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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 V 13/07 Urteil Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG § 1 BVG, § 38 BVG, § 48 BVG

Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Randnummer 2 Am

  1. März 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG. Die 1929 geborene Klägerin und Witwe des 1925 geborenen und 2004 verstorbenen Beschädigten J.A. hat als ausländische Staatsangehörige ihren Wohnsitz in Kroatien. Randnummer 3 Der Beschädigte war am
  2. November 1944 durch einen Lungenstecksplitter im Dienst einer kroatischen Brigade auf Seiten der Deutschen Wehrmacht verletzt worden. Er hatte nach dem Bescheid des Beklagten vom
  3. Juni 1981 ab dem
  4. Dezember 1980 Beschädigtenrente nach einer MdE von 30 v.H. bezogen. Als Schädigungsfolgen waren eine Rippenfellverwachsung mit Hochziehung des Zwerchfelles links nach Lungen-Splitterverletzung anerkannt worden. Ein besonderes berufliches Betroffensein nach § 30 Abs. 2 BVG war nicht festgestellt worden. Der Beschädigte hatte als Schulbildung 4 Klassen Grundschule absolviert. Er hatte im Rahmen der Feststellung der Beschädigtenrente angegeben, vor und nach dem Krieg Landwirt bzw. Landarbeiter gewesen zu sein. Den Antrag des Beschädigten auf höhere Rente vom
  5. November 1984 hatte der Beklagte mit Bescheid vom
  6. Oktober 1985 abgelehnt und hierzu unter anderem ausgeführt, dass ein besonderes berufliches Betroffensein nicht vorliege, da der Beschädigte in seinem Beruf als Landwirt durch die Art der angenommenen Schädigungsfolge nicht in einem wesentlich höheren Grade als in vergleichbaren Berufen des allgemeinen Erwerbslebens erwerbsgemindert sei. Die in den Arztberichten erhobenen Befunde bezüglich des Bewegungsapparates und des Gehörs stellten keine Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 BVG dar. Es handele sich hierbei um konstitutionelle Nichtschädigungsleiden. Randnummer 4 Dem Beschädigten wurde ab dem
  7. März 1985 in seinem Heimatland Altersrente gewährt. Am
  8. Juni 1999 wurde ihm auf seinen Antrag vom
  9. Mai 1999 auch eine kroatische Kriegsinvalidenrente wegen seiner Verletzung im November 1944 bewilligt. Der Beklagte rechnete ab
  10. Januar 1997 Leistungen nach dem kroatischen Kriegsinvalidengesetz fiktiv auf die Versorgung nach dem BVG an. Randnummer 5 Die Klägerin gab im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung auf Hinterbliebenenversorgung an, der Beschädigte sei vor dem Krieg Bauer und danach als Hilfsarbeiter am Bau tätig gewesen. Der Beklagte zog einen Entlassungsbrief des Allgemeinen Krankenhauses V. vom
  11. Juni 2005 über die Behandlung des Beschädigten vom
  12. Dezember 2004 bis zum
  13. Dezember 2004 bei. Dort wurde ausgeführt, dass der Beschädigte mit einer durch eine rechtsseitige Pneumonie verursachten schweren Sepsis eingeliefert worden sei, die von einem Nierenversagen, akuter Herzschwäche sowie höchstwahrscheinlich einem Myokardinfarkt begleitet worden sei. Alle diese Erkrankungen hätten zu seinem Tod am
  14. Dezember 2004 geführt. Aus der Militärdokumentation sei ersichtlich, dass der Beschädigte im Zweiten Weltkrieg am linken Hemithorax verwundet worden sei. Die jetzige Erkrankung sei vor allem im rechten Lungenflügel lokalisiert gewesen. Es sei nicht möglich, die Verwundung in einem kausalen Zusammenhang mit dem Tod des Beschädigten zu sehen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  15. Januar 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem BVG ab. Die Ablehnung der Witwenrente gemäß § 38 BVG begründete er damit, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den zum Tode führenden Leiden, der Blutvergiftung (Sepsis) bei gleichzeitigem Nierenversagen und Herzinfarkt, und den bei dem Beschädigten anerkannten Schädigungsfolgen, der Rippenfellverwachsung mit Hochziehung des Zwerchfelles links nach Lungen-Splitterverletzung, bestehe. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Witwenbeihilfe gemäß § 48 BVG. Es würden sich keine überzeugenden Hinweise dafür ergeben, dass dem Beschädigten durch die Schädigungsfolgen ein bedeutender Einkommensverlust entstanden sei, der sich auf die Höhe der Hinterbliebenenversorgung negativ ausgewirkt habe. Er habe zum Zeitpunkt der Einberufung zum deutschen Militärdienst als Landarbeiter gearbeitet und keine spezielle Berufsausbildung absolviert. Nach dem Krieg habe er trotz der schädigungsbedingten Lungenfunktionseinschränkung als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Nach Schilderungen der Klägerin habe seine Leistungsfähigkeit erst mit der Zeit nachgelassen, so dass er später nur noch ganz leichte Tätigkeiten wie die eines Kurieres oder im Wachdienst habe übernehmen können. In welchem Ausmaß sich dies auf die Höhe seines Einkommens ausgewirkt habe, sei nicht bekannt. Ob er ohne die Verwundungsfolgen ein wesentliches höheres Einkommen hätte erreichen können, habe die Klägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei auch nicht belegt, dass die mit der Zeit nachlassende körperliche Leistungsfähigkeit wesentlich auf die Verwundungsfolgen zurückzuführen gewesen sei. Der Beschädigte habe neben der verwundungsbedingten geringen Luftnot unter weiteren Gesundheitsstörungen schädigungs-unabhängiger Natur gelitten. Nach einem ärztlichen Befundbericht aus dem Jahr 1980 habe er ein Zwölffingerdarmgeschwür sowie eine Polyarthrose gehabt. Insbesondere die Gelenkbeschwerden der Schulter und die Wirbelsäulenbeschwerden seien viel eher geeignet gewesen, die zunehmende Leistungseinbuße für körperlich anstrengende Arbeit zu erklären. Randnummer 7 Den gegen diesen Bescheid am
  16. Mai 2006 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  17. Mai 2006 als unbegründet zurück. Randnummer 8 Hiergegen hat die Klägerin am
  18. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  19. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente habe, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 BVG nicht erfüllt seien. Im Entlassungsbrief des allgemeinen Krankenhauses V. vom
  20. Juni 2005 sei ein Kausalzusammenhang mit der Verletzung des linken Brustkorbs im Krieg ausgeschlossen worden. Der Ehemann der Klägerin sei somit nicht an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG verstorben. Es bestehe auch kein Anspruch auf Witwenbeihilfe gemäß § 48 Abs. 1 BVG. Es fehle schon an dem Tatbestandsmerkmal, dass ein rentenberechtigter Beschädigter gestorben sein müsse. Zwar habe der Beschädigte bis zu seinem Tod eine Rente nach dem BVG bezogen. Allerdings komme es im Rahmen des § 48 BVG darauf an, ob eine materiell rentenberechtigte Person verstorben ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Durch die Zuerkennung einer kroatischen Kriegsinvalidenrente durch Bescheid vom
  21. Juni 1999 für die Zeit ab
  22. Juni 1999 sei der Anspruch des Beschädigten nach § 7 Abs. 2 BVG ausgeschlossen gewesen. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte die dem Beschädigten zuerkannte Versorgung teilweise entziehen konnte, indem er die kroatische Kriegsinvalidenrente auf die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz fiktiv anrechnete, sei materiellrechtlich jedenfalls der Anspruch nach dem BVG entfallen. Der Anspruchausschluss nach § 7 Abs. 2 BVG schlage auf den akzessorischen Anspruch auf Witwenbeihilfe durch. Der Umstand, dass der Beschädigte bis zu seinem Tod aufgrund bestandskräftigen Bescheids eine Versorgung nach dem BVG bezog und damit formal "rentenberechtigt" gewesen sei, rechtfertige es nicht, erneut eine Versorgung, dieses Mal in Form einer Witwenbeihilfe, unter Missachtung des § 7 Abs. 2 BVG zu gewähren. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach den aktenkundigen medizinischen Befunden wie auch nach den Angaben des Beschädigten keine Hinweise darauf bestünden, dass seine Erwerbsmöglichkeiten durch die Kriegsbeschädigung wesentlich beeinträchtigt gewesen seien. Er habe seine Tätigkeit vor und nach dem Krieg mit Landwirt, Landarbeiter oder Bauer angegeben. Ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG sei nicht anerkannt gewesen. Im Laufe der Zeit seien zu den Kriegsbeschädigungen nicht schädigungsbedingte Leiden wie das 1980 befundete chronische Zwölffingerdarmgeschwür sowie die Polyarthrose hinzugetreten. Auf einen Erhöhungsantrag vom
  23. November 1984 sei festgestellt worden, dass der Beschädigte in seinem Beruf als Landwirt nicht in einem wesentlich höheren Grad als in vergleichbaren Berufen des allgemeinen Erwerbslebens erwerbsgemindert sei. Auch die Befunde im Bereich des Bewegungsapparates und des Gehörs seien nicht schädigungsbedingt. Ein Kausalbeweis, dass das erzielbare Entgelt aus der Erwerbstätigkeit, die der Ehemann mit Landwirt bezeichnete, die Klägerin als Hilfstätigkeiten am Bau beschreibe, gerade durch das als Schädigung anerkannter Leiden wesentlich eingeschränkt gewesen sein solle, erscheine ausgeschlossen. Randnummer 10 Gegen das ihr am
  24. März 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  25. Juli 2007 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Hinterbliebenenversorgung weiterverfolgt. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  26. Februar 2007 sowie den Bescheid vom
  27. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er hält das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Randnummer 14 Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom
  29. August 2007 hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Randnummer 15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 16 Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Randnummer 18 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 19 Das Urteil des SG vom
  30. Februar 2007 sowie der Bescheid des Beklagten vom
  31. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  32. Mai 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG ist im Urteil vom
  33. Februar 2007 zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass weder die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Witwenrente gemäß § 38 BVG gegeben sind noch die des § 48 BVG auf Witwenbeihilfe. Randnummer 20 Zur Überzeugung des Senats liegen weder die Voraussetzungen der Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG vor, wonach der Tod stets dann als Folge einer Schädigung gilt, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt worden ist und für das ihm zum Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt worden war, noch der für die Anerkennung des Todes als Folge einer Schädigung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG erforderliche wahrscheinliche ursächliche Zusammenhang. Der Zusammenhang ist dann wahrscheinlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG, wenn für die in Betracht kommende Möglichkeit ein deutliches Übergewicht spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom
  34. August 2001, B 9 V 23/01 B). Nach den insoweit eindeutigen Ausführungen im Entlassungsbrief des Allgemeinen Krankenhauses V. vom
  35. Juni 2005 über die Behandlung des Beschädigten vom
  36. bis zum
  37. Dezember 2004 ist die Verwundung am linken Hemithorax in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Tod des Beschädigten zu sehen. Vielmehr ist Beschädigte aufgrund einer durch rechtsseitige Pneumonie verursachten schweren Sepsis, eines Nierenversagens, akuter Herzschwäche und höchstwahrscheinlich eines Myokardinfarkts verstorben, die Erkrankung war vor allem im rechten Lungenflügel lokalisiert. Randnummer 21 Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenbeihilfe nach § 48 BVG sind nicht erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG setzt die Gewährung einer Witwenbeihilfe unter anderem voraus, dass der Beschädigte, der nicht an den Folgen der Schädigung gestorben ist, rentenberechtigt war. Ob der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  38. November 2007, Az. 9/9a V 1/06 R entgegengehalten werden kann, der Beschädigte habe wegen Einbindung in das kroatische Versorgungssystem für militärische und zivile Kriegsinvalide nach § 7 Abs. 2 BVG nicht zum Kreis der versorgungsberechtigten Personen gehört und bei ihm lediglich aufgrund eines bestandskräftigen Bescheids Schädigungsfolgen anerkannt und ihm Beschädigtenrente gewährt worden war, kann letztlich dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen des § 48 BVG sind unabhängig davon nicht erfüllt. Das SG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine schädigungsbedingte Minderung der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin nicht ersichtlich ist, ebenso wenig ein schädigungsbedingtes früheres Ausscheiden des Beschädigten aus dem Erwerbsleben. Der Beschädigte hatte vor seiner Verwundung keine spezielle Berufsausbildung, er war vor und nach der Schädigung nach seinen Angaben als Landwirt tätig, nach den Angaben der Klägerin auch als Hilfsarbeiter am Bau. Zwar hat die Klägerin geltend gemacht, der Beschädigte habe aufgrund der Kriegsverletzung einen schlechteren Verdienst als gesunde Arbeitskollegen erzielt, da er nur leichtere Arbeiten habe verrichten können, ausreichende Hinweise hierfür ergeben sich aber nicht. So war im Rahmen des Antrags des Beschädigten vom
  39. November 1984 auf höhere Beschädigtenrente kurz vor seiner Verrentung im März 1985 vom Beklagten im Bescheid vom
  40. Oktober 1985 für den Senat nachvollziehbar davon ausgegangen worden, dass ein besonderes berufliches Betroffensein nicht vorliegt, da der Beschädigte in seinem Beruf als Landwirt durch die Art der angenommenen Schädigungsfolge nicht in einem wesentlich höheren Grade als in vergleichbaren Berufen des allgemeinen Erwerbslebens erwerbsgemindert ist. In den zuvor übersandten ärztlichen Unterlagen war eine Lungenfunktionsprüfung mit Werten an der Grenze des Normalen erhoben worden, die darüber hinausgehend mitgeteilten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter, Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowie Einschränkungen im Bereich des Gehörs) bezogen sich nicht auf die Schädigungsfolgen, ebenso wenig die bereits 1980 befundeten Gesundheitsstörungen einer Polyarthrose und eines Zwölffingerdarmgeschwürs. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008839

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