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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 72/09 B ER Beschluss Beweislastverteilung beim rechtzeitigen Zugang eines Verwaltungsaktes § 37 Abs 2 S

Beweislastverteilung beim rechtzeitigen Zugang eines Verwaltungsaktes Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. Februar 2009, S 1 AS 740/08 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom
  2. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin vorläufig die Übernahme seiner Kosten der Unterkunft in gesetzlicher Höhe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Randnummer 2 Der Antragsteller beantragte am
  3. November 2008 Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er u. a. an, er wohne im Haushalt seiner Großmutter, wegen seiner Arbeitslosigkeit vorerst kostenfrei. Er zahle lediglich eine Pauschale für Stromkosten. Durch Bescheid vom
  4. Dezember 2008 bewilligte die Antragsgegnerin die Regelleistung in Höhe von 351,00 € für die Zeit vom
  5. Dezember 2008 bis
  6. Mai
  7. Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie nicht. Der Antragsteller erhob Widerspruch am
  8. Dezember 2008 und machte geltend, er zahle seiner Großmutter monatlich 50,00 € pauschal für die Unterkunft. Dieser Betrag sei als Bedarf zu berücksichtigen. Weiter begehrte er unter Hinweis auf erhaltene Leistungen gemäß § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) einen Zuschlag. Im Übrigen legte der Antragsteller einen Mietvertrag über eine 62 m² große Wohnung in A-Stadt vom
  9. Dezember 2008 mit Beginn des Mietverhältnisses am
  10. Januar 2009 einschließlich einer entsprechenden Mietbescheinigung des Vermieters vor. Danach betragen die Grundmiete 265,00 €, die Nebenkosten 50,00 € und die Kosten für Heizung und Warmwasser ebenfalls 50,00 €, mithin gesamt 365,00 €. Der Antragsteller bat um Prüfung und Genehmigung. Randnummer 3 Zeitgleich mit der Widerspruchserhebung am
  11. Dezember 2008 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Kassel um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht mit dem Begehren, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, seine Unterkunftskosten in gesetzlicher Höhe zu übernehmen, den Umzug in die neue Wohnung zu genehmigen sowie die Kaution und Kosten für Erstausstattung zu übernehmen. Er hat vorgetragen, er wohne derzeit bei seiner Großmutter auf wenigen Quadratmetern und hierfür habe er monatlich pauschal 50,00 € zu zahlen. Die Unterkunft sei ungenügend und kein Dauerzustand. Im Hinblick auf die anstehende Scheidung von seiner Ehefrau und die Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit seinem Kind benötige er eine größere, kindgerechte Wohnung. Insofern befinde sich sein Kind regelmäßig von Freitag Nachmittag bis Sonntag Nachmittag in 14-tägigem Abstand bei ihm, in Absprache mit der Kindesmutter auch zwischendurch. Randnummer 4 Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der Antragsteller wohne nach seinen Angaben bei der Großmutter unentgeltlich und zahle lediglich eine Pauschale für Stromkosten. Diese seien jedoch in der Regelleistung von 351,00 € bereits enthalten. Eine Zusicherung zu den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 2 SGB II setze voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Die Kosten für die 62 m² große 2-Zimmer-Wohnung, die der Antragsteller ab dem
  12. Januar 2009 angemietet habe, seien mit insgesamt 365,00 € jedoch unangemessen hoch. Zudem sei die begehrte Zusicherung nur vor Vertragsschluss möglich. Der Antragsteller habe den Mietvertrag bereits am
  13. Dezember 2008 geschlossen und sie, die Antragsgegnerin, hiervon am
  14. Dezember 2008 und damit nach Vertragsschluss unterrichtet. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass die bisherige Unterkunft, in der der Antragsteller seit gut 1 ¼ Jahren wohne, nicht unzureichend sei. Letztlich gebe es auf dem für den Antragsteller maßgeblichen Wohnungsmarkt im Bereich D-Stadt, T-Stadt, K-Stadt und W-Stadt angemessenen Alternativ-Wohnraum mit einer Größe von 45 m² für 4,44 €/ m² Grundmiete und in Y Stadt. für 3,78 €/m². Unter Berücksichtigung der Betriebskosten (außer Heizung und Warmwasser) würden sich Wohnungskosten von 5,68 €/ m² bzw. 5,02 €/ m² und damit entsprechende Gesamtkosten von 255,00 € bzw. 225,00 € ergeben. Die Kosten der angemieteten Unterkunft einschließlich Nebenkosten (ohne Heizung) in Höhe von 315,00 € seien demnach unangemessen hoch. Weiter bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution und das Begehren auf Übernahme der Kosten für eine Wohnungserstausstattung sei noch nicht entscheidungsreif. Die Antragsgegnerin hat ergänzend einen von ihr erstellten Mietspiegel bezogen auf die genannten Städte und Gemeinden sowie eine Betriebskostenanalyse des deutschen Mieterbundes vorgelegt. Randnummer 5 Das Sozialgericht Kassel hat durch Beschluss vom
