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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 KR 304/08 Urteil Rückerstattung eines Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Feststellu

Obsah (4)§ 28§ 26§ 143§ 812

Rückerstattung eines Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Feststellung des Erstattungsfalles

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers - insolvenzrechtlicher Bereicherungsausgleich - sozialversicherungsrechtlicher Bereicherungsausgleich Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 25. August 2008, S 15 KR 354/06, Urteil

gehend BSG,

  1. März 2010, B 12 KR 13/09 R Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  2. August 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rückerstattung eines Arbeitnehmeranteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Randnummer 2 Der Kläger war Geschäftsführer der I GmbH & Co. KG in A. Für die Tätigkeit wurden Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beklagte abgeführt.

einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Betriebsprüfung und

weiteren Ermittlungen seitens der Beklagten wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom

  1. Januar 2004 festgestellt, dass für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma I GmbH & Co. KG Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung rückwirkend vom
  2. März 2001 bis
  3. März 2003 bestanden habe. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch, der am
  4. September 2005 bei der Beklagten eingegangen ist, erledigte sich

übereinstimmender Auffassung der Beteiligten,

dem der Kläger die Rückerstattung der Beiträge begehrte. Randnummer 3 Am

  1. März 2003 wurde bezüglich des Vermögens der I GmbH & Co. KG ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, durch Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar –– wurde am
  2. Oktober 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I GmbH & Co. KG wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am
  3. Oktober 2003 in das Handelsregister eingetragen. Durch Beschluss vom
  4. Februar 2009 wurde das Insolvenzverfahren

Schlussverteilung aufgehoben. Randnummer 4 Am

  1. Juni 2004 erstattete die Beklagte die gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitnehmeranteils an den Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom
  2. August 2005 setzte die Beklagte den Kläger hiervon in Kenntnis. Beigefügt war dem Schreiben der Bescheid vom
  3. Januar 2004, den der Kläger

seinen Angaben auf diese Weise erstmalig erhalten hat. Randnummer 5 Der Kläger verlangte die Zahlung des Arbeitnehmeranteils an sich. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht. Randnummer 6 Der Kläger hat

Durchführung eines isolierten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens mit am 18. Oktober 2007 eingegangenem Antrag eine Leistungsklage bei dem Sozialgericht Gießen erhoben. Gegenüber dem Prozesskostenhilfeantrag erweiterte er den Antrag um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

der letzten Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen am

  1. Januar
  2. Hieraus ergebe sich ein weiterer Betrag von 1.172,05 €, insgesamt 6.158,19 €. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zahlung an den Insolvenzverwalter keine Erfüllung habe bewirken können. Gemäß § 26 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) habe die Erstattung an den Träger der Beiträge zu erfolgen. Aus der Gehaltsabrechnung des Klägers gehe hervor, dass die Hälfte der vermeintlich zu zahlenden Beiträge monatlich von dessen Bruttolohn beglichen worden seien. Mangels anderweitiger Vereinbarung stünde in diesem Fall dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer der Erstattungsanspruch hälftig zu. Eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters sei dem Kläger aufgrund fehlender Berechtigung nicht möglich. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Insolvenzverwalter sei nicht entstanden, da er in keiner Leistungsbeziehung zum Arbeitgeber bezüglich der Rückzahlung der geleisteten Beiträge stehe. Der Beklagten werde empfohlen, ihre kondiktionsrechtlichen Ansprüche beim Insolvenzverwalter geltend zu machen, da sie nicht mit befreiender Wirkung geleistet habe. Randnummer 7 Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, dass sie

§ 28Abs. 3 Insolvenzordnung (Ins

O) verpflichtet gewesen sei, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag insgesamt an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten, da

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zahlung auch des Arbeitnehmeranteils dem Vermögen der Gemeinschuldnerin zuzuordnen sei. Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine Beitragserstattung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum

  1. Januar 2002 durchzuführen wäre, allerdings nicht an den Kläger, und erhebt hinsichtlich der Berechnung des Erstattungsbeitrags keine Einwände. Im Übrigen hat sie angeregt, der Kläger solle über den Insolvenzverwalter die Auszahlung der Arbeitnehmeranteile anfordern. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom
  2. August 2008 verpflichtet, an den Kläger 6.158,19 € nebst 4 % Zinsen seit
  3. August 2005 zu zahlen. Das Urteil ist der Beklagten am
  4. September 2008 zugestellt worden.

