lassungsvoraussetzungen.
Beginn der Maßnahme ausgeschlossen, ist für eine Förderung nach §§ 77 ff SGB III F. 2003 teilnehmerbezogen festzustellen, ob der Teilnehmer selbst die Finanzierung gemäß § 85 Abs 2 S 3 SGB III F. 2003 sicherstellen kann.
einer Erledigung des bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Az. S 14 AL 26/08 anhängigen Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, dass die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen 1.
m/
r Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in C-Straße, C-Stadt, 2.
m/
r Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie im D-Straße, D-Stadt, 3.
m/
r Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der E-Straße, E-Stadt, 4.
m/
r Logopäden/-in an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Logopädie in der E-Straße, E-Stadt, 5.
m/
r Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der F-Straße, F-Stadt, 6.
m/
r Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der G-Straße, G-Stadt, 7.
m/
r Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der H-Straße, H-Stadt, 8.
m/
r Logopäden/-in an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Logopädie in der I-Straße, I-Stadt, 9.
m/
r Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der J-Straße, J-Stadt, 10.
m/
r Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der K-Straße, K-Stadt, 11.
m/
r Logopäden/-in an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Logopädie in der L-Straße, L-Stadt, 12.
m/
r Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der M-Straße, M-Stadt, 13.
m/
r Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der N-Straße, N-Stadt für die Antragsgegnerin bindend nach § 85 SGB III in der Fassung des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) mit Ausnahme der teilnehmerbezogenen Voraussetzung nach Abs. 2 S. 3 der vorbenannten Norm
gelassen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde
rückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge
1/3 und die Antragsgegnerin
2/3
tragen. Gründe Randnummer 1 I. Hintergrund des Rechtsstreits bildet die Frage, ob Weiterbildungsmaßnahmen
m/
r Physiotherapeuten/in, Ergotherapeuten/in, Logopäde/in für die Antragsgegnerin bindend nach § 85 SGB III i.d.F. des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) – SGB III F. 2004 -
gelassen sind, obwohl eine Verkürzung der Ausbildungszeit ausgeschlossen und eine Finanzierung für das letzte Drittel
Beginn der Maßnahme nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III i.d.F. des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) – SGB III F. 2003 – nicht festgestellt ist. Randnummer 2 Der Antragsteller, ein eingetragener Verein mit Sitz in F., sowie seine Gesellschaften A. GmbH) und AB GmbH (AB) sind von der fachkundigen Stelle GUT Zertifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH Umweltgutachter (GUT) für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung
nächst mit Zertifikat vom
gelassene Träger.
gleich ließ GUT mit Zertifikaten vom
lassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) vom 16. Juni 2004 (BGBl I 1100)
. Randnummer 3 Für eine der
gelassenen Weiterbildungsmaßnahmen in der Physiotherapieschule als Außenstelle der Medizinischen Akademie des Antragstellers C-Straße, C-Stadt,
m Physiotherapeuten/Physiotherapeutin vom
lassen dürfen, weil die Finanzierung einer Ausbildungsvergütung und der Maßnahmekosten für das dritte Ausbildungsjahr durch den Bildungsträger nicht sichergestellt sei. Wohl aufgrund der Weisungslage des Antragsgegners (Anlage 15 der Antragsschrift) lehnten weitere Arbeitsagenturen der Antragsgegnerin das für andere Maßnahmen des Antragstellers ebenfalls ab. Randnummer 4 Am 29. August 2007 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Stuttgart im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
nächst beantragt, die Antragsgegnerin
verpflichten, die
lassung der Maßnahme C. anzuerkennen, sie in die BA-intern aufzunehmen, den Maßnahmebogen an den Antragsteller auszuhändigen und eingehende Bildungsgutscheine einzulösen, hilfsweise die vorbenannten Handlungspflichten festzustellen. Randnummer 5 Den am selben Tag abgefassten Widerspruch des Antragstellers gegen das Schreiben vom 10. August 2007 hat die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2008 als unbegründet aus den Gründen des Ausgangsschreibens
rückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am
m/
r Physiotherapeuten/in, Ergotherapeuten/in, Logopäde/in erweitert. Randnummer 7 Das Sozialgericht Stuttgart hat sich mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) verwiesen. Randnummer 8 Der Antragsteller hat vorgebracht, der Leistungsanspruch ergebe sich aus dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil den beantragten Handlungspflichten die Antragsgegnerin bei anderen
gelassenen Maßnahmen ohne Weiteres nachkäme. Hilfsweise müsste das einer gerichtlichen Feststellung
gänglich sein, weil zwischen den Beteiligten darüber grundsätzlich Streit bestehe, der bei jeder einzelnen Maßnahme
m Tragen käme. Es reiche nicht aus, für jede Maßnahme gesondert die Kosten einzuklagen, weil die Praxis der Antragsgegnerin von vornherein Interessenten davon abhalten würde, an einer streitigen Maßnahme teilzunehmen, auch weil sie von der Antragsgegnerin ohne Aufnahme in die interne Datenbank nicht empfohlen würden. Die Antragsgegnerin sei an die
lassungsentscheidungen von GUT gebunden. Das ergebe sich aus der gesetzlichen Neuregelung durch § 85 SGB III F. 2003 und der hierzu vorliegenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks15/25), wie bereits weitere sozialgerichtliche Entscheidungen bestätigt hätten. Zwar sehe die gesetzliche Regelung weiterhin ein Prüfungsrecht der Antragsgegnerin vor. Das betreffe aber nur individuell ausgerichtete Maßnahmen nach § 12 AZWV, die vorliegend nicht in Streit stünden. Weiter dürfe die Antragsgegnerin nur unter den Voraussetzungen des § 86 SGB III F. 2003 die
lassungsentscheidung bei Qualitätsmängeln korrigieren, die hier nicht im Raum stünden. Die Referenzauswahl der fachkundigen Stelle habe alle Maßnahmearten einzubeziehen, für die die
lassung beantragt sei (Begründung
2 AZWV). Soweit die Antragsgegnerin geltend machte, die
lassung durch die fachkundige Stelle schließe auch Maßnahmen, die nicht nach § 77 SGB III F. 2003 individuell förderungsfähig seien, sei das hier unbeachtlich, da ausschließlich
gelassene Maßnahmen Gegenstand seien, die nach § 77 SGB III F. 2003 förderungsfähig seien. Die geforderte Finanzierungssicherheit
Beginn der Maßnahme nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III F. 2003 könne sich nur auf die Lehrgangsgebühren, nicht aber den Lebensunterhalt beziehen. Ansonsten ergebe sich ein Wertungswiderspruch
