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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 KA 26/08 Urteil Anspruch auf Genehmigung zur Erbringung von Laborleistungen § 75 Abs 7 SGB 5, § 135 Abs 2

Anspruch auf Genehmigung zur Erbringung von Laborleistungen Verfahrensgang vorgehend SG Marburg,

  1. Januar 2008, S 12 KA 817/06, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  2. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 des Abschnitts 32.3.7 EBM 2005 (infektionsimmunologische Untersuchungen), hilfsweise auf Zulassung zu einem Kolloqium (Fachgespräch) hat. Randnummer 2 Der Kläger ist seit 1999 als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie sowie als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betreibt mit drei weiteren Fachärzten für Innere Medizin, davon zwei mit dem Schwerpunkt Kardiologie, eine Gemeinschaftspraxis. Zugleich ist der Kläger Belegarzt im Krankenhaus B. Stiftung in A-Stadt. Außerdem ist er berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ zu führen. Mit Bescheid vom
  3. Dezember 1999 hatte die Beklagte ihm die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laborleistungen aus dem Abschnitt O III EBM-Ä (Nrn. 3915, 3954, 3955, 4038, 4151, 4152, 4166, 4272, 4276, 4278, 4279, 4338, 4339, 4365, 4366, 4405, 4406, 4407, 4408, 4409, 4411, 4419, 4430, 4438, 4455, 4523 und 4635 EBM-Ä) erteilt, mit weiterem Bescheid vom
  4. Februar 2001 die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen nach Nrn. 4288 und 4412 EBM-Ä. Außerdem hatte sie dem Kläger mit Bescheid vom
  5. September 2002 die Abrechnung von Leistungen nach Nr. 4398 EBM-Ä gestattet. Randnummer 3 Am
  6. September 2005 beantragte der Kläger als Erweiterung zum bisher gestatteten Abrechnungsumfang die Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen zur Diagnostik der reaktiven Arthritis nach Nrn. 32586, 32588, 32589, 32595, 32596, 32598, 32663 und 32664 EBM
  7. Die dafür erforderlichen Labormethoden EIA und Westernblot würden in seinem Labor seit Jahren durchgeführt. Bei den begehrten Leistungen Nrn. 32586, 32588, 32589, 32595, 32596 und 32598 handelt es sich um den qualitativen Nachweis und/oder die quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Krankheitserreger mittels Immunoassay, indirekter Immunfluoreszenz, Komplementbindungsreaktion, Immunpräzipitation (z. B. Ouchterlony-Test), indirekter Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung oder Bakterienagglutination (Widal-Reaktion) einschließlich der Beurteilung des Infektions- oder Immunstatus je Krankheitserreger oder klinisch relevanter Immunglobulinklasse, z.B. IgG-, IgM-Antikörper (i. E. Borrelia burgdorferi-Antikörper - Nr. 32586, Campylobacter-Antikörper - Nr. 32588, Chlamydien-Antikörper - Nr. 32589, Mycoplasma pneumoniae-Antikörper- Nr. 32595, S. typhi- oder S. paratyphi-Antikörper - Nr. 32596, Yersinien-Antikörper Nr.
