Satz 2 SGB XI spreche, so diese Auffassung, auch die in der Gesetzesbegründung und in der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI zum Ausdruck gekommene Zielsetzung, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich allgemein zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass häusliche nicht professionelle Pflege häufig mit dem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit und eine hieran anknüpfende eigene Alterssicherung verbunden sei. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, in dem es heißt, bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Das Sozialgericht Berlin meint, die hinter dieser Regelung stehende gesetzgeberische Intension für ein weites Verständnis des Begriffs „pflegen“ im Sinne des § 3 Satz 1 Nr.1a SGB VI nutzbar machen zu können. Es argumentiert, dass es auch volkswirtschaftlich kontraproduktiv sei, der nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson den Anspruch aus § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI bei einem 14 Wochenstunden ganz offensichtlich übersteigenden Pflegeeinsatz zu verweigern, um damit gewissermaßen die Option für die viel höheren Kosten in einem Pflegeheim zu fördern. Das insoweit eher verhaltener argumentier ende LSG Nordrhein-Westfalen führt für seine Position noch den Vergleich mit § 2 Abs. 1 Nr. 17 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch– Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) an, der formuliert, kraft Gesetzes seien unfallversichert, Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches und im nächsten Halbsatz anfügt, die versicherte Tätigkeit umfasse Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zu Gute kommen – Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI). Es leitet daraus ab, dass der Gesetzgeber diese gesetzliche Regelung, wenn er eine restriktive Handhabung gewollt hätte, ähnlich wie in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII formulieren hätte können, was jedoch nicht geschehen sei. Randnummer 23 Das BSG hat bisher zu der hier streitigen Auslegungsfrage noch keine Entscheidung getroffen. Es hat allerdings, was das Sozialgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend angeführt hat, vage Stellung genommen, in dem es sich tendenziell eher gegen eine Anrechnung anderer pflegerischer Handlungen mit dem Hinweis auf § 166 Abs. 2 SGB VI und die hierzu ergangene Gesetzesbegründung ausgesprochen hat (Urteil vom 23.09.2003, B 12 P 2/02 R). Randnummer 24 Die von den Befürwortern eines ausgeweiteten Verständnisses des Begriffes „pflegen“ im Sinne des § 3 Satz 1 Nr.
SGB XI angeführte Gesetzesbegründung zum Entwurf des § 17 SGB XI, der später § 19 SGB XI geworden ist, hat in diesem Zusammenhang keine große Aussagekraft. Die Gesetzesbegründung hat nämlich im Gesetzestext selbst keinen Niederschlag gefunden. Das Gesetz verwendet den Begriff der ergänzenden Pflege und Betreuung nicht. Die Leistungen der Pflegekassen im Rahmen der häuslichen Pflege sind in den §§ 36 – 40 SGB XI geregelt. Die Leistungen werden erbracht durch organisierte Pflegedienste als Pflegesachleistung oder an deren Stelle durch vom Pflegebedürftigen selbst beschaffte häusliche Pflegepersonen (§ 37 SGB XI). Die Tätigkeiten nicht erwerbsmäßig tätiger häuslicher Pflegepersonen umfassen die im Ersten Titel genannten Leistungen (Erster Titel „Leistungen bei häuslicher Pflege“) und sind in § 36 Abs. 2 SGB XI mit den Oberbegriffen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung abschließend umschrieben. § 19 SGB XI kann keine Ausdehnung der anerkannten häuslichen Pflegetätigkeiten entnommen werden, da in dieser Vorschrift lediglich der Begriff der Pflegeperson im Sinne des SGB XI bestimmt ist. Auch die durch das
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Leistung der – sozialen oder privaten - Pflegeversicherung (§ 28 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 44 SGB XI). Die Beiträge werden nach § 170 SGB VI zumindest teilweise von der Pflegekasse oder den privaten Versicherungsunternehmen getragen. Aus diesem Grund besteht eine starke Akzessorietät der Rentenversicherungspflicht zu den Voraussetzungen für die Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung wiederum begrenzt den Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen im Hinblick auf die Erlangung von Hilfen durch Pflegepersonen auf die in § 14 Abs. 1 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Diese werden im Rahmen des § 14 Abs. 4 SGB XI im Einzelnen aufgeführt und definiert, wobei zur Grundpflege nur die unter der Nr. 1 bis 3 aufgeführten Verrichtungen gehören und die Verrichtungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung in Nr. 4 konkretisiert werden. Angesichts der starken Akzessorietät der Rentenversicherungspflicht zu den Voraussetzungen für die Leistungen der Pflegeversicherung wäre es kaum nachvollziehbar, für Leistungen, die der Pflegeperson zu Gute kommen sollen, andere Maßstäbe anzulegen, als diejenigen, welche für den Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung gelten (so zutreffend Boecken in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung, § 3 Rz. 22i, Stand April 2008; Fichte in Hauck/Haines, SGB VI, Kommentar K § 3 Rz. 44, Stand März 2007). Randnummer 28 Für diese Lösung sprechen auch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und Rechtssicherheit. Bei Berücksichtigung der ergänzenden Pflege und Betreuung wären fast ausschließlich die subjektiven Angaben des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson heranzuziehen, ohne dass anhand objektivierender Maßstäbe, wie sie das Gesetz für die Bestimmung der Pflegestufe vorgibt, eine Überprüfung möglich wäre. Damit hätten es die Beteiligten in der Hand, eine auch nur geringfügige Pflegeleistung der Pflegeperson im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch ergänzende soziale Betreuung rentenversicherungsrechtlich absichern zu lassen. Angesichts der Konturlosigkeit der Begrifflichkeit ergänzende soziale Betreuung besteht die Gefahr, dass es zu einer massiven Ausweitung des Personenkreises, für den die Pflegekassen Beiträge zur Rentenversicherung aufzubringen hätten, kommt. Ohne klare gesetzgeberische Entscheidung darf eine solche Leistungsausweitung nicht ermöglicht werden. Randnummer 29 Der berücksichtungsfähige Pflegeaufwand im Sinne des § 3 Satz 1 Nr.
Satz 2 SGB XI kann damit nicht weitergehen, als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihrer Stufe maßgebliche Bedarf. Es ist damit für die gesetzliche Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson eine durchschnittlich mindestens 14 Stunden wöchentlich umfassende Pflegeleistung im Bezug auf die Grundpflege bzw. hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich. Die für die Zuordnung zur Pflegestufe I nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI bereits hinreichende wöchentliche Pflegezeit von 10,5 Stunden reicht nicht aus. Randnummer 30 Unter Berücksichtigung des in dem Pflegegutachten des Dr. R. vom 21.01.2004 angegebenen täglichen Pflegebedarfes von 59 Minuten für Grundpflege und 45 Minuten für hauswirtschaftliche Versorgung errechnet sich ein wöchentlicher Hilfebedarf von 12,13 Stunden (104 Minuten x 7 Tage / 60 Minuten). Der Senat sieht keine Veranlassung an der Richtigkeit der in dem MDK Gutachten vom 21.01.2004 getroffenen Feststellungen zum Pflegeaufwand zu zweifeln. Die Gutachtensabfassung zeigt, dass die für den Pflegeaufwand erheblichen Diagnosen und Beeinträchtigungen sorgfältig erhoben und der daraus resultierende Bedarf im Hinblick auf Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgung nachvollziehbar abgeleitet wurde. Insbesondere wird in dem Gutachten auch zu der von der Klägerin angeführten Kurzatmigkeit und Luftnot ihres Ehemannes Stellung genommen. Die insoweit durchgeführte ärztliche Untersuchung ergab, dass keine Dyspnoe bestehe, dass keine Hautblässe oder Hautdefekte sichtbar seien. Genaue Angaben zu der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Ehemannes hat die Klägerin nicht gemacht. Insbesondere sind auch keine ärztlichen Unterlagen, was mit Zustimmung ihres Ehemannes möglich gewesen wäre, vorgelegt worden. Es ist auch weder von Seiten der Klägerin noch von Seiten der Beigeladenen mitgeteilt worden, dass eine zumindest von dem Ehemann der Klägerin geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu einer erneuten Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit geführt hätte. Bei dieser Sachlage besteht für den Senat keine Veranlassung, quasi ins Blaue hinein, weitere Ermittlungen zu diesem Fragenkreis anzustellen. Randnummer 31 Auch allein aus dem Umstand, dass die Klägerin bis zum 20.01.2004 im Bezug auf ihre Pflegetätigkeit als versicherungspflichtig angesehen wurde, begründet keine Bindung der Beklagten an ihre bisherige Entscheidung. Die Vorschriften über die Aufhebung oder Abänderung begünstigender Verwaltungsakte der §§ 48, 45 SGB X finden hier keine Anwendung. Es geht hier um die Versicherungspflicht, die jeweils bezogen auf die aktuellen maßgeblichen Tatbestandsmerkmale zu beurteilen ist. Randnummer 32 Es war daher zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 33 Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage unterschiedliche Rechtsauffassungen von Landessozialgerichten vertreten werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008856
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