r Weiterbildung nach dem Altenpflegegesetz (AltPflG), welches dem Maßnahmeträger eine Refinanzierung der Ausbildungsvergütung eröffne. Der Antragsteller sei anspruchsberechtigt, weil die Medizinische Akademie bisher bei ihm eingegliedert sei. Die Überführung in die A. Gesellschaft sei nur
m Ende des Jahres 2008 beabsichtigt. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil das rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin der Antragstellerin die Finanzierungsgrundlage für die Maßnahmen beraube. Die Antragsgegnerin hat gemeint, § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III F. 2003 erfordere eine Finanzierung durch den Maßnahmeträger selbst, die sich sowohl auf die Maßnahmekosten als auch den Lebensunterhalt der Teilnehmer
erstrecken habe. Das zeige die Übergangsvorschrift des § 434d SGB III, die vorrangig darauf abstelle, es müssten Finanzierungsstrukturen durch Dritte, nicht die Teilnehmer selbst geschaffen werden. Das entspreche auch einer Äußerung der Bundesregierung
einer parlamentarischen Anfrage (BT-Drucks 15/3139). Es wäre auch bedenklich, wenn die streitigen Maßnahmen allein Teilnehmern offen ständen, die mit Eigenmitteln das dritte Maßnahmejahr finanzieren könnten. Eine hinreichende Eigenfinanzierung der Teilnehmer könne im
lassungsverfahren nach § 85 SGB III F. 2003 nicht geprüft werden. Das spreche ebenso dagegen, hiervon die
lassung abhängig
machen. Die Antragsgegnerin selbst sei befugt,
lassungsentscheidungen
treffen (BT-Drucks 15/25 S. 30). Die
lassung durch die fachkundigen Zertifizierungsstellen erfolge nur anhand einer Referenzauswahl, die nicht alle Maßnahmen erfasse. Gebunden sei sie daher an Entscheidungen der fachkundigen Stellen i.S.d. § 85 SGB III F. 2003 nicht. Die Rechtssprechung des BSG
r Bindung an Entscheidungen der Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge sei entsprechend heranzuziehen (BSG, 6.2.1992 – 7 Rar 134/90). Schließlich fehle der Antragstellerin die Aktivlegitimation, weil Maßnahmeträger die G. mit Sitz in B. sei. Ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich. Die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur mögliche vorläufige
lassung böte den Teilnehmern ebenfalls nicht die erforderliche Finanzierungssicherheit. Die mit Schriftsatz vom 9. November 2007 erfolgte Antragserweiterung sei unzulässig. Unklar sei auch, ob wegen weiterer rechtskräftiger Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz wegen der
lassung der Weiterbildung
m/
r Logopäde/in in L. (LSG Baden-Württemberg, 19.3.2007 – L 12 AL 6388/06 ER – B) und der Einlösung eines Bildungsgutscheins durch dessen Inhaberin (LSG Berlin-Brandenburg, 21.9.2007 – L 8 B 129/07 AL ER) die Rechtskraft der Entscheidung oder eine andere Rechtshängigkeit in der Hauptsache einer erneuten Antragstellung entgegenstehe. Weiter haben sich die Beteiligten
Verfahren und Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Maßnahmebögen, Bildungsgutscheine und Datenbanken geäußert. Randnummer 9 Das SG hat mit Beschluss vom 4. Juni 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der geltend gemachte Anspruch in der Hauptsache könne dem Antragsteller nicht
stehen. Die A., die für die streitigen Maßnahmen verantwortlich sei, sei eingegliedert in die G., die eine eigenständige Rechtsperson darstelle. Die Gesellschaft sei seit dem 17. Oktober 2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts B. eingetragen und Gegenstand des Unternehmens seien u.a. Weiterbildungsmaßnahmen. Zwar könne die A. mit Sitz in A Stadt auch selbstständig als Verfahrensbeteiligter auftreten, doch insoweit sei es an den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart gebunden, auch wenn dieser eigentlich nicht hätte ergehen dürfen, weil der Antrag für die A. gestellt worden sei. Es fehle
dem an einem Anordnungsgrund, weil eine nur vorläufige Feststellung an einer Teilnahme interessierten Personen keine hinreichende Finanzierungssicherheit biete. Randnummer 10 Gegen den am 9. Juni 2008 dem Antragsteller
gestellten Beschluss hat dieser am
künftigen Ansprüche im
sammenhang mit der Förderung der beruflichen Weiterbildung gegen die Antragsgegnerin an den Antragsteller abgetreten. Randnummer 12 Im Termin
r Erörterung des Sachverhalts vom 17. Oktober 2008 hat der Antragsteller den Antrag
rückgenommen, soweit er auf die externe Datenbank KURSNET bezogen ist. Auf weiteren Hinweis des Berichterstatters hat er am 24. April 2009 auch den Antrag wegen einer anderweitigen Rechtshängigkeit in der Hauptsache und rechtskräftiger Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im einstweiligen Rechtsschutz
rückgenommen, soweit die Logopädie-Maßnahme in L. betroffen ist. Randnummer 13 Der Antragsteller weist darauf hin, das SG habe sein Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt. Die Anspruchsberechtigung ergebe sich mittlerweile jedenfalls aus dem Abtretungsvertrag vom 8. September 2008. Auf Wunsch der Teilnehmer würden mindestens 50 % der Maßnahmekosten bis
m Abschluss der Maßnahme gestundet. An einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge
2-4 fehle es nicht, da
besorgen sei, dass die Antragsgegnerin sich nicht an eine Anordnung nach Maßgabe des Antrages
1 halten würde, bis eine Entscheidung des Bundessozialgerichts in der Hauptsache vorliege. Randnummer 14 Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2007 aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG bis
r rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Randnummer 15 1.a) die Antragsgegnerin
verpflichten, die durch die Fachkundige Stelle ausgesprochene
lassung für die Förderung der beruflichen Weiterbildung Randnummer 16 aa)
m/
r Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie C-Straße, C-Stadt, bb)
m/
r Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in D-Straße, D-Stadt, cc)
m/
r Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der E-Straße, E-Stadt, dd)
m/
r Logopäden/-in an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Logopädie in der E-Straße, E-Stadt, ee)
m/
r Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der F.Straße, F-Stadt, ff)
m/
r Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der G-Straße, G-Stadt, gg)
m/
r Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der H-Straße, H-Stadt, hh)
m/
r Logopäden/-in an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Logopädie in der I-Straße, I-Stadt, ii)
m/
r Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der J-Straße, J-Stadt jj)
m/
r Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der K-Straße, K-Stadt, kk)
m/
r Logopäden/-in an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Logopädie in der L-Straße, L-Stadt, ll)
m/
r Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der M-Straße, M-Stadt, mm)
m/
r Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der N-Straße, N-Stadt, Randnummer 17 anzuerkennen bzw.
