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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 338/07 KN Urteil Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute - Besitzschutzregelung - A

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute - Besitzschutzregelung - Anspruchskonkurrenz - Beitrittsgebiet - Widerlegung der Vermutung - Ausweis für Arbeit und Sozialversicherungen Le

§ 40SGB VI, findet die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI keine Anwendung.

Im Fall der so genannten Anspruchskonkurrenz zwischen verschiedenen Stammrechten auf Rente ist ausschließlich § 89 SGB VI einschlägige Rechtsnorm, die keine vergleichbare Besitzschutzregelung enthält. 2) Die Vermutungsregel des § 286c SGB VI gilt auch für Untertage-Tätigkeiten im Beitrittsgebiet nach § 254a SGB VI. 3) Der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherungen nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten der ehemaligen DDR –SVO- vom

  1. November 1977 – genügt den Anforderungen des § 286c SGB VI, wenn dort sowohl Arbeitszeiten als auch Arbeitsentgelt angegeben werden. 4) Die Widerlegung der Vermutung nach § 286c SGB VI setzt den Vollbeweis der Unrichtigkeit der vermuteten Tatsache voraus. Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,
  2. August 2007, S 6 KN 175/06, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  3. August 2007 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) hat. Randnummer 2 Der 1946 geborene Kläger ist Übersiedler aus dem Beitrittsgebiet. Seit dem
  4. September 1996 erhält er eine sog. Bergmannsvollrente gemäß Übergangsrecht nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes in Höhe von 979,00 DM pro Monat. Der Versicherungsverlauf in Anlage 2 zum Bewilligungsbescheid vom
  5. September 1996 enthielt Pflichtbeitragszeiten für die knappschaftliche Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet durchgehend vom
  6. September 1963 bis zum
  7. Mai 1966, sodann Pflichtbeiträge für Wehr-/Zivildienst vom
  8. Mai 1966 bis zum
  9. Oktober 1966, anschließend wiederum Pflichtbeiträge in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter durchgehend vom
  10. November 1967 bis zum
  11. Juli
  12. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides lag der Beklagten vor ein Schreiben der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von Stillgelegten Bergwerksbetrieben MBH (GVV) vom
  13. Juni 1996 (Bl. 68 Beklagtenakte), demzufolge der Kläger vom
  14. September 1963 bis zum
  15. Februar 1966 als „Grubenelektroschlosser/Leh“, vom
  16. März 1966 bis zum
  17. Mai 1968 als „Grubenelektroschlosser“ und vom
  18. Juni 1968 bis zum
  19. Oktober 1970 als „Elektroschlosser für Transp.F.“ tätig war. Ferner lag vor ein Schreiben des VEB M. vom
  20. Dezember 1976 (Bl 1 Beklagtenakte) sowie der Ausweis für Arbeit und Soziales in Kopie (Bl. 59 ff. Beklagtenakte). Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  21. Juni 1999 bat die Beklagte die C. um die Klärung widersprüchlicher Angaben, weil zum einen ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung vom
  22. Juni 1990 („Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“) der Kläger im Zeitraum vom
  23. März 1966 bis zum
  24. Mai 1966 und vom
  25. November 1967 bis zum
  26. Februar 1972 unter Tage beschäftigt gewesen sei, laut einer jüngeren Bescheinigung der GVV er aber in der Zeit vom
  27. Januar 1966 bis zum
  28. April 1966 und vom
  29. Juni 1968 bis zum
  30. Oktober 1970 als Elektroschlosser über Tage tätig gewesen sei. Mit Schreiben vom
  31. Juli 1999 teilte die C. sodann mit, dass im Interesse einer Vereinheitlichung der Verfahrensweise für Grubenschlosserlehrlinge mit zweieinhalb Jahren Lehrzeit auf Empfehlung des Zentralvorstandes der IG Bergbau/Energie zwei Jahre als Untertagetätigkeit bescheinigt würden. Für den Zeitraum vom
  32. Juni 1968 bis
  33. Oktober 1970 liege eine Personalkarte vor, nach der für diesen Zeitraum eine Übertage-Tätigkeit als Elektroschlosser für Transport und Förderanlagen vermerkt sei. Weitere Unterlagen, die eine Bestätigung der Untertage-Tätigkeit rechtfertigen würden, seien nicht aufgefunden worden. Randnummer 4 Nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom
  34. April 2000 nahm die Beklagte mit Bescheid vom
  35. Mai 2000 den Bescheid über die Gewährung der Bergmannsvollrente vom
  36. September 1996 gemäß § 45 SGB X hinsichtlich der Rentenhöhe zurück und gab hierzu als Begründung an, dass die genannten Zeiten vom
  37. Januar 1966 bis zum
  38. Mai 1966 sowie vom
  39. Juni 1968 bis zum
  40. Oktober 1970 keine Untertage- sondern Übertage-Beschäftigungen gewesen seien, weshalb die Bergmannsvollrente niedriger sei. Nach Erhebung des Widerspruchs am
  41. Mai 2000 erließ die Beklagte am
  42. September 2003 einen Abhilfebescheid nach § 85 Abs. 1 SGG, in welchem sie sich bereit erklärte, die Bergmannsvollrente unter Berücksichtigung der Zeiten vom
  43. Januar 1966 bis
  44. Mai 1966 sowie vom
  45. Juni 1968 bis zum
  46. Oktober 1970 als Untertage-Tätigkeiten weiter zu gewähren. Eine Begründung für die Abhilfe enthielt der Bescheid nicht; alleine aus der aktenkundigen Vorlage an den Leiter der Geschäftsstelle der Beklagten vom
  47. September 2003 (Bl. 149 f. Beklagtenakte) ist ersichtlich, dass Grund für die Abhilfe die Nichteinhaltung der Fristen in § 45 SGB X war. Randnummer 5 Am
  48. April 2006 beantragte der Kläger „Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute“ nach § 40 SGB VI, was die Beklagte mit Bescheid vom
  49. April 2006 ablehnte. Dies begründete sie damit, dass der Kläger lediglich 269 Monate knappschaftlicher Beitragszeit bis zum
  50. Juli 1990 vorweisen könne und daher die Voraussetzungen des § 40 SGB VI in Form von mindestens 300 Kalendermonaten (= 25 Jahre) nicht erfüllt seien. Den hiergegen am
  51. April 2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  52. Juni 2006 als unbegründet zurück. Zwar sei eine Rücknahme nach § 45 SGB X der Berechnung der Bergmannsvollrente wegen Fristablauf nicht möglich gewesen, aufgrund des Rentenantrags vom
  53. April 2006 sei jedoch über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungskonto gespeicherten Daten erneut zu entscheiden gewesen. Randnummer 6 Auf die hiergegen am
  54. Juli 2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom
  55. August 2007 den Bescheid vom
  56. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  57. Juni 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger antragsgemäß Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Überzeugung des Gerichts ergebe sich aus den Bescheinigungen des VEB M. vom
  58. Oktober 1976 sowie vom
  59. Juni 1990, dass der Kläger über 25 Jahre knappschaftlicher Beitragsleistungen verfüge. Diesen Originalbescheinigungen messe das Sozialgericht einen stärkeren Beweiswert bei als der Auskunft der C., welche zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden sei. Zudem habe die Beklagte durch den Abhilfebescheid vom
  60. September 2003 den Rechtsschein gesetzt, dass die genannten Tätigkeiten Untertage-Beschäftigungen gewesen seien. Jedenfalls habe sie im Abhilfebescheid vom
  61. September 2003 nicht darauf hingewiesen, dass diese Zeiten lediglich aus Gründen einer Fristversäumnis weiter bei der Berechnung der Bergmannsvollrente als Untertage-Tätigkeiten zu berücksichtigen seien. Randnummer 7 Gegen das am
  62. September 2007 der Beklagten zugegangene Urteil hat diese am
  63. September 2007 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Im Beitrittsgebiet seien vor dem
  64. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten gemäß § 254a SGB VI ständige Arbeiten unter Tage. Nach den Vorschriften der ehemaligen DDR werde als Jahr der überwiegenden Untertage-Tätigkeit das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertage-Tätigkeit vorliegen. Werde diese Voraussetzung nicht erfüllt, würden die Monate als Monate der Untertage-Tätigkeit angerechnet, in denen 11 Schichten mit Untertage-Tätigkeit vorlägen. Als Schichten mit Untertage-Tätigkeit gelte die Schicht, die mit mindestens 80 v.H. der Zeit unter Tage verfahren wurde. Nach der Bescheinigung der GVV vom
  65. Juni 1996 sei der Kläger in den strittigen Zeiten über Tage beschäftigt gewesen. Diese Angaben habe die C. Waren mit Schriftsatz vom
  66. Juli 1999 nochmals ausdrücklich bestätigt. Der Kläger habe daher im Zeitraum vom
  67. Juni 1968 bis zum
  68. Oktober 1970 keine ständigen Arbeiten unter Tage verrichtet, weshalb keine 300 Monate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage nachgewiesen seien. Daher lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nicht vor. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  69. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Er vertritt die Auffassung, er habe mittels Originalurkunden des VEB M. im letzten Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht nachgewiesen, dass er in den fraglichen Zeiträumen unter Tage tätig gewesen sei. Hingegen sei das Schreiben der C. bedeutungslos, weil trotz Anfrage nicht mitgeteilt worden sei, woher die C. ihre Informationen hernehme und in wessen Auftrag die C. tätig sei und welche Kompetenzen diese GmbH habe. Die vom Kläger vorgelegten Originalurkunden müssten daher, solange nicht das Gegenteil bewiesen sei, als zutreffend angesehen werden. Zudem habe die Beklagte bereits mit dem Abhilfebescheid vom
  70. September 2003 anerkannt, dass die Zeiten vom
  71. Januar 1966 bis zum
  72. Mai 1966 sowie vom
  73. Juni 1968 bis zum
  74. Oktober 1970 als Untertage-Tätigkeit anerkannt würden. Randnummer 11 Der Senat hat Auskünfte bei der GVV vom
  75. April 2008 sowie
  76. Mai 2008 eingeholt, sowie die dort in Bezug genommenen Personalkarten in Kopie vorlegen lassen. Des Weiteren hat der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
  77. August 2008 ausführlich zur Art und Umfang seiner Tätigkeit in den streitbefangenen Zeiträumen angehört. Randnummer 12 Die zunächst ebenfalls bestrittene Untertage-Tätigkeit vom
  78. Januar 1966 bis zum
  79. Mai 1966 hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom
  80. August 2008 anerkannt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Akten. Wesentlicher Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Randnummer 15 Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Im Ergebnis hat das Sozialgericht zu Recht den Bescheid vom
  81. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  82. Juni 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger antragsgemäß Altersrente für langjährige unter Tage beschäftigte Bergleute in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 16 Der Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für langjährige unter Tage beschäftigte Bergleute setzt neben der Vollendung des
  83. Lebensjahres (§ 40 Nr. 1 SGB VI i.d.F. v.
  84. Februar 2002, BGBl. I 754) die Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren voraus (§ 40 Nr. 2 SGB VI). Auf diese erforderliche Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich nur Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem
  85. Januar 1992 regelt § 254a SGB VI, dass als ständige Arbeiten unter Tage die im Sinne der Rentenversicherung der DDR überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten gelten. Randnummer 17 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sowie des Klägers kann die Feststellung, ob die anspruchsbegründende versicherungsrechtliche Voraussetzung der 25jährigen Tätigkeit unter Tage für einen Anspruch nach § 40 SGB VI vorliegt oder nicht, nicht bereits deshalb dahinstehen, weil die Beklagte mit Bindungswirkung das Vorhandensein von 300 Beitragsmonaten in der knappschaftlichen Rentenversicherung bereits im bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom
  86. September 1996, mit dem dem Kläger eine Bergmannsvollrente ab
  87. September 1996 bewilligt wurde, zugrunde gelegt hatte. Dem Widerspruch gegen die diesbezügliche Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X wurde zwar mit Abhilfebescheid vom
  88. September 2003 abgeholfen, womit der Rücknahmebescheid vom
  89. Mai 2000 aufgehoben wurde (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG,
  90. Auflage 2005, § 85 RdNr. 2d). Die damit bestandskräftige Feststellung der entsprechenden Versicherungszeiten kann sich jedoch nur auf den mit dem Bescheid festgestellten Anspruch (= subjektives Recht) beziehen, nämlich eine Bergmannsvollrente nach § 2 RÜG, nicht hingegen auf andere Ansprüche wie eine auf eine Altersrente für langjährige unter

§ 40SGB VI, die hierzu ein „Aliud“ darstellt.

Die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes erstreckt sich grundsätzlich nur auf die getroffene Regelung und damit auf den Verfügungssatz, der sich bei einem Rentenbescheid auf die Rentenart, die Rentenhöhe, den Rentenbeginn und ggf. auf die Rentendauer beschränkt (BSGE 46, 236, 237 ; s. a. Engelmann in: von Wulffen SGB X,

  1. Auflage, § 31 RdNr. 51). Ausnahmsweise können auch Teile der Begründung eines Verwaltungsaktes die Qualität von Verfügungssätzen erlangen, wenn ihnen nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine Bedeutung einer selbstständigen Feststellung zukommt (vgl. BSGE 66, 168, 173 sowie BSGE 41, 113 zur Bindungswirkung), jedoch erstreckt sich die Bindungswirkung eines eine Rente bewilligenden Bescheids nicht auf die für die Höhe der Rente bedeutsamen Berechnungselemente (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 21 S. 117; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 1276 Nr. 11 m.w.N.). Randnummer 18 Eine Bindungswirkung der im Bescheid vom
  2. September 1996 bei der Bewilligung der Bergmannsvollrente zugrunde gelegten 300 Monaten mit Untertage-Beschäftigungen lässt sich für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf eine Altersrente für langjährige unter

§ 40SGB VI auch nicht aus § 88 SGB VI (i.d.F.

v.

  1. Juli 2004, BGBl. I 1791) herleiten. Nach dieser Besitzschutzregelung werden unter bestimmten Voraussetzungen bei Bezug einer Rente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auch einer späteren „Folgerente“ zugrunde gelegt (s. dazu im Einzelnen, BSG, Urteil vom
  2. Juni 2003, SozR 4-2600 § 88 Nr. 1 = NZS 2004, 323, 324; s.a. BSG, Urteil vom
  3. Oktober 1996, SozR 3-2600 § 88 Nr. 2). Jedoch setzt § 88 Abs. 1 SGB VI voraus, dass ein früherer Anspruch - ein früheres Stammrecht - auf Rente erloschen ist, weil die Vorschrift nur die Fälle der zeitlich unterbrochenen Aufeinanderfolge von Stammrechten nach dem Wegfall eines früheren Stammrechts auf Rente regelt. In diesem Fall werden im begrenzten Umfang die dem früheren Stammrecht zugrunde gelegte persönliche Rangstelle als Rentenbezieher, jedoch nicht der frühere Rentenhöchstwert im Sinne eines Monatsbetrages der Rente geschützt. Besteht hingegen das frühere Stammrecht fort, ist § 88 Abs. 1 SGB VI nicht anwendbar (BSG, Urteil vom
  4. April 2002, SozR 3-2600, § 89 Nr. 2). In diesen Fällen ist vielmehr § 89 Abs. 1 SGB VI einschlägig, der regelt wie zu verfahren ist, wenn entweder Einzelansprüche aus verschiedenen Stammrechten aus der Erwerbsminderungsversicherung oder ein solches mit einem Anspruch aus einem Stammrecht auf Altersrente für denselben Kalendermonat zusammentreffen, oder wenn wenigstens zwei Rechtsgrundlagen für ein Recht auf Altersrente tatbestandlich erfüllt sind. Da im vorliegenden Fall die dem Kläger bewilligte Bergmannsvollrente nicht zeitlich befristet war, und dieser Anspruch auch nicht aus sonstigen Gründen zum Zeitpunkt der Beantragung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigten Bergleute am
  5. April 2006 beendet war, liegt jedenfalls kein Fall des § 88 SGB VI vor, sondern ein solcher der sog. Anspruchskonkurrenz (s. Kreikebohm, SGB VI,
  6. Auflage 2003 § 88 RdNr. 5). § 89 SGB VI enthält keine vergleichbare Besitzschutzregelung, sondern bestimmt nur, dass bei zeitgleich bestehenden Ansprüchen auf Renten nur die höchste geleistet wird, sowie legt eine Rangfolge für gleich hohe Rentenansprüche fest. Aus § 88 SGB VI lässt sich auch kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, der es erlauben könnte, einen Bestandsschutz von Rentenanwartschaften anzunehmen; eine Analogie kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke besteht (vgl. BSG,
  7. Senat, Urteil vom
  8. Oktober 2001, SozR 3-2600 § 64 Nr. 1 – Juris RdNr. 47 ff.). Randnummer 19 Dennoch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftige Bergleute; insbesondere verfügt er über 300 Monate mit Untertage-Beschäftigungen. Das Sozialgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des VEB M. und den dort niedergelegten Beschäftigungszeiten einen höheren Beweiswert zugemessen als der späteren Angabe der C. Randnummer 20 Nach § 160 SGB VI sind ständige Arbeiten unter Tage solche Arbeiten nach dem
  9. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. Gemischte Tätigkeiten werden diesen nach § 61 Abs. 2 SGB VI gleichgestellt, wenn während eines Kalendermonats mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind, ferner Arbeiten als Mitglieder der Grubenwehr sowie als Mitglied des Betriebsrates, wenn bis dahin Tätigkeiten nach § 61 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VI ausgeübt wurden. Darüber hinaus gelten nach § 61 Abs. 3 SGB VI als überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten Schichten, die wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaubs oder den Anspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind. Als Sonderregelung für das Beitrittsgebiet bestimmt § 254a SGB VI, dass im Beitrittsgebiet vor dem
  10. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausübte Tätigkeiten ständige Arbeiten unter Tage sind. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass es in der ehemaligen DDR den Begriff der „ständigen Arbeiten unter Tage“ nach § 61 SGB VI nicht gab, sondern nur den Begriff der „überwiegenden Untertage-Tätigkeit“, wonach im Kalendermonat nur elf Untertage-Schichten vorausgesetzt wurden, jedoch eine Untertage-Tätigkeit nur vorlag, wenn 80 % der Zeit unter Tage verbracht wurden (Artikel 2 § 23 Abs. 3 RÜG). Randnummer 21 Nach § 286c SGB VI wird - wenn in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebietes für Zeiten vor dem
  11. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt worden sind - vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge bezahlt worden sind. Diese Vermutungsregel, die auch auf die Frage der streitigen Beitragszeiten für Untertage-Beschäftigung Anwendung findet, hat die Beklagte verkannt. Die Voraussetzungen des § 286c SGB VI liegen vor, da im Versicherungsausweis nicht nur die Arbeitszeiten sondern auch das Arbeitsentgelt angegeben wurden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  12. Juni 2006, Juris RdNr. 44; s.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  13. Januar 2004, Juris RdNr. 31 ff.). Aus der Angabe des beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass in diesen Zeiträumen eine Übertage-Tätigkeit stattgefunden haben soll. Der „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ diente in der ehemaligen DDR als Mittel des Nachweises für den Versicherten, der den Ausweis bei sich aufzubewahren und einmal jährlich zur Vornahme der Eintragungen durch den Arbeitgeber vorzulegen hatte (§ 12 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom
  14. November 1977, Gesetzblatt I 373; s. § 94 SVO; vgl. LSG C-Stadt, Urteil vom
  15. März 2003, Juris RdNr. 25). Randnummer 22 Darüber hinaus wurde durch das VEB M. am
  16. Juni 1990 dem Kläger bescheinigt, dass er vom
  17. November 1967 bis
  18. Februar 1972 als Grubenelektroschlosser unter Tage beschäftigt war (Bl. 1 Beklagtenakte). Diesem ebenfalls zeitnahen Dokument misst der Senat gleichfalls einen hohen Beweiswert zu. Randnummer 23 Zwar kann grundsätzlich die Vermutung gemäß § 286c SGB VI widerlegt werden, jedoch setzt die Widerlegung der einmal begründeten Vermutung den vollen Beweis der Unrichtigkeit der vermuteten Tatsachen voraus, wobei verbleibende Zweifel zu Lasten des Versicherungsträgers gehen (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand
  19. September 2006, SGB VI § 286c RdNr. 4). Nach Auffassung des Senates ist dieser Vollbeweis der Unrichtigkeit der vermuteten Tatsache nicht gelungen. Randnummer 24 So vermag die nach Auskunft der C. und im Berufungsverfahren durch die GVV für den Zeitraum vom
  20. Juni 1968 bis
  21. Oktober 1970 vorgelegte Personalkarte, auf der für den Zeitraum vom
  22. Juni 1968 bis
  23. Oktober 1970 die Tätigkeit „Elektro-Schlosser f. Transport und Fördertechnik Lg. 6 ü“ vermerkt ist, nicht den Beweis des Gegenteils zu begründen. Zwar wird in der Stellungnahme der GVV behauptet, dass der Zusatz „ü“ für eine Übertage-Tätigkeit stehe, jedoch fehlt jeglicher Nachweis hierfür. Dieser Sinngehalt der Abkürzung ist zwar denkbar, jedoch fällt auf, dass in der anschließenden Tätigkeitsbeschreibung ab
  24. Oktober 1970 der „Betriebselektriker Lg. 6 ü/üta“ genannt wird. Da letzteres unstreitig eine Übertage-Tätgkeit war, hält der Senat es für die einzig plausible Erklärung, dass der Zusatz „üta“ dies dokumentieren sollte. Dann ist es allerdings ebenso wahrscheinlich, dass dem „ü“ eine andere Bedeutung zukommen muss, weil eine doppelte Kennzeichnung der Übertage-Tätigkeit überflüssig wäre. Für den streitigen Zeitraum schließt damit der Zusatz „ü“ jedenfalls nicht aus, dass der Kläger als Elektro-Schlosser für Transport und Fördertechnik unter Tage beschäftigt war. Hinzu kommt, dass sich bei der Zeitraumangabe der Tätigkeit als Grubenelektroschlosser hinter dem Datum „2.11.67“ ein Bindestrich und kein Endzeitpunkt befindet. In der nächsten Zeile findet sich dann das Datum „1.6.68“ und die Tätigkeit „Elektroschlosser für Transp. U. Fördertechnik“ und erst dann zum ersten Mal eine Angabe zur Lohngruppe nämlich „Lg.6 ü“. Wenn aber die Tätigkeit des Gruppenelektroschlosser unter Tage stattfand, stellt sich die Frage, warum in dieser Zeile keine Lohngruppe erwähnt wird. Es ist nach Auffassung des Senats erheblich wahrscheinlicher, dass sich die Angabe „Lg. 6 ü“ der folgenden Zeile auch hierauf bezieht, was es aber unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Abkürzung „ü“ für Übertage-Tätigkeit steht. Randnummer 25 Dieses Ergebnis liegt auch nach lebensnaher Auslegung der praktischen Bedingungen am Arbeitsplatz nahe, da schwere Förder- und Transportgerätschaften kaum zur Wartung oder Reparatur aus dem Stollen heraus transportiert werden und diese dann über Tage stattfindet. Letztlich wird dies auch durch den glaubhaften Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom
  25. August 2002 bestätigt, der angegeben hat, im maßgeblichen Zeitraum überwiegend, nämlich jeweils 15 Schichten im Monat unter Tage eingesetzt gewesen zu sein. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Aussage überzeugt. Der Kläger hat für den Senat überzeugend versichert, dass ab
  26. Juni 1968 kein wesentlicher Wechsel in seiner Arbeitstätigkeit eingetreten ist, sondern sich die Bezeichnungen „Grubenelektriker“ bzw. „Elektro-Schlosser“ aus der Zugehörigkeit zu verschiedenen Abteilungen ergeben. Er war nämlich für die Wartung der Maschinen unter Tage zuständig. Randnummer 26 Für den Senat ist daher nicht erkennbar, inwieweit die Personalkarte einen höheren Beweiswert haben soll als die handschriftlichen Eintragungen des Arbeitgebers im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung. Es ist eher unwahrscheinlich, dass bei einem Wechsel der Tätigkeit des Klägers von einer Untertage-Beschäftigung hin zu einer überwiegend über Tage ausgeübten Beschäftigung dies zwar auf einer Personalkarte vermerkt worden sein soll, jedoch nicht im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, zumal nach dem oben Gesagten der Ausweis einmal jährlich zur Vornahme der Eintragung durch den Arbeitgeber dort vorgelegt werden musste (§ 94 SVO vom
  27. November 1977, Gesetzblatt I 373). Randnummer 27 Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger auch im Zeitraum von
  28. Januar 1966 bis zum
  29. Mai 1966 als auch vom
  30. Juni 1968 bis zum
  31. Oktober 1970 im Sinne des § 254a SGB VI überwiegend unter Tage beschäftigt war, und zusammen mit den unstreitig unter Tage verrichteten Beschäftigungszeiten die erforderliche Wartezeit von 25 Jahren für eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erfüllt hat. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch die weitere Voraussetzung des § 40 SGB VI in Form der Vollendung des
  32. Lebensjahres erfüllt hat, steht ihm ab
  33. September 2006 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute zu. Randnummer 28 Die Berufung war demgemäß zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008803

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