  8. Bei den begehrten Leistungen Nrn. 32663 und 32664 handelt es sich um Untersuchungen auf Antikörper gegen Krankheitserreger mittels Immunreaktion mit elektrophoretisch aufgetrennten und/oder diagnostisch gleichwertigen rekombinanten mikrobiellen/viralen Antigenen (Immunoblot) als Bestätigungs- oder Abklärungstest nach positivem oder fraglich positivem Antikörpernachweis (i.E. Yersinien-Antikörper, auch als Eingangstest - Nr. 32663 und ähnliche Untersuchungen unter Angabe des Krankheitserregers - Nr. 32664). Randnummer 4 Nach Prüfung durch die Laborkommission erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
  9. November 2005 mit Wirkung ab
  10. Oktober 2005 die widerrufliche Genehmigung zur Abrechnung der Laborleistungen nach den Nrn. 32586 und 32663 EBM
  11. Eine Genehmigung der Erbringung und Abrechnung der Untersuchungen nach den Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 lehnte sie ab, da hierzu vom Kläger keine Qualifikationsnachweise entsprechend den Vorgaben der „Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung“ vorlägen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
  12. Dezember 2005 Widerspruch ein und reichte eine Ergänzung seines Zeugnisses vom
  13. Juni 1994 des Prof. Dr. L. (L.), Internist/ Rheumatologie/ Physikalische Therapie, vom Dezember 2005 nach. Prof. Dr. L. bestätigte, dass der Kläger befähigt sei, Antikörpertests und Mikroimmunoeffluoreszenzentests als Eingangstests oder Immunoblot durchzuführen. Entsprechende Verfahren seien unter seiner Leitung im Staatlichen Rheumakrankenhaus in XY., dessen ärztlicher Direktor er zwischen 1986 und 1998 gewesen sei, durchgeführt worden. Es seien am häufigsten die reaktive Arthritis verursachenden Keime festgelegt und untersucht worden. In das Spektrum der reaktiven Arthritis gehörten insbesondere Salmonellen, Shigellen, Yersinien, Campylobacter, Chlamydien und Mycoplasmen. In Zusammenarbeit mit dem Labor des Prof. Dr. S. (S.), EK. sei seinerzeit dieses Abklärungsspektrum definiert und später durch ihn und den Kläger an das Labor Prof. Dr. S. vergeben worden. Der Kläger wies darauf hin, dass die Differentialdiagnose bei Patienten mit Mon-/Oligoarthritis großer und mittelgroßer Gelenke neben der Lyme-Arthritis (akute Borreliose) die reaktive Arthritis auf Borrelien und die genannten Keime umfasse. Im Weiteren seien die Sprue, der M. Whipple und enteropathische Arthritisformen auszuschließen. Für einen Sonderfall der reaktiven Arthritis, nämlich für den Sonderfall der Borrelienarthritis, die ja nur einen Teil der von Borrelien verursachten Erscheinungsbilder darstelle, sei ihm die Genehmigung erteilt worden, ebenso für die Untersuchung auf Yersinien-Antikörper. Die Erfassung der 6 häufigsten Erreger, die für eine reaktive Arthritis in Frage kämen, sei sinnvoll. Mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laborleistungen nach den Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 könne nicht erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Berechtigung der Abrechnung der streitgegenständlichen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen seien in den Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung geregelt. Danach sei für die Erbringung der beantragten Leistungen ein Fachkundenachweis erforderlich. Gemäß Nr. 1 des Anhangs zu Abschnitt E seien die Anforderungen an die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der jeweils beantragten Laboruntersuchungen erfüllt, wenn der Antragsteller erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen habe. Nach Nr. 2 des Anhangs zu Abschnitt E seien Ärzte mit bestimmten Gebietsbezeichnungen vom Nachweis der erforderlichen Teilnahme an einem Kolloquium befreit. Gemäß Nr. 6 des Anhangs zu Abschnitt E hätten Ärzte, die nicht vom Kolloquium befreit seien, für die Zulassung zum Kolloquium (Fachgespräch) Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen vorzulegen, die von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein müssten und insbesondere folgende Angaben enthalten sollen: Randnummer 5 - Überblick über die in der Einrichtung, in der die Weiterbildung stattfand, angewandten labormedizinischen Methoden und untersuchten Parameter, - Aufstellung der vom Antragsteller unter Anleitung erbrachten und selbstständig durchgeführten Laboratoriumsuntersuchungen und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit. Randnummer 6 Der Kläger sei als Internist, Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin und Rheumatologie nicht vom Kolloquium befreit und habe den Vorschriften entsprechende Zeugnisse vorzulegen. Von der Laborkommission sei jedoch in der Sitzung am
