- Ausbildungsstätte - Ausnahmeregelung Leitsatz 1. Ob eine Ausbildung aufgrund objektiver Kriterien förderungsfähig ist, richtet sich allein
den förderungsrechtlichen Vorschriften des BAföG sowie den landesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildungsstätte und den Ausbildungsgang. 2. § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II stellt nur für den Fall eine Ausnahme zu § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II dar, dass tatsächlich Leistungen
dem BAföG bezogen werden. Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Randnummer 2 Die 1981 geborene, ledige und kinderlose Klägerin schloss im März 2006 ihr Studium an der Fachhochschule A-Stadt als Diplom-Mediendesignerin erfolgreich ab. Während des Studiums wurde die Klägerin von ihren Eltern finanziell unterstützt. Sie wohnte zu dieser Zeit schon in der heute noch von ihr bewohnten, eigenen Wohnung in A-Stadt. In der gleichen Gemeinde wohnen auch ihre Eltern.
Abschluss des Studiums verweigerten die Eltern der Klägerin weitere Unterhaltsleistungen. Randnummer 3 Auf entsprechenden Antrag wurden der Klägerin vom Zeitpunkt ihrer Exmatrikulation an bis zum 30. September 2007 Leistungen
dem SGB II durch den Beklagten bewilligt. Aufgrund ihrer positiven Erfahrungen im Rahmen einer vom Beklagten vermittelten gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit beim Schuldorf AO. beschloss die Klägerin, eine weitere Ausbildung zur Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik des X-Y in A Stadt zu absolvieren. Dieser Ausbildungsgang ist staatlich anerkannt. Er umfasst eine zweijährige schulische Ausbildung mit einem anschließenden, einjährigen Berufspraktikum. Die Klägerin begann diese Ausbildung am 1. August 2007. Zuvor war sie vom Beklagten darauf hingewiesen worden, dass mit dem Beginn der Ausbildung die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen
dem SGB II entfallen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistung
dem SGB II mit Wirkung zum 1. August 2007 auf, da die Klägerin als Auszubildende im Rahmen einer dem Grunde
den Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähigen Ausbildung keinen Anspruch auf Leistungen
dem SGB II habe. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Randnummer 5 Am 28. November 2007 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von Leistungen
dem SGB II. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Der entsprechende Bescheid trägt das Datum: „23. November 2007“. Dieser Bescheid ging der Klägerin
deren Angaben am
ihrer Auffassung § 7 Abs. 5 SGB II in Ihrem Fall nicht zur Anwendung komme, da bei ihr die Förderungsfähigkeit
dem BAföG aufgrund § 2 Abs. 1a BAföG schon dem Grunde
ausgeschlossen sei. Auch sei zu beachten, dass die Förderung
dem BAföG bei ihr aufgrund des § 7 BAföG ausgeschlossen sei, weil es sich um eine weitere Ausbildung handele und die besonderen Voraussetzungen dieser Norm für die Förderung einer einzelnen, weiteren Ausbildung schon deshalb nicht vorlägen, weil die Klägerin zunächst vier Semester Informatik an der TU-A-Stadt studiert und dann ohne wichtigen Grund das Studienfach gewechselt habe. Bei der Klägerin müsse daher § 7 Abs. 6 SGB II Anwendung finden. Randnummer 6 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
nicht förderungsfähig. Dies ergebe sich auch aus § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet werde, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauere und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme. Die von der Klägerin aufgenommene Ausbildung nehme aber deren Arbeitskraft im Allgemeinen nicht voll in Anspruch. Sie könne vielmehr neben dem Unterricht mindestens drei Stunden täglich arbeiten gehen. Randnummer 8 Das Sozialgericht Darmstadt hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, bei der von der Klägerin betriebenen Ausbildung handele es sich um eine dem Grunde
den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung, so dass die Klägerin gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II vom Bezug von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen sei. Die Förderungsfähigkeit ergebe sich im Fall der Klägerin aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Auf diese Vorschrift verweise jedoch § 2 Abs. 1a BAföG nicht, so dass das entsprechende Vorbringen der Klägerin unbeachtlich sei. Demgemäß käme im Fall der Klägerin auch § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nicht zur Anwendung. Eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II sei nicht zu erkennen. Randnummer 9 Gegen dieses, dem Bevollmächtigten der Klägerin am
aus. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
dem SGB II ab 28. November 2007 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Darüber hinaus meint der Beklagte, dass es sich bei der von der Klägerin besuchten Ausbildungsstätte um eine Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG handele, so dass eine Förderungsfähigkeit dem Grunde
gegeben sei und nicht an § 2 Abs. 1a BAföG scheitern könnte. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (ein Band), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II. Der insoweit ergangene Bescheid vom
dem SGB II ausgeschlossen.
dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde
förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Randnummer 16 Hinsichtlich der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung ist allein darauf abzustellen, ob die Ausbildung dem Grunde
, also aufgrund objektiver Kriterien, förderungsfähig ist (BSG, Urteile vom 06. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 und FEVS 59, 289-298 und B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8). Auf die Frage, ob die Klägerin in ihrer Person auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung erfüllt, kommt es demgegenüber nicht an. Randnummer 17 Ob eine Ausbildung aufgrund objektiver Kriterien förderungsfähig ist, richtet sich allein
den förderungsrechtlichen Vorschriften des BAföG sowie den landesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildungsstätte und den Ausbildungsgang. Anhand dieser Vorschriften ist die grundsätzliche Förderungsfähigkeit zu überprüfen. Das Einholen einer entsprechenden Auskunft bei der Ausbildungsstätte über die Förderfähigkeit der Ausbildung genügt insoweit in der Regel nicht, da diese regelmäßig keine Auskunft über die konkrete Art der Förderung und Einstufung der Ausbildungsstätte im Rahmen des § 2 Abs. 1 BAföG geben (können). Dies kann jedoch mit Blick auf § 7 Abs. 6 SGB II von Bedeutung sein, so dass die schlichte Auskunft, dass Auszubildende – bei entsprechender Bedürftigkeit – Ausbildungsförderung erhalten, nicht genügt. Randnummer 18 Objektiv ist die von der Klägerin betriebene Ausbildung zur Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik beim EE. in A-Stadt förderungsfähig, da diese Ausbildung an einer der in § 2 Abs. 1 S. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten betrieben wird, ohne dass die Förderung
G ausgeschlossen ist.
G wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von
G Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird
G geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Randnummer 19 Bei der von der Klägerin betriebenen Ausbildung zur Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik beim EE. in A-Stadt handelt es sich um eine dem Grunde
förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG. Diese Ausbildungsstätte ist eine Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin besuchten Ausbildungsstätte und die dort betriebenen Ausbildung sind § 42 des Hessischen Schulgesetzes (HSchulG) vom
den hier relevanten Vorschriften des § 42 Abs. 1 bis 3 HSchulG vermittelt die Fachschule aufbauend auf einer beruflichen Erstqualifikation eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung (Abs. 1). Es wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt. Der Besuch der Fachschule dauert in Vollzeitform in der Regel zwei Schuljahre, mindestens jedoch ein Schuljahr. Teilzeit- und Vollzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl des Bildungsgangs entsprechen (Abs. 2). Der Besuch der Fachschule setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine in der Regel entsprechende praktische Berufstätigkeit sowie in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung voraus. Der Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik setzt einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Der Besuch der Fachschule für Heilpädagogik setzt einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) und in der Regel den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik voraus. Die Fachschule führt zu einer Prüfung, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird (Abs. 3). Randnummer 20
diesen Regelungen fällt die Fachschule für Sozialpädagogik als Ausbildungsstätte in die Gattung der Fachschulen. Randnummer 21
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik ist für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik neben einem mittleren Bildungsabschluss eine abgeschlossene Berufsausbildung als staatlich geprüfter Sozialassistent beziehungsweise staatlich geprüfte Sozialassistentin oder der Abschluss einer einschlägigen anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer erforderlich. Die Aufnahme kann auch erfolgen
erfolgreicher Teilnahme an einer Feststellungsprüfung zum
weis einer gleichwertigen beruflichen Vorbildung. Randnummer 22 Ausgehend von den Vorschriften des § 42 Abs. 3 S. 2 HSchulG und des § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik handelt es sich bei der Fachschule für Sozialpädagogik um eine Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Dies wird aufgrund § 42 Abs. 3 S. 2 HSchulG hinlänglich deutlich, da diese Vorschrift für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik ausnahmslos eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Dass die Fachschule für Sozialpädagogik entgegen ihrer Bezeichnung eine Berufsfachschule sein könnte (vergleiche für den Fall der Fachschule für Sozialpädagogik in Schleswig-Holstein: BVerwG, FamRZ 1985, 112, wonach diese Fachschule eine Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG ist), erscheint dem erkennenden Senat aufgrund der eindeutigen Regelung in § 42 Abs. 3 S. 2 HSchulG im Hinblick auf das dort ausnahmslos festgeschriebene Erfordernis einer abgeschlossenen Ausbildung, welches nur bei Fachschulen besteht, ausgeschlossen. Daran ändert auch die Regelung des § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik nichts, da auch diese Norm nur ausnahmsweise - und abweichend von § 42 Abs. 3 S. 2 HSchulG - eine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte zulässt, wenn eine mindestens vierjährige Berufserfahrung vorliegt und eine sozialpädagogische Erfahrung aufgrund einer Feststellungsprüfung anerkannt werden kann. Der Ausnahmecharakter dieser Art der Zulassung zur Ausbildung zeigt sich daran, dass es an einer entsprechenden Regelung in § 42 Abs. 3 S. 2 HSchulG fehlt, obwohl diese Vorschrift explizit die Fachschule für Sozialpädagogik zum Gegenstand hat. Da der Zugang zur Ausbildung an der Ausbildungsstätte der Klägerin über die Feststellungsprüfung damit den Ausnahmefall darstellt, bildet die Voraussetzung des Abschlusses einer Berufsausbildung den Regelfall für den Zugang zu dieser Ausbildungsstätte und ist damit - auch wegen § 42 Abs. 3 S. 2 HSchulG - prägend für die Frage, ob der Zugang zu dieser Fachschule eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Randnummer 23 Für Ausbildungsstätten, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG fallen, sieht § 2 Abs. 1a BAföG einen Ausschluss von Ausbildungsförderungsleistungen nicht vor, da sich § 2 Abs. 1a BAföG allein auf § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG bezieht, wie sich aus dem Wortlaut eindeutig ergibt. Randnummer 24 Es bleibt damit uneingeschränkt bei der Förderungsfähigkeit der Ausbildung der Klägerin, unabhängig von der - in Literatur und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen - Frage, ob § 2 Abs. 1a BAföG einen objektiven (abstrakten) oder subjektiven (konkreten) Ausschlussgrund darstellt. Randnummer 25 Richtet sich die Förderungsfähigkeit der Ausbildung der Klägerin damit
G, kommen die - allein in Betracht zu ziehenden - Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 SGB II nicht zum tragen.
6 SGB II findet Absatz 5 unter anderem keine Anwendung auf Auszubildende,
1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder
G einzuordnenden Ausbildungsstätte ist § 2 Abs. 1a BAföG nicht einschlägig, so dass § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nicht eingreifen kann.
G wird für den Besuch der in Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
dem BAföG beim Besuch einer Ausbildungsstätte
G nicht
12 BAföG richtet. Die Ausbildung an einer solchen Ausbildungsstätte wird vielmehr gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gefördert, wonach als monatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro gelten. Randnummer 29 Selbst wenn man dies anders sehen und den Zugang zu der von der Klägerin betriebenen Ausbildung auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung für im Regelfall möglich erachten will, bleibt es beim hier gefundenen Ergebnis. Denn bei dieser Betrachtungsweise fällt die von der Klägerin besuchte Ausbildungsstätte unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, so dass die Ausbildung immer noch als dem Grunde
uneingeschränkt förderungsfähig anzusehen ist. Eine Einschränkung aufgrund § 2 Abs. 1a BAföG kommt insoweit wieder nicht in Betracht. Sowohl § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 als auch Nr. 2 BAföG benennen die Fachschule als förderungsfähige Ausbildungsstätte. Die Abgrenzung dieser beiden Regelungen für die gleichen Ausbildungsstätten ergibt daher aus den weiteren Voraussetzungen für die Förderung in der jeweiligen Gattung von Ausbildungsstätten. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG fasst insoweit alle Ausbildungsstätten zusammen, bei deren Besuch im Grundsatz allein wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung eine Förderung ab Klasse 10 erfolgen kann (Rothe/Blanke, Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz,
G ist, dass der Besuch der Fachschulklasse, der - wie bei Nr. 1 - eine abgeschlossene Schulausbildung nicht voraussetzt, in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG privilegiert damit den Besuch einer Fachschule dann, wenn
Abschluss dieser Ausbildung eine weitere Ausbildung oder ein weiterer Ausbildungsteil zur Ergreifung eines Berufes nicht mehr erforderlich ist. In diesem Fall kann eine Förderung auch dann erfolgen, wenn der Auszubildende bei den Eltern wohnt oder wohnen könnte (Rothe/Blanke, BAföG,
1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik gliedert sich die insgesamt dreijährige Ausbildung in eine überwiegend fachtheoretische Ausbildung von zwei Jahren an der Fachschule für Sozialpädagogik (erster und zweiter Ausbildungsabschnitt; theoretische Ausbildung) und ein anschließendes Berufspraktikum von einem Jahr, das an sozialpädagogischen Einrichtungen abgeleitet wird (dritter Ausbildungsabschnitt). Die gesamte Ausbildung der Klägerin dauert damit drei Jahre. Unbeachtlich ist insoweit, dass der tatsächliche Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeit nur zwei Jahre umfasst, da bei der Feststellung der zweijährigen Mindestdauer der Ausbildung erforderliche Praktika mitzuzählen sind (Rothe/Blanke, a.a.O., § 2 Rdnr. 9).
2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik ist derjenige, der die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat, berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Erzieherin" oder „staatlich anerkannter Erzieher" zu tragen. Als staatlich anerkannte Erzieherin ist die Klägerin sodann befähigt, in sozialpädagogischen Bereichen als Erzieherin selbstständig und verantwortlich tätig zu sein (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik). Damit vermittelt diese Ausbildung der Klägerin auch einen berufsqualifizierenden Abschluss, da es zur Aufnahme des Berufes der Erzieherin keiner weiteren Ausbildung beziehungsweise Ausbildungsteile mehr bedarf. Randnummer 31 Ist die Ausbildung der Klägerin auch bei dieser Sichtweise dem Grunde
ohne Einschränkung förderungsfähig, führt auch dies zum Ausschluss der Leistungen
5 S. 1 SGB II. Die Anwendung von § 7 Abs. 5 SGB II ist auch in diesem Fall nicht wegen § 7 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 SGB II ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II sind nicht gegeben, da die Förderung der Ausbildung der Klägerin gerade nicht aufgrund § 2 Abs. 1a BAföG ausgeschlossen sein kann, da wiederum nicht von einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG als einzigem Anwendungsbereich für § 2 Abs. 1a BAföG auszugehen ist. Auch auf die Ausnahmeregel des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II kann sich die Klägerin wieder nicht berufen. Diese Norm greift nicht ein, weil die Klägerin tatsächlich keine Leistungen
dem BAföG bezieht. § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II betrifft aber allein die Fälle, in denen Leistungen
dem BAföG tatsächlich bezogen werden und damit die Förderungsfähigkeit der Ausbildung auch in subjektiver Hinsicht
den Grundsätzen des BAföG feststeht. Dafür spricht der Wortlaut der Norm, da ein Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nur dann bestehen kann, wenn die betriebene Ausbildung insgesamt förderungsfähig ist (so auch Hänlein in Gagel SGB III, § 7 SGB II Rdnr. 93 m.w.N., LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 24. Januar 2008, - L 26 B 60/08 AS ER, L 26 B 61/08 AS PKH -; zitiert
Juris). Nur für den Fall der vollumfänglichen Förderungsfähigkeit einer Ausbildung sieht § 12 BAföG auch eine Differenzierung aufgrund § 2 Abs. 1a BAföG und der Wohnsituation des Auszubildenden hinsichtlich der unterschiedlichen Bedarfshöhen vor. Daraus ergibt sich, dass eine aus subjektiven Gründen nicht förderungsfähige Ausbildung - wie die der Klägerin - keinen Bedarf
G auslösen kann. Diese Auslegung der Norm entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 7 Abs. 5 und 6 SGB II. Im Ergebnis führt dies dazu, dass – bezogen auf den Fall der Klägerin - solche Auszubildenden Leistungen
dem SGB II erhalten können, die sich zwar in einer
dem BAföG förderungsfähigen weiterführenden Ausbildung befinden, aber lediglich den niedrigen Bedarfsatz erhalten, der zur Bedarfsdeckung ersichtlich nicht ausreicht (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Januar 2008, - L 26 B 60/08 AS ER, L 26 B 61/08 AS PKH - ; zitiert
Juris). Dies ist die typische Konstellation im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, der zur Bedarfsberechnung
G führt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 2 Rdnr. 10.1). Da die Ausbildung jedoch zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, kann die Fortführung der Ausbildung auch
dem Sinn und Zweck der Regelungen des SGB II nur als wünschenswert angesehen werden, so dass zur Fortführung der Ausbildung - wegen der geringen Leistungen
dem BAföG - aufstockende Leistungen
dem SGB II erbracht werden müssen. Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn die Fortführung der Ausbildung schon
den Vorschriften des BAföG aus subjektiven, in der Person des Auszubildenden liegenden Gründen heraus nicht wünschenswert ist, beispielweise, weil es sich um eine weitere Ausbildung handelt, für deren Förderung die Voraussetzungen des § 7 BAföG nicht erfüllt werden. In diesem Fall besteht keinerlei Veranlassung, eine weitere Ausbildung (ggf. auch)
den Vorschriften des SGB II zu fördern, da dies zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit aufgrund der Vorbildung des Betroffenen nicht erforderlich ist. Randnummer 32 Auch das weitere Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der aus dem bei ihr gegebenen Förderungsausschluss zu ziehenden Konsequenzen kann nicht überzeugen. Wie bereits ausgeführt, sind individuelle, in der Person des Auszubildenden liegende Gründe, die ihn von den Förderleistungen
den BAföG ausschließen, im Rahmen des § 7 Abs. 5 SGB II unbeachtlich. Damit kann auch der Einwand der Klägerin, für sie persönlich sei die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik schon deshalb nicht förderungsfähig, weil diese Ausbildung ihre Arbeitskraft im Allgemeinen nicht voll in Anspruch nehme (Hinweis auf § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG), nicht greifen.
G wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Zum Einen ist die persönliche Leistungs- und Lernfähigkeit der Klägerin ein individueller, in ihrer Person liegender Grund, der einer Förderung einer Ausbildung dem Grunde
nicht entgegenstehen kann. Zum Anderen kommt es
G nicht darauf an, ob der einzelne Auszubildende
seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen, sondern allein darauf an, ob die Ausbildung als solche in Vollzeit durchgeführt wird (Rothe/Blanke, a.a.O., § 2 Rdnr. 34). Randnummer 33 Auch die Tatsache, dass die Förderung der Ausbildung der Klägerin ausgeschlossen ist, weil es sich zumindest um eine Zweitausbildung handelt (vergleiche die eingeschränkten Förderungsmöglichkeiten einer Zweitausbildung
G), ist aufgrund des subjektiven Charakters dieses Umstandes ohne Belang. Randnummer 34 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II (als Minus zu der von ihr begehrten Leistungen
dem SGB II als Beihilfe).
5 S. 2 SGB II können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Insoweit ist eine besondere Härte bei der Klägerin nicht zu erkennen. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint (vgl. Beschl. des Senats vom 11. August 2005 - 9 AS 14/05 ER -). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat,
der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Solche Gründe sind im Fall der Klägerin nicht zu erkennen. Die Klägerin hat im August 2007 die Ausbildung begonnen, obwohl ihr zuvor vom Beklagten schon mitgeteilt worden war, dass damit der Entzug der Leistungen
dem SGB II verbunden ist. Die Klägerin hat die Einstellung der Leistung zum 1. August 2007 auch hingenommen. Zu dieser Zeit hatten die Eltern der Klägerin schon deutlich gemacht, dass sie nicht mehr bereit sind, eine weitere Ausbildung der Klägerin zu finanzieren. Die Klägerin hat damit ihre Ausbildung aufgenommen, obwohl eine Sicherung des Lebensunterhalts für diese Zeit von Anfang an nicht gegeben war. In dieser Konstellation kann - auch bei weiterem Fortschreiten der Ausbildung - eine besondere Härte durch die Versagung der Leistung
dem SGB II nicht im Ansatz erkannt werden. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008878
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.