§ 26Abs. 3 Satz 1 SGB IV stehe der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen habe. Die IMB Gmb

H & Co. KG als Arbeitgeber habe die Sozialversicherungsbeiträge zwar abgeführt. Wie § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV klarstelle, gelte jedoch die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Grundsätzlich seien Pflichtbeiträge demnach je zur Hälfte dem Versicherten und dem Arbeitgeber zu erstatten. Eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber sei hier weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Da der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Beiträge durch Zahlung an den Insolvenzverwalter nicht erfüllt worden sei und der der Höhe

unstreitige Krankenversicherungsbeitrag bisher nicht ausgezahlt worden sei, sei die Beklagte in der aus dem Tenor zu ersehenden Höhe zur Zahlung zu verurteilen gewesen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Randnummer 9 Die Beklagte hat mit am

  1. Oktober 2008 bei dem Sozialgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz Berufung gegen das Urteil vom
  2. August 2008 zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt und die Zulassung der Revision beantragt. Randnummer 10 Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung der Auffassung sei, dass auch der Arbeitnehmeranteil innerhalb des Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Vermögen des Arbeitgebers gezahlt werde und eine Erstattung durch die Einzugsstelle für den Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung aus diesem Grunde nur in die Insolvenzmasse und damit in das Vermögen des Arbeitgebers erfolgen dürfe. Somit ergebe sich für die Einzugsstelle für den Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung die Unsicherheit, ob der Arbeitnehmeranteil im Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers im Falle einer anstehenden Erstattung entweder in die Insolvenzmasse oder in das Vermögen des Arbeitnehmers zu erstatten sei. Denn durch den Bundesgerichtshof sei eine eindeutige Zuordnung dieses Teils innerhalb des Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Sozialversicherung zum Vermögen des Arbeitgebers getroffen worden.

der Entscheidung vom 27. März 2008 – IX ZR 210/07– habe der Bundesgerichtshof sogar dann Zweifel, wenn das Insolvenzverfahren

dem Inkrafttreten von § 28 e SGB IV n. F. eröffnet worden sei. Auch eine etwaige Erstattung im Insolvenzfall dürfe nur in das Vermögen des Arbeitgebers erfolgen, wie sich aus dem Urteil vom

  1. November 2008 – IX ZR 130/07– ergebe. In allen von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sei es notwendigerweise um solche Fälle gegangen, in denen die Beiträge vor Insolvenzeröffnung abgeführt worden seien, da wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 129 InsO die Insolvenzanfechtung nur für die Fälle greife, in denen die Beitragszahlung vor dem Eröffnungsbeschluss durchgeführt worden sei. Diesen entscheidenden Zusammenhang habe das Sozialgericht übersehen. Wolle man gestützt auf § 26 SGB IV die Entscheidung des Sozialgerichts aufrecht erhalten, würde sich die Sozialgerichtsbarkeit in Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  2. August 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er trägt vor, die Beklagte verkenne den Unterschied zwischen Vermögen, welches zur Insolvenzmasse gehöre, und Forderungen gegen den hinter der Insolvenzmasse stehenden Arbeitgeber. Die von der Beklagten genannten Entscheidungen setzten sich mit der Problematik auseinander, dass der Sozialversicherungsträger Ansprüche gegen den zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichteten Arbeitgeber durchzusetzen versuche, welche aber auch Teil der Insolvenzmasse seien. Es gehe dort aber nicht um die Rückerstattung von zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen. Vorliegend handele es sich eben nicht um Vermögen, welches irgendwann einmal zur Insolvenzmasse gehört habe und daher des besonderen Schutzes des Insolvenzrechts bedürfe. Die hier geltend gemachten Zahlungsbeiträge beträfen lediglich das Verhältnis des Sozialversicherungsträgers zum Arbeitnehmer. Randnummer 14 Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am
  3. März 2009 mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die zum Verfahren beigezogen worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Randnummer 16 Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht das Bestehen eines Anspruches des Klägers

§ 26SGB IV nebst eines Zinsanspruches aus § 27 Abs.

1 SGB IV bejaht. Randnummer 17 Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch in eingeklagter Höhe zu.

§ 26Abs.

2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.

§ 26Abs.

3 SGB IV steht der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen hat. Randnummer 18 § 26 SGB IV ist anwendbar. Die Vorschrift wird entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht dadurch verdrängt, dass zum Zeitpunkt der Feststellung des Erstattungsfalls bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet war. Der Erstattungsanspruch

§ 26Abs.

