgers. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Übernahme der Schulden (und damit auch ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung) kann nur dann bestehen, wenn das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist, d.h. nur noch die Entscheidung, die Schulden des Antragstellers zu übernehmen, als sachgerecht und damit rechtmäßig angesehen werden kann. Der Überprüfung der Ermessensentscheidung geht die Prüfung der Tatbestandsmerkmale der Norm voraus. Diese Prüfung hat – wie ausgeführt – ergeben, dass es bereits am Tatbestandsmerkmal der Rechtfertigung für die Übernahme der Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft fehlt. Auf Ermessensfragen kommt es daher nicht (mehr) an. Randnummer 41 Mangels Anordnungsanspruch erübrigt sich die Frage nach einem Anordnungsgrund. Nur der Vollständigkeit halber sei gleichwohl darauf hingewiesen, dass auch dieser für den Senat nicht ersichtlich ist. Die Dringlichkeit der vom Antragsteller erstrebten vorläufigen Regelung im Sinne der notwendigen Behebung einer gegenwärtigen Notlage ist ebenfalls von ihm nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller behauptet lediglich, dass ihm für den Fall der Nichtübernahme der Mietschulden die Kündigung und Obdachlosigkeit drohe. Für die Bejahung des Anordnungsgrundes muss indes die vorgetragene Gefahr für die Rechtsposition objektiv bestehen, rein subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen nicht (LSG Baden-Württemberg vom
  45. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund kann auch der noch am
  46. März 2008 gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht keinen Erfolg haben (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Randnummer 44 Diese Entscheidungen können nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008769

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