(Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung - freie Förderung nach § 10 SGB 3 - Verlängerung einer Fluglizenz eines arbeitslosen Verkehrsflugzeugführers - Ermessensausübung - Begrenzung bzw Deck
§ 10
SGB III auf eine Einzelfallförderung von Kosten bis zu 1.500,00 € und bei bereits fest abgeschlossenem Arbeitsvertrag ab. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Zum Zeitpunkt der Lizenzverlängerung habe er keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen gehabt. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens sei eine Ablehnung der Übernahme der Lizenzverlängerungskosten daher zulässig. Randnummer 6 Dagegen hat der Kläger am
- Mai 2006 Klage vor dem Sozialgericht in Darmstadt erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom
- Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom
- Dezember 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung zu treffen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung die Tatsache außer Acht gelassen, dass Berufsflugzeugführer ohne gültige bzw. jährlich verlängerte Lizenz unabhängig von einem Arbeitsvertrag ihren Beruf bzw. ihre Ausbildung verlieren würden bzw. nicht würden ausüben können und dürfen. Erst eine gültige Lizenz ermögliche überhaupt den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Seine Lizenz sei im November 2005 abgelaufen. Die Lizenzverlängerung habe jährlich zu erfolgen und umfasse eine Untersuchung beim Fliegerarzt sowie eine Simulatorprüfung, d. h. die Erbringung eines Fähigkeitsnachweises. Mit Ablauf der Lizenz würde auch die bereits erworbene Typenberechtigung erlöschen. Dieser Umstand sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Randnummer 7 Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid entgegen getreten. Randnummer 8 Mit Urteil vom
- Dezember 2006 hat das Sozialgericht Darmstadt den Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Antrag des Klägers vom
- Dezember 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung zu treffen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Beklagte habe das ihr durch § 10 Abs. 1 SGB III eingeräumte weite Ermessen in Bezug auf den Kläger fehlerhaft ausgeübt. Die Einzelfallförderung von Kosten bis zu 1.500,00 € bei bereits fest abgeschlossenem Arbeitsvertrag berücksichtige nicht die individuelle Situation des Klägers. Den von der Beklagten erlassenen Richtlinien komme grundsätzlich nur verwaltungsinterne Bedeutung zu. Hierdurch werde lediglich eine Selbstbindung der Beklagten gegenüber dem Berechtigten bewirkt. Dies könne die Beklagte aber nicht von der pflichtgemäßen Ermessensausübung im Einzelfall entbinden. Diese Einzelfallprüfung hätte im Falle des Klägers berücksichtigen müssen, dass dieser ohne gültige Fluglizenz keine Aussicht auf eine Festanstellung gehabt hätte. Als Verkehrsflugzeugführer müsse der Kläger seine ursprünglich erlangte Lizenz zum Betreiben eines Verkehrsflugzeugs jährlich verlängern lassen, andernfalls verliere er die Lizenz sowie die erworbene Typenberechtigung. Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass bei jeder Bewerbung der Nachweis einer gültigen Lizenz erbracht werden müsse; ohne diesen Nachweis sei eine Bewerbung von vornherein aussichtslos, sodass der Abschluss eines Arbeitsvertrages in der Branche die Innehabung einer gültigen Fluglizenz notwendigerweise voraussetze. Diese Besonderheit im Falle des Klägers habe die Beklagte nicht berücksichtigt. Die jährliche Lizenzverlängerung sei Voraussetzung für die Berufsausübung und dafür, dass Bewerbungen bei Fluggesellschaften erfolgversprechend seien. Die Leistungsbewilligung von der Vorlage eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages abhängig zu machen, berücksichtige nicht die individuelle Situation des Klägers, der ohne gültige Lizenz einen Arbeitsvertrag gerade nicht würde abschließen können. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die Beklagte mit der am