  15. Februar 2009 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich der geltend gemachten Unterkunftskosten von 50,00 € bei der Großmutter fehle es bereits an einem Anordnungsgrund. Insoweit sei insbesondere unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsverhältnisses nicht dargetan, dass die Unterkunft gekündigt werden könnte. Hinsichtlich der begehrten Zustimmung zum Umzug und der Übernahme einer Kaution sowie der Kosten für die Erstausstattung fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die neue Unterkunft sei mit 62 m² und einer Monatsmiete einschließlich kalter Nebenkosten von 315,00 € zuzüglich 50,00 € für Heizkosten hilferechtlich sowohl zu groß als auch zu teuer. Für den alleinstehenden Antragsteller sei eine Wohnungsgröße von 45 m² anzusetzen. Daran ändere auch nichts, dass sich der am
  16. Dezember 2005 geborene Sohn des Antragstellers wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts zeitweilig bei dem Antragsteller aufhalte. Ein erhöhter Wohnbedarf sei nur dann anzunehmen, wenn die zweite Person die weit überwiegende Zeit im Haushalt des Umgangsberechtigten verbringe. Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, es sei nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass es auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt geeignete Unterkünfte bis 45 m² in ausreichender Zahl gebe, die zu den von der Antragsgegnerin genannten Beträgen anmietbar seien. Insgesamt sei mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die von dem Antragsteller ins Auge gefasste Wohnung hilferechtlich zu groß und zu teuer sei. Randnummer 6 Gegen den am
  17. Februar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am
  18. Februar 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde mit dem Begehren, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, seine Kosten der Unterkunft in gesetzlicher Höhe zu übernehmen. Die weiteren in der ersten Instanz noch geltend gemachten Begehren verfolgt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr weiter. Der Antragsteller bestreitet, dass es für ihn konkrete Anmietmöglichkeiten im Hinblick auf Wohnungen mit einer Größe von lediglich 45 m² gebe. So seien weder eine Zeitungsanzeige noch eine Nachfrage bei der W.-GmbH, einer der größten Vermieter in N., erfolgreich gewesen. Ebenso habe er vergeblich bei der Wohngeldstelle und auch bei der Antragsgegnerin nachgefragt. Weiter sei insbesondere sein Umgangsrecht mit seinem Sohn zu berücksichtigen. Der Antragsteller verweist insoweit auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg vom
  19. Oktober 2007 (S 10 AS 90/07 ER), wonach bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II das vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) betroffene Umgangsrecht in besonderer Weise berücksichtigt werden müsse. Auf Nachfrage des Senats trägt der Antragsteller weiter vor, der Mietvertrag vom
  20. Dezember 2008 sei umgesetzt worden und er wohne seit dem
  21. Januar 2009 in der Wohnung. An den Vermieter habe er an Kaution bisher 100,00 € gezahlt. Sein Umgangsrecht mit seinem Sohn sei bislang gerichtlich nicht geregelt worden. Vielmehr bestehe insoweit Einvernehmen mit der Kindesmutter. Der Antragsteller legt hierzu eine Bestätigung der D.A. vom
  22. Mai 2009 vor, wonach sich der gemeinsame Sohn regelmäßig alle 14 Tage bei dem Antragsteller, jeweils das Wochenende, aufhalte. Darüber hinaus schlafe das Kind zusätzlich nach Absprache bei ihm. Randnummer 7 Nach Eingang des Eilantrages des Antragstellers hat die Antragsgegnerin folgende Bescheide erlassen: - Änderungsbescheid vom
  23. Januar 2009 betreffend den Zeitraum vom
  24. Januar bis
  25. Mai 2009 (Regelleistung 351,00 €, Kosten der Unterkunft 242,30 €, gesamt 593,30 €), - Bescheid vom
  26. Mai 2009 betreffend den Zeitraum vom
  27. Juni bis
  28. November 2009 (Regelleistung 351,00 €, Kosten der Unterkunft 242,30 €, gesamt 593,30 €), - Änderungsbescheid vom
