(Krankenversicherung - kein Fortbestehen der Mitgliedschaft arbeitsloser Erziehender - keine durch richterliche Rechtsfortbildung aufzufüllende Gesetzeslücke - Verfassungsmäßigkeit Leitsatz § 192 Abs.
§ 192Abs.
1 Nr. 2 SGB V auch auf Arbeitslose anzuwenden sei. Der Gesetzgeber habe mit den Vorschriften zum Elterngeld für Arbeitslose, die sich der Betreuung ihrer nach dem 31. Dezember 2006 geborenen Kinder widmen, geregelt,
Arbeitslose unabhängig vom Einkommen ihres Ehegatten Elterngeld beziehen. Die Stichtagsregelung zum Elterngeld habe nicht bewirken sollen,
§ 192Abs.
1 Nr. 2 SGB V auf Arbeitslose, deren Kinder vor dem
- Januar 2007 geboren sind, nicht anzuwenden sei. Daher liege eine Regelungslücke vor. Im Wege der Auslegung sei § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsprechend auf sämtliche Arbeitslose anzuwenden, die sich der Betreuung ihres Kindes widmen. Die Benachteiligung arbeitsloser Erziehender gegenüber Beschäftigten verstoße jedenfalls gegen Art. 3 GG. Er habe zum Beginn der Schwangerschaft seiner Ehefrau noch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Leider sei ihm vor der Geburt seiner Tochter gekündigt worden. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Juni 1999 sei aufgrund der Änderung der Rechtslage nicht mehr maßgeblich. Auch Arbeitslose seien faktisch in Elternzeit und müssten daher beitragsfrei weiterversichert werden. Elternzeit bedeute nicht nur die Zeit der Kindererziehung durch Arbeitnehmer. Sie sei im Gegensatz zum Erziehungsurlaub nicht mehr nur arbeitsrechtlich ausgestaltet. Ferner stelle der Gesetzgeber in § 56 Abs. 2 SGB VI (Anrechnung von Kindererziehungszeiten) und § 26 Abs. 2 a SGB III (Versicherungspflicht von Erziehenden) nicht mehr auf den Tatbestand des Bezugs einer Leistung ab. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
- Oktober 2007 aufzuheben und festzustellen,
die zwischen ihm und der Beklagten bestandene beitragsfreie Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den
- Mai 2007 hinaus für den Zeitraum fortbestanden hat, für den er als Arbeitnehmer Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit erhalten hätte. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 12 Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung darüber hat, ob er bei der Beklagten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den
- Mai 2007 hinaus versichert ist. Randnummer 13 Die Klage ist jedoch unbegründet, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat. Die Versicherung des Klägers bei der Beklagten bestand nicht gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den fraglichen Zeitpunkt hinaus fort. Randnummer 14 Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Randnummer 15 Der Kläger erhielt bis zum
- Mai 2007 Erziehungsgeld nach § 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG -, neugefasst durch Bek. vom
- Februar 2004, BGBl. I 206, geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2006, BGBl. I 2915; aufgehoben durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2006, BGBl. I 2748 mit Wirkung vom
- Januar 2009). Ab dem
- Mai 2007 bestand aufgrund des Einkommens seiner Ehefrau kein weiterer Erziehungsgeldanspruch. Anspruch auf Elterngeld nach dem seit dem
- Januar 2007 geltenden Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom
- Januar 2007, BGBl I 2006, 2748) hat der Kläger gemäß der Übergangsregelung in § 27 Abs. 1 BEEG nicht. Erziehungsurlaub oder Erziehungszeit (§ 15 Abs. 1 BErzGG bzw. §§ 15 Abs. 1, 27 Abs. 2 BEEG) konnte der Kläger aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht beanspruchen. Die zunächst durch den Bezug von Erziehungsgeld fortgesetzte Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete mit diesem. Randnummer 16 Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch nicht entsprechend auf Arbeitslose anzuwenden. Erziehungsurlaub gemäß § 15 Abs. 1 BErzGG (bzw. Elternzeit gemäß §§ 15 Abs. 1, 27 Abs. 2 BEEG) ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch. Er gewährt Arbeitnehmern, die in einem Arbeits- oder Berufsbildungsverhältnis stehen (§ 20 Abs. 1 BErzGG bzw. BEEG), in Heimarbeit beschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 20 Abs. 2 BErzGG bzw. BEEG), einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Kindesbetreuung. Der Anspruch auf Erziehungsurlaub stellt für diesen Personenkreis die notwendige arbeitsrechtliche Ergänzung des Anspruchs auf Erziehungsgeld dar, weil dieses nur erhält, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BErzGG bzw. BEEG). Arbeitnehmer, die eine volle Erwerbstätigkeit ausüben, könnten ohne diesen Freistellungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber kein Erziehungsgeld (bzw. Elterngeld) beanspruchen. Seit der Verlängerung der Anspruchsdauer des Freistellungsanspruchs über die des Erziehungsgelds hinaus kommt dem Erziehungsurlaub eine eigenständige Bedeutung für die mit dem BErzGG verfolgten Ziele zu. Wie das Erziehungsgeld soll er den im Arbeitsverhältnis stehenden Eltern ermöglichen oder erleichtern,
sich ein Elternteil der Betreuung und Erziehung des Kindes in der ersten Lebensphase widmen kann. Trotz der selbstständigen Regelung des Anspruchs auf Erziehungsurlaub ist es bei seiner arbeitsrechtlichen Ausgestaltung geblieben (BSG, Urteil vom
- Juni 1999 – B 12 KR 22/98 R = NZS 2000, S. 87 ff. ). Randnummer 17 Eine Gesetzeslücke, die durch richterliche Rechtsfortbildung ausgefüllt werden könnte, liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hatte sich schon im Gesetzgebungsverfahren zum BErzGG mit der Frage der Einbeziehung Arbeitsloser in den Kreis der Anspruchsberechtigten befasst. Die daraufhin getroffenen Regelungen sind im Zusammenhang mit den Änderungen des BErzGG und Änderungen des Arbeitsförderungsrechts fortlaufend angepasst worden (vgl. BT-Drucks. 12/3608, S. 114; s. a. BSG, Urteil vom
- Juni 1999, a.a.O.). Angesichts dieser Gesetzgebungspraxis hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn der Gesetzgeber die Pflichtmitgliedschaft von arbeitslosen Leistungsempfängern nach § 192 Abs 1 Nr. 2 SGB V auf Zeiten hätte erstrecken wollen, in denen diese Arbeitslosen keine Leistungen mehr beziehen, sondern sich der Betreuung eines Kindes widmen und für sie nicht schon aufgrund des Bezuges von Erziehungsgeld die Pflichtmitgliedschaft erhalten bleibt. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. Randnummer 18 Die Beschränkung des Erhalts der Pflichtmitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf bisher versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Erziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 BErzGG in Anspruch nehmen, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere liegt keine ungerechtfertigte Beitragsbelastung von Arbeitslosen im Vergleich zu Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub vor. Zwar zahlen Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub, die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Pflichtmitglieder bleiben, in der Regel keine Beiträge, weil sie nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB V zumeist keine beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen haben. Bisher versicherungspflichtige Arbeitslose sind jedoch hinsichtlich der Beitragsbelastung während einer anschließenden Zeit der Kindesbetreuung vielfach nicht schlechter gestellt. Sie bleiben zwar nicht Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind aber, wenn sie verheiratet sind und der Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V beitragsfrei familienversichert, sofern sie nicht über eigene Einkünfte verfügen, die die Familienversicherung ausschließen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Demgegenüber schlechter gestellt sind Arbeitslose, die unverheiratet sind oder deren Ehegatte wie beim Kläger nicht gesetzlich krankenversichert ist. Diese beiden Gruppen von Arbeitslosen können sich bei Vorliegen einer ausreichenden Vorversicherungszeit zwar freiwillig weiterversichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die freiwillige Versicherung führt jedoch, ebenso wie eine private Krankenversicherung, zwangsläufig zur Beitragsbelastung. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder hat deren volle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Soweit der Versicherte keine oder nur geringe eigene Einnahmen hat, ist auch das Ehegatteneinkommen anteilig anzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1999, a.a.O., mwN). Bei fehlenden oder nur geringen berücksichtigungsfähigen Einnahmen sind Beiträge jedenfalls nach den Mindesteinnahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu zahlen. In diesen Fällen bedeutet die freiwillige Versicherung daher das Ende der Beitragsfreiheit. Für die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit und Arbeitslosen während der Zeit der Kindesbetreuung bestehen jedoch gute Gründe. Der Gesetzgeber hat mit der Abkoppelung des Erziehungsurlaubs vom Erziehungsgeld (wie auch der Elternzeit vom Elterngeld) für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer eine Vergünstigung geschaffen. Entsprechend ist für diesen Personenkreis das Fortbestehen des Krankenversicherungsschutzes in der bisherigen Ausgestaltung als Pflichtmitgliedschaft geregelt worden. Das ist naheliegend und gerechtfertigt. Die gesetzliche Krankenversicherung ist typischerweise die Krankenversicherung der Beschäftigten. Während des Erziehungsurlaubs (bzw. Elternzeit) besteht jedenfalls eines der die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestandsmerkmale - das Beschäftigungsverhältnis – weiter fort (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1999, a.a.O.; im Ergebnis ebenso LSG Brandenburg, Urteil vom
- Januar 2004 – L 4 KR 8/02 - juris). Art. 3 Abs. 1 GG schließlich verpflichtet den Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub entschieden hat, nicht, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Kammerbeschluss vom
- November 2004 – 1 BvR 2303/03 = NZA-RR 2005, 154). Randnummer 19 Soweit der Kläger darauf verweist,
der Gesetzgeber in anderen Vorschriften nicht mehr auf den Tatbestand des Bezugs einer Leistung abstellt, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Seit dem 1. Januar 2003 sind gemäß § 26 Abs. 2 a SGB III (BGBl. I 2001, S. 3443) Personen in der Zeit, in welcher sie ein Kind erziehen, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge trägt gemäß § 347 Nr. 9 SGB III der Bund. Mit § 26 Abs. 2 a SGB III sollen Nachteile in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden, die den Betroffenen bei Unterbrechung ihrer Beschäftigung wegen der Kindererziehung entstehen können (Timme, in: Hauck/Noftz, SGB III – Arbeitsförderung, Kommentar, § 26 Rn. 43 mit Verweis auf BT-Drucks. 14/6944 S. 30). Eine solche Unterbrechung der Beschäftigung liegt bei dem Kläger jedoch gerade nicht vor. Damit kann aus dieser Regelung auch nicht gefolgert werden,
§ 192Abs.
1 Nr. 2 SGB V erweiternd auszulegen ist. Randnummer 20 Der vom Kläger zitierte § 56 Abs. 2 SGB VI wiederum bestimmt die Voraussetzungen, unter denen einem Elternteil für die Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren eine Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit anzurechnen ist. Die Anrechung setzt keine verminderte Berufstätigkeit voraus. Die Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehungszeiten werden vielmehr neben sonstigen Beitragszeiten nach den Grundsätzen der Mehrfachbeschäftigung („additiv“) bis zu einem aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ermittelten Höchstwert berücksichtigt (Fichte, in: Hauck/Haines, SGB VI, § 56 Rn. 14). Damit sind Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 2 SGB VI nicht mit Erziehungsurlaub gemäß § 15 BErzGG oder Elternzeit gemäß § 15 BEEG gleichzusetzen. Auch § 56 Abs. 2 SGB VI kann damit eine andere Auslegung von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht begründen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008883