  15. Februar 2006 festgestellt worden, dass die nachgereichte Ergänzung zum Zeugnis vom
  16. Juni 1994 des Prof. Dr. L. nicht als Qualifikationsnachweis entsprechend den Vorgaben der Richtlinien der KBV anerkannt werden könne. Im Übrigen habe es sich bereits um die
  17. Ergänzung des Zeugnisses vom
  18. Juni 1994 gehandelt. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am
  19. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Marburg (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass aus der Gesamtheit der vorliegenden Zeugnisse hervorgehe, dass die für den Erwerb der beantragten Abrechnungsgenehmigung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vorhanden seien. In der
  20. Ergänzung vom
  21. September 1999 sei durch den damaligen Ausbilder des Klägers Prof. Dr. L. ausdrücklich bestätigt worden, dass der Kläger stellvertretend Aufsicht über das Labor des Rheumakrankenhauses XY. geführt habe. Sämtliche ausgeführten Techniken und ihre Durchführung seien genannt worden (mikroskopische Synoviaanalyse, AP-Isoenzyme, Thyreotropin, Komplementfaktor C-3, Komplementfaktor C-4, CRP, Rheumafaktor (nephelometrisch), Antikörper gegen nukleare Proteine (zumeist mittels Immunfluoreszenz), antimitochondriale Antikörper (Immunfluoreszenz), ENA, ASL-O, Antikörper gegen Borrelien und Yersinien, Dichtegradient zur Isolierung von Lymphozyten). Aus der Übersicht der durchgeführten Laboruntersuchungen im Zeitraum 1994 bis 1995 ergebe sich, welche Untersuchungen in welcher Anzahl standardmäßig im Labor bei Benennung der vorhandenen Fachkräfte durchgeführt worden seien. So gehe u. a. aus der
  22. Ergänzung des Zeugnisses vom
  23. Dezember 2005 hervor, dass der Kläger befähigt sei, Antikörpertests und Mikroimmunoeffluoreszenzentests als Eingangstests sowie Immunoblot durchzuführen. Er sei bestätigt worden, dass die entsprechenden Verfahren vom Kläger selbst durchgeführt worden seien. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien durch den damaligen Chefarzt und den Kläger diese Leistungen an ein Labor in EK. vergeben worden. In der
  24. Ergänzung zum Zeugnis vom
  25. Oktober 2006 werde nochmals bestätigt, dass der Kläger während seiner Beschäftigungszeit im Rheumakrankenhaus XY. die beantragten Antikörpertests (indirekte Immunfluoreszenz, ELISA, Westernblot-Verfahren, Mikroimmunoeffluoreszenzentests) in seiner Eigenschaft als zuständiger Laborarzt durchgeführt habe. Der Kläger sei während seiner Beschäftigungszeit in der Rheumaklinik B. vom
  26. August 1990 bis
  27. Juli 1994 in seiner Funktion als Assistenzarzt mit den beantragten Laboruntersuchungen zunächst unter Anleitung betraut worden sowie nach Beendigung seiner Fach- sowie Teilgebietsausbildung 18 Monate mit Aufsichtsverantwortung im Labor tätig gewesen. Im gesamten Zeitraum seien alle beantragten Laborleistungen von ihm zunächst unter Anleitung und zum späteren Zeitpunkt eigenverantwortlich durchgeführt worden. Sofern aus den Zeugnisergänzungen nicht die genaue Anzahl der unter Anleitung erbrachten und selbstständig durchgeführten Laboruntersuchungen des Klägers und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit hervorgehe, sei dies unter Anbetracht der Tatsache, dass diese Untersuchungen sowohl in der Zeit der Ausbildung als auch in der Funktion als leitender Laborarzt über einen längeren Zeitraum selbständig geführt worden seien, unbeachtlich. Schließlich sei das Zeugnis von 1994 in Unkenntnis der Tatsache ausgestellt worden, dass die genaue Anzahl der durchgeführten Untersuchungen sowie die jeweilige Ausbildungszeit zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Niederlassung und vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers relevant sein könnten. Hinsichtlich des in den Richtlinien genannten Erfordernisses eines Kolloquiums sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Abrechnungsgenehmigung für die Nrn. 32586 und 32663 ohne Teilnahme an einem Kolloquium erhalten habe. Schließlich habe er die Abrechnungsgenehmigung vom
  28. Dezember 1999 nach erfolgreicher Teilnahme an einem Kolloquium erhalten, weshalb davon ausgegangen werde, dass eine nochmalige Teilnahme an einem Kolloquium nicht erforderlich sei, da es sich bei der begehrten Abrechnungsgenehmigung lediglich um eine Erweiterung der bereits bestehenden handele. Randnummer 8 In der Sitzung vom
  29. Dezember 2006 hat sich die Laborkommission der Beklagten mit der
  30. Zeugnisergänzung des Prof. Dr. L. vom
  31. Oktober 2006 befasst. Die Kommission hat ausgeführt, in der