3 SGB IV ist ein eigenständiger Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Einzugsstelle, der in keinerlei Akzessorietät zum bereicherungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Einzugsstelle steht. Dass § 26 SGB IV eine gegenüber dem allgemeinen Bereicherungsrecht vorrangige Regelung darstellt, hat zudem auch der Bundesgerichtshof unter der Geltung der Konkursordnung anerkannt (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – IX ZR 149/88– juris). Randnummer 19 Der von der Beklagten beschriebene Normkonflikt ist für den Senat im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die von der Beklagten angeführten Fälle sind allesamt dadurch gekennzeichnet, dass die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle angefochten wurde, weshalb der Bereicherungsausgleich

§ 143Abs. 1 Ins

O Anwendung fand. Hiernach ist das durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners Veräußerte, Weggegebene oder Aufgegebene zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Insoweit war die Sichtweise des Bundesgerichtshofs vor Einführung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S 3024) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 konsequent, da im Falle des § 143 InsO

dessen eindeutigem Wortlaut eine schlichte Rückgewähr entsprechend der Leistungsbeziehung zu erfolgen hat. Auch die Zuordnung des Arbeitnehmeranteils zum Vermögen des Arbeitsgebers führte – trotz aller streitigen Fragen zur dogmatischen Herleitung dieses Ergebnisses –

alter Rechtslage nicht zwingend zu einem Normkonflikt. Allein durch die insolvenzrechtliche Anfechtung erfolgt nämlich eine Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im

hinein nicht "zu Unrecht" im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB IV, mithin kann allein wegen der Anfechtung ein solcher Anspruch des vermeintlich Beschäftigten gar nicht entstehen. Randnummer 20 Das Konkurrenzverhältnis des insolvenzrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereicherungsausgleichs im denkbaren Fall bereits entstandener, aber noch nicht erfüllter Ansprüche

§ 26Abs.

2 SGB IV einerseits und einer zusätzlichen, tatsächlich erfolgten Anfechtung der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Falle einer inkongruenten Deckung auf der Grundlage von § 131 InsO andererseits muss hier nicht weiter geklärt werden, da die Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht angefochten wurde. Randnummer 21 Der Anspruch des Klägers besteht dem Grunde

. Randnummer 22 Die mit dem Bescheid vom 23. Januar 2004 zugleich getroffene Feststellung, dass Beiträge für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer zu Unrecht entrichtet wurden, ist bestandskräftig geworden. Randnummer 23 Die Aktivlegitimation folgt

§ 26Abs.

3 SGB IV allein dem Grundsatz der Beitragstragung. Anders als bei sonstigen Ansprüchen, die auf einen Bereicherungsausgleich zielen, soll bei § 26 Abs. 3 SGB IV gerade nicht – wie etwa

§ 812Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder § 143 Ins

O– den vorherigen Leistungsbeziehungen entsprechend rückabgewickelt werden. Maßgeblich ist vielmehr allein die beitragsrechtliche materielle Zurechnung über die Pflicht zur Beitragstragung. Dies führt bei zu Unrecht vom Arbeitgeber abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen dazu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils hinsichtlich ihres Anteiles Gläubiger des Rückerstattungsanspruchs sind (Seewald in: Kasseler Kommentar,

  1. EL, § 26 SGB IV Rdnr. 24), die hälftige Beitragstragung des Klägers in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung folgt aus § 249 Abs. 1 SGB V in der bis
  2. Juli 2005 geltenden Fassung, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 346 SGB III und § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, da der Kläger als vermeintlicher Beschäftigter behandelt wurde und auf dieser Grundlage die abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge berechnet wurden. Randnummer 24 Die Höhe des Anspruches steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit; aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung der Rückforderung. Zu Recht stellen die Beteiligten hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages auf die letzte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ab. Die Verfallklausel des § 26 Abs. 2
  3. Halbsatz SGB IV erfasst die vor der letzten Leistungserbringung gezahlten vermeintlichen Beiträge (Krasney in: jurisPK-SGB IV, § 26 Rdnr. 102 m. w. N.). Randnummer 25 Der Anspruch ist wirksam entstanden und durchsetzbar, woran sich infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nichts geändert hat. Für die von der Beklagten vorgetragene Auffassung einer einheitlich insolvenzrechtlichen Sichtweise fehlt ein rechtlicher Anknüpfungspunkt. Die vermeintliche Verpflichtung zur Leistung an den Insolvenzverwalter (vgl. §§ 28 Abs. 3, 82 InsO) vermochte – ungeachtet der Rechtsfolgen eines Verstoßes – von vornherein nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten auszustrahlen, da der Kläger am insolvenzrechtlichen Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist. Randnummer 26 Der Anspruch ist auch nicht durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter erloschen. Insoweit bedürfte es eines gesetzlichen Tatbestandes, der mit der Leistung an den Nichtberechtigten die Forderung zum Erlöschen gebracht hätte. Ein solcher ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Randnummer 27 Hinsichtlich der Nebenforderung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Der Senat hat die Revision zugelassen, da die hier vorgenommene Präzisierung des Verhältnisses von insolvenzrechtlichem zu sozialversicherungsrechtlichem Bereicherungsausgleich von grundsätzlicher Bedeutung ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008882

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