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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 V 12/07 Urteil Verwertbarkeit eines im Versorgungsrecht erstellten Kausalitätsgutachten § 106 SGG, § 109 S

Verwertbarkeit eines im Versorgungsrecht erstellten Kausalitätsgutachten Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Schädigung (GdS) und die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Randnummer 2 Der 1927 geborene Kläger erlitt als Wehrmachtsangehöriger (Infanterie der SA Standarte "Feldherrnhalle") bei drei Luftangriffen am

  1. Februar 1945 Kriegsverletzungen. Randnummer 3 In Ausführung eines sozialgerichtlichen Vergleichs hatte der Beklagten deshalb mit Bescheid vom
  2. September 1962 die MdE mit 60 v.H. festgestellt wegen nachstehender Schädigungsfolgen: Randnummer 4
  3. Verlust des linken Unterschenkels
  4. Hauterkrankung am Unterschenkelstumpf und am linken Oberschenkel
  5. Lähmung des rechten Zwerchfells
  6. Narben nach operativ entferntem Bauchwandsteckschuss
  7. Splitternarben am rechten Schulterblatt, rechten Oberarm, rechten und linken Oberschenkel
  8. Senk-Spreizfuß. Randnummer 5 Die Schädigungsfolgen Nr. 1 bis 5 seien durch die schädigende Einwirkung hervorgerufen und die Schädigungsfolge Nr. 6 verschlimmert worden. Randnummer 6 In dem beim Sozialgericht Frankfurt am Main anhängig gewesenen Verfahren (Az.: S 24 V 2087/94) ging es um die Anerkennung des Verschleißes des linken Hüftgelenks, des rechten Kniegelenks und der Lendenwirbelsäule als weitere Schädigungsfolgen wegen einer Fehlbelastung des rechten Beines. Die als Sachverständige beauftragte Chefärztin PD Dr. QI. hatte in ihrem Gutachten vom
  9. Februar 1996 nach ambulanter Untersuchung des Klägers festgestellt, dass die Hüft- und Kniegelenksbeschwerden des Klägers nicht auf die Folgen der schädigenden Kriegseinwirkungen zurückzuführen sondern eine eigenständige Verschleißkrankheit gewesen seien. Lediglich der Verschleiß der Lendenwirbelsäule sei auf eine wechselnde Fehlstatik zurückzuführen und daher Spätfolge der Kriegsbeschädigung, die mit einer MdE von 30 v.H. zu bewerten gewesen sei und zur Erhöhung der Gesamt-MdE auf 70 v.H. führe. Hierbei war die Sachverständige bereits von dem schon seinerzeit bekannten Sachvortrag des Klägers ausgegangen, wonach wegen einer Gasbrandinfektion des linken Unterschenkelstumpfes im Juli 1945 eine Nachamputation und danach noch weitere sechs Operationen zur Stumpfkorrektur bis 1948 stattfanden und der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt keine Prothese tragen konnte, 1957 eine weitere und letzte Stumpfkorrektur erfolgte und in der Zeit zwischen 1948 und 1960 wegen Stumpfproblemen Prothesen nur mit längeren Unterbrechungen getragen werden konnten und der Kläger erst ab 1960 überwiegend eine Unterschenkelprothese getragen hat. Ebenso war der Sachverständigen bekannt, dass der Kläger von 1949 bis 1959 am Kriegsversehrten-Leistungssport und dann ab Beginn der sechziger Jahre am Faustball-Mannschaftssport bis 1988 teilgenommen hatte. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen stellte die Sachverständige als schädigungsunabhängige Leiden eine endo-prothetisch versorgte Gonarthrose rechts, eine mittelgradige beidseitige Coxarthrose und einen Herzschaden mit Bluthochdruck fest. Das Sozialgericht folgte dem Gutachten und verurteilte mit rechtskräftigem Urteil vom
  10. September 1997 den Beklagten zur Feststellung einer MdE von 70 v.H. wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen. Mit Ausführungsbescheid vom
  11. Januar 1998 stellte der Beklagte als weitere Schädigungsfolge unter Nr. 7 "sekundäre Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule bei amputationsbedingter Fehlstatik" fest und setzte die MdE ab
  12. April 1992 mit 70 v.H. fest. Randnummer 7 Am
  13. April 1998 stellte der Kläger wegen einer neu festgestellten chronischen Bronchitis und des bereits bekannten Knieschadens rechts einen Erhöhungsantrag, worauf der Beklagte zunächst mit Bescheid vom
  14. Juli 1998 die MdE ab
  15. Januar 1994 wegen besonderen beruflichen Betroffenseins auf 80 v.H. erhöhte und Berufsschadensausgleich bewilligte. Im Verwaltungsverfahren zog der Beklagte einen Bericht des den Kläger behandelnden Facharztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. M. vom
  16. März 1998 bei, wonach sich der Kläger dort seit 1994 wegen chronisch obstruktiver Bronchitis in Behandlung befand. In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
  17. Juli 1998 führte der beratende Arzt des Beklagten Dr. K. aus, dass die Bronchitis beim Kläger erst 1994 aufgetreten sei und mangels Brückensymptome kein kausaler Zusammenhang mit den Kriegsverletzungen festzustellen sei. Auch sei eine chronische Bronchitis nur bei stärker ausgeprägten anatomischen Veränderungen des Brustkorbes entsprechend Ziffer 90 Abs. 2 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) als Folge anzuerkennen. Randnummer 8 Ferner holte der Beklagte ein chirurgisches Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung von Dr. H. vom
  18. Juni 1993 ein, wonach die Beschwerde an den Hüft- und Kniegelenken nicht auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen seien. Vielmehr liegen beim Kläger eine anlagebedingte Dysplasie der Hüftpfannen und eine rechtsbetonte anlagebedingte Fehlstellung der Kniegelenke (Varusgonarthrose) vor. Randnummer 9 Hierauf lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  19. August 1998 den Erhöhungsantrag des Klägers, soweit dieser über den Bescheid vom
  20. Juli 1998 hinausging, ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  21. Juni 1999 zurück. Randnummer 10 Mit der am
  22. Juni 1999 beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung der Bronchitis und der Knieerkrankung als weitere Schädigungsfolgen aufrechterhalten und die Gewährung einer Beschädigtenrente begehrt. Auf seinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein orthopädisches Gutachten von dem Sachverständigen Prof. P. vom
  23. März 2001 eingeholt worden, der ausgeführt hat, da der Kläger längere Zeit keine Prothese am linken Bein habe tragen können, sei es zu einer Überlastung des rechten Kniegelenks gekommen. Der endoprothetische Kniegelenksersatz rechts mit jetzt gelockerter Endoprothese sei kausal auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen. Wegen der Lockerung betrage die MdE hierfür 50 v.H. und nach Revision der Lockerung 20 v.H. Die Gesamt MdE erhöhe sich somit mindestens auf 80 v.H. Hieran hat der Sachverständige auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
  24. August 2001 festgehalten. Randnummer 11 Das Sozialgericht hat hierauf von Amts wegen ein chirurgisches Gutachten von dem Sachverständigen Dr. RE. vom
  25. Januar 2003 eingeholt, der nach ambulanter Untersuchung beim Kläger eine anlagebedingte O-Beinstellung (Varusdeformität) und altersentsprechenden Verschleiß als wesentliche Ursachen für die Kniegelenksveränderungen rechts beschrieben hat. Die MdE wegen der gesundheitlichen Schädigungsfolgen betrage daher insgesamt weiterhin 70 v.H. Hieran hat der Sachverständige auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
  26. Mai 2003 festgehalten. Randnummer 12 Ferner ist auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein internistisch-pneumologisches Gutachten von dem Sachverständigen Prof. GQ. vom
  27. Oktober 2005 eingeholt worden, wonach der Kläger seit 1994 an einer Luftnot leide. Das Fehlen von Brückensymptomen spreche nicht gegen einen kausalen Zusammenhang mit den Kriegsverletzungen, weil sich eine chronische Bronchitis schleichend über Jahrzehnte hin entwickle und vom Betroffenen erst spät beim Auftreten stärkerer Obstruktionen bemerkt werde. Er diagnostizierte beim Kläger einen Zwerchfellhochstand rechts mit paradoxer Beweglichkeit im vorderen Anteil des rechten Zwerchfelles, der hintere Anteil sei nur gering beweglich. Es handle sich nur um eine partielle Zwerchfelllähmung rechts. Die hinteren Zwerchfellanteile seien noch partiell beweglich. Pleuraverschwielungen seien im CT vom
  28. Juli 2003 nachgewiesen. Die schädigungsbedingte MdE betrage hierfür ab Januar 1994 20 v.H. Die Gesamt-MdE ändere sich hierdurch aber aktuell nicht, weil nur eine leichte Einschränkung der Lungenfunktion vorliege. In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
  29. Juni 2006 hat der beratende Arzt des Beklagten Dr. A. darauf hingewiesen, dass beim Kläger keine so schwerwiegenden anatomischen Veränderungen im Brustkorb vorlägen, wie sie nach AHP Ziffer 90 Abs. 2 vorauszusetzen seien, um als mindestens gleichwertige Mitursache gegenüber den hier unstreitig mitwirkenden konstitutionellen und altersbedingten Faktoren für eine chronische Bronchitis in Betracht zu kommen, zumal es sich entgegen der ursprünglichen Annahme des Beklagten nur um eine Teillähmung des rechten Zwerchfelles handle. Dass die Kriegsverletzungen zumindest gleichwertige Mitursache für die chronische Bronchitis seien, sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich. Randnummer 13 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom
  30. April 2007 die Klage als unbegründet abgewiesen, wobei es bei der Beurteilung der Kausalität hinsichtlich des Kniegelenksleidens rechts dem Gutachten des Sachverständigen Dr. RE. gefolgt ist. Auch die chronische Bronchitis sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens gleichwertig auf die Kriegsverletzungen zurückzuführen, weil beim Kläger nicht derart schwerwiegende anatomische Veränderungen vorlägen, wie sie nach Ziffer 90 Abs. 2 AHP vorauszusetzen seien. Insoweit ist es der Stellungnahme des beratenden Arztes des Beklagten Dr. A. vom
  31. Juni 2006 gefolgt. Randnummer 14 Gegen den ihm am
  32. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  33. Mai 2007 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, sein Kniegelenksleiden rechts sei auf Schädigungsfolgen zurückzuführen, denn durch seine berufliche und sportliche Tätigkeit und die lange Zeit bestehende Unmöglichkeit, eine Unterschenkelprothese links zu tragen, habe bei ihm eine langdauernde ausgeprägte Fehlbelastung im Sinne der Ziffer 129 Abs. 2 AHP vorgelegen. Mit Schriftsatz vom
  34. November 2007 hat der Kläger nochmals seine berufliche Tätigkeit zwischen 1956 und 1987 dargelegt. Randnummer 15 Den zwischen den Beteiligten im Erörterungstermin vom
  35. Juni 2008 abgeschlossenen Vergleich hat der Kläger innerhalb der hierfür eingeräumten Frist widerrufen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  36. April 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
  37. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  38. Juni 1999 zu verurteilen, bei ihm mit Wirkung ab April 1998 als weitere Schädigungsfolgen reizlose Narben nach vorausgegangenen Operationen, endoprothetischer Gelenkersatz, Reizerguss, leichtgradige Bewegungseinschränkung, Verlust der Kniescheibe, Lockerung des Knie-Innenbandes - jeweils am rechten Bein - sowie obstruktive chronische Bronchitis mit Lungenemphysem anzuerkennen und Beschädigtenrente an ihn nach einem GdS von mehr als 80 v.H. zu zahlen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der Beratung und des Erörterungstermins vom
  39. Juni 2008 gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Randnummer 20 Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet. Randnummer 21 Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  40. April 2007 ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der von ihm behaupteten Schädigungsfolgen und Zahlung einer Beschädigtenrente nach einem GdS von mehr als 80 v.H.. Dies hat das Sozialgericht nach umfassender Beweiserhebung und mit zutreffender Begründung und Beweiswürdigung bereits in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheids ausgeführt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 22 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bereits die als erfahrene Gerichtsgutachterin tätige Sachverständige PD Dr. QI. in ihrem ausführlichen und überzeugenden Gutachten vom
  41. Februar 1996 in Kenntnis der beruflichen und sportlichen Aktivitäten des Klägers sowie der jahrelang anhaltenden Probleme bei der Anpassung einer Prothese dargelegt hat, dass die Kniegelenksbeschwerden des Klägers nicht auf die Folgen der schädigenden Kriegseinwirkungen zurückgeführt werden können sondern im Wesentlichen auf einer eigenständigen Verschleißkrankheit beruhen. Die Ausführungen der Sachverständigen PD Dr. QI. macht sich der Senat ausdrücklich zu Eigen und nimmt daher ergänzend auf deren Gutachten vom
  42. Februar 1996 Bezug, das im Ergebnis durch das aktuellere Gutachten des Sachverständigen Dr. RE. bestätigt worden ist. Dem Gutachten des von der Klägerseite benannten Sachverständigen Prof. P. war hingegen nicht zu folgen, weil dieses im Gegensatz zu wesentlichen Grundsätzen der Kausalitätsbeurteilung nach den AHP steht, wie der Sachverständige Dr. RE. in seinem Gutachten ausgeführt hat. Auch nach der Einlassung des Klägers hat dieser spätestens seit 1960 die Unterschenkelprothese links durchgehend und mit zufriedenstellendem Ergebnis getragen, wobei er nach anfänglicher Arbeitsunfähigkeit nach seinem eigenen Vortrag auch schon von 1957 bis 1960 in einer Kleiderfabrik beschäftigt war und Tätigkeiten wie Nähen, Abrichten und Ausscheiden sowie als Bügler am Fließband ausübte. Eine langdauernde und sehr ausgeprägte Fehlbelastung im Sinne der Ziffer 129 Abs. 2 AHP lag beim Kläger auch unter Berücksichtigung seiner ausgeprägten sportlichen Aktivitäten daher nicht vor, wovon auch schon die Sachverständige PD Dr. QI. in ihrem Gutachten ausgegangen war. Randnummer 23 Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Kniegelenkserkrankung des Klägers neben altersbedingtem Verschleiß auch durch eine leichte Varusdeformität mitbedingt ist, wovon der Sachverständige Dr. RE. unter Bezugnahme auf den Arztbrief des Orthopäden Dr. S. vom
  43. April 1987 (Bl. 482 Beschädigtenakte) ausgeht, denn auch die Sachverständige Dr. QI. ist ohne die Annahme einer Varusdeformität überzeugend zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem Kniegelenksleiden um eine schädigungsunabhängige selbständige Verschleißkrankheit handelt. Weitere Befunderhebungen hierzu bei dem vom Kläger zuletzt benannten Orthopäden Dr. F. waren daher mangels Erheblichkeit entbehrlich. Einen Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger nicht gestellt. Ein solcher wäre auch abzulehnen gewesen, weil zu diesen Fragen bereits ein orthopädisches Gutachten auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG im ersten Rechtszug bei Prof. Dr. P. eingeholt worden ist, der ebenfalls auf die Feststellung einer Varus-Gonarthrose rechts als Auslöser für die Meniskusoperation im Jahr 1992 hinweist, ohne diese Diagnose in Zweifel zu ziehen. Randnummer 24 Auch die chronische Bronchitis des Klägers, die erstmals 1994 festgestellt wurde, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Schädigungsfolgen zurückzuführen. Soweit der vom Kläger benannte Sachverständige Prof. GQ. in seinem Gutachten vom
  44. Oktober 2005 hierzu eine andere Auffassung vertreten hat, steht diese im Gegensatz zu Ziffer 90 Abs. 2 AHP, wonach eine chronische Bronchitis nur auf stärkere anatomische Veränderungen im Brustkorb (z. B. ausgedehnte Adhäsionen, Schrumpfungen etc.) zurückgeführt werden kann. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. GQ. liegen vergleichbar starke anatomische Veränderungen aber nicht vor sondern es besteht nur eine teilweise Lähmung des rechten Zwerchfelles, die aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Beklagten zu hoch bewertet ist. Insoweit widerspricht das Gutachten des Sachverständigen Prof. GQ. den in den AHP niedergelegten allgemeinen gutachtlichen Erfahrungssätzen, die durch das Gutachten selbst nicht widerlegt sind und denen der Senat ebenso wie das Sozialgericht daher ebenfalls weiterhin folgt. Randnummer 25 Über den beruflichen und sportlichen Werdegang des Klägers war kein weiterer Beweis zu erheben, weil der Senat insoweit die schon im vorangegangenen Gerichtsverfahren im Wesentlichen bekannten Angaben des Klägers als wahr zugrunde legen konnte, ohne dass dies zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008798

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