  29. Juni 2009 betreffend den Zeitraum vom
  30. Dezember 2008 bis
  31. Mai 2009 (
  32. bis
  33. Dezember 2008: Regelleistung 351,00 €, Kosten der Unterkunft 50,00 €, befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II 80,00 €, gesamt 481,00 €;
  34. bis
  35. Januar 2009: Regelleistung 351,00 €, Kosten der Unterkunft 292,30 €, befristeten Zuschlag 80,00 €, gesamt 723,30 €;
  36. Februar bis
  37. Mai 2009: Regelleistung 351,00 €, Kosten der Unterkunft 242,30 €, befristeter Zuschlag 80,00 €, gesamt 673,30 €), - weiterer Änderungsbescheid vom
  38. Juni 2009 betreffend den Zeitraum vom
  39. Juni bis
  40. November 2009 (
  41. bis
  42. Juni 2009: Regelleistung 351,00 €, Kosten der Unterkunft 242,30 €, befristeter Zuschlag 80,00 €, gesamt 673,30 €;
  43. Juli bis
  44. Oktober 2009: Regelleistung 359,00 €, Kosten der Unterkunft 242,30 €, befristeter Zuschlag 80,00 €, gesamt 681,30 €;
  45. bis
  46. November 2009: Regelleistung 359,00 €, Kosten der Unterkunft 242,30 €, gesamt 601,30 €). Randnummer 8 Der Antragsteller hat am
  47. Juni 2009 Widerspruch erhoben gegen den Änderungsbescheid vom
  48. Juni 2009 betreffend den Zeitraum
  49. Januar bis
  50. Mai
  51. Das Widerspruchsverfahren ruht derzeit. Randnummer 9 Weiter hat der Antragsteller am
  52. Juni 2009 Widerspruch wegen des Umfangs der Erstausstattung der Wohnung erhoben (Bescheid vom
  53. Mai 2009). Randnummer 10 Nach den Angaben der Antragsgegnerin sind die Bescheide vom
  54. Januar 2009 und
  55. Mai 2009 nicht mit dem Widerspruch angefochten worden. Darauf hingewiesen trägt der Antragsteller am
  56. Juni 2009 vor, er erhebe nunmehr auch Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom
  57. Juni 2009 betreffend den Zeitraum vom
  58. Juni bis
  59. November
  60. Auf weitere Nachfrage führt der Antragsteller am
  61. Juni 2009 und
  62. Juli 2009 aus, der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids vom
  63. Mai 2009 sei nicht mehr zu verifizieren, so dass sein am
  64. Juni 2009 erhobener Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom
  65. Juni 2009 auch einen rechtzeitigen Widerspruch gegen den Bescheid vom
  66. Mai 2009 beinhalte. Im Übrigen sei bei der Annahme einer Zugangsfiktion bezogen auf den
  67. Mai 2009 zu berücksichtigen, dass dieser Tag ein Sonntag gewesen sei. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die Antragsgegnerin unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Kassel vom
  68. Februar 2009 zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die seit dem
  69. Januar 2009 bewohnte Wohnung, mithin weitere 122,70 € monatlich ab dem
  70. Januar 2009 zu übernehmen. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin verweist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  71. März 2009 (B 4 AS 50/07 R). Danach stehe, sofern sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig Teilen würden, Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Ergänzend legt die Antragsgegnerin einen von ihr erstellten und mit „Abstrakt angemessene Wohnungskosten“ überschriebenen Angebotsspiegel betreffend das Gebiet des Landkreises A-Stadt vor.Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin vor, der Bewilligungsbescheid vom
  72. Mai 2009 sei an diesem Tag dem Antragsteller unmittelbar mit einfachem Brief übersandt worden. Der Bescheid gelte mit dem
  73. Mai 2009 als zugegangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid dem Antragsteller nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei, seien nicht ersichtlich. Auch ein Postrücklauf sei nicht erfolgt. Soweit der Prozessbevollmächtigte ohne Rücksprache mit dem Antragsteller keine Angaben zu dem Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids machen könne, lasse sich daraus nicht schließen, dass der Zugang nicht am
  74. Mai 2009 erfolgt sei. Es sei deshalb von der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom
  75. Mai 2009 auszugehen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Randnummer 15 II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz– SGG – bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch im Hinblick auf den Beschwerdewert statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit dem
  76. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
  77. März 2008 (BGBl. I Nr. 11, Seite 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Für Hauptsacheverfahren gilt ab dem
