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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 KA 48/08 B ER Beschluss Verlängerung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung durch einstweilig

Obsah (9)§ 86a§ 86§ 86bArtikel 19§ 95§ 72Artikel 234Art. 6§ 177

Verlängerung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung durch einstweiligen Rechtsschutz Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 14. Mai 2008, S 12 KA 172/08 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde d

§ 86aAbs.

1 SGG aufschiebende Wirkung zubillige (vgl. Beschluss vom

  1. März 2007, L 12 B 835/06 KA ER), vermöge das SG dem nicht zu folgen. Selbst wenn man von einer aufschiebenden Wirkung ausginge, gelte dies nicht für die gesetzlich angeordnete Beendigung der Zulassung, durch die die vormalige Zulassungsentscheidung durch Zeitablauf erledigt werde. Randnummer 6 Gegen den ihm am
  2. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am
  3. Juni 2008 Beschwerde eingelegt und die Einbeziehung des Antragsgegners zu
  4. in das Verfahren als weiteren Beteiligten beantragt. Hilfsweise hat er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der vertragszahnärztlichen Zulassung beantragt. Insoweit schließe er sich der Auffassung des LSG Bayern an, wonach Widersprüchen und Klagen aufschiebende Wirkung zugebilligt werde. Der Antragsgegner zu
  5. habe zwar über seinen Widerspruch entschieden, jedoch sei ihm der Widerspruchsbescheid bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugestellt worden. Entgegen dem SG sei er der Auffassung, dass die Grundlagen, die das BVerfG zunächst veranlasst hätten, die Altersgrenze anzuerkennen, längst entfallen seien und deshalb die hier in Rede stehende Altersgrenze eine reine Altersdiskriminierung sei. Zwar sei zutreffend, dass die Zulassungsgremien eine Unterversorgung in dem Bereich, in dem der Antragsteller tätig sei, nicht festgestellt hätten, und der Antragsteller damit keinen Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung über den
  6. Juni 2008 hinaus habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei jedoch eine Altersgrenze nicht mehr notwendig, um den Zugang von jungen Ärzten zur vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung zu gewährleisten. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom
  7. Mai 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu
  8. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Zulassung als Vertragszahnarzt über den
  9. Juni 2008 hinaus zu verlängern, hilfsweise, den Antragsgegner zu
  10. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Zulassung als Vertragszahnarzt über den
  11. Juni 2008 hinaus zu verlängern, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der vertragszahnärztlichen Zulassung festzustellen. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin zu
  12. beantragt (sinngemäß), die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom
  13. Mai 2008 zurückzuweisen. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
  14. April 2008, dem Antragsteller zugestellt am
  15. Juni 2008, hat der Antragsgegner zu
  16. den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  17. März 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass im Falle des Antragstellers die Altersgrenzenregelung nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V zwingend anzuwenden sei, da die Ausnahmevorschrift des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V keine Anwendung finde. Die gesetzlichen Altersgrenzen unterlägen weder nach Auffassung des BVerfG noch der sozialgerichtlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  18. August 2007, 1 BVR 1941/07). Ebenso wenig könne sich der Antragsteller auf die Verletzung europäischen Rechts berufen (BSG, Urteil vom
  19. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R). Randnummer 10 Laut Mitteilung des Antragstellers vom
  20. Juni 2008 hat dieser zwischenzeitlich Klage beim SG erhoben. Randnummer 11 Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Randnummer 12 II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Randnummer 13 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne einer Regelungsanordnung

§ 86b Abs.

2 und 3 SGG ist zulässig.

§ 86b Abs.

2 Sätze 1 und 2 SGG sind, soweit kein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Fall des 86 b Abs. 1 SGG, der die Möglichkeit betrifft, die aufschiebende Wirkung oder das Fehlen der aufschiebenden Wirkung durch gerichtliche Entscheidungen zu korrigieren, liegt hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom

  1. Februar 2008, Az.: B 6 KA 41/06 R, juris Rdnr. 26) entfalten deklaratorisch-feststellende Verwaltungsakte wie hier die Feststellung des Endes der Zulassung bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch den Zulassungsausschuss grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der Kläger kann daher sein Rechtsschutzziel - die Verpflichtung der zur Entscheidung befugten Stelle, ihm die Zulassung als Vertragszahnarzt über den
  2. Juni 2008 hinaus zu verlängern -, nur über den Weg einer Regelungsanordnung erreichen. Nach eigener Mitteilung hat der Antragsteller zwischenzeitlich Klage beim SG erhoben,

§ 86bAbs.

3 SGG ist der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung jedoch bereits vor Klageerhebung zulässig. Randnummer 14 Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu

  1. zur Verlängerung der Zulassung des Antragstellers als Vertragsarzt über dem
  2. Juni 2008 hinaus ist jedoch schon deshalb unbegründet, weil dieser die Passivlegitimation fehlt. Auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen des SG, wonach nur die Zulassungsgremien zu einer Entscheidung über das Ende oder eine Verlängerung der Zulassung befugt sind, wird in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Randnummer 15 Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zu
  3. zur Verlängerung der Zulassung des Antragstellers ist zulässig. In entsprechender Anwendung der §§ 153 Abs. 1 i.V.m. 99 Abs. 1 SGG wurde der Antragsgegner zu
  4. in zulässiger Weise in der Beschwerdeinstanz in das einstweilige Rechtsschutzverfahren einbezogen. Die Einbeziehung des Antragsgegners zu
  5. ist sachdienlich, da allein dieser zu der vom Antragsteller begehrten Entscheidung befugt ist. Dass der Antragsgegner zu
  6. damit eine Instanz verliert, steht der Sachdienlichkeit nicht entgegen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
  7. Auflage, Rdnr. 11 zu § 99 SGG). Randnummer 16 Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zu
  8. zur Verlängerung der Zulassung des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Das Recht des Antragstellers, der Anordnungsanspruch, bezieht sich auf das materielle Recht, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird. Anordnungsgrund ist bei der Regelungsanordnung die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Entscheidend ist insofern, ob es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, wobei es auf eine Interessensabwägung ankommt. Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen

Artikel 19Abs.

4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04). Randnummer 17 Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch. Randnummer 18

§ 95Abs.

7 Satz 3 SGB V endet ab

  1. Januar 1999 die Zulassung am Ende des Kalendervierteljahres, indem der Vertragsarzt sein
  2. Lebensjahr vollendet. War der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig (1.) und vor dem
  4. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen (2.), verlängert der Zulassungsausschuss die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist (§ 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V).

§ 95Abs.

7 Satz 8 SGB V gilt Satz 3 nicht, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgestellt hat, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht.

§ 95Abs.

7 Satz 9 SGB V endet die Zulassung in diesem Fall spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung nach Satz

  1. § 95 Abs. 7 Sätze 8 und 9 SGB V wurden durch das VÄndG vom
  2. Dezember 2006, BGBl. I S. 3439, mit Wirkung zum
  3. Januar 2007 angefügt. Die Regelungen über die gesetzliche Altersgrenze gelten

§ 72Abs.

1 Satz 2 SGB V auch für Vertragszahnärzte. Zwischen den Beteiligten steht unstreitig fest, dass die gesetzlichen Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen ausnahmsweise die Zulassung nicht am Ende des Kalendervierteljahrs nach Vollendung des

  1. Lebensjahres endet, im Falle des Antragstellers nicht erfüllt sind. Damit tritt die Rechtsfolge des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V ein, wonach die Zulassung kraft Gesetzes am
  2. Juni 2008 endet. Randnummer 19 Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des BSG verletzt die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V über die Altersgrenze weder Artikel 12 Abs. 1 GG noch sonstiges Verfassungsrecht. Das BVerfG sieht eine Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit, die aus der Regelung über die Altersgrenze resultiert, insbesondere im Interesse eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Versicherten vor Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Ärzten für ihre Patienten ausgehen könnten, als gerechtfertigt an. Dabei ist es dem Gesetzgeber gestattet, eine generalisierende Altersgrenze für Vertragsärzte vorzuschreiben; eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom
  3. August 2007, BvR 1941/07 m.w.N.). Als weitere wichtige, die Altersgrenze rechtfertigende Gründe sieht die ständige Rechtsprechung des BSG an, dass im System der versorgungsgradabhängigen Bedarfsplanung mit örtlichen Zulassungssperren die Altersgrenze der Wahrung der Berufszugangschancen für jüngere an der Zulassung interessierte Ärzte dient, die die Möglichkeit haben sollen, eine vertragsärztliche Tätigkeit auch in Bereichen aufzunehmen, die wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrt, aber oftmals für eine Niederlassung attraktiv sind. Durch die Zulassung Jüngerer soll auch gewährleistet bleiben, dass neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden und einer Überalterung der Ärzteschaft in bestimmten Bereichen entgegengewirkt wird (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom
  4. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R, juris Rdnr. 11 m.w.N.). An dieser verfassungsrechtlichen Bewertung hat sich durch die Einschränkungen der Geltung der Altersgrenze für Vertragsärzte durch das VÄndG im Falle bestehender oder bevorstehender Unterversorgung (§ 95 Abs. 7 Sätze 8 und 9 SGB V) nichts geändert. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Altersgrenze ergibt sich weiterhin aus dem Gemeinwohlziel des Gesundheitsschutzes der Versicherten vor Gefährdungen durch ältere, nicht mehr voll leistungsfähige Vertragsärzte. Nach den Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom
  5. August 2007, a.a.O, rechtfertigt dieser besonders wichtige Gemeinwohlbelang bereits als solcher die Altersgrenze für Vertragszahnärzte, woran sich auch durch den Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte zum
  6. April 2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom
  7. März 2007 (BGBl I S. 378) nichts geändert hat. Das BSG stellt zusätzlich auf eine Rechtfertigung durch die Gesichtspunkte der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und des öffentlichen Interesses daran ab, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen (vgl. BSG, Urteil vom
  8. Februar 2008, a.a.O., juris RdNr. 12). Letztlich kann der Senat offen lassen, ob nach Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte ab dem
  9. April 2007 die vom BSG zusätzlich genannten Gesichtspunkte der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und das öffentliche Interesse daran, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen, noch zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der gesetzlichen Altersgrenze für Vertragszahnärzte in Betracht kommen, da nach dem Beschluss des BVerfG vom
  10. August 2007, dem sich das BSG in seiner Entscheidung vom
  11. Februar 2008, a.a.O., ausdrücklich angeschlossen hat, bereits der besonders wichtige Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes der Versicherten als solcher die Altersgrenze für Vertragszahnärzte weiterhin verfassungsrechtlich rechtfertigt. Randnummer 20 Schließlich ist die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz SGB V auch mit europäischem Recht vereinbar, Zweifel an der Auslegung europäischen Rechts bestehen nicht. Deshalb besteht auch kein Anlass zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Artikel 234Abs. 3 EGV zur Vorabentscheidung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Eu

GH zum Verbot von Altersdiskriminierungen (vgl. zuletzt Urteil vom

  1. Oktober 2007, Az. C -411/05 - „Palacios de la Villa“; Urteil vom
  2. November 2005 Az.: C-144/04 - „Mangold“) und der vorgenannten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Februar 2008, a.a.O.) stellt die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Art. 1 i.V.m. Art. 2 RL 2000/78/EG und des § 1 AGG, mit dem die Richtlinie zwischenzeitlich umgesetzt wurde, dar, diese ist jedoch

Art. 6Abs.

1 Satz 1 RL 2000/78/EG i.V.m. § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der EuGH hat dies in seinem Urteil vom

  1. Oktober 2007, a.a.O., dahingehend konkretisiert, dass auch für wirtschaftliche, soziale, demographische und haushaltsbezogene Erwägungen Raum ist. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel sie verfolgen wollen, sowie bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16.10.2007, a.a.O.). Die Altersgrenze dient insbesondere dem Schutz der Gesundheit der Versicherten, indem sie Gefährdungen begegnet, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Ärzten für ihre Patienten ausgehen könnten. Die weiteren Voraussetzungen, nämlich dass die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters objektiv und angemessen ist, sowie dass auch die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein müssen, sind erfüllt (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom
  2. Februar 2008, a.a.O., juris Rdnr. 22 m.w.N.). Selbst wenn den vom BSG angeführten Gesichtspunkten der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und das öffentliche Interesse daran, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen, nach Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte ab dem
  3. April 2007 in diesem Bereich nicht mehr die gleiche Bedeutung wie zuvor zukommt, verbleibt jedenfalls der Gesundheitsschutz der Versicherten als legitimes und nicht durch ein milderes Mittel erreichbares Ziel. Im Übrigen hat der erkennende Senat bei Prüfung der Rechtfertigung der Altersbegrenzung durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 200/78/EG bereits in seiner Entscheidung vom
  4. März 2006, L 4 KA 32/05 die Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Finanzierbarkeit als überragend wichtigen Gemeinwohlbelang angesehen, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems und damit verbundener Steuerung des Verhaltens der Leistungserbringer leiten lassen durfte, letztlich damit auch bei Einführung der Altersgrenze. Diese Überlegungen befinden sich in Einklang mit der Konkretisierung durch das Urteil des EuGH vom
  5. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 68,69, wonach im Rahmen des weiten Ermessenspielraums der Mitgliedsstaaten bei Wahl des konkreten Ziels und Festlegung der Maßnahmen auch für wirtschaftliche, soziale, demographische und haushaltsbezogene Erwägungen Raum ist. Der Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der vertragszahnärztlichen Zulassung ist unzulässig, da insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. hierzu bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  6. November 2007, L 7 B 153/07 KA ER, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 21). Nachdem nach neuerer BSG-Rechtsprechung Widerspruch und Klage bei deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsakten wie hier der Feststellung des Endes der Zulassung nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze keine aufschiebende Wirkung entfalten, kann der Antragsteller sein Rechtsschutzziel nur im Wege der Regelungsanordnung erreichen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 22 Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils. Dabei ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG pauschal ein Dreijahreszeitraum zu Grunde zu legen. Für die Umsätze ist im Regelfall auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört. Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört (vgl. BSG, Urteile vom
  7. Oktober 2005- B 6 KA und vom
  8. September 2005 – B 6 KA 41/04 R; Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2007 Nr. 16.10 jeweils m.w.N.). Nachdem keine hiervon abweichenden individuelle Umsätze des Vertragsarztes mitgeteilt wurden, ist für die Feststellung des Streitwerts wie bereits in erster Instanz von einem durchschnittlichen Jahresumsatz abzüglich Kosten einer zahnärztlichen Praxis in Höhe von 103.185 € (Jahrbuch 2007, Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung) auszugehen und der dreifache Jahresbetrag im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu dritteln. Randnummer 23 Dieser Beschluss ist

§ 177SGG unanfechtbar.

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