respektieren; Randnummer 18 1.b) hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Maßnahmen
1.a.aa-mm anzuerkennen bzw.
respektieren; Randnummer 19 2.a) die Weiterbildungsmaßnahmen
1.a.aa-mm für die dort genannten Schulen in die BA-interne Datenbank (coSachNT) aufzunehmen; Randnummer 20 3.a) dem Antragsteller den die Maßnahmen
1.a.aa-mm betreffenden jeweiligen Maßnahmebogen auszuhändigen; Randnummer 21 4.
den Handlungen
2.a-4.a verpflichtet ist. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde
rückzuweisen. Randnummer 24 Die Antragsgegnerin weist weiter darauf hin, der mit dem Abtretungsvertrag vorgesehene Beteiligtenwechsel sei unzulässig, weil die
lassungen durch GUT gegenüber dem Antragsteller ergangen seien (BFHE 100, 353). Das Stundungskonzept des Antragstellers betreffe ausschließlich die Maßnahmekosten, nicht aber die ebenfalls
sichernden Lebenshaltungskosten.
dem bestätigten die Änderungen der §§ 85 f. SGB III durch das Gesetz
r Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) – Änderungsgesetz 2009 - die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin. Randnummer 25 II. Örtlich
ständig sind sowohl das SG als auch das Hessische Landessozialgericht (LSG) schon nach § 57 Abs. 1 S. 1 SGG. Bestimmt sich die
ständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86b SGG nach dem Gericht der Hauptsache, ist insoweit auf die Regelung der örtlichen
ständigkeit im Hauptsacheverfahren
rückzugreifen. Maßgeblich ist danach allein der Sitz des Klägers in der Hauptsache, das heißt des Antragstellers. Es ist aber unstreitig, dass der Antragsteller seinen Sitz in F. hat. Antragsteller ist ausweislich der Antragsschrift und aller weiteren Schriftsätze des Antragstellers der eingetragene Verein mit Sitz in F. Nur ergänzend ist die A. mit
stellanschrift aufgeführt. Darin ist
mindest unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers, der allein die gewillkürte Aktivpartei
bestimmen hat, keine Begründung einer eigenständigen alleinigen Beteiligtenrolle
sehen. Ob der Antragsteller hingegen auch tatsächlich anspruchsberechtigt ist oder das alleine eine seiner Gesellschaften mit anderem Sitz sein kann, ist nur im Rahmen der Begründetheit
prüfen. Nur ein
lässiger gewillkürter Beteiligtenwechsel auf Aktivseite, der bisher nicht erfolgt ist, könnte die örtliche
ständigkeit ändern (BSG, 8.5.2007 – B 12 SF 3/07 S mwN). Darauf wird vorsorglich hingewiesen, weil das SG in der Hauptsache
erkennen gegeben hat, den Rechtsstreit mangels örtlicher
ständigkeit an das Sozialgericht Berlin verweisen
wollen. Damit erübrigen sich im einstweiligen Rechtsschutz weitere Ausführungen
der Frage, ob ausnahmsweise die grundsätzlich nach § 98 S. 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG für das SG und LSG vorgesehene Bindung an den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2007 nicht greifen kann. Randnummer 26 Die Beschwerde des Antragstellers ist auch im Übrigen
lässig und hat im tenorierten Umfang Erfolg. Randnummer 27 1. (
m Antrag
1) Der Antrag
1 des Antragstellers ist bei verständiger Auslegung entgegen seines Wortlauts insgesamt so
verstehen, durch eine gerichtliche Entscheidung vorläufig feststellen
lassen, dass die streitigen Maßnahmen für die Antragsgegnerin bindend nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III F. 2003
gelassen sind. Der Wortlaut des Antrags spricht zwar vorrangig von einer Verpflichtung der Antragsgegnerin
r Anerkennung bzw. Respektierung und nur hilfsweise davon eine solche Verpflichtung festzustellen. Die streitige
lassung ist aber im Gegensatz
den weiter begehrten Handlungen mit Anträgen
2-4 nicht von einer weiteren Erklärung, Handlung oder Duldung durch die Antragsgegnerin abhängig, so dass allein die gerichtliche Feststellung der
lassung gegenüber der Antragsgegnerin die begehrte vorläufige Bindung bewirken kann. Randnummer 28 Der so verstandene Antrag
1 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
lässig. Randnummer 29 Die Frage, ob eine Prozessstandschaft des Antragstellers für die G.
lässig ist, stellt sich dabei nicht.
prüfen wäre das nur, wenn der Antragsteller selbst im eigenen Namen ein fremdes Recht geltend machen würde, was ebenfalls bisher nicht der Fall ist. Eine Prozessstandschaft liegt nicht schon dann vor, wenn das geltend gemachte eigene Recht allenfalls einer nicht beteiligten anderen Person
stehen kann. Es könnte nur sachdienlich sein, im Klageverfahren die G.