  78. April 2008 eine Berufungsgrenze von 750,00 € (§ 144 Abs. 1 S. 1 SGG). Für die Berechnung des Beschwerdewertes ist davon auszugehen, was das Sozialgericht dem Antragsteller versagt hat bzw. was dieser im Beschwerdeverfahren noch begehrt. Vorliegend sind zwei Leistungszeiträume betroffen, die Zeit vom
  79. Januar 2009 bis
  80. Mai 2009 und vom
  81. Juni 2009 bis
  82. November 2009 (= 11 Kalendermonate; vgl. zum maximalen Leistungszeitraum § 41 Abs. 1 S. 4 und 5 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die Differenz zwischen dem von der Antragsgegnerin bewilligten Kosten der Unterkunft und der aufgrund des Mietvertrages vom
  83. Dezember 2008 zu tragenden Kosten beläuft sich auf monatlich 122,70 €, so dass die sich aus dem Vortrag des Antragstellers ergebende Beschwer – bezogen auf die genannten 11 Kalendermonate – 1.349,70 € beträgt. Die Frage, ob der Geltendmachung des genannten Differenzbetrages für die Monate Juni bis einschließlich November 2009 bereits eine Bestandskraft des Bescheides vom
  84. Mai 2009 entgegensteht, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Randnummer 16 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Randnummer 17 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), die glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  85. Oktober 1988, Az. 2 BvR 745/88 = BVerfGE 79, 69 ff.; Beschluss vom
  86. November 2002, Az. 1 BvR 1586/02 = NJW 2003, 1236 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern eine Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des
  87. Senates des Hessischen Landessozialgerichts vom
  88. Juni 2005, Az. L 7 AS 1/05 ER ; Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG Kommentar,
  89. Aufl., § 86b Rdnr. 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet und das angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Leistungsträgers, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  90. Mai 2004, Az: L 16 B 15/04 KR ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  91. Juli 2002, Az: L 18 B 237/01 V ER). In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, wobei jedoch auf einen Anordnungsgrund nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Randnummer 18 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Anordnungsanspruch betreffend den Zeitraum vom
  92. Juni bis
  93. November 2009 nicht glaubhaft gemacht. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Bescheid vom
  94. Mai 2009, mit dem die Antragsgegnerin erstmals Leistungen für die Zeit vom
  95. Juni bis
  96. November 2009 gewährt und Kosten der Unterkunft von 242,30 € monatlich angesetzt hat, bestandskräftig geworden ist. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin ist der Bescheid am selben Tag zur Post gegeben worden. Hierzu hat die Antragsgegnerin ein Druckprotokoll vorgelegt, das u.a. den Bescheid vom
  97. Mai 2009 und den betroffenen Zeitraum
  98. Juni bis
  99. November 2009 ausweist. Der Bescheid gilt gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies ist hier der
  100. Mai
  101. Dem steht nicht entgegen, dass sich dabei um einen Sonntag handelte, denn der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post ist auch dann maßgebend, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist (Kasseler Kommentar, § 37 SGB X, Rdnr. 6 m.w.N.). Soweit die Fiktion der Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 SGB X nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, und im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat, vermögen lediglich begründete bzw. berechtigte Zweifel die Nachweispflicht der Behörde auszulösen (Kasseler Kommentar a.a.O.). Insoweit trifft den Bescheidadressaten eine Darlegungslast, denn die Umstände, die den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs betreffen, sind seiner Sphäre zuzurechnen und können lediglich von ihm erhellt werden. Jedenfalls reichen vage, unsubstantiierte Angaben bzw. ein Bestreiten ohne weitere Angaben nicht aus, um die Vermutung des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X zu widerlegen (so auch Waschull in LPK-SGB X, § 37 Rdnr. 13). Lediglich dann, wenn der Zugang überhaupt bestritten wird, ist dem Betroffenen eine nähere Substantiierung nicht möglich. So liegt der Fall hier gerade nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat lediglich mitgeteilt, dieser habe ihm den Bescheid vom
  102. Mai 2009 nicht zugeschickt und die wenigsten Leistungsempfänger würden das Zugangsdatum eines Bescheides vermerken (Schriftsatz vom
  103. Juli 2009). Der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids vom
  104. Mai 2009 sei seinerseits nicht zu verifizieren (Schriftsatz vom
  105. Juni 2009). Aus diesem - allgemein gehaltenen - Vortrag des Prozessbevollmächtigten kann nicht geschlossen werden, dass überhaupt eine Rücksprache mit dem Antragsteller zur Klärung des genauen Zugangsdatums stattgefunden hat. Wird gleichwohl der Zeitpunkt des Zugangs in Zweifel gezogen, so handelt es sich lediglich um unsubstantiierten, nicht mit Sachvortrag untermauerten Vortrag, der die gesetzliche Vermutung des Zugangs am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post nicht zu widerlegen vermag. Hier hat der Antragsteller noch nicht einmal vorgetragen, den Bescheid vom
  106. Mai 2009 erst nach dem
  107. Mai 2009 erhalten zu haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin ein weiterer Bescheid vom
  108. Mai 2009 betreffend die Erstausstattung der Wohnung übersandt worden ist, den sein Prozessbevollmächtigter am
  109. Juni 2009 fristgerecht mit dem Widerspruch angefochten hat. In der Gesamtschau hat es dabei zu verbleiben, dass die Monatsfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG mit Ablauf des
  110. Juni 2009 (Mittwoch) beendet war. Soweit der Antragsteller gegen den Bescheid vom
  111. Juni 2009, mit dem der Bescheid vom
  112. Mai 2009 geändert worden ist, am
  113. Juni 2009 Widerspruch erhoben hat, erfolgte dies außerhalb der bis zum
  114. Juni 2009 laufenden Monatsfrist, so dass der Widerspruch eine Anfechtungswirkung nur gegenüber dem Änderungsbescheid, nicht zugleich auch gegenüber dem Ursprungsbescheid entfalten konnte. Der Bescheid vom
  115. Juni 2009 war jedoch isoliert lediglich im Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen (Bewilligung des befristeten Zuschlags von 80,00 €, höhere Regelleistung ab dem
  116. Juli 2009 und Wegfall des befristeten Zuschlags ab dem
  117. November 2009) und nicht auch hinsichtlich der bewilligten Kosten der Unterkunft von 242,30 € anfechtbar. Damit liegt für die Zeit vom
  118. Juni bis
  119. November 2009 eine bestandskräftige Regelung der Antragsgegnerin betreffend die bewilligten Kosten der Unterkunft vor, was einem entsprechenden Anordnungsanspruch von vornherein entgegensteht. Randnummer 19 Für die Zeit vor dem
  120. Juni 2009, mithin für die Leistungszeit vom
  121. Januar bis
  122. Mai 2009, fehlt es für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung an einem entsprechenden Anordnungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  123. November 2005, Az. L 9 AS 66/05 ER ; Conradis, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen anzunehmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rdnr. 29a). Gegeneinander abzuwägen sind die Folgen, die bei Erlass bzw. Ablehnung einer einstweiligen Anordnung für den unterliegenden Beteiligten entstehen würden, jeweils unterstellt, der Erlass bzw. die Ablehnung der Anordnung erfolgte aufgrund nachträglicher Prüfung im Hauptsacheverfahren zu Unrecht. Davon ausgehend würden dem Antragsteller nach Überzeugung des Senats im Falle einer unzutreffenden Ablehnung seines Antrages keine gravierenden und vorrangig zu berücksichtigenden Nachteile entstehen. Insoweit ist für den allein noch in Betracht zu ziehenden Zeitraum vom
  124. Januar bis
  125. Mai 2009 zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller neben der Regelleistung sowie den Kosten der Unterkunft auch einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II in Höhe von 80,00 € monatlich bewilligt worden ist. Dieser Betrag deckt etwa 2/3 der Differenz von 122,70 € zwischen den von der Antragsgegnerin anerkannten Kosten der Unterkunft (242,30 €) und den von dem Antragsteller aufgrund des Mietvertrages vom
  126. Dezember 2008 seit dem
  127. Januar 2009 zu tragenden Kosten (365,00 €). Im Ergebnis vertritt der Senat die Auffassung, dass dem Antragsteller in Ansehung des noch in Betracht zu ziehenden Leistungszeitraumes vom
  128. Januar bis
  129. Mai 2009 das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 21 Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008910

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