Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Arbeitslosengeld - Hinzuverdienst - Einkommensanrechnung - Bemessungsgrundlage - Verfassungsmäßigkeit Leitsatz 1. § 96a SGB VI ist, s
§ 96a Nr.
9 m.w.N). Randnummer 25 Ebenso wenig ist die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts nach § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI verfassungswidrig. Der
- Senat des BSG hat zwar offen gelassen, ob die Ausgestaltung der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen im Einzelnen den Anforderungen der Verfassung entspreche (BSG SozR 3-2600 § 96 a Nr. 1 S. 11 f.). Der
- Senat des BSG hat jedoch im Urteil vom
- November 2003 (BSGE 91, 277 =
§ 96a Nr.
3) zu erkennen gegeben, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken sieht, § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI anzuwenden (vgl. auch SG Speyer, Urteil vom
- Januar 2004 - S 7 RJ 115/02 -, veröffentlicht bei Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- März 2002 - L 4 RA 3322/00 -, veröffentlicht bei Juris). Auch der
- Senat hat gegen die Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage keine grundsätzlichen Bedenken geäußert (BSG, Urteil vom
- Januar 2002 - B 5 RJ 6/01 R -, veröffentlicht bei Juris). Auch lässt sich aus der Entscheidung des BSG vom
- November 2003 (BSGE 91, 277 =
§ 96a Nr.
3) nichts anderes herleiten, weil hier die Frage, inwieweit bei einer Lohnersatzleistung berücksichtigt werden muss, dass beim Arbeitseinkommen ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen außer Acht zu lassen ist, nicht im Streit stand (BSG, Urteil vom 31. Januar 2008, B 13 R 23/07 R– veröffentlicht bei Juris). Randnummer 26 Grundsätzlich jedoch ist die Anrechnung der Bemessungsgrundlage statt des Zahlbetrags der Sozialleistung mit dem Grundgesetz vereinbar. Randnummer 27 Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterfällt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 1, 32 ff. = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3). Die konkrete Reichweite dieses Schutzes, insbesondere wenn - wie hier - kein Totalentzug einer Rechtsposition vorliegt, sondern unter Beibehaltung des Rechts auf die Rente lediglich der monatliche Auszahlungsanspruch der Rente modifiziert bzw. auf Null gekürzt wird, ergibt sich aus den Grundsätzen, nach denen der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu bestimmen hat. Das BVerfG nennt hier als Maßstab, dass die Regelung durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein muss. Dies setzt voraus, dass der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt, das eingesetzte Mittel zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich ist und schließlich die Regelung die Betroffenen nicht übermäßig belastet und deshalb für sie nicht unzumutbar ist (BVerfGE 75, 78, 97 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 m.w.N.). Schrankenbestimmungen müssen also stets dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (Art. 20 Abs. 1 GG). Randnummer 28 Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche oder ungleiche Behandlung rechtfertigen können (z.B.: BVerfGE 110, 94, 131 m.w.N.) . Dem Gesetzgeber kommt eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Insbesondere ist ihm gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen sollte (BVerfGE 100, 59, 80 = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3, stRspr.). Randnummer 29 Mit der Regelung des Bemessungsentgelts hat der Gesetzgeber bei der Anrechnung von Lohnersatzleistungen auf die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen legitimen Zweck verfolgt. Das gewählte Mittel war unter Beachtung des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums auch geeignet und erforderlich. Die Änderung des § 96 a SGB VI beruht auf den Beschlüssen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (vgl. BT-Drucks. 13/8671, S. 25 f (Art. 1 Nr. 47 a)). Zur Begründung wurde ausgeführt: "Die Änderung stellt sicher, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt" (vgl. BT-Drucks. a.a.O., S. 118 (zu Nr. 47 a)). Wie die Anrechnung von bestimmten Lohnersatzleistungen überhaupt dient das Abstellen auf das Bemessungsentgelt somit demselben Ziel, bei Hinzuverdienst die Renten wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt. Dies ist in erster Linie sozialpolitisch legitimiert (vgl. bereits BSG
§ 313Nr.
3) und liegt offenkundig im öffentlichen Interesse. Gemessen an der o.g. Zielsetzung hat der Gesetzgeber mit der Festlegung des Bemessungsentgelts keine übermäßig belastende und damit unverhältnismäßige Regelung getroffen. Denn die Anhebung des tatsächlichen Einkommens (Arbeitslosengeld) auf eine fiktive (höhere) Stufe des dem zu Grunde liegenden Einkommens korrespondiert mit der allgemeinen Absenkung, wenn statt des vorherigen Einkommens nunmehr Arbeitslosengeld bezogen wird. Damit wird verhindert, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor der Erwerbsminderung. Dies kann nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (BVerfG vom
- Juni 2007, NVwZ-RR 2007, 685 ). Die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und damit gerade auch die Zugrundelegung von Bemessungsentgelten verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken (vgl. BT-Drucks. 13/2590, S. 19). Die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts führt nicht automatisch dazu, dass die Rentenzahlungen stets völlig eingestellt werden, sondern nur stufenweise abgesenkt werden. Auch der Vertrauensschutz ist nicht verletzt. Dem Versicherten wird der Versicherungsschutz nicht vollständig entzogen, sein Recht auf Rente bleibt unberührt. Randnummer 30 Auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Kläger wird nicht ungleich gegenüber denjenigen Versicherten behandelt, die neben der Rente wegen Erwerbsminderung noch Arbeitsentgelt beziehen. Die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts geschieht - wie bereits erwähnt - gerade zu dem Zweck der Gleichbehandlung und soll eine Besserstellung des Klägers durch die Tatsache der Erwerbsminderung gegenüber einem Versicherten, der noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, vermeiden. Wäre nur die tatsächliche Lohnersatzleistung zu Grunde gelegt, würde der Kläger durch die Arbeitslosigkeit besser gestellt, und höhere Rentenleistungen beziehen, als wenn er noch erwerbstätig wäre. Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung würde in diesem Falle einen Anreiz bieten, eine neben der Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit aufzugeben und in die Arbeitslosigkeit zu gehen (BSG, Urteil vom
- Januar 2008, B 13 R 23/07 R– veröffentlicht bei Juris). Randnummer 31 Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Klägers, dass eine Ungleichbehandlung darin zu sehen sei, dass ein Arbeitsnehmer sein Nettoeinkommen durch entsprechende Steuerabschreibungsmöglichkeiten günstig für ihn beeinflussen könne, was einem Empfänger von Lohnersatzleistungen nicht möglich sei. Hierbei handelt es sich um einen systemimmanenten Unterschied, dessen Ursache alleine im Steuerrecht zu suchen ist. Sofern ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger in der Lage ist, die Höhe des Nettoeinkommens durch entsprechende Steuerabschreibungsmöglichkeiten zu beeinflussen, handelt es sich fast immer um abzugsfähige Werbekosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens stehen. Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit im Falle des Lohnersatzeseinkommens nicht ausgegangen ist, weil dort entsprechende Abschreibemöglichkeiten nicht bestehen. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Höhe des Hinzuverdienstes gemäß § 96 a SGB VI ebenfalls an der Höhe des Bruttoeinkommens orientiert nicht hingegen, wie der Kläger meint, an der Höhe des Nettoeinkommens. Randnummer 32 Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Versicherte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X), auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Nur in den letztgenannten Fällen und bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen analog § 580 ZPO darf der Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Randnummer 33 Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
- Halbsatz SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er bereits einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom
- Februar 2001, SozR 3-1300 § 45 SGB X Nr. 45 S. 152 ff.; BSGE 62, 32, 35; 42, 184, 187). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist nicht von einem objektiven sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (BSG, Urteil vom
- Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R; vgl. auch BSG, Urteile vom
- April 1990 – 7 RAr 20/89 und vom
- April 1997 – 11 RAr 89/96). Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten gemäß dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff, zu beurteilen (BSGE 35, 108, 112 ; 44, 264, 273). Randnummer 34 Bezugspunkt für das grob fahrlässige Nichtwissen ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und somit das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde; dies folgt aus dem Wortlauf des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (s. BSG, Urteil vom
- Februar 2001, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 S. 153). So darf ein Antragsteller, der zutreffende Angaben gemacht hat, im Allgemeinen nicht zu Gunsten der Fachbehörde gehalten sein, Bewilligungsbescheide des näheren auf die Richtigkeit zu überprüfen, sondern darf davon ausgehen, dass eine Fachbehörde nach den für die Leistungen erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt (BSG a.a.O. S. 154, vgl. auch BVerwGE 92, 81, 84). Zwar sind Sozialleistungsberechtigte grundsätzlich verpflichtet, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, weil ansonsten die Vorschriften über Inhalt, Form, Begründung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten gemäß den §§ 31 ff. SGB X nicht verständlich wären (BSG a.a.O. S. 154). Auch entfällt die grobe Fahrlässigkeit nicht bereits dann, wenn die wesentliche Ursache der Unrichtigkeit des Verwaltungsakts bei der Behörde liegt (Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand
- September 2006, § 45 SGB X Rdnr. 40). Einem Leistungsempfänger ist jedoch immer dann grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X vorzuwerfen, wenn der Fehler ihm bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu in die Augen springt. Dazu muss er aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können (BSGE 62, 103, 107 ) oder das nicht beachtet haben, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BSG, Urteil vom
- Februar 1980, SozR 4100 § 152 Nr. 10). Randnummer 35 Ausgehend vom erlernten Beruf des Klägers als Elektriker und seines weiteren beruflichen Werdegangs als Selbstständiger im Montagebau, sowie als Hausmeister, Lüftungsbauer und schließlich als Bauhandwerker im Sanierungsbereich, der eine gewisse Wendigkeit und der Tatsache, dass jeweils in der Anlage 19 zum Bescheid vom
- März 2003 bzw. zum Bescheid vom
- Juli 2003 die Hinzuverdienstgrenzen mit Angabe des genauen Betrags wiedergegeben sind und dort ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass beim Bezug von Sozialleistungen das zugrundeliegende Bemessungsentgelt maßgeblich ist, musste der Kläger aufgrund einfachster Überlegungen bei Zugang der Bescheide erkennen, dass die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde und er die gezahlten Rentenleistungen deshalb nicht würde behalten dürfen. Randnummer 36 Irgendwelche Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten waren nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 38 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008783