mindest nach § 75 Abs. 1 S. 1 SGG beizuladen, ohne insoweit dem SG vorgreifen
wollen. Randnummer 30 Der
lässigkeit steht auch nicht eine fehlende Rechtshängigkeit in der Hauptsache entgegen. Der Antragsteller hat auf Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 3. April 2009 die Klage bei dem SG entsprechend erweitert. Gründe, welche der
lässigkeit der Klageerweiterung nach § 99 SGG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hätte auch ohne weiteres den erweiternden Antrag als eigenständige Klage erheben können, welche dann sachdienlich mit der bereits anhängigen Klage verbunden worden wäre, weil derselbe Rechtsgrund betroffen ist. Zwar hat der Antragsteller ausdrücklich in dem Erweiterungsantrag das hilfsweise Feststellungsbegehren nicht aufgenommen, sondern stattdessen den Leistungsantrag wiederholt. Bei verständiger Auslegung ist aber
erkennen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelt, weil die Klageerweiterung erfolgt ist, um den Gegenstand der Hauptsache mit dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Hinweis des Senats in Einklang
bringen.
dem ist nach den Ausführungen
r Auslegung des Antrags
1 ohnehin auch dem wörtlichen Leistungsbegehren
sammen mit dem hilfsweisen Feststellungsbegehren bei verständiger Auslegung ein einheitlicher Feststellungsantrag bei verständiger Auslegung
entnehmen. Randnummer 31 Aus denselben Gründen wird auch die mit Schriftsatz vom 9. November 2007 erfolgte Antragserweiterung im einstweiligen Rechtschutz als sachdienlich angesehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich entsprechend § 99 Abs. 2 Nr. 2 SGG von vornherein um eine Antragserweiterung handelt, die keine Änderung darstellt. Randnummer 32 Die Rechtskraft einer bereits getroffenen gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand im einstweiligen Rechtsschutz steht der
lässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Das könnte allein der Fall sein, wenn für ein weiteres Hauptsacheverfahren mit demselben Streitgegenstand bereits im einstweiligen Rechtsschutz entschieden worden wäre. Das ist nicht der Fall. Ein Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin über die
lassung von Weiterbildungsmaßnahmen nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III F. 2003 ist mittlerweile nach Verweisung durch das Sozialgericht Stuttgart bei dem SG in der Hauptsache unter dem Az. S 14 AL 632/07 anhängig. Den hierzu gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19.3.2007 – L 12 AL 6388/06 B ER – rechtskräftig abgelehnt. Betroffen ist aber nur die Weiterbildungsmaßnahme „Logopäde/in in L.“, die nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Eine anderweitige Rechtshängigkeit oder entgegenstehende Rechtskraft ist hingegen weder von den Beteiligten vorgetragen, die vorrangig über ihre weiteren Rechtstreitigkeiten informiert sein müssten, noch sonst für den Senat ersichtlich. Randnummer 33 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen insoweit ebenfalls vor. Randnummer 34 Ist einstweiliger Rechtsschutz weder durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt noch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes (§ 86b Abs. 1 SGG)
gewährleisten, kann nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
standes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung – vorläufige Sicherung eines bestehenden
standes -). Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch
r Regelung eines vorläufigen
standes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung
r Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung – vorläufige Regelung
r Nachteilsabwehr -). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
gewähren. Das gilt ebenfalls, soweit der Antragsteller hilfsweise auch im Hauptsacheverfahren eine Feststellung begehrt. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – möglicherweise -
steht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht
zumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Conradis in LPK–SGB II, 2. Aufl., Anhang Verfahren Rn. 117). Randnummer 35 Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung
einander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit
nehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund)
verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen
sammenhangs ein bewegliches System (Senat, 29.6.2005 – L 7 AS 1/05 ER - info also 2005, 169; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 27 und 29 mwN.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung
entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher
zumuten ist. Randnummer 36 Ein Anordnungsanspruch ist hinsichtlich des Antrags
1 gegeben. Randnummer 37 Der erweiterte Klageantrag
1.a und 2.a für das Hauptsacheverfahren ist ebenfalls als Feststellungsantrag mit einem dem Tenor entsprechenden Wortlaut auszulegen. Soweit in dem mit Schriftsatz vom
sehen, da der Antragsteller dem richterlichen Hinweis entsprechend erkennbar die Klage nur auf weitere Maßnahmen erweitern, nicht aber beschränken wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufhebung des vorbenannten Bescheides für die Maßnahme „Physiotherapie in C.“ ebenfalls weiterhin in der Hauptsache begehrt wird. Randnummer 38 Eine solche Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als statthaft anzusehen, weil die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten begehrt wird. Das fragliche Rechtsverhältnis liegt darin begründet, ob die gegenständlichen Maßnahmen des Antragstellers im Rahmen der beruflichen Weiterbildung der Antragsgegnerin nach § 77 ff. SGB III institutionell förderungsfähig sind. Randnummer 39 Das erforderliche Feststellungsinteresse ist darin
sehen, dass die
lassung der gegenständlichen Maßnahmen zwischen den Beteiligten in Streit steht und davon abhängt, ob Teilnehmer Förderleistungen der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen können. Davon hängt mittelbar ab, ob der Antragsteller die Maßnahmen wirtschaftlich tragfähig anbieten kann. Randnummer 40 Ebenfalls ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Feststellungsklage anzunehmen. Randnummer 41 Dem steht
nächst nicht entgegen, dass der Antragsteller nur hinsichtlich der Maßnahme „Physiotherapie in C.“ eine vorherige Entscheidung im Verwaltungsverfahren erwirkt hat. Zwar ist grundsätzlich
nächst vor einer gerichtlichen Feststellung eine Klärung im Verwaltungsverfahren herbeizuführen, soweit das für den Rechtsuchenden
mutbar ist (BSG, 22.5.1985 – 12 RK 30/84). Letzteres ist jedoch
verneinen, wenn der Leistungsträger die geforderte Feststellung bereits für eine Maßnahme im Verwaltungsverfahren abgelehnt hat und für weitere Maßnahmen es ausgeschlossen erscheint, dass der Leistungsträger bei gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtslage seine Auffassung ändern wird. Das hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Rechtsstreit hinreichend
m Ausdruck gebracht. Randnummer 42 Ebenso wenig steht die Subsidiarität der Feststellungsklage ihrer Statthaftigkeit entgegen, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auch im Wege der Leistungsklage für jede einzelne Maßnahme verfolgen könnte, soweit ihm eigene Rechte originär oder aus übergegangenen Rechten der Teilnehmern
stehen. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt bei Klagen gegenüber öffentlich- rechtlichen Körperschaften eine gerichtliche Feststellung einem vollstreckungsfähigen Titel gleich, weil davon auszugehen ist, dass sie der gerichtlichen Feststellung auch ohne Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Folge leisten wird (Castendiek in Lüdtke, SGG, 3. Aufl., § 55 Rn. 21 m.w.N.
r Rspr. des BSG). Weiter hat der Antragsteller
Recht darauf hingewiesen, dass das Feststellungsinteresse über die bloße Durchsetzung leistungsrechtlicher Ansprüche hinaus geht. Denn es droht die Gefahr, dass allein aufgrund der unklaren Finanzierungslage von vornherein Interessenten von einer Teilnahme an den streitigen Maßnahmen absehen.
dem ermöglicht es aus prozessökonomischen Gründen die Feststellungsklage eine Vielzahl von Einzelklagen
vermeiden, ohne dass in diesen darüber hinausgehende Rechtsfragen gesondert
klären wären (vgl. Hess. VGH, 28.11.1978 – II OE 105/76). Randnummer 43 Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage
1.a und 2.a wird in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend dem Tenor im einstweiligen Rechtsschutz Erfolg haben. Randnummer 44 Die institutionelle
lassung der streitbefangenen Maßnahmen nach § 85 SGB III F. 2003 folgt bereits aufgrund der Zertifizierungen durch die fachkundige Stelle gegenüber dem ebenfalls als Träger durch sie
gelassenen Antragsteller. Bereits die Gesetzesbegründung
2003 bringt hinreichend
m Ausdruck, dass es sich um eine originäre Entscheidungskompetenz der fachkundigen Stellen handeln soll, die insoweit die Entscheidung durch die Antragsgegnerin ersetzt (BT-Drucks 15/25 S. 30
Es soll nur daneben weiter möglich bleiben, dass die Antragsgegnerin darüber hinaus im Einzelfall weitere Maßnahmen
lässt, ohne im Übrigen die Entscheidungskompetenz der fachkundigen Stelle
beschränken (§ 12 AZWV). Dem steht auch nicht entgegen, dass § 86 Abs. 2 S. 2 SGB III F. 2003 es der Antragsgegnerin erlaubt, die Trägerzulassung aufzuheben. Schon die Rechtsfolge des § 86 Abs. 2 S. 2 SGB F. 2003 ist allein darauf beschränkt die Trägerzulassung, nicht aber die
lassung einzelner Maßnahmen aufzuheben. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller
treffend darauf hingewiesen, dass es sich um einen Sondertatbestand handelt, der nur bei Vorliegen seiner Voraussetzungen eine Korrektur – der Trägerzulassung – durch die Antragsgegnerin erlaubt. Die Vorschrift verdeutlicht, dass ansonsten die Antragsgegnerin an die Zertifizierung der fachkundigen Stelle gebunden ist. Denn ohne eine solche Bindung wäre § 86 Abs. 2 S. 2 F. 2003 seines Regelungsgehalts beraubt. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachte höchstrichterliche Rechtsprechung
r beschränkten Kompetenz und damit Bindungswirkung der Entscheidungen der Einzugsstellen nach § 28h SGB IV, greift vorliegend nicht, weil den Zertifizierungsstellen ausschließlich die Aufgabe
gewiesen ist, über die
lassung von Maßnahmen und deren Trägern
entscheiden; mithin ansonsten im Gegensatz
den Einzugstellen überhaupt keine eigene Entscheidungskompetenz verbliebe. Randnummer 45 Der Antragsgegnerin ist nur insoweit
folgen, als der Zertifizierung durch die fachkundige Stelle bei den streitbefangenen Maßnahmen keine abschließende Entscheidung über die Förderungsfähigkeit im Einzelfall nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III
entnehmen ist. Die Einbettung der Voraussetzung in die institutionelle
lassung ist missglückt, weil sie ohne eine institutionell abgesicherte Finanzierung
Beginn der Maßnahme allein auf individueller Ebene festgestellt werden kann. Randnummer 46
r Überzeugung des Senats sind Maßnahmen, für die bundes- oder landesrechtlich eine Verkürzung der Ausbildung um mindestens ein Drittel nicht vorgesehen ist, auch
zulassen, wenn auf institutioneller Ebene eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres vor Beginn der Maßnahme nicht sichergestellt ist. Das gilt
mindest dann, wenn der Maßnahmeträger hinsichtlich der Schulungskosten allen Bewerbern eine darlehenweise Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres ermöglicht, welches erst nach Abschluss der Ausbildung
rückzuzahlen ist. Die
lassung darf mit dem deklaratorischen Hinweis versehen werden, dass die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres durch den jeweiligen Teilnehmer
Beginn der Maßnahme
sichern ist, soweit es an einer institutionellen Fördermöglichkeit fehlt. Die Finanzierung hat sowohl die Schulungskosten als auch orientiert an der Regelleistung nach § 20 SGB II, den notwendigen Lebensunterhalt
erfassen. Randnummer 47 § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III F 2003 ist so
verstehen, dass eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres auch durch den Teilnehmer selbst erfolgen darf, wenn die Finanzierung bereits
Beginn der Maßnahme gesichert ist. Das ist allein auf der Ebene der Entscheidung über die individuelle Förderung
prüfen. Insoweit folgt im Ergebnis der Senat der hierzu ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg,
. Ergibt sich das bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung selbst, bedarf es insoweit keiner ergänzenden Rechtsfortbildung unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung. Randnummer 49 Der Wortlaut der Vorschrift lässt eine Beschränkung auf eine institutionelle Sicherung der Finanzierung nicht erkennen. Art und Weise der Finanzierung sind in § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III F 2003 ausdrücklich nicht eingegrenzt. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die systematische Einbettung in das
lassungsverfahren auf institutioneller Ebene zeige das hinreichend auf, ist dem unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der ausdrücklichen Gesetzesbegründung nicht
folgen: Randnummer 50 Sah
nächst das Arbeitsförderungsrecht weder in § 41 AFG für die Fortbildung noch § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG in Verbindung mit der A FuU für die Umschulung eine generelle zeitliche Beschränkung vor, wurde erstmals durch das HStruktG – AFG vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3113) eine strikte Beschränkung für die Fortbildung eingefügt. Berufliche Vollzeitmaßnahmen durften als Fortbildung nicht mehr länger als 2 Jahre dauern. Im Gegensatz dazu blieb es bei Umschulungen weiter möglich, eine Maßnahme auf bis
3 Jahre
erstrecken, wenn auf andere Weise das Maßnahmeziel nicht
verwirklichen war. Mit Überführung des Arbeitsförderungsrechts in das SGB III durch das Arbeitsförderungsreformgesetz – AFRG vom 24. März 1997 (BGBl. I 594) wurden die Regelungen
r Fortbildung und Umschulung unter dem einheitlichen Oberbegriff der Weiterbildung
sammengefasst. Eine rechtliche Differenzierung zwischen Fortbildung und Umschulung ist seither nicht mehr vorgesehen. Als Folge dessen wurde in § 92 Abs. 2 SGB III idF des AFRG – SGB III aF -) die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die
einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, strikt um mindestens 1/3 der Ausbildungszeit, die für eine entsprechende Berufsausbildung vorgesehen ist, reduziert. In der Gesetzesbegründung wurde hierzu ausgeführt, soweit für eine Berufsausbildung eine Ausbildungszeit von 3 Jahren vorgeschrieben sei, dürfe eine entsprechende Weiterbildungsmaßnahme in der Regel nur anerkannt werden, wenn sie längstens 2 Jahre dauerte. Arbeitnehmer, die an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnähmen, verfügten gegenüber Auszubildenden über eine größere Lebens- und Berufserfahrung, so dass sie das Bildungsziel im Allgemeinen zielstrebiger und schneller erreichen könnten. Durch die Verkürzung würde die Qualität der beruflichen Weiterbildung nicht beeinträchtigt, da auch Weiterbildungsabsolventen die vorgeschriebene Prüfung mit den vorgegebenen Prüfungsinhalten absolvieren müssten (BT-Drucks. 13/4941,
171 f.).
gleich sah § 417 SGB III a. F. vor, dass die Beschränkung des § 92 Abs. 2 SGB III a. F. nicht gilt, soweit in bundes- oder landesgesetzlichen Regelung über die Dauer von Weiterbildungen eine längere Dauer vorgeschrieben ist und die Maßnahme bis
m 31. Dezember 1999 begonnen hat. Begründet wurde das damit, den
ständigen gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Ländern damit die Möglichkeit
geben, in angemessener Zeit in den jeweiligen Berufsgesetzen Verkürzungsmöglichkeiten für die berufliche Weiterbildung
schaffen (BT-Drucks. 13/4941 S. 225 f.,
). Das verdeutlicht, dass
diesem Zeitpunkt der Gesetzgeber eine weiter bestehende Fördermöglichkeit trotz eingefügter Beschränkung der Maßnahmedauer dadurch sicherstellen wollte, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben für die Ausbildungen entsprechend geändert werden. Erst mit dem Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443) gab der Gesetzgeber das Ziel auf, die zeitlich vollständige Förderung in einem Ausbildungsberuf allein durch eine Verkürzung der vorgesehenen Ausbildungszeit
erreichen. Hintergrund hierfür bildete wohl die Erfahrung, dass eine solche Verkürzung in den besonders betroffenen Gesundheitsfachberufen mit der Begründung abgelehnt wurde, sie würde den geforderten Qualitätsstandard im Gesundheitsbereich nicht sicherstellen können. Deswegen sah sich der Gesetzgeber wahrscheinlich im Wege einer Kompromisslösung dazu veranlasst, nunmehr die Begrenzung der Förderungsdauer nur dann
durchbrechen, wenn die Finanzierung im 3. Ausbildungsjahr bereits
Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Begründet wurde dies ausdrücklich allein damit, dass hierdurch ein Abbruch der nur für zwei Jahre förderfähigen Maßnahme im 3. Ausbildungsjahr verhindert werden soll. Weiter wurde völlig freigestellt, wer oder in welcher Form die Finanzierung für das dritte Ausbildungsjahr bereits
Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Ausdrücklich nur beispielhaft benannte die Gesetzesbegründung eine mögliche Finanzierung durch Dritte (BT-Drucks. 14/6944 S. 35,
Nr. 37). Auch die Übergangsregelung begründete der Gesetzgeber in § 434d Abs. 1 SGB III F 2002 nunmehr damit, bis
m Ablauf der genannten Frist seien die Voraussetzungen für die Finanzierungsbeteiligung Dritter geschaffen (BT-Drucks 14/6944, S. 52,
Nummer 116). Randnummer 51 Der Gesetzesänderung ist
entnehmen, dass damit erstmals der Gesetzgeber in die institutionelle Bestimmung der Maßnahmedauer ein Begrenzungskriterium aufgenommen hat, welches nicht mehr ausschließlich institutionell
gewährleisten ist. Denn er hat ausdrücklich offen gelassen, durch wen und auf welche Art
Beginn der Maßnahme die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt wird. Es mag sein, dass er dabei übersehen hat, dass die ursprüngliche Verortung der Regelung allein im institutionellen
lassungsverfahren der geänderten Förderungsvoraussetzung nicht mehr genügt. Das ändert jedoch nichts daran, dass er in der Gesetzesbegründung eindeutig
erkennen gegeben hat, den Finanzierungsweg nicht durch gesetzliche Vorgaben einzuschränken, solange sichergestellt ist, dass allein wegen einer fehlenden Finanzierung für das dritte Ausbildungsjahr die Maßnahme abgebrochen und damit das Eingliederungsziel vereitelt wird. Das verdeutlicht ebenso das
sammenspiel der Gesetzesbegründung für die Begrenzung selbst und der für die Übergangsregelung. Denn hinsichtlich der Regelung in § 92 Abs. 2 SGB III F. 2002 hat er ausdrücklich nur vorgesehen, beispielsweise eine Finanzierung für Dritte
eröffnen. Die beispielhafte Aufzählung lässt hinreichend erkennen, dass eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden soll. In der Übergangsregelung des § 434d Abs. 1 SGB III F. 2002 hat er hingegen den Ablauf der Übergangsfrist allein damit begründet, bis dahin sei eine Finanzierung durch Dritte hinreichend sichergestellt. Dem Gesetzgeber ist also der Unterschied zwischen einer ausschließlichen Drittfinanzierung und einer offenen Finanzierung bewusst gewesen. In Kenntnis dessen hat er die Begründung
2 SGB III F. 2002 im Gegensatz
r Übergangsregelung in § 434d Abs. 1 SGB III F. 2002 nicht auf eine Drittfinanzierung beschränkt. Randnummer 52 Mit Übernahme der Regelung des § 92 Abs. 2 SGB III F 2002 in § 85 Abs. 2 SGB III F 2003 ist hingegen die Regelung inhaltsgleich übernommen worden (vgl. Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 15/25, S. 30,
Gesetz
r Änderung des Seemanns-Gesetzes und anderer Gesetze vom 8. Juni 2005 (BGBl I 1530) wollte der Gesetzgeber hingegen nur den Zeitraum für die Regelung einer Finanzierung der Weiterbildungskosten für das letzte Maßnahmedrittel verlängern, um noch offene Finanzierungsfragen im Rahmen laufender Bund-Ländergespräche nicht vorzugreifen (vgl. Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 15/4744, S. 7,
2.a). Randnummer 53 Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, ihre Auffassung entspreche der der Bundesregierung, ist darauf
verweisen, dass die Bundesregierung nicht ermächtigt ist, den gesetzgeberischen Willen eines Parlamentsgesetzes
bestimmen. Sollte die Bundesregierung sich sicher gewesen sein, den gesetzgeberischen Willen wiederzugeben, verwundert es, dass sie in dem Gesetzgebungsverfahren
m Änderungsgesetz 2009 keine entsprechende klarstellende Änderung eingebracht hat. Das deutet eher darauf hin, dass sie sehr wohl das Risiko sah, dass die Gesetzgebungsorgane die Änderung ausdrücklich ablehnen könnten;
mal das nach Auffassung des Senats dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen entsprechen würde. Randnummer 54 Aus alledem ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 85 Abs. 2 F. 2003 nur deswegen systematisch im Regelungsteil für die institutionelle
lassung belassen hat, weil sie dort historisch ihren Ausgangspunkt gefunden hat, der darin begründet lag, dass
nächst eine Begrenzung allein über die Dauer der Maßnahme und ihre ausbildungsrechtliche Regelung erfolgt ist. Da der Gesetzgeber aber aufgrund seiner Begründung ausdrücklich das nunmehr dahingehend geändert hat, allein eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres
m maßgeblichen Kriterium
machen, ohne hierbei
gleich
bestimmen, in welcher Weise oder durch wen diese Finanzierung sichergestellt ist, führt das zwingend dazu, dass die Regelung dem individuellen Förderungsbereich
zuordnen ist, soweit die Finanzierung durch den einzelnen Teilnehmer sichergestellt werden kann. Denn es ist überhaupt nicht möglich, im Rahmen der
lassung der Maßnahme selbst insoweit schon eine Regelung für den einzelnen Teilnehmer
treffen. Ausgeschlossen hat das der Gesetzgeber aber aufgrund seiner eindeutigen Begründung gerade nicht. Randnummer 55 Erkennbar bleibt aber, dass diese Finanzierung, sei es durch Dritte oder den Teilnehmer selbst, bereits
Beginn der Maßnahme eine Sicherung erfahren muss, die einen Teilnahmeabbruch im dritten Ausbildungsjahr ausschließen kann. Diesen Gesetzeszweck
grunde gelegt, sieht es der Senat als erforderlich an, dass auf individueller Ebene eine solche ausreichende Sicherung nur anzunehmen ist, wenn neben den Ausbildungskosten selbst auch der Lebensunterhalt sichergestellt bleibt. Ohne weitere gesetzliche Vorgabe ist es hierfür erforderlich, dass
mindest eine Finanzierung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II sichergestellt ist. Randnummer 56 Der Zertifizierung durch GUT ist daher bei verständiger Auslegung keine Entscheidung über die Sicherung der Finanzierung für das dritte Weiterbildungsjahr nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III F. 2003
entnehmen. Insoweit hat daher die Prüfung im Rahmen der individuellen Förderung nach §§ 77 ff. SGB III F. 2004
erfolgen. Ob einem Bildungsgutschein eine Regelung über diese Voraussetzung
entnehmen ist, ist durch verständige Auslegung nach einem objektiven Empfängerhorizont im Einzelfall festzustellen. Dabei wird
beachten sein, dass ohne weitere Anhaltspunkte Bildungsgutscheinen gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 SGB III F. 2004 dem Wortlaut nach nur eine Entscheidung über die Voraussetzungen nach § 77 SGB III F. 2004
entnehmen ist. Soweit eine Entscheidung über die Voraussetzung nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III F. 2003 nicht getroffen ist, ist diese nach dem vorbenannten Maßstab durch die Antragsgegnerin nachzuholen. Weitere Einzelheiten dazu, insbesondere auch der Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt sein kann, nur das zweite und dritte Weiterbildungsjahr
fördern, sinnvoll wäre das sicherlich, um einen Abbruch der Maßnahme auszuschließen (so: SG Leipzig, 11.11.2008 – S 14 AS 3927/08 ER), sind in diesem Rechtsstreit nicht abschließend
klären. Randnummer 57 Auch die Frage der Anspruchsberechtigung des Antragstellers ist hinreichend geklärt.
nächst ist hierfür festzuhalten, dass der Antragsteller Regelungsadressat der Zertifizierungen der GUT ist. Da bereits die Zertifizierungen die
lassung begründen, ist schon deshalb der Antragsteller als anspruchsberechtigt anzusehen. Gestützt wird das weiter dadurch, dass zwischenzeitlich die G. möglicherweise ihr
stehende Rechte an den Antragsteller wirksam abgetreten hat. Gründe, die einer wirksamen Abtretung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor allem ist nicht der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, 28.10.1970 – I R 72/68) darin
folgen, dem stehe das Verbot einer unzulässigen Antragsänderung nach § 99 SGG entgegen. Das folgt schon daraus, dass mit der Abtretung etwaiger Ansprüche der G. an den Antragsteller ein Beteiligtenwechsel gar nicht verbunden ist. Vielmehr verbleibt dieser weiterhin in seiner Beteiligtenrolle auch als Regelungsadressat der Zertifizierungen und des ablehnenden Bescheides für die Maßnahme „Physiotherapie in C.“. Randnummer 58 Wird damit nach Auffassung des Senats insoweit die Klage in der Hauptsache erfolgreich sein, könnte das nur noch durch eine anderslautende Rechtsauffassung des BSG in einem späteren Revisionsverfahren fraglich bleiben. Der Senat sieht es allerdings als äußerst unwahrscheinlich an, dass das BSG im Ergebnis - von Details abgesehen, die eher die Umsetzung der Auslegung des § 85 Abs. 2 S. 3 F. 2003 im individuellen Förderungsverfahren betreffen würden, das gerade nicht Gegenstand der einstweiligen Anordnung ist, - die Rechtsauffassung nicht bestätigen wird. Deshalb sind an das Vorliegen des weiter erforderlichen Anordnungsgrundes geringere Anforderungen
stellen als bei einem ungewissen Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Insoweit greift die Argumentation des LSG Baden-Württemberg (Beschluss, 19.3.2007 – L 12 AL 6388/06 ER-B u.a.) in dem Rechtsstreit für eine andere Maßnahme
kurz, ein Anordnungsgrund scheitere schon daran, dass eine nur vorläufige Feststellung Teilnehmern auch keine hinreichende Finanzierungsmöglichkeit böte. Es macht einen Unterschied, ob für einen Teilnehmer von vornherein eine Förderung ausgeschlossen ist oder er allenfalls, nach Überzeugung des Senats mit geringer Wahrscheinlichkeit, voraussichtlich erst nach Abschluss der Maßnahme aufgrund einer anderslautenden Entscheidung des BSG einer Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt sein kann. Letzteres kann mit höherer Wahrscheinlichkeit
einer für den Antragsteller wirtschaftlich tragfähigen Teilnehmerzahl führen. Ein ausreichender Anordnungsgrund ist insoweit gewahrt. Randnummer 59 Nicht
folgen ist nach dem Vorgesagten der Auffassung des Antragstellers, allein die Möglichkeit
r Stundung der Lehrgangskosten stelle eine ausreichende finanzielle Sicherung nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III dar. Insoweit ist die angeordnete Feststellung daher ausdrücklich beschränkt, um das den jeweiligen Verfahren für die individuelle Förderung nach §§ 77 SGB III F. 2004 jedenfalls hinsichtlich des Lebensunterhalts vorzubehalten. Randnummer 60 2. (
Anträgen
2 – 4) Hinsichtlich der Anträge
2-4 fehlt es hingegen nach Auffassung des Senats an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin einer sie gesetzlich bindenden Regelung Folge leisten wird, wenn sie durch eine rechtskräftige vorläufige Feststellung gerichtlich bestätigt ist. Die in den weiteren Anträgen geltenden gemachten Handlungen hat die Antragsgegnerin bisher nur aufgrund ihrer abweichenden Auffassung
r Regelung des § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III F. 2003 abgelehnt. Im Hinblick auf die Bildungsgutscheine ist darüber hinaus eine abstrakte Entscheidung nicht möglich, weil insoweit im Einzelfall
prüfen ist, welcher Regelungsgehalt dem jeweiligen Bildungsgutschein
kommt. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO. Maßgeblich ist dabei gewesen, dass es sich bei den für den Antragsteller erfolglosen Anträgen
2-4 um konkrete Handlungsbegehren gegenüber der Antragsgegnerin handelt, die dem Grunde nach im Wesentlichen bereits von der Feststellung
1 umfasst sind und der Antragsteller im Übrigen die Anträge nur für eine Maßnahme sowie hinsichtlich der externen Datenbank der Antragsgegnerin
rückgenommen hat. Weiter berücksichtigt ist, dass der Antragsteller auch unterlegen ist, soweit er alleine der durch Stundung möglichen Finanzierung der Lehrgangskosten eine ausreichende finanzielle Sicherung im Sinne des § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III F. 2003 entnommen hat und die angeordnete Feststellung dahinter
rückbleibt. Die Kostenprivilegierung des § 183 S. 1 SGG greift entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht. Zwar können nach der Rechtsprechung des BSG auch Maßnahmeträger dieser Kostenprivilegierung unterliegen. Das gilt aber nur, wie bei Arbeitgebern auch, wenn sie Sozialleistungen für sich oder andere geltend machen (grundlegend für Arbeitgeber: BSG, 22.9.2004 – B 11 AL 33/03; für Maßnahmen: 4.10.2004 – B 7 AL 34/03 R). Hintergrund des Rechtsstreits bildet vorliegend jedoch nicht eine Sozialleistung, sondern die Vergütung eines Trägers aus wirtschaftlicher Betätigung (für private Arbeitsvermittler: BSG, 6.4.2006 – B 7a AL 56/05 R; grundlegend: Kühl/Breitkreuz in NZS 2004, 568). Randnummer 62 Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008885
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