Verweisbarkeit eines Analphabeten auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt Leitsatz Anmerkung: Rechtsmittel eingelegt, BSG-Az: B 5 R 180/09 B, erledigt: 06.08.2009 Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 23. M
§ 1246Nr.
22 – sog. Katalogfall Nr. 1), wenn der Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, entsprechende Arbeitsplätze aber aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann (BSG SozR Nr. 101 zu § 1246 RVO,
§ 1247Nrn.
47, 50, 53, 56 – sog. Katalogfall Nr. 2), wenn die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann (
§ 1246Nr.
101; BSGE 56, 64, 68 =
§ 1246Nr.
110 – sog. Katalogfall Nr. 3), wenn für den Versicherten nur Tätigkeiten in Betracht kommen, die auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben zu werden pflegen (
§ 1246Nr.
101; BSGE 56, 64, 69 =
§ 1246Nr. 110 – sog. Katalogfall Nr. 5), oder die als Schonarbeitsplätze (BSG Soz
R 2600 § 46 Nr. 1;
§ 1246Nr.
101 – sog. Katalogfall Nr. 4) bzw. als Aufstiegspositionen (sog. Katalogfall Nr. 6) nicht an Betriebsfremde vergeben werden, und wenn entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen (
§ 1241dNr. 5; Soz
R 2200 § 1246 Nr. 82 – sog. Katalogfall Nr. 7). Randnummer 46 Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Der Kläger kann insbesondere auch nicht damit gehört werden, dass er – obwohl er sich bereits seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und geraume Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig gewesen ist – nur über unzureichende Kenntnisse im Gebrauch der deutschen Sprache verfüge und deshalb die von der Arbeitsagentur benannten Verweisungstätigkeiten nicht unter den Bedingungen des konkurrierenden Arbeitsmarkts verrichten könne. Denn wie sich aus der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft der Arbeitsagentur aus der Rentenversicherungsstreitsache L 5 R 363/07 vom
- Mai 2008 sowie aus den Angaben des berufskundlichen Sachverständigen E. im Erörterungstermin vom
- Januar 2009 ergibt, sind die für den Kläger in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten als Warenaufmacher/Versandfertigmacher oder als Warensortierer nicht mit besonderen Anforderungen an das Sprachvermögen verbunden, sondern sie können gegebenenfalls auch nonverbal durch schlichtes Vormachen erklärt und durch schlichtes Nachmachen erlernt werden, so dass es seitens des Klägers über das bloße Anschauen hinaus keiner besonderen Sprachfähigkeiten bedürfte. Wenn solche Tätigkeiten selbst von sog. Taubstummen unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen verrichtet werden können, dann muss dies zur Überzeugung des Senats erst recht für Versicherte gelten, die bei grundsätzlich erhaltenen kommunikativen Fähigkeiten lediglich Defizite im Gebrauch der deutschen Sprache aufweisen. Abgesehen davon kann sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Versicherter zur Begründung eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Übrigen ohnehin nicht darauf berufen, dass eine andere Sprache als Deutsch seine Muttersprache ist und er für eine im Übrigen zumutbare Verweisungstätigkeit keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache habe (vgl. BSG vom
- April 1980 - 4 RJ 29/79 = SozR 2200 § 1246 Nr. 61 sowie BSG vom
- Mai 1991 - 5 RJ 92/89 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 11 = BSGE 68, 288-291 ). Eine (behinderungsbedingte) Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann angesichts dessen zur Überzeugung des Senats bei dieser Sachlage im Falle des Klägers nicht als nachgewiesen angesehen werden. Wenn der Kläger gleichwohl keinen Arbeitsplatz findet, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen kann, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch gegen die Arbeitslosenversicherung bzw. gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 47 Nach alledem ist der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Randnummer 48 Der Kläger hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen nämlich nur Versicherte, die vor dem
- Januar 1961 geboren sind. Der am
- Dezember 1961 geborene Kläger gehört damit ganz offenkundig nicht zu dem Personenkreis, welcher aus dieser Vorschrift einen Rentenanspruch herleiten kann. Randnummer 49 Die Berufung konnte deshalb im Ergebnis insgesamt keinen Erfolg haben. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 51 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008864