- März 2007 vor dem Hessischen Landessozialgericht erhobenen Berufung. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 SGB III habe den einzelnen Arbeitsagenturen dezentral die Befugnis eingeräumt werden sollen, vor Ort im Hinblick auf die konkrete Arbeitsmarktlage im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung innovative Ansätze zu verfolgen. Für die einzelnen Arbeitsagenturen sollten so die Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Instrumentariums verbessert werden, indem auf bestimmte Zugangsvoraussetzungen (z.B. arbeitsmarktpolitische Beurteilung) verzichtet und der flexible Einsatz von Mitteln entsprechend den örtlichen und aktuellen Erfordernissen ermöglicht würde. Die auf die Individualförderung ausgerichtete freie Förderung des § 10 SGB III finde ihre Grenzen allein in der pflichtgemäßen Ermessensausübung der jeweiligen Agentur für Arbeit. Der Antragsteller sei in diesem Verfahren nicht schutzlos. Er könne verlangen, bei der Vergabe der für die freie Förderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Art. 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer behandelt zu werden. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich in solchen Fällen darauf, ob beim Vollzug von Richtlinien dem allgemeinen Gleichheitssatz dadurch Rechnung getragen werde, dass die durch die Richtlinie bewirkte Ermessensbindung beachtet werde. Da die Richtlinien als "antizipierte Verwaltungspraxis" anzusehen seien, müssten diese als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung ausgelegt werden. Die Agentur für Arbeit K-Stadt habe zur Gleichbehandlung aller Antragsteller unter Berücksichtigung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Vergaberichtlinien für die freie Förderung gemäß § 10 SGB III aufgestellt. Die hier einschlägige Fassung vom
- Januar 2006 sehe Leistungen nach § 10 SGB III an Arbeitnehmer nur bei vorliegendem Arbeitsvertrag oder verbindlicher schriftlicher Zusage vor. Der Kläger habe weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch eine verbindliche schriftliche Zusage für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses vorlegen können, so dass dessen Antrag zu Recht abgelehnt worden sei. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
- Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Am
- September 2007 fand ein Erörterungstermin mit den Beteiligten statt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 83 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung, über die infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß §§ 124 Abs. 2 i.V.m. 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgemäß erhoben (§ 151 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt zweifelsfrei die Statthaftigkeitsgrenze des § 144 Abs. 1 SGG. Randnummer 15 Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 16 Das Sozialgericht Darmstadt hat in dem angefochtenen Urteil den Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2006 zu Unrecht aufgehoben. Die genannten Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Beklagte war berechtigt, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 10 SGB III abzulehnen. Die Beklagte handelte hierbei insbesondere im Rahmen des ihr vom Gesetzgeber zuerkannten Ermessensspielraums. Randnummer 17 Für die freie Förderung ist der Beklagten Ermessen eingeräumt, das sich sowohl auf die prinzipielle Entschließung über das Vorgehen nach § 10 SGB III als auch auf die Auswahl und Gestaltung „freier“ Instrumente als schließlich auch auf deren Einsatz im Einzelfall erstreckt. Dies läuft auf die Einräumung der Befugnis zu weitgehend gesetzesfreier Leistungsgewährung hinaus, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet (Ebsen in Gagel, SGB III,
- Ergänzungslieferung 2007, § 10 Freie Förderung, Rn. 8). Randnummer 18 Nach dem Wortlaut des § 10 SGB III können die Arbeitsämter bis zu 10 Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. Mit dieser Regelung sollte den einzelnen Arbeitsämtern (bzw. jetzt Agenturen für Arbeit) dezentral die Befugnis eingeräumt werden, vor Ort auf die konkrete Arbeitsmarktlage zu reagieren und im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung innovative Ansätze zu verfolgen (BT-Drucksache 13/4941 Seite 141, 154). Für die einzelnen Arbeitsämter sollen die Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Instrumentariums verbessert werden, indem auf bestimmte Zugangsvoraussetzungen (z. B. arbeitsmarktpolitische Beurteilung) verzichtet und der flexible Einsatz von Mitteln entsprechend den örtlichen und aktuellen Erfordernissen ermöglicht wird. Die auf die Individualförderung ausgerichtete freie Förderung des § 10 SGB III findet ihre Grenzen allein in der pflichtgemäßen Ermessensausübung des jeweiligen Arbeitsamtes. Dabei ist diesem im
§ 10
SGB III ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- April 2004, Az: L 6 AL 660/01), wobei es grundsätzlich auch keinen Bedenken begegnet, wenn das Arbeitsamt vor dem Hintergrund einer den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) entsprechenden Ermessensausübung ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften erlässt (Landessozialgericht Berlin, Urteil vom
- Dezember 2003, Az: L 10 AL 47/01). Randnummer 19 Aus der Bestimmung des § 10 SGB III ergibt sich folglich kein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf die Gewährung der dort genannten Förderungsleistungen. Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des der Beklagten in § 10 SGB III eingeräumten Ermessens nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch
- Buch Allgemeiner Teil – (SGB I). Dabei muss die Begründung der Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3
- Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Rechtswidrig wäre deren Entscheidung mit der Folge der Aufhebung und Neubescheidung (§ 131 Abs. 2 SGG), wenn die Grenzen des der Beklagten eingeräumten Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Randnummer 20 Eine Überschreitung des Ermessens liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die die gesetzliche Regelung so überhaupt nicht vorsieht. Dagegen spricht man von einem Ermessenfehlgebrauch (auch als Ermessensmissbrauch oder Überschreitung der inneren Grenzen des Ermessens bezeichnet), wenn die Verwaltung entgegen § 39 Abs. 1 SGB I gerade nicht ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt, sondern sachfremde Erwägungen anstellt. Die Ermessensabwägung muss sich am Zweck der konkreten Norm oder des gesamten Sozialleistungsbereiches ausrichten. Daher ist die Berücksichtigung von Aspekten ermessensfehlerhaft, die zwar – gesamt-politisch betrachtet – angemessen erscheinen, deren Beachtung aber dem jeweiligen Leistungsträger nicht obliegt. Ein Ermessensfehler in Form einer Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Notwendigkeit von Ermessenserwägungen zwar erkannt wird und ggf. auch zulässige, aber unzureichende Ermessenserwägungen angestellt werden. Ein ebenfalls rechtswidriger Ermessensnichtgebrauch liegt schließlich vor, wenn die Verwaltung – gleich aus welchen Gründen – überhaupt keine Ermessenserwägungen anstellt und so handelt, als ob sie eine gebundene Entscheidung zu treffen hätte (Wagner in jurisPK-SGB I, § 39, Rn. 16 ff.). Randnummer 21 Vorliegend verstößt die Entscheidung der Beklagten nicht gegen die vorgenannten Grundsätze. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts war die Beklagte insbesondere nicht verpflichtet, im Rahmen der Ermessensausübung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser zur Erlangung einer erneuten Beschäftigung als Flugzeugführer zwingend auf die Verlängerung seiner Fluglizenz angewiesen war. Randnummer 22 Der weite Ermessensrahmen des § 10 SGB III lässt es zu, dass die Beklagte im Wege generalisierender Weisungen die Leistungsgewährung auf bestimmte Fallgestaltungen begrenzt. Angesichts der bereits gesetzlich vorgegebenen finanziellen Obergrenze der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. insoweit auch § 71b Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch,
- Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG, der Leistungsgewährung gleichmäßige Kriterien unter Heranziehung sachlicher Anknüpfungspunkte zugrunde zulegen. Im
§ 10
SGB III können die Leistungsempfänger verlangen, bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer behandelt zu werden, soweit die Vergabe als solche oder die Richtlinien nicht gesetzwidrig sind. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich in solchen Fällen darauf, ob die Beklagte beim Vollzug von Richtlinien dem allgemeinen Gleichheitssatz dadurch Rechnung getragen hat, dass die durch die Richtlinie bewirkte Ermessensbindung beachtet worden ist (Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Urteil vom
- März 2001, Az: L 8 AL 249/00). Randnummer 23 Vorliegend hat die Beklagte (konkret das vorliegend zuständige Arbeitsamt K-Stadt) im Interesse der gleichmäßigen Verteilung der begrenzten Mittel von dem Instrument generalisierender Weisungen Gebrauch gemacht, indem sie die Gewährung der Förderungsleistungen grundsätzlich von der Integrationswahrscheinlichkeit bzw. konkret von der Vorlage eines bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrages abhängig macht. Dieser Differenzierung liegen sachgemäße Gesichtspunkte zugrunde, die im Rahmen der freien Förderung durchaus Berücksichtigung finden dürfen, weil sie dem in § 10 Abs. 1 SGB III zum Ausdruck gekommenen Grundsatz eines zielgerichteten Einsatzes der hierfür zur Verfügung gestellten Mittel entsprechen. Die Beklagte ist demgegenüber nicht verpflichtet, Fördermittel nach § 10 SGB III grundsätzlich solchen Arbeitslosen zu gewähren, die Maßnahmen zur Erlangung beziehungsweise Erhaltung einer beruflichen Qualifikation durchführen müssen, um den Zugang zu ihrem zuletzt ausgeübten Beruf aufrechterhalten zu können. Diese Zielsetzung lässt sich weder dem Wortlaut der Bestimmung noch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 13/4941 Seite 141, 154) entnehmen. Die bei dem Kläger vorliegende Konstellation stellt auch keinen Einzelfall dar, der ein Abweichen von den Regelungen der ermessenslenkenden Weisung des Arbeitsamtes K-Stadt im Einzelfall zwingend geboten erscheinen lässt. Vielmehr ist es insbesondere bei technischen Berufen sehr häufig der Fall, dass erworbene Qualifikationen im Falle länger anhaltender Arbeitslosigkeit einer Auffrischung sowie gegebenenfalls erneuter Nachweise bedürfen. Angesichts der finanziellen Deckelung der Fördermittel im Rahmen des § 10 SGB III kann in diesen Fällen nicht generell ein Leistungsanspruch bestehen. Vielmehr ist es zulässig, auch diese Fallkonstellation den Kriterien zur gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu unterwerfen, wie dies vorliegend die Beklagte getan hat. Vor diesem Hintergrund lässt es der Ermessensspielraum des § 10 SGB III zu, auch in solchen Fällen dem Kriterium des Grades der Integrationswahrscheinlichkeit Vorrang einzuräumen. Randnummer 24 Dass andere Arbeitsämter möglicherweise im Rahmen der Entscheidungen nach § 10 SGB III andere grundsätzliche Kriterien haben, führt nicht zur Verpflichtung der Agentur für Arbeit K-Stadt in gleicher Weise tätig zu werden. Denn § 10 SGB III ist gerade darauf ausgelegt, dass regional durch das jeweilige Arbeitsamt zusätzliche Maßnahmen in Angriff genommen werden können, ohne insoweit durch anderweitige konkrete Vorgaben gebunden zu sein. (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.). Randnummer 25 Die Beklagte war im Rahmen ihrer Entscheidung auch nicht an eine vorherige "Zusage“ des Arbeitsvermittlers bei dem Hochschulteam K-Stadt gebunden. In dem vom Kläger zitierten Schreiben des Herrn G. vom
- März 2004 wird lediglich in Aussicht gestellt, dass die Kosten für Simulatorflüge gegebenenfalls übernommen werden könnten. Weiterhin wurde auch dort vorausgesetzt, dass der Kläger aufgrund dieser Maßnahme innerhalb von 12 Wochen eine Arbeitsstelle würde antreten können. Eine verbindliche Leistungszusage im Sinne des § 34 SGB X lässt sich diesem Schreiben hingegen nicht entnehmen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung der Hauptsache. Randnummer 27 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008872