  32. Zeugnisergänzung würden Verfahren, die nicht zum Keimspektrum bzw. Keimnachweis gehörten, bestätigt. Das Zeugnis weise inhaltlich mehrere fachliche Schwächen auf. Dem Kläger werde im Zeugnis bestätigt, dass er über ein Jahr als zuständiger Laborarzt mit diesen Tests und der Qualitätskontrolle betraut gewesen sei. Gleichzeitig werde jedoch ausgeführt, dass 6 Monate nach Beginn der Tätigkeit des Klägers als zuständiger Laborarzt diese Untersuchungen an das Labor Prof. Dr. S. in EK. vergeben worden seien. Auch aufgrund dieser nachgereichten Unterlagen habe sich daher keine Änderung in der Beurteilung der Sachlage ergeben. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  33. Januar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger weder Anspruch auf Genehmigung der Durchführung und Abrechnung der Leistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 habe noch auf Zulassung zu einem Kolloquium. Es folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach der für die Beteiligten verbindlichen Laborrichtlinie, Anhang, Abschnitt 6.1 die Zeugnisse zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein müssten. Für den hier maßgeblichen Laborbereich sei Prof. Dr. L. nicht ermächtigt gewesen, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Das formale Erfordernis, Nachweise einer Qualifikation daran zu knüpfen, dass der ausbildende Arzt auch zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigt ist, entspreche dem Standard, den die Ärztekammern an Weiterbildungen generell anlegen würden, und sichere die qualitativen Voraussetzungen ärztlicher Behandlung. Soweit die Laborrichtlinie an diesen Standard anknüpfe, sei dies nicht zu beanstanden. Auf die tatsächliche fachliche Qualifikation des Prof. Dr. L. komme es daher nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der fachliche Nachweis für jede Leistung vollumfänglich zu erbringen. Nach der Laborrichtlinie, Anhang, Abschnitt 6 seien für die Zulassung zum Kolloquium Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen vorzulegen. Damit werde eindeutig geregelt, dass der Qualifikationsnachweis für jedes einzelne Verfahren zu führen sei. Von daher könne die frühere Teilnahme an einem Kolloquium kein Nachweis von Leistungen sein, die nicht Gegenstand dieses früheren Kolloquiums waren. Aus der früheren Zulassung zu einem Kolloquium könne auch kein Anspruch abgeleitet werden, dass die vorgelegten Nachweise auch für die Zulassung zu einem Kolloquium für andere Leistungen ausreichen müssten, da die Nachweise bezogen auf die jeweils beantragte Leistung geführt werden müssten. Von daher könne auch kein Vertrauensschutz für die Zukunft begründet werden, selbst dann nicht, soweit im Rahmen früherer Genehmigungen eine aus Sicht des Klägers „großzügigere“ Handhabung erfolgt sei. Insofern komme es auf die tatsächliche Qualifikation des Klägers nicht an, weder für die Zulassung zu einem Kolloquium noch für die Genehmigung der streitigen Leistungen. Randnummer 10 Gegen das ihm am
  34. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  35. März 2008 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht (HLSG) eingelegt. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, dass sich aus dem Zeugnis von 1994 sowie den Ergänzungen sämtliche Nachweise, die nach der Labor-Richtlinie in Nr. 6.2 des Anhangs zu Abschnitt E gefordert würden, ergäben. Da er in der gesamten Zeit alle beantragten Laboruntersuchungen durchgeführt habe, sei es irrelevant, dass die jeweils aufgewendete Ausbildungszeit nicht hinter jedem Parameter aufgeführt sei. Mit der bereits einmal erfolgten Zulassung zu einem Kolloquium sei dokumentiert, dass er die für die Zulassung zum Kolloquium notwendigen Voraussetzungen nachgewiesen habe. Bei den ihm zugestandenen Leistungen handele es sich um einen Borrelien-Antikörpertest sowie um einen Yersinien-Antikörpertest. Es handele sich um aufwändige Verfahren (bei Nr. 32586 um einen Antikörpertest mittels Immmunoessay, bei Nr. 32663 um einen Antikörpertest mittels Immunreaktion mit elektrophoretisch aufgetrennten und/oder diagnostisch gleichwertigen rekombinanten mikrobiellen/viralen Antigenen - Immunoblot), für die er aufgrund nachgewiesener Qualifikation über eine Abrechnungsgenehmigung verfüge. Währenddessen stünden für die Salmonellen-Bestimmung nach der Nr. 32596, für die er nunmehr eine Abrechnungsgenehmigung beantrage, im Vergleich zu den genehmigten Verfahren wesentlich einfachere Bestimmungsverfahren zur Verfügung. Der Auffassung des SG, die Zeugnisse des Prof. Dr. L. könnten nicht anerkannt werden, weil dieser nur zur Weiterbildung auf dem Fachgebiet der Rheumatologie ermächtigt gewesen sei, nicht jedoch auf dem Fachgebiet der Labormedizin, könne schon anhand der Weiterbildungsordnung nicht gefolgt werden. Zum notwendigen Bestandteil der Weiterbildungszeit zum Facharzt/ zur Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie (Nr. 12.3.8 der Musterweiterbildungsordnung) gehörten 6 Monate in einem rheumatologisch-immunologischen Labor. Notwendiger Weiterbildungsinhalt sei der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Durchführung und Einordnung von Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild; zu den definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren gehörten die rheumatologisch-immunologische Labordiagnostik einschließlich der Synovialanalyse. Der frühere Ausbilder Prof. Dr. L. müsse daher eine Weiterbildungsermächtigung für Rheumatologie besitzen. Aufgrund des notwendigen Weiterbildungsinhaltes sei davon auszugehen, dass Prof. Dr. L. über ausreichende Kenntnisse auch in den notwendigen Teilgebieten wie z. B. dem Labor verfüge. Es sei nicht notwendig, dass für einzelne Teilgebiete die Kenntnisse bei Ausbildern erworben werden müssten, die in diesen Teilgebieten über spezielle Weiterbildungsermächtigungen verfügten. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  36. Januar 2008 aufzuheben sowie den Bescheid vom
  37. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  38. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 zu erteilen, hilfsweise, ihn zu einem Kolloquium (Fachgespräch) zuzulassen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für rechtmäßig und hat ergänzend ausgeführt, dass die vorgelegten Zeugnisse nicht den zwingenden Kriterien des Abschnitts 6.2 des Anhangs zu Abschnitt E der Laborrichtlinien entsprechen würden. Aus der vormaligen Zulassung zu einem Kolloquium könne der Kläger gleichfalls keine Rechte herleiten, da der Nachweis der fachlichen Qualifikation für jede Einzelleistung gesondert geprüft werde. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Tatsache, dass Prof. Dr. L. mit einer ihm erteilten Ermächtigung zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Rheumatologie befugt gewesen sei, die vorgelegten Zeugnisse auszustellen, habe er lediglich auf die Musterweiterbildungsordnung verwiesen. Diese werde sicher nicht Grundlage der Facharztausbildung des Prof. Dr. L. und der ihm erteilten Weiterbildungsbefugnis gewesen sein. Deshalb könne die neue klägerische Behauptung zur angeblich einschlägigen Weiterbildungsermächtigung von Prof. Dr. L. und deren Umfang nur bestritten werden. Randnummer 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 16 Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  39. Januar 2008 sowie der Bescheid vom
  40. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  41. Mai 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 noch auf Zulassung zu einem Kolloquium (Fachgespräch). Randnummer 17 Bei den Leistungen der Laboratoriumsmedizin des Kapitels 32 EBM 2005 handelt es sich um arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen des Abschnitts IV EBM
  42. Quantitative Laborleistungen sind nach Kapitel 32 Nr. 1 EBM 2005 nur dann berechnungsfähig, wenn ihre Durchführung nach Maßgabe der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen erfolgt. Näheres bestimmen die Richtlinien der KBV für Verfahren zur Qualitätssicherung gemäß § 75 Abs. 7 SGB V. Alle Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind Bestandteil der einzelnen Untersuchungen. Gemäß Abschnitt 32.3 Nr.1 in Verbindung mit Nr. 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM 2005 setzt die Berechnung der Leistungen des Abschnitts 32.3 (spezielle Laboratoriumsuntersuchungen, molekulare genetische und molekulare pathologische Untersuchungen) eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zu den Laboratoriumsuntersuchungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Randnummer 18 Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V können die Partner der Bundesmantelverträge für ärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen (Fachkundenachweis) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Entsprechend ist in § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 39 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) geregelt, dass die vorgenannten ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung nur ausgeführt und abgerechnet werden können, wenn der Arzt die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Abschnitt E der „Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/-vertragsärztlichen Versorgung“ vom
  43. Januar 1991 (DÄBl. 1991 Heft 3 S. 87) in der Fassung des Beschlusses vom
  44. Mai 1994 verweist auf die im Anhang zu Abschnitt E gemäß § 135 Abs. 2 SGB V getroffene Vereinbarung. Im Anhang zu Abschnitt E vom
  45. Januar 1993 wurden von den Partnern des BMV-Ä und EKV-Ä die Anforderungen an die fachliche Befähigung zur Erbringung von Laboratoriumsleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V wie folgt festgelegt: Gemäß Nr. 1 sind die Anforderungen an die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der jeweils beantragten Laboruntersuchungen erfüllt, wenn der Antragsteller erfolgreich an einem Kolloquium (Fachgespräch) teilgenommen hat. Gemäß Nr. 2 sind Ärzte mit den dort aufgeführten Arztbezeichnungen von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium befreit, für diese gilt die fachliche Befähigung mit der Berechtigung zum Führen der jeweiligen Arztbezeichnung grundsätzlich als nachgewiesen. Gemäß Nr. 6 sind für die Zulassung zum Kolloquium (Fachgespräch) Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen vorzulegen, die von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein müssen (Nr. 6.1) und insbesondere folgende Angaben enthalten sollen (Nr. 6.2):- Überblick über die in der Einrichtung, in der die Weiterbildung stattfand, angewandten labormedizinischen Methoden und untersuchten Parameter.- Aufstellung der vom Antragsteller unter Anleitung erbrachten und selbständig durchgeführten Laboratoriumsuntersuchungen und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit.Der Antrag des Klägers auf Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der begehrten Leistungen scheitert bereits daran, dass er hinsichtlich der jeweils (einzelnen) beantragten Leistungen weder an einem Kolloquium teilgenommen hat, noch über eine der in Nr. 2 aufgeführten Arztbezeichnungen verfügt und damit seine fachliche Befähigung auch nicht als nachgewiesen gilt. Der Kläger kann sich für den Nachweis der fachlichen Befähigung nicht auf die Teilnahme an dem Kolloquium im Vorfeld der Genehmigung vom
  46. Dezember 1999 berufen. Die vom Kläger nach dem EBM 2005 begehrten Leistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 des Abschnitts 32.3.7 EBM 2005 entsprachen im Wesentlichen den früheren Leistungspositionen der Nrn. 4553, 4554, 4560, 4561, 4563 und 4633 EBM
  47. Diese Leistungen waren aber nicht Gegenstand der Genehmigung vom
  48. Dezember 1999, folglich kann der Nachweis der fachlichen Befähigung nicht mit dem vorangegangenen Kolloquium geführt werden. Randnummer 19 Ebenso wenig hat der Hilfsantrag des Klägers auf Zulassung zum Kolloquium gemäß Nr. 6 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien Erfolg, da er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es fehlt der Nachweis, dass die Zeugnisse von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sind. Bei Nr. 6.1 der Anlage zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien handelt es sich um eine Mussvorschrift. Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Zeugnisse von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sind, handelt es sich für den Kläger um eine anspruchsbegründende Tatsache für den Anspruch auf Zulassung zum Kolloquium. Der Kläger trägt daher die Beweislast für die Erfüllung dieser Voraussetzung. Einen konkreten Nachweis hierüber hat er jedoch nicht erbracht. Die Berufung auf die Musterweiterbildungsverordnung genügt nicht für den Nachweis, dass die Zeugnisergänzungen durch Prof. Dr. L. tatsächlich von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sind. Unabhängig davon enthalten die mehrfachen Zeugnisergänzungen auch nicht die nach Nr. 6.2 des Abschnitts E der Labor-Richtlinien geforderten Angaben, insbesondere nicht die nach dem
  49. Spiegelstrich genannte Aufstellung der vom Antragsteller unter Anleitung erbrachten und selbständig durchgeführten Laboratoriumsuntersuchungen und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit. Selbst wenn die Vorschrift der Nr. 6.2 des Abschnitts E der Labor-Richtlinien nur als Sollvorschrift formuliert ist, ist die aus dem Fehlen der dort genannten Angaben gezogene Schlussfolgerung sowohl der Laborkommission als auch der Beklagten nicht zu beanstanden, wonach mit den Zeugnissen nicht hinreichend der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse, Erfahrung und Fertigkeiten für die Durchführung der beantragten labormedizinischen Untersuchungen dokumentiert ist. Die gilt insbesondere auch im Hinblick auf die widersprüchlichen Äußerungen in der
  50. Zeugnisergänzung zum zeitlichen Umfang der durchgeführten Untersuchungen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die endgültige Streitwertfestsetzung auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) sowie die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008865

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