Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auslegung von Anträgen bzw Rechtsmitteln der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - Anhaltspunkte für und Anforderungen an eine Einstehensgemeinschaft - Widerlegung der Vermutungsregelung Leitsatz 1. Anträge und Rechtsmittel eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs 3 SGB II sind selbst bei anwaltlicher Vertretung entgegen des Wortlauts auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über den 30. Juni 2007 hinaus (hierzu: BSG 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R) zu erstrecken, wenn bei verständiger Auslegung der wirkliche Wille darauf gerichtet ist, Ansprüche zur Deckung des gesamten Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft geltend zu machen. 2. Mit der Rechtsänderung des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II ab 1.8.2006 hat der Gesetzgeber die Einstandspartnerschaft neben der eheähnlichen Lebensgemeinschaft auf gleichgeschlechtliche partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaften erstreckt, ohne weitere nicht von einem gleichwertigen Bindungsgrad getragene Formen des Zusammenlebens einzubeziehen. 3. Auch unter dem Oberbegriff der Einstandspartnerschaft ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nur anzunehmen, wenn sie wie eine intakte Ehe von einer Bindung getragen ist, die daneben keine weitere Partnerschaft gleicher Art zulässt. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 17. Dezember 2007, S 43 AS 1273/07 ER, Beschluss Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2007 aufgehoben und der Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung dem Grunde nach verpflichtet, an die Antragsteller Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen des weiteren derzeitigen Mitbewohners ab dem 14. September 2007 bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Dezember 2008 zu zahlen. II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge zu erstatten. Gründe Randnummer 1 I. Die 1972 geborene Antragstellerin zu 1 zog gemeinsam mit ihren 1996 und 1999 geborenen Kindern (Antragsteller zu 2 und 3), für die sie allein sorgeberechtigt ist, am 1. April 2004 in eine 3-Zimmer-Dachgeschoss-Wohnung in R., um sich den tätlichen Angriffen des Kindsvaters - Strafhaft seit 2005 bis voraussichtlich April 2008 - in der zuvor bewohnten Wohnung im Erdgeschoss leichter entziehen zu können. Im selben Haus der neuen Unterkunft wohnte der 44-jährige Zeuge bereits seit vielen Jahren im 1. Obergeschoss. Die örtlich zuständige SGB II Leistungsträgerin - JobKOMM GmbH XY. (JobKOMM) - bewilligte den Antragstellern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bis zum 31. Juli 2006. Randnummer 2 Mit Datum vom 12. April 2006 mieteten die Antragstellerin zu 1 und der Zeuge gemeinsam ab dem 1. Juni 2006 eine Wohnung in A-Stadt für sich und die Kinder der Antragstellerin zu 1. In der unteren Ebene der Wohnung befinden sich das Schlafzimmer der Antragstellerin zu 1, das Kinderzimmer, die 2 Bäder der Antragsteller sowie die gemeinsam mit dem Zeugen genutzten Räume (Küche und Wohnzimmer). Über das Wohnzimmer führt eine Wendeltreppe in die obere Ebene, auf der der Zeuge über ein Zimmer mit Doppelbett, ein Bad und ein kleines Bürozimmer verfügt. Randnummer 3 Am 30. Mai 2006 beantragten die Antragsteller Grundsicherungsleistungen bei dem Antragsgegner als neuen örtlich zuständigen Leistungsträger. Dabei gab die Antragstellerin zu 1 den Zeugen als weiteren Mieter an und legte den Mietvertrag vor. Dem von Antragstellerin zu 1 und dem Zeugen unterschriebenen Mietvertrag ist zu entnehmen, dass insgesamt eine monatliche Nettomiete in Höhe von 940,00 € geschuldet wird und die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung monatlich 220,00 € beträgt. Nach Angaben der Antragstellerin zu 1 hat sie für sich und ihre Kinder aufgrund der Vereinbarung mit dem Zeugen eine Nettomiete in Höhe von 540,00 € monatlich und einen Betriebs- und Heizkostenvorschuss in Höhe von 120,00 € zu zahlen. Randnummer 4 Laut Aktenvermerk vom 4. Juli 2006 erfuhr der Antragsgegner telefonisch von der Fallmanagerin der JobKOMM, die Antragstellerin zu 1 fürchte weiterhin Besuche des als gewalttätig bekannten Kindsvaters. Deswegen sei sie mit dem Zeugen in eine gemeinsame Wohnung verzogen. Gegenüber dem Antragsgegner gab die Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom 9. Juli 2006 an, der Umzug sei dringend erforderlich, weil der Kindsvater ab Frühjahr 2007 einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung stellen könne. Durch den Umzug könne sie dem Kindsvater entkommen und sich und ihre Kinder vor weiteren gewalttätigen Attacken schützen. Den Zeugen habe sie in der vorherigen Wohnung als Nachbarn kennengelernt. Er habe aufgrund der vernehmbar lauten Auseinandersetzungen mit dem Kindsvater seine Hilfe angeboten. Die gemeinsame Wohnung biete ihr weiteren Schutz. Sie leiste ihren Mietanteil per Dauerauftrag auf das Girokonto des Zeugen. Später teilte sie noch mit, sie könne eine Bescheinigung des Vermieters nicht vorlegen, weil sie die Wohnung nur erhalten habe, weil er nicht wisse, dass sie Sozialleistungen beziehe. Auf Verlangen des Antragsgegners erklärte sie, mit dem Zeugen nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Weiter gab der Zeuge auf Verlangen des Antragsgegners an, über Einkommen aus einer Beschäftigung zu verfügen und gab als Vermögen sein Guthaben aus dem Girokonto, einem Sparbuch sowie einen Pkw an. Er legte eine Verdienstabrechnung für Juni 2006 mit einem ausgewiesenen Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 2.073,08 € bei. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 24. August 2006 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt monatlich 1.225,40 € und für den Folgezeitraum bis 31. Juli 2007 mit Bescheid vom 8. Dezember 2006. Randnummer 6 Auf den Folgeantrag der Antragsteller vom 13. Juni 2007 nahm die Antragsgegnerin weitere Ermittlungen zur Feststellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1 und dem Zeugen auf. Der Zeuge legte weitere Verdienstabrechnungen vor, welche ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.744,06 € für März bis Mai 2007 auswiesen. Einem Protokoll vom 23. Juli 2007 über einen unangemeldeten Hausbesuch vom 11. Juli 2007 ist zu entnehmen, die Räumlichkeiten für den Zeugen im oberen Bereich seien aufgrund der geringen Durchgangshöhe für Wohnzwecke nicht geeignet bzw. genehmigt, eine separate Wohnungstür sei nicht vorhanden. Allein das Bett der Antragstellerin zu 1 sei nicht mit Bettzeug und Kissen ausgestattet. Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2007 bekräftigte die Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Antragsgegner, mit dem Zeugen nur in einer Wohngemeinschaft mit getrennten Haushalten, Wohnbereichen und ohne wechselseitigen Einstandswillen zu leben. Der Zeuge antwortete dem Antragsgegner mit Schreiben vom 8. August 2007, er sei nicht bereit mit seinem Einkommen für die Antragsteller einzustehen. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 23. August 2007 lehnte der Antragsgegner den Fortzahlungsantrag der Antragsteller mit der Begründung ab, sie seien ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Es fehlten Nachweise über das Einkommen und Vermögen des Zeugen. Hiergegen haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1 ausdrücklich nur für die Antragstellerin zu 1 am 10. September 2007 Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin verfüge über keine Möglichkeit Angaben des Zeugen zu erzwingen. Ebenso wenig lebte sie aufgrund der vorgetragenen Gründe mit ihm in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Antragstellerin hatte zuvor bereits ab dem 1. September 2007 eine Beschäftigung aufgenommen. Wegen des erzielten Arbeitsentgelts für die Kalendermonate September 2007 bis April 2008 wird auf die vorgelegten monatlichen Abrechnungen verwiesen, die ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von maximal 1.258,22 € für April 2008 ausweisen. Randnummer 8 Weiter haben die Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich nur für die Antragstellerin zu 1 am 21. September 2007 das Sozialgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Hierzu wiederholten sie im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 den Antrag mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil das Arbeitsentgelt der Antragstellerin zu 1 anscheinend den Lebensunterhalt sicherstelle. Ferner stütze der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a SGB II die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Vermutung entkräftende Tatsachen habe die Antragstellerin zu 1 nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 9 Gegen den am 28. Dezember 2007 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1 ausdrücklich nur für sie am 25. Januar 2008 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (14. Februar 2008). Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt. Der Senat hat in einem Erörterungstermin des Berichterstatters die Antragstellerin zu 1 persönlich befragt und den Zeugen zum persönlichen Verhältnis zu den Antragstellern und die Wohnsituation vernommen. Wegen der Ergebnisse im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Randnummer 10 Die Antragsteller wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend weisen sie darauf hin, das Sozialgericht habe übersehen, dass das allein maßgebliche Nettoarbeitsentgelt ihren Bedarf nicht decken könne. Randnummer 11 Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2007 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu verpflichten, an sie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ab dem 14. September 2007 ohne Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen des weiteren Mitbewohners zu zahlen. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Der Antragsgegner meint, die Antragsteller hätten die gesetzliche Vermutung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft insbesondere unter Berücksichtigung des Hausbesuchs vom 11. Juli 2007 nicht widerlegt. Randnummer 14 II. 1. Der Senat konnte durch den bestellten Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG) und sich der Berichterstatter über die rechtlichen Leitlinien für eine Entscheidung mit den übrigen diensthabenden Senatsmitgliedern verständigt hat. Randnummer 15 2. Die Beschwerde erstreckt sich bereits im Zeitpunkt ihrer Einlegung genauso wie der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. August 2007 und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ausgangsverfahren als auch der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main nicht nur auf die Antragstellerin zu 1, sondern ebenso die Antragsteller zu 2 und 3. Randnummer 16 Für die Frage, welches Rechtsmittel der Rechtsmittelführer eingelegt hat, kommt es gemäß § 106 Abs. 1 SGG und entsprechend § 133 BGB zunächst auf dessen wirklichen Willen und auf dessen erkennbares Prozessziel an. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Dabei ist der Rechtsmittelführer nicht allein am Wortlaut festzuhalten (BSG 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R, BSG 9.10.2006 - B 1 KR 21/06 R, BSG 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4 1500 § 158 Nr. 2). In verfassungsorientierter Auslegung (Art 19 Abs. 4 S. 1 GG) dürfen Rechtsmittelerklärungen nicht so ausgelegt werden, dass dem Rechtsmittelführer der Zugang zu den im SGG eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (stellv. BVerfGE 74, 228 ; 77, 275). Randnummer 17 Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs, der entsprechend auf andere Prozesshandlungen, wie hier den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ausdrücklich für Klageantrag: BSG 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R–SozR 4-4200 § 22 Nr.1 m.w.N.) und ebenso Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, sind die Antragsteller zu 2 und 3 einzubeziehen, obwohl die anwaltlich vertretene Antragstellerin zu 1 das dem Wortlaut nach nicht klargestellt hat. Randnummer 18 Maßgeblich hierfür ist, dass die Antragstellerin zu 1 erkennbar Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II begehrt, um für sich und ihre Kinder den notwendigen Lebensunterhalt decken zu können. Die materiell-rechtliche Regelungen des SGB II kennen aber keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, sondern sehen vor, dass - außer bei ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind. (BSG 7.11.2006 a.a.O. m.w.N.). Daraus wird ersichtlich, dass die Antragstellerin von vornherein ihr eindeutig erkennbares Rechtsschutzziel ausschließlich erreichen kann, wenn sie ihre Verfahrenshandlungen als gesetzliche Vertreterin auch auf ihre Kinder erstreckt. Demnach sind die Antragsteller zu 2 und 3 bei den vorbenannten Verfahrenshandlungen einzubeziehen. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts ist zu erkennen, dass der so richtig verstandene Antrag umfassend abgelehnt und lediglich versäumt ist, das Rubrum entsprechend zu berichtigen. Randnummer 19 Unschädlich ist, dass das BSG seine Vorgaben zur Auslegung von Anträgen bei Ansprüchen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zunächst nur auf eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2007 erstreckt hat, weil jedenfalls bei einer so eindeutigen Interessenlage bereits nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen die vorbenannte Erweiterung angezeigt ist. Ob das anders zu beurteilen ist, wenn im Einzelfall besondere Umstände es fraglich erscheinen lassen, ob alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einbezogen sein sollen, ist hier nicht zu klären. Randnummer 20 3. Die so verstanden zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt sind. Randnummer 21 Ist einstweiliger Rechtsschutz weder durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt noch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes (§ 86b Abs. 1 SGG) zu gewährleisten, kann nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung - vorläufige Sicherung eines bestehenden Zustandes -). Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung - vorläufige Regelung zur Nachteilsabwehr -). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache - möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Konradis in LPK–SGB II, 2. Aufl., Anhang Verfahren Rn. 117). Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 28). Randnummer 22 Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Senat, 29.6.2005 - L 7 AS 1/05 ER - info also 2005, 169; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 27 und 29 m.w.N.): Wäre eine Klage in der Hauptsache oder zunächst der Widerspruch im Verwaltungsverfahren offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache oder zunächst der Widerspruch im Verwaltungsverfahren dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 <80>). Denn im Rahmen der gebotenen Folgeabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (Senat, 27.7.2005 – L 7 AS 18/05 ER ). Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.