dem SGB II. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens legte der Kläger einen Mietvertrag mit seinen Eltern über die von ihm bewohnte Wohnung vor.Mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 bewilligte die Beklagte Leistungen
dem SGB II in Form der Regelleistungen für die Zeit ab der Antragstellung. Die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung wurde mit diesem Bescheid abgelehnt, da bei Verwandtenmietverhältnissen die Bereitstellung der Wohnung regelmäßig nicht von der Zahlung des Mietzinses abhängig gemacht werde. Hiergegen erhob der Kläger am 15. Oktober 2008 Widerspruch, der -
Einschaltung seines Bevollmächtigten - mit Widerspruchsbescheid vom
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides nicht eingehalten wurde. Da der Widerspruchsbescheid in der Kanzlei des Bevollmächtigten des Klägers bereits am
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten aufbringen. Auch bietet das Begehren im Klageverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Randnummer 13 Vorliegend bestehen angesichts der Angaben des Klägers im „Erklärungsbogen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" keine Zweifel, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind. Randnummer 14 Darüber hinaus bietet das Begehren des Klägers im Klageverfahren S 10 AS 18/09 vor dem Sozialgericht Fulda auch hinreichend Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.Die Klage ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Fulda nicht verfristet. Der Kläger konnte vielmehr am 19. Januar 2009 noch fristwahrend Klage erheben, da die Klagefrist erst mit Ablauf dieses Tages endete. Die einmonatige Klagefrist (vgl. § 87 Abs. 1 S. 1 SGG) begann am 18. Dezember 2008 zu laufen, da der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 dem Bevollmächtigten des Klägers erst am 17. Dezember 2008 mittels Zustellung bekanntgegeben wurde. Dies ergibt sich aus § 64 SGG und § 85 Abs. 3 SGG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 und 7 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG -.
SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag
der Zustellung oder, wenn dies nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag
der Eröffnung oder Verkündung (Abs. 1). Eine
Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine
Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher
Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat (Abs. 2).Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (Abs. 3). Randnummer 15
3 SGG ist der Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben (S. 1). Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (S. 2).
ZG kann ein Dokument unter anderem an Rechtsanwälte auch auf andere Weise (als in § 5 Abs. 1 VwZG beschrieben [Anmerkung des Gerichts]) gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
ZG genügt zum
weis der Zustellung
den Absätzen 4 und 5 das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist.Vorliegend wurde der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt, indem dem Bevollmächtigten des Klägers der Widerspruchsbescheid mittels einfacher Post und Beifügung eines Empfangsbekenntnisses übersandt wurde. Für die Zustellung gelten daher
ZG. Aufgrund § 5 Abs. 4 VwZG durfte hier der Weg der vereinfachten Zustellung mittels Empfangsbekenntnis gewählt werden, da es sich bei dem Bevollmächtigten des Klägers um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt. In diesem Fall ist die Zustellung erst bewirkt, wenn der Rechtsanwalt durch Eintragung des Datums und Anbringen seiner Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis seinen Willen kundgetan hat, das mit dem Empfangsbekenntnis übermittelte Schriftstück als zugestellt zu behandeln. Der
weis gemäß § 5 Abs. 7 VwZG wird durch die Eintragung dieses Datums und die Unterschrift des Anwaltes geführt (vgl. zu alledem: BVerwG, Beschl. v. 07.05.2002, - 3 B 114/01 -; BSG, Urt. v. 07.11.2000 - B 2 U 14/00 R -, zitiert
Juris). Auf dem - gegebenenfalls zuvor schon erfolgten - Eingang des Schriftstücks in der Kanzlei des Rechtsanwaltes kommt es demgegenüber nicht an (Engelhardt/ App, Kommentar zum VwvG und VwZG,
Juris). Der frühere Eingang allein kann daher auch nicht die Richtigkeit der Angabe des Rechtsanwalts in Frage stellen. Die Richtigkeit der Angaben eines Rechtsanwaltes bei einer mittels Empfangsbekenntnis durchgeführten Zustellung und insbesondere auch des Datums der Zustellung ist erst dann widerlegt, wenn die Beweiswirkungen des Empfangsbekenntnisses entkräftet sind und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein könnte; bloße Zweifel insoweit genügen (vgl. BGH, NJW 1996, 2514; BVerfG, a.a.O.).Unter Beachtung dieser Grundsätze erfolgte die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2008 erst am 17. Dezember 2008. Dies ergibt sich zunächst aus dem Empfangsbekenntnis als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415, 418 ZPO. Von den Angaben des Bevollmächtigten des Klägers ist daher auszugehen, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist. Aufgrund der obigen Ausführungen kann allein der Eingangsstempel der Kanzlei (Datum: 15. Dezember 2008) keinen
weis dafür führen, dass eine Zustellung bereits am 15. Dezember 2008 erfolgte, da der Eingang - wie oben ausgeführt - für das Bewirken der Zustellung unbeachtlich ist. Auch erscheint dem Senat die Dauer von zwei Tagen zwischen Eingang des Widerspruchsbescheids in der Kanzlei und dessen Vorlage beim Bevollmächtigten des Klägers als noch
vollziehbar und im Rahmen der Organisation einer Kanzlei als noch hinnehmbar, so dass der Beweiswert des Empfangsbekenntnis hier nicht im erforderlichen Umfang entkräftet ist, selbst wenn man am diesbezüglichen Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers Zweifel haben will. Randnummer 16 Ist von einer Zustellung des Widerspruchsbescheids am 17. Dezember 2008 auszugehen, begann die Frist
1 SGG damit am 18. Dezember 2008, dem Tag
der Zustellung, zu laufen und endete grundsätzlich gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.