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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 RJ 85/04 Urteil Beweislast beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung § 43 SGB 6, § 44 SGB 6, § 116 SG

Beweislast beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI in der bis zum 31. D

§ 1246Nr.

11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. Randnummer 47 "Zugemutet werden" im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 =

§ 1246Nr.

4; BSGE 41, 129, 132 =

§ 1246Nr.

11; BSG

§ 1246Nrn.

27, 29 - ständige Rechtsprechung). Randnummer 48 Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität - nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige - hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit "sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr nicht: mindestens - als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die - zahlenmäßig kleine - Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind ("Mehr-Stufen-Schema", vgl. z. BSG

§ 1246Nrn.

16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 - ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, in aller Regel jedoch nicht auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Randnummer 49 Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 =

§ 1246Nr.

16; BSGE 55, 45 =

§ 1246Nr.

107 m.w.N. - ständige Rechtsprechung). Randnummer 50 Selbst wenn man im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr-Stufen-Schemas den Kläger trotz fehlender Berufsausbildung aufgrund der zuletzt verrichteten Tätigkeit als Geschäftsführer in einer Holzbaufirma der zweithöchsten Gruppe mit dem Leitberuf des (schlichten) Facharbeiters zuordnen würde, könnte er zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Randnummer 51 Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit ist aber die dem Kläger - wie oben bereits dargelegt worden ist - in objektiver Hinsicht zumutbare Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter. Bei der Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters handelt es sich zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Mitarbeiter in einer Poststelle werden im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe BAT VIII/IX und z. im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrages für die private Versicherungswirtschaft entlohnt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom

  1. April 2007 - L 4 R 774/05 -). Nach dem ab dem
  2. Oktober 1990 geltenden Manteltarifvertrag umfasst die Lohngruppe II dabei Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben werden. In der Gehaltsgruppe II werden Registratur-, Kartei- und einfache allgemeine Büroarbeiten als Beispiele aufgeführt. Im hessischen Einzelhandel erfolgt die Entlohnung von Poststellenmitarbeitern entsprechend der Beschäftigungsgruppe I a) von § 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten des hessischen Einzelhandels. Nach dieser tariflichen Eingruppierung werden Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung sowie Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit nach Gehaltsgruppe B I a bezahlt. Als Beispiele werden die Tätigkeiten der Angestellten mit einfachen Büroarbeiten unter anderem in der Registratur oder der Statistik genannt. Eine ähnliche tarifliche Einstufung findet sich auch im Gehaltsrahmentarifvertrag für die Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen für kaufmännische Angestellte der Tarifgruppe K 2 a. Für die Einreihung in diese Gruppe sind Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die durch eine abgeschlossene Anlernausbildung oder gleichwertige Ausbildung erworben werden und einfache Bürotätigkeiten wie Registraturarbeiten nach Anweisung und Arbeiten in der Postabfertigung umfassen. Es handelt sich insoweit um Tätigkeiten, die eine Anlernzeit von mindestens drei Monaten voraussetzen und daher im Rahmen des sog. Mehr-Stufen-Schemas in die Gruppe der Anlernberufe einzuordnen sind. Diese Tätigkeiten gehören somit zu den für Facharbeiter grundsätzlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom
  3. November 1991 - 5 RJ 91/89 -, BSG, Urteil vom
  4. September 1991 - 5 RJ 34/90 - und BSG, Urteil vom
  5. Mai 1980 - 5 RJ 138/79). Randnummer 52 Die Tätigkeit wäre dem Kläger auch aus gesundheitlichen Gründen zuzumuten, weil sie wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet wird, eine leichte Tätigkeit ist und kein Treppensteigen abverlangt, wie aus zahlreichen Stellungnahmen der insoweit sachkundigen Bundesagentur für Arbeit in Parallelverfahren folgt (vgl. berufskundliche Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen, vom
  6. August 2007 im Parallelverfahren L 2 R 36/07). Